OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2019 - 28 W 19/19
Fundstelle
openJur 2020, 1038
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 21 T 14/19
  • nachfolgend: Az. IX ZA 23/19
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 05.07.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld - Einzelrichter - vom 14.06.2019 wird verworfen.

Gründe

Die von dem Antragsteller mit Schreiben vom 05.07.2019 erhobene "Beschwerde" gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14.06.2019 ist unzulässig.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die (sofortige) Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine (Anwalts-)Regressklage vom 24.12.2018 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 28.02.2019 (Az.: 408 C 213/18) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Die sich gegen diese Entscheidung wendende, u.a. an das Oberlandesgericht gerichtete Eingabe des Antragstellers vom 05.07.2019 ist nicht statthaft.

Soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung eröffnet, betrifft dies - wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt - allein erstinstanzliche Entscheidungen. Hat das Landgericht als Beschwerdegericht die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, kommt eine Anfechtung der Entscheidung des Landgerichts nur in Betracht, wenn es die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Daran fehlt es im Streitfall.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wurde vom BGH - Az. IX ZA 23/19 - als unzulässig verworfen.