OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2020 - 17 W 220/19
Fundstelle
openJur 2020, 1147
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 84 O 150/18

Ein Zwischenurteil über die Leistung einer Prozesskostensicherheit steht einer Ermäßigung der gesetzlichen Verfahrensgebühr entgegen.,

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten vom 13. November 2019 gem. § 66 GKG gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 18. Oktober 2019 - 84 O 150/18 - ist unzulässig. Es fehlt an der für jedes Rechtsmittel erforderlichen Beschwer auf Seiten der Beklagten.

1.

Unter dem 23. Januar 2019 schlossen die Parteien einen Vergleich mit der Regelung, dass die Kosten des Rechtsstreits die Beklagten zu tragen haben, während die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden. Das Landgericht hatte zuvor ein Zwischenurteil wegen der Leistung einer Prozesskostensicherheit erlassen zu Lasten der Klägerin. Bei der Kostenfestsetzung hat die Rechstpflegerin 11.688 € an Gerichtskosten berücksichtigt, die die Klägerin seinerzeit auf die Vorschussrechnung der Gerichtskasse hin eingezahlt hatte, nämlich drei Gebühren nach Nr. 1210 KV-GKG.

Im Rahmen ihrer Beschwerde vertreten die Beklagten die Ansicht, Nr. 1211 KV-GKG sei einschlägig, d.h. infolge des Vergleichs sei eine Reduzierung der Gerichtsgebühren von drei auf eins vorzunehmen.

2.

Dem ist der Erfolg zu versagen. Hierzu haben die Beklagten selbst im Schriftsatz vom 8. April 2019 (Bl. 262 GA) in jeglicher Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass sie gemäß § 66 Abs. 1 GKG nicht erinnerungsbefugt seien, da sich der von der Gerichtskasse erstellte Kostenansatz, der in die entsprechende Kostenrechnung Eingang gefunden hat, allein gegen die Klägerin richtet. Allerdings hat diese gegen die Beklagten auf Grund der von den Parteien im Vergleich getroffenen Kostenregelung einen Erstattungsanspruch, der auch die Gerichtskosten umfasst. Die Frage, in welcher Höhe ein solcher besteht, kann, wie die Beklagten im vorgenannten Schriftsatz zutreffend ausgeführt haben, alleine im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f. ZPO geprüft werden. Daraus folgt zugleich, dass es der beantragten Aussetzung des sofortigen Beschwerdeverfahrens gemäß § 148 ZPO nicht bedarf. Dass die Beklagten in einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 265 GA) angesichts ihrer zutreffenden Rechtsausführungen doch noch Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG eingelegt haben, ist nicht nachvollziehbar.

3.

Für die Bescheidung der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. März 2019 (Bl. 224 GA) weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Gerichtskostenansatz zutreffend erfolgt ist. Er folgt dabei der herrschenden Ansicht, wonach ein Ermäßigungstatbestand gemäß Nr. 1211 KV-GKG nicht gegeben ist, wenn ein Zwischenurteil vorausgegangen ist; denn ein solches ist ein anderes als eines der in Nr. 2 bezeichneten Urteile (OLG Braunschweig NJW 2018, 1555; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2012 - 10 W 51/12 -; NJW-RR 1999, 1231; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 964; OLG Koblenz AGS 2004, 489; OLG Nürnberg MDR 2003, 416; LG Osnabrück AGS 2014, 516; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 49. Aufl., Nr. 1211 KV-GKG Rn. 3; N.Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., Nr. 1211 KV-GKG Rn. 109; a. A. OLG München JurBüro 2003, 320; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., Nr. 1211 KV-GKG Rn. 16; Stix BeckOK Kostenrecht, 27. Edition, Stand: 01.09.2019, Nr. 1211 KV-GKG Rn. 18). Bei den Ermäßigungstatbeständen handelt es sich zum einen um Ausnahmetatbestände, die einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind (Hartmann/Toussaint, a.a.O.). Zum anderen ergibt sich aus den angeführten Entscheidungen - die des Oberlandesgerichts Düsseldorf stammt aus dem Jahre 1999, die davon abweichende des Oberlandesgerichts München aus dem Jahre 2002 -, dass die in Rede stehende Rechtsfrage schon länger streitig entschieden wird. Trotzdem hat es der Gesetzgeber anlässlich mehrerer Kostenrechtsänderungsgesetze nicht für erforderlich gehalten, der weitaus herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entgegenzutreten und eine Gesetzesänderung im Sinne der Mindermeinung herbeizuführen.

4.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte