FG Münster, Urteil vom 20.12.2019 - 4 K 541/16 E,G,U,F
Fundstelle
openJur 2020, 984
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob und - falls ja - in welcher Höhe für die Streitjahre (2010 bis 2012) Hinzuschätzungen bei den betrieblich erzielten Umsätzen des Klägers vorzunehmen sind.

Der Kläger betrieb seit dem Streitjahr 2010 ein Sushi-Restaurant ("X-Sushi"). Sein Restaurant liegt im Innenstadtbereich C-Stadts. In den Streitjahren bot der Kläger Speisen entsprechend zweier unterschiedlicher Speisekarten mit jeweils umfangreichem Speisenangebot an, wobei im Laufe des Streitjahres 2012 eine Preiserhöhung stattfand. Die Preise für die wesentlichen Hauptzutaten der vom Kläger angebotenen Speisen (Lachs, Thunfisch und Meeresfrüchte) unterlagen in den Streitjahren starken Schwankungen.

Der Kläger ermittelte für die Streitjahre seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Den überwiegenden Teil seiner Einnahmen erzielte er in bar:

Der Kläger setzte in den Streitjahren eine elektronische Registrierkasse ein. Sie verfügte über ein proprietäres Kassensystem, also ein herstellereigenes Betriebssystem mit geschlossener Firmware. Die Registrierkasse war älterer Bauart. Auf ihr konnte der Kläger in den Streitjahren Fiskaljournaldaten nicht speichern. Die in der Kasse zunächst gespeicherten Daten wurden aufgrund begrenzter Speichermöglichkeiten (während der Streitjahre 2 Megabyte) überschrieben. Während der Kläger die von dieser Kasse am Ende des Geschäftstages ausgedruckten Tagesendsummenbons (Zero-Bons/Z-Bons) aufbewahrte, vernichtete er die von der Registrierkasse ebenfalls ausgedruckten Warengruppenberichte. Für unbare Kreditkarten- und EC-Karten-Umsätze verfügte er über ein entsprechendes Kartenlesegerät. Im Kassensystem fand aber keine Trennung der baren von den unbaren Einnahmen statt, weshalb sämtliche Einnahmen als Bareinnahmen ausgewiesen wurden. Der Kläger erfasste Tageseinnahmen in einem Kassenbuch, das er mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms (Standardsoftware Numbers für Mac) erstellte.

Der Beklagte führte beim Kläger eine Außenprüfung durch (Prüfungsbeginn: 16.06.2014), die die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Streitjahre betraf. Während der Außenprüfung überließ der Kläger dem Außenprüfer zwei Speisekarten, die er (der Kläger) während des Streitzeitraums eingesetzt habe. Der Außenprüfer gelangte zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger eingesetzte Kasse Aufzeichnungsmängel aufweisen würde, weil die erfassten Tageseinnahmen täglich gelöscht würden, der Kläger bis auf das Benutzerhandbuch weder Organisationsunterlagen noch die Verfahrensdokumentation zur elektronischen Registrierkasse habe vorlegen können und die Finanzwege nicht getrennt aufgezeichnet würden (also bar und unbar vereinnahmte Einnahmen jeweils nicht gesondert festgehalten würden). Wegen dieser Beanstandungen schätzte der Außenprüfer zusätzliche Betriebseinnahmen hinzu, indem er auf den Wareneinsatz des Klägers einen Rohgewinnaufschlagsatz von 250 % (2010 und 2011) bzw. 270 % (2012) anwandte. Die sich dadurch ergebenden Mehrumsätze ordnete er für Zwecke der Umsatzsteuerfestsetzung jeweils hälftig dem Regelsteuersatz bzw. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf Tz. 2.2 bis einschließlich Tz. 2.3 des Berichts über die Betriebsprüfung vom 10.12.2014.

Der Beklagte folgte dieser Einschätzung und änderte für die Streitjahre die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzungen ab mit streitbefangenen Bescheiden vom 15.01.2015 (Einkommensteuer 2010 bis 2012, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2010 und Umsatzsteuer 2010 und 2011), vom 26.01.2015 (gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2010, Gewerbesteuer-Messbetrag 2012 und Umsatzsteuer 2012) und vom 06.02.2015 (Gewerbesteuer-Messbeträge 2010 und 2011).

Den hiergegen eingelegten Einsprüchen (Eingang beim Beklagten: 23.01.2015 zur Einkommensteuer 2010 bis 2012; 03.02.2015 zum Gewerbesteuer-Messbescheid 2012, zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2010 und zur Umsatzsteuer 2012; 19.02.2015 zu den Gewerbesteuer-Messbeträgen 2010 und 2011), die gegen die Schätzungen dem Grunde und der Höhe nach gerichtet waren, half der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 09.02.2016 teilweise ab. Zwar sei er (der Beklagte) dem Grunde nach zur Schätzung befugt, weil die Kassenführung des Klägers gravierende formelle Mängel aufweise, insbesondere weil das elektronische Journal und somit die Einzeldaten der elektronischen Registrierkasse täglich gelöscht worden seien, der Kläger den Warengruppenbericht nicht aufbewahrt habe, die ihm (dem Beklagten) übersandten elektronischen Daten nicht eindeutig einem bestimmten Speicherdatum zugeordnet werden könnten, die während der Außenprüfung eingereichten Speisekarten teilweise nicht mit den Daten der Kassenprogrammierung übereinstimmen würden, die im Streitjahr 2012 vorgenommene Preisänderung mangels entsprechenden Programmierprotokolls nicht in der Kassenprogrammierung nachvollzogen worden sei und der Kläger auch die unbaren Einnahmen als Bareinnahmen erfassthabe. Der Höhe nach seien die vom Außenprüfer vorgenommenen Hinzuschätzungen allerdings zu verringern, indem auf die unbaren EC- bzw. Kreditkartenumsätze ein (Un-) Sicherheitszuschlag von 10 % vorzunehmen sei. Der daraus folgende Rohgewinnaufschlagsatz liege im unteren Bereich der Aufschlagsätze für Restaurantbetriebe. Der Beklagte ordnete die so geschätzten Mehrumsätze für Zwecke der Umsatzsteuerfestsetzung nach wie vor jeweils hälftig dem Regelsteuersatz bzw. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu. Im Übrigen wies er die Einsprüche als unbegründet zurück. Auf den weiteren Inhalt der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage (Eingang bei Gericht: 23.02.2016) verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Beklagte sei schon dem Grunde nach nicht zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt. Dem Beklagten sei es nicht gelungen, gravierende formelle oder materielle Mängel in seiner (des Klägers) Buch- und/oder Kassenführung nachzuweisen. Er (der Kläger) habe durch die von ihm getroffenen organisatorischen Maßnahmen eine vollständige Erfassung seiner Einnahmen im Kassensystem sichergestellt und sämtlicheZ-Bons lückenlos vorgelegt, die entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine formellen Mängel aufweisen würden. Daher würde die fehlende Trennung der Zahlungswege keinen Schätzungsanlass begründen. Soweit die Daten der elektronischen Registrierkasse nicht mehr vorhanden seien, begründe dies ebenfalls keine Schätzungsbefugnis, da die Daten automatisch überschrieben würden, er (der Kläger) die Datenlöschung also nicht aktiv vorgenommen habe. Auch habe er (der Kläger) sämtliche der erforderlichen Daten zur Programmierung der elektronischen Kasse in nicht veränderter Weise vorgelegt. Insoweit habe es auch keine Differenzen zwischen der Kassenprogrammierung und der im jeweiligen Streitjahr eingesetzten Speisekarte gegeben.

Des Weiteren sei die Schätzung der Höhe nach unzutreffend. Der Beklagte habe keinerlei logisch nachvollziehbare Gründe vorgetragen, weshalb die im Kassensystem gespeicherten Umsätze nicht vollständig sein sollen.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide über die Steuerfestsetzungen vom 15.01.2015 (Einkommensteuer 2010 bis 2012, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2010 und Umsatzsteuer 2010 und 2011), vom 26.01.2015 (gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2010, Gewerbesteuer-Messbetrag 2012 und Umsatzsteuer 2012) und vom 06.02.2015 (Gewerbesteuer-Messbeträge 2010 und 2011) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2016 aufzuheben,

hilfsweise - für den Fall des Unterliegens - die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist der Sache nach auf seine Einspruchsentscheidung. Eine Schätzungsbefugnis ergebe sich auch daraus, dass der Kläger seine elektronische Kasse habe aufrüsten können, aber nicht aufgerüstet habe.

Am 24.10.2019 hat ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands stattgefunden. Der Senat hat am 20.12.2019 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend eine Schätzungsbefugnis gegeben (1.). Die Höhe der vom Beklagten vorgenommenen Hinzuschätzungen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (2.).

1. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Senat - wie auch der Beklagte - zur Schätzung befugt, weil die Buchführung des Klägers der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden kann.

a) Gemäß § 158 AO sind der Besteuerung die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Eine formell ordnungsmäßige Buchführung hat die Vermutung der sachlichen Richtigkeit für sich (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.12.2011 XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921, m. w. N.).

Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO). Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen überdies täglich festgehalten werden (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung). Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen. Eine Buchung odereine Aufzeichnung darf gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 AO nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 2 AO dürfen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. Auch müssen Kassenaufzeichnungen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand laut Aufzeichnungen mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen (BFH-Urteil vom 17.11.1981 VIII R 174/77, BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430, sog. Kassensturzfähigkeit).

Das Kassenbuch ist wesentlicher Teil der Buchführung, zumal wenn der Steuerpflichtige - wie vorliegend der Kläger - nach der Art seines Unternehmens vorwiegend Bargeschäfte tätigt (BFH-Urteil vom 14.12.2011 XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921, m. w. N.).

b) Formelle Buchführungsmängel berechtigen insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen (BFH-Urteil vom 25.03.2015 X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743).

Dies ist vorliegend der Fall.

aa) Ein gravierender formeller Mangel liegt bereits darin, dass der Kläger in den Streitjahren seine Aufzeichnungen - wie er im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage angegeben hat - mittels Tabellenkalkulationsprogramms (hier Standardsoftware: Numbers für Mac) führte.

(1) Durch die regelmäßig bestehende Pflicht zum täglichen Festhalten von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 AO in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung wird versucht, im sensiblen Bereich der Abwicklung von Vorgängen, die Bewegungen von Bargeld einschließen, ein dichtes Kontrollgefüge einzurichten. Dementsprechend können Einnahmen wie Ausgaben zu Kontrollzwecken nicht nur durch schriftliche Aufzeichnungen, sondern auch durch jede andere Maßnahme festgehalten werden, die es ermöglicht, die Daten abrufbereit zu konservieren (BFH-Urteil vom 20.03.2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992).

(2) Die Kassenaufzeichnungen durch das vom Kläger eingesetzte Tabellenkalkulationsprogramm - einer Standardsoftware - genügen diesen Anforderungen nicht. Derartige Aufzeichnungen bieten mangels entsprechender Festhaltung keinerlei Gewähr für die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung aller Bargeschäfte ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht. Die Aufzeichnungen sind veränderbar, ohne dass die Veränderungen kenntlich gemacht werden und erfüllen so auch nicht die Voraussetzung des § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 AO (vgl. Finanzgericht - FG - Hamburg, Beschluss vom 01.08.2016 2 V 115/16, juris; FG Hamburg, Urteil vom 17.9.2015 2 K 253/14, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 243; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2008 16 K 4689/06 E,U,F, EFG 2008, 1256; Märtens in Gosch, AO/FGO, § 146 AO Rz. 90). Darüber hinaus fehlt einem solchen Kassenbuch die erforderliche Journalfunktion (Brinkmann, Schätzungen im Steuerrecht, 4. Aufl. 2017, 3.5.5.4 Einzelfragen zur Kassenführung, Stichwort "Kassenbuch", m. w. N.).

bb) Des Weiteren war die sog. Kassensturzfähigkeit im Betrieb des Klägers nicht gewährleistet.

Weil der Kläger ausweislich seiner Bekundung im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am Ende des Geschäftstages nur einen Wechselgeldbestand beließ, waren die Aufzeichnungen im Kassenbuch insoweit unzutreffend, da danach ein viel höherer Kassenbestand ausgewiesen war (vgl. Band II der Bp-Handakte, Heftstreifen 24 "Kasse", grüne Haftnotizen). Zur Wahrung der sog. Kassensturzfähigkeit hätte er die entsprechenden Bewegungen aber aufzeichnen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.1990 X R 54/87, BFH/NV 1990, 683).

2. Die Höhe der Hinzuschätzung des Beklagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Der Beklagte hat seine Schätzung der Höhe nach an gravierenden Kassenmängeln ausgerichtet, was im Ausgangspunkt zutreffend ist.

Die Schätzung muss jedoch folgerichtig durchgeführt werden und den Umständen des Einzelfalles gerecht werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.1990 X R 54/87, BFH/NV 1990, 683). Zwar ist die vom Beklagten gewählte Schätzungsmethode mittels prozentualen (Un-)Sicherheitszuschlags weder dem Grunde (aa) noch der Höhe nach (bb) zu beanstanden. Indes ist die vom Beklagten gewählte Bemessungsgrundlage, auf die der Beklagte im Rahmen seiner Schätzung den (Un-)Sicherheitszuschlag angewandt hat, ebenso unzutreffend wie die Aufteilung dieser Mehrumsätze für Umsatzsteuerzwecke (cc). Dies gebietet eine abweichende Hinzuschätzung in plausiblem Umfang (dd), die jedoch aufgrund des Verböserungsverbots letztlich nicht zu einer höheren Steuerfestsetzung führt (ee).

aa) Der Senat folgt im Rahmen seiner eigenen Schätzungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 FGO i. V. m. § 162 AO) der Schätzungsmethode des Beklagten.

(1) Die Auswahl zwischen verschiedenen Schätzungsmethoden steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des FG. Ermessensleitend ist dabei das Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (BFH-Urteil vom 25.03.2015 X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743).

(2) Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Deshalb sind alle möglichen Anhaltspunkte, u. a. auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung, zu beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Rahmen des der Finanzbehörde Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln. Auf der anderen Seite ist aber auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen. Daher ist es gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, insbesondere bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen. Der Sicherheitszuschlag lässt sich dabei als eine griffweise Schätzung, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen muss, charakterisieren (BFH-Urteil vom 20.03.2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992).

(3) In Anwendung dieser Grundsätze sieht der Senat eine Schätzung mittels(Un-)Sicherheitszuschlags als geeignetste Schätzungsmethode an, das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen.

Ein innerer Betriebsvergleich in Form einer Aufschlagkalkulation scheidet zur Überzeugung des Senats aufgrund des umfangreichen Speisenangebots mit schwankenden Einkaufspreisen der Hauptzutaten aus.

Auch eine Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung ist vorliegend nicht durchführbar. Die Vermögenszuwachsrechnung und Geldverkehrsrechnung beruhen auf dem Grundgedanken, dass ein Steuerpflichtiger während eines bestimmten Zeitraums so viele Einkünfte - aus welcher Quelle auch immer - erzielt haben muss, wie er während dieses Zeitraums an Vermögen gebildet und Werten verbraucht hat. Um diesen Grundgedanken zu verwirklichen, müssen im Wege der Verprobung die Geldflüsse innerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen nachvollzogen werden (BFH-Urteil vom 08.11.1989 X R 178/87, BFHE 159, 20, BStBl II 1990, 268). Die Anwendung dieser Schätzungsmethode setzt voraus, dass das FG in der Lage ist, die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen (BFH-Urteil vom 28.05.1986 I R 265/83, BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732). Im Streitfall kann die Höhe der Umsätze des Klägers nicht anhand einer Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung geschätzt werden, denn dafür müssten die Vermögenszuwächse und Geldflüsse innerhalb des gesamten Haushalts überprüft werden. Dazu ist das Gericht anhand der ihm vorliegenden Steuerakten nicht imstande.

bb) Der Höhe nach wählt der Senat - wie der Beklagte - einen (Un-)Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 %.

Im Rahmen der Bestimmung eines angemessenen und zutreffenden Sicherheitszuschlages ist auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 10.05.2012 X B 71/11, BFH/NV 2012, 1461). In diesem Zusammenhang ist zur Überzeugung des Senats zu Lasten des Klägers der Umstand zu berücksichtigen, dass im Streitfall wegen der gravierenden formellen Mängel bei der Kassenaufzeichnung nachprüfbare Unterlagen fehlen, die die Feststellung ermöglichen, ob bzw. inwieweit die Kassenumsätze und damit auch die vom Kläger erklärten Gewinne tatsächlich richtig sind.

cc) Der (Un-)Sicherheitszuschlag greift insoweit, als die Aufzeichnungsmängel Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.

Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht jedoch Anlass zu Zweifeln bei der zutreffenden Erfassung der Barumsätze, nicht jedoch bei den unbaren Umsätzen, weil die unbar erzielten Umsätze der Höhe nach feststehen.

Die um den (Un-)Sicherheitszuschlag erhöhten Bareinnahmen teilt der Senat für Zwecke der Umsatzsteuerfestsetzung entsprechend dem vom Kläger erklärten Verhältnis zwischen ermäßigt und zum Regelsteuersatz zu versteuernden Umsätzen auf. Dementsprechend ergeben sich folgende Besteuerungsgrundlagen:

dd) Die so geschätzten Besteuerungsgrundlagen erscheinen dem Senat auch plausibel.

Insoweit zieht der Senat zur Überprüfung seiner Schätzung die amtliche Richtsatzsammlung heran, die Grundlage einer anerkannten Schätzungsmethode ist (vgl. BFH-Beschluss vom 08.08.2019 X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219). Der danach mögliche Rohgewinnaufschlagsatz beträgt in den Streitjahren 186 % bis 400 % (Mittelwert: 257 %); der Reingewinnsatz bewegt sich bei Gast- und Speisewirtschaften in den Streitjahren von 8 % über den Mittelwert von 20 % bis hin zum Höchstwert von 35 % (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.08.2011 IV A 4-S 1544/09/10001-03, 2011/0661031, BStBl I 2011, 758; vom 21.06.2012 IV A 4-S 1544/09/10001-04, 2012/0529969, BStBl I 2012, 626; vom 18.07.2013 IV A 4-S 1544/09/10001-05, 2013/0674140, BStBl I 2013, 863 - Richtsatzsammlungen 2010 bis 2012 -).

Da aufgrund der Schätzung des Senats die Rohgewinnaufschlagsätze unterhalb des mittleren Rohgewinnaufschlagsatzes (2010 und 2011) bzw. - entsprechend der Preiserhöhung im Streitjahr 2012 - rund drei Prozentpunkte darüber liegen (2012) sowie der höchste der einschlägigen Reingewinnrichtsätze nicht überschritten ist, bestehen zur Überzeugung des Senats keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Schätzung (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1984 VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226). Das gilt umso mehr als nach den Richtsatzsammlungen 2010 bis 2012 für den Rohgewinnaufschlag- bzw. Reingewinnsatz bei Restaurants mit asiatischem Speiseangebot die Sätze im oberen Bereich maßgeblich sind.

Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zum Urteil.

ee) Die Schätzung des Senats führt zu Besteuerungsgrundlagen, die über den vom Beklagten geschätzten Beträgen liegen:

Folglich hat es der Senat bei den streitbefangenen Festsetzungen zu belassen, da er nach dem sog. Verböserungsverbot daran gehindert ist, die streitbefangenen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer-Messbetragsfestsetzungen zum Nachteil des Klägers zu ändern (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).

b) Da die Kassen- und mithin die Buchführung bereits aus den unter 1. genannten Gründen zu verwerfen waren sowie die schon daraus folgenden Hinzuschätzungen - wie unter 2.a dargestellt - oberhalb derjenigen des Beklagten liegen, kann es dahinstehen, ob - wie der Beklagte meint - eine Schätzungsbefugnis und daraus folgende Hinzuschätzungen (ggf. zusätzlich) daraus herzuleiten sind, dass die Kasse täglich gelöscht worden sei, der Kläger bis auf das Benutzerhandbuch weder Organisationsunterlagen noch die Verfahrensdokumentation zur elektronischen Registrierkasse habe vorlegen können, die Finanzwege nicht getrennt aufgezeichnet worden seien, die dem Beklagten übersandten elektronischen Daten nicht eindeutig einem bestimmten Speicherdatum hätten zugeordnet werden können, die während der Außenprüfung eingereichten Speisekarten teilweise nicht mit den Daten der Kassenprogrammierung übereinstimmen würden, die im Streitjahr 2012 vorgenommene Preisänderung mangels entsprechenden Programmierprotokolls nicht in der Kassenprogrammierung nachvollzogen sei und der Kläger einer ggf. bestehenden Aufrüstungsverpflichtung seiner elektronischen Registrierkasse nicht nachgekommen sei.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Denn es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung allgemein anerkannter Rechtsprechungsgrundsätze.

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