LG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2019 - 25 S 18/19
Fundstelle
openJur 2020, 957
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 91b C 122/19
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Dezember 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal - 91b C 122/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 10.882,42 €.

Gründe

I.

Die D. GbR war Miteigentümerin der klägerischen Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die E. ist.

F. (im Folgenden: F), G. (im Folgenden: G.) und der Beklagte errichteten mit notariellem Vertrag vom 13. Januar 1989 (Bl. 57ff GA) eine GbR, nämlich die D. GbR(im Folgenden: GbR). Als Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist in Abschnitt II. des Vertrages "der Erwerb, die Haltung von Eigentum und die Verwaltung von Grundbesitz, insbesondere des Objekts H. ", festgehalten. Die Gesellschaft begann am 1. April 1988 und war auf unbestimmte Zeit beschlossen. Abschnitt XIII. lautet wie folgt:

Das Ausscheiden eines Gesellschafters wird wie folgt geregelt:

1. Nach Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter, bei Ausschließung eines Gesellschafters, bei Ausscheiden eines Gesellschafters kraft Gesellschaftsvertrages und im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.

2. [...]

Ein Gesellschafter scheidet ferner aus, wenn über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder wenn ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt worden ist.

3. [...]

In einer Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 1999 erklärten die drei Gesellschafter die GbR für beendet und aufgelöst (Bl. 96 GA).

In der Teilungserklärung vom 4. Dezember 1992 (UR-Nr. 3460/1992 des Notars Dr. I. ; Bl. 65ff GA), welche durch F., G. und den Beklagten für die Klägerin erstellt worden war, wurde unter Vorbemerkung Abschnitt 2 festgehalten, dass beabsichtigt sei, den vorgenannten Grundbesitz mit 63 Eigentumswohnungen in drei Häusern zu bebauen. Zusätzlich würden Einstellplätze errichtet. Bei dem Objekt J. handelte es sich um ein Haupthaus, die Villa J. und das Kutscherhaus. Es erfolgten notarielle Änderungen unter dem 6. Dezember 1996 (UR-Nr. 3909/1996 des Notars Dr. I. ) und 14. März 1997 (UR-Nr. 771/1997 des Notars Dr. I. ).

Die GbR wurde am 18. Januar 1994 im Grundbuch unter laufender Nummer 1 in Abteilung I als Eigentümerin des Teileigentums Nr. 7 (Büro) eingetragen (Grundbuch von Barmen Blatt 23258). Am 27. März 2017 wurde unter neuer laufender Nummer 2 eingetragen:

2 F., G. GbR,

Haan,

Gesellschafter:

2.1 G., ...

2.2 F., ...

Der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters K. ist den Mitgesellschaftern angewachsen. Aufgrund Berichtigungsbewilligung vom 21. November 2016 und im Übrigen ohne Eigentumswechsel eingetragen.

Das Eigentum ist wie folgt beschrieben: 5.905/100.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Barmen Flur 73, Flurstück 360, Gebäude- und Freifläche, 331 qm groß, J. 51, 53, 53A, 55, 57, 59 verbunden mit dem Sondereigentum an dem im 1. Obergeschoss des Haupthauses J. gelegenen Büro, im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichnet.

Die Teileigentumseinheit wurde tatsächlich nie errichtet. Im Rahmen der Erstellung der Wohnungseigentumsanlage erteilte die Stadt Wuppertal die Auflage, eine bestimmte Anzahl an Stellplätzen zu errichten. Diese Stellplätze wurden dann im Bereich der Einheit Nr. 7 errichtet. Hierüber verhält sich die unter dem 14. März 1997 erfolgte Änderung der Teilungserklärung.

Über das Vermögen des Beklagten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 29. Januar 2002 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet (AZ: 145 IK 407/01) und Rechtsanwalt Dr. L. zum Treuhänder ernannt. Das Verfahren wurde 2009 beendet.

Die GbR wurde seit Errichtung der Anlage bis 2010 nicht zu Wohngeldzahlungen herangezogen.

In dem Rechtsstreit Amtsgericht Wuppertal 91b C 138/15 wurde der Beklagte rechtskräftig durch Schlussurteil vom 29. Juni 2016 (Bl. 89ff GA) als Gesamtschuldner neben der GbR und den weiteren Gesellschaftern G. und F. verurteilt, an die Klägerin 4.981,15 € (Abrechnungsspitze 2011) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2013 sowie weitere 5.940,00 € (Wohngeld 2013) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2016 zu zahlen und wegen des weiteren Zinsanspruchs die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung nahm der Beklagte zurück (25 S 107/16).

Anfang 2017 verstarb F. Die Ehefrau und die Kinder schlugen das Erbe aus.

In der Eigentümerversammlung vom 28. August 2012 (Protokoll Bl. 282ff GA) wurde festgehalten:

TOP 3 Beschlussfassung

Verabschiedung eines neuen Wirtschaftsplans für das Jahr 2012/13

Genehmigung des Gesamt- und des jew. Einzelwirtschaftsplans

Fälligkeit und Dauer der festgelegten Vorauszahlungen (Hausgeld)

Die Eigentümer mögen beschließen:

Es wird insbesondere Bezug auf TOP 2 genommen. Es soll noch in diesem Jahr eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung zur Entscheidung über den Wirtschaftsplan 2012 einberufen werden.

Abstimmungsergebnis: Ja: alle Nein: Enthaltung:

Der VL verkündet: Die Beschlussvorlage ist einstimmig angenommen.

TOP 5 Beschlussfassung

Neubestellung der Verwaltung wg. Vertragsablauf zum 31.12.2012

Abschluss eines neuen Verwaltervertrages (Kopie anbei)

Anpassung der Verwaltergebühr: Vorschlag der Verwalterin

von € 14.911,80 jährlich brutto incl. 19 % Mehrwertsteuer

(unverändert seit 01.01.2008)

auf € 15.600,-- jährlich brutto - bei einer Bestelldauer von 5 Jahren

verteilt nach den jeweiligen Verteilerschlüsseln der Gemeinschaft

Die Eigentümer mögen beschließen:

Es erfolgt eine Wiederbestellung der E. für 5 Jahre vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2017. Ein Neuabschluss des Verwaltervertrages erfolgt nicht. Es verbleibt bei dem bisherigen Verwaltervertrag vom 25.08.2000. Unabhängig von einer möglichen anderen Verteilung der Kosten erfolgt die Berechnung der Verwaltergebühr wie folgt: Ab dem 1.1.2013 p.a. € 13.109,25, zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (derzeit 19 %, Gesamtbetrag € 15.6000,00).

Das zuvor ausgehandelte Entgelt wird für die Bestelldauer nicht verändert.

Abstimmungsergebnis: Ja: alle Nein: Enthaltung:

Der VL verkündet: Die Beschlussvorlage ist einstimmig angenommen.

In der Eigentümerversammlung vom 20. Dezember 2012 wurde unter TOP 4 der Wirtschaftsplan 2013 beschlossen. Dieser sah für die Einheit Nr. 7 monatliche Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von 495,00 € vor. ? Bl. 15 GA: c/o G.

In der Eigentümerversammlung vom 24. September 2013 (Protokoll Bl. 17ff GA) heißt es unter TOP 5:

TOP 5 Beschlussfassung

Verabschiedung eines neuen Wirtschaftsplans für das Jahr 2014

Genehmigung des Gesamt- und des jew. Einzelwirtschaftsplans

Fälligkeit und Dauer der festgelegten Vorauszahlungen (Hausgeld)

Ein Wirtschaftsplan für das Jahr 2014 existiert noch nicht. Es erfolgt ein Versand zusammen mit dem Protokoll an alle Wohnungseigentümer.

Die Eigentümer mögen beschließen:

Der im Dezember des Jahres 2012 für 2013 vorgeschlagene Wirtschaftsplan mit den festgelegten Vorauszahlungen bleibt weiter in Kraft, auch über den 31.12.13 hinaus. Unabhängig hiervon erfolgt mit dem Versand des Protokolls auch ein neuer Wirtschaftsplanvorschlag für das Jahr 2014 (rückwirkend zum 01.01.14 auf der nächsten Eigentümerversammlung zu beschließen). In diesem Wirtschaftsplan wird die Position "Wohn-Hausgeldausfall - zuletzt € 29.000,00 - nicht mehr aufgeführt, jedoch wird die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage um € 20.000,00 p.a. höher vorgeschlagen.

Abstimmungsergebnis: Ja: alle Nein: Enthaltung:

Der VL verkündet: Die Beschlussvorlage ist einstimmig angenommen.

In der Eigentümerversammlung vom 27. Oktober 2014 (Protokoll Bl. 8ff GA) wurde unter TOP 2 die Jahresabrechnung 2013 beschlossen, welche eine Abrechnungsspitze für die Einheit Nr. 7 in Höhe von 1.928,42 Euro ausweist. ? Bl. 3 GA: c/o G.

Unter Top 3 wurde der Wirtschaftsplan 2014 für die Zeit ab 1.1.2015 genehmigt. Zudem wurde beschlossen, dass der Gesamtplan sowie die Einzelpläne als Anspruchsgrundlage auch über das angegebene Wirtschaftsjahr hinaus bis zur Beschlussfassung über den folgenden Wirtschaftsplan, längstens bis zum 31.12. des Folgejahres auf den Wirtschaftsplan gelten.

Unter TOP 5 wurde festgehalten, dass anstelle des vorgesehenen Büros Nr. 7 acht Stellplätze errichtet werden mussten. Seitens der Stadt Wuppertal wurde dem Aufteiler die Auflage für den Erhalt der Baugenehmigung erteilt, an der besagten Stelle Stellplätze und kein Büro zu errichten. Die Stellplätze wurden in der Nachtragsgenehmigung durch das Bauordnungsamt entsprechend genehmigt. Es bedürfe daher einer Ergänzung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und des Aufteilungsplans. Sodann müsse mit Notar Dr. M. als Nachfolger von Notar Dr. I. beraten werden, wie der isolierte Miteigentumsanteil beseitigt werden könne. Entweder durch Übertragung auf einen Eigentümer oder aber eine Vergrößerung der Miteigentumsanteile der anderen Wohnungseigentümer.

In der Eigentümerversammlung vom 30. September 2015 (Protokoll Bl. 30ff GA) wurde unter TOP 3 die Jahresabrechnung 2014 beschlossen, welche eine Abrechnungsspitze für die Einheit Nr. 7 in Höhe von 3.014,00 Euro festschreibt. ? Bl. 25 GA: c/o G.

Unter TOP 21 wurde wie folgt festgehalten:

Beschlussfassung

Festlegung der weiteren Verfahrensweise i.S. D. GbR

Der Beschluss aus dem Vorjahr wurde umgesetzt. Die Neuberechnung der Miteigentumsanteile nach Löschung des isolierten Miteigentumsanteils liegt vor. Die entstehenden Kosten können nur geschätzt werden, könnten jedoch einen fünfstelligen Betrag (zwischen 10 - 20 Tsd. Euro) erreichen.

Die Eigentümer mögen beschließen:

Aus Kostengründen sollen zunächst die separierten Forderungen, bei denen zum Jahresende die Einrede der Verjährung möglich ist, gegen alle möglichen in Betracht kommenden Schuldner geltend gemacht und tituliert werden. Dies soll im Wege der Zahlungsklage erfolgen. Wenn die Forderungen beigetrieben werden können, werden dann auch die weiteren bestehenden Forderungen tituliert. Führen die Maßnahmen nicht zum Erfolg, wird auf der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung weiter beraten und Beschlussfassungen vorbereitet. Notwendige Kostenvorschüsse für Anwalts- und Gerichtskosten werden dem gemeinschaftlichen Vermögen entnommen.

Abstimmungsergebnis: Ja: 65.669 Nein: Enthaltung: 2.320

Der VL verkündet: Die Beschlussvorlage ist mehrheitlich angenommen.

In der Eigentümerversammlung vom 26. September 2017 (Protokoll in Auszügen Bl. 286f GA) wurde unter TOP 9 festgehalten:

TOP 9 Beschlussfassung

Neubestellung der Verwaltung wg. Vertragsablauf zum 31.12.2017

Die Eigentümer mögen beschließen:

Es erfolgt eine Wiederbestellung der E. vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020.

Die Vergütung des Verwalters beträgt ab 01.01.2018 im Jahr 14.364,00 € zzgl. zurzeit 19 % ges. USt. (17.093,16 € brutto). Die Vergütung bleibt über die Vertragslaufzeit unverändert mit der Option für zwei weitere Jahre sofern sich an den gesetzlichen Gegebenheiten nichts ändert und eine Weiterbestellung der Verwalterin bis zum 31.12.2022 erfolgt.

Abstimmungsergebnis: Ja: alle Nein: Enthaltung:

Die VL verkündet: Die Beschlussvorlage ist einstimmig angenommen.

In dem Rechtsstreit Amtsgericht Wuppertal 91b C 92/17 wurde die Anfechtungsklage der GbR gegen Eigentümerbeschlüsse vom 26. September 2017 zur Jahresabrechnung 2016 und zum Wirtschaftsplan 2018 durch Urteil vom 18. Juli 2018 rechtskräftig abgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin neben dem Wohngeld Januar bis Dezember 2014 (12 x 495,00 Euro = 5.940,00 Euro) die Abrechnungsspitzen 2013 (1.928,42 €) und 2014 (3.014,-- €) geltend.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Amtsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 06. Juni 2018 (Bl. 148f GA) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt Dr. L.. In Bezug auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07. November 2018 (Bl. 214ff GA) verwiesen.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat durch das angegriffene Urteil vom 12. Dezember 2018 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 10.882,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.928,42 Euro seit dem 02. Dezember 2014 und von 8.954,00 Euro seit dem 02. November 2015 zu zahlen.

Der Amtsrichter hat ausgeführt:

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Die der Klage zugrunde liegenden Wohngeldbeschlüsse sind nicht nichtig. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die GbR auch noch nach dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter vom 30.06.1999 weiterhin rechtlich existent, insbesondere zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen. Einer Auflösung hat sich mangels abweichender Vereinbarungen die Liquidation nach §§ 730 ff. anzuschließen. Die Auseinandersetzung war nicht vollbeendet. Denn die GbR war weiterhin im Grundbuch als Eigentümerin der Einheit Nr. 7 eingetragen.

Die Frist für die Nachhaftung §§ 736 II BGB, 160 HGB (analog) begann erst mit der positiven Kenntnis der Klägerin darüber, dass der Beklagte aus der GbR ausgeschieden war.

Insoweit wird ergänzend hingewiesen auf Bub, FD-MietR 2011, 313274, beckonline: Der ausgeschiedene Gesellschafter einer GbR haftet für sämtliche Beitragsverpflichtungen, die innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus der GbR beschlossen werden; diese Nachhaftung beruht auf § 736 II BGB i.V.m. § 160 HGB. Voraussetzung für die Nachhaftung ist, dass bei Ausscheiden der Rechtsgrund für den geltend gemachten Anspruch gelegt ist, was insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen von Bedeutung ist. Rechtsgrund für die Beitragsansprüche ist hier das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern ... . Die Nachhaftungsfrist beginnt mit der positiven Kenntnis des Verwalters - als allein Einzugsberechtigtem - von dem Ausscheiden des GbR-Gesellschafters aus der Gesellschaft zu laufen.

Mit der Kenntnis der Klägerin im Jahr 2002 darüber, dass Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet wurde, hatte sie nicht zwangsläufig Kenntnis von einem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft.

Der Beklagte hat seine Behauptungen dazu, dass die Klägerin bzw. der Geschäftsführer der Verwalterin Herr N. bereits 2002 in Kenntnis gesetzt wurde, nicht bewiesen.

Das Schreiben des RA Dr. L. vom 16.09.2002 (Bl. 6 - 7 der Akte 91b C 91/17) genügte nicht. Denn daraus ergab sich keine Kenntnis vom Ausscheiden, nur eine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine solche hat indessen nicht zwingend ein Ausscheiden des Schuldners aus einer GbR zur Folge.

Es steht nicht fest, ob das Schreiben des RA Dr. L. vom 12.12.2002 dem Geschäftsführer zuging. Ein Zugangsnachweis liegt nicht vor.

Schließlich steht auch nicht fest, ob der Zeuge RA Dr. L. den Geschäftsführer in Telefonaten darüber informierte, dass der Schuldner aus der GbR ausschied bzw. über eine entsprechende Regelung in dem Gesellschaftsvertrag. Der Zeuge hat die Behauptungen des Beklagten dazu letztlich nicht sicher bestätigt. Die Aussage reicht nicht als Beweis. Der Zeuge hat bekundet, er könne nicht sagen, ob der Beklagte ihm den Gesellschaftsvertrag schon zu Beginn des Insolvenzverfahrens gezeigt habe oder gesagt habe, dass "er aus der GbR raus sei". Er könne auch nicht sagen, ob er das Schreiben in der geänderten Fassung nochmal wegschicken solle. Einen Zustellungsnachweis gebe es nicht. Er könne auch nicht sagen, ob er Herrn N. gesagt habe, dass der Beklagte aus der GbR ausgeschieden sei.

Auch aus § 159 BGB (analog) ergibt sich kein Ausschluss der Klageforderung. Zwar verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der GbR in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft. Die Fünfjahresfrist für die Nachhaftungsbegrenzung beginnt jedoch erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Gläubiger von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erhalten (MüKoBGB/Schäfer BGB § 736 Rn. 28 - 30, beckonline). § 159 Abs. 1 HGB würde eine positive Kenntnis der Klägerin von einer Auflösung voraussetzen. Die Insolvenz hat nicht zur Auflösung der Gesellschaft geführt. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Klägerin Kenntnis von dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter vom 30.06.1999 gehabt habe (wann? wer?). Der Beklagte hat insoweit für eine Kenntnis (also für den Fristbeginn) die Darlegungs- und Beweislast.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 12. Dezember 2018 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung des Beklagten ist in der Sache unbegründet.

1.

Der Beklagte rügt das Fehlen einer wirksamen Vollmacht der Prozessvertreter der Klägerin.

Eine gesetzliche Befugnis der Verwalterin zur aktiven gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WEG nicht. Vielmehr bedarf die Verwalterin gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG einer entweder in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung erteilten Ermächtigung.

a) Vorliegend enthält die Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung eine solche Ermächtigung nicht.

b) Der Verwaltervertrag vom 5. August 2000 hatte zunächst weiter Gültigkeit.

Insofern wurde zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 28. August 2012 ausdrücklich beschlossen, dass es bei dem Verwaltervertrag vom 25. August 2000 verbleibt. In diesem Verwaltervertrag war unter Abschnitt V (Vollmacht des Verwalters) Ziffer 2 vereinbart:

[...]

Insbesondere wird er bevollmächtigt:

a) die Wohnungseigentümer gegenüber Dritten und gegenüber einzelnen Eigentümern gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen Dritte oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern, sowie Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen Dritte oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen; er ist zum Abschluss von Vergleichen berechtigt.

b) Untervollmachten zu erteilen und im Zusammenhang mit der gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümer stets einen Rechtsanwalt zu beauftragen mit Ausnahme lit. o und der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen, Sonderumlagen und Abrechnungsfehlbeträgen, ist dabei der Verwaltungsbeirat in die Entscheidungsfindung einzubinden,

c) - e) [...]

In der Eigentümerversammlung vom 26. September 2017 wurde unter TOP 9 die Weiterbestellung mehrheitlich beschlossen; jedoch nicht die Fortgeltung des Verwaltervertrages. Im Gegensatz zu der Beschlussfassung aus 2012 wurde nicht festgehalten, dass es bei dem bisherigen Verwaltervertrag vom 25. August 2000 verbleibt. Demzufolge kann sich die Klägerin nicht auf eine Vollmacht der Beigeladenen aufgrund des Verwaltervertrages berufen, da dieser für den Zeitraum der streitgegenständlichen Klageerhebung nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer gedeckt war (vgl. Landgericht Rostock, Beschluss vom 27. Juni 2013, - 1 S 290/12).

d) Die Verwalterin ist jedoch aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses zu TOP 21 der Eigentümerversammlung vom 30. September 2015 ermächtigt, die streitgegenständlichen Hausgeldzahlungen gerichtlich geltend zu machen.

Nach dem Wortlaut sollen die Forderungen gegen die GbR im Wege einer Zahlungsklage geltend gemacht werden. Dass die Verwalterin auch einen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung beauftragen soll, wird im Wege der Auslegung deutlich.

Beschlüsse sind "aus sich heraus" - objektiv und normativ - auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem - übrigen - Versammlungsprotokoll ergeben (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. September 1998, - V ZB 11/98).

Dadurch, dass notwendige Kostenvorschüsse für Anwalts- und Gerichtskosten dem gemeinschaftlichen Vermögen entnehmen werden sollen, ist hinreichend die Ermächtigung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts festgehalten.

2.

Der Beschluss zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 24. September 2013 sei nichtig, denn für einen Beschluss über die generelle Fortgeltung eines beschlossenen Wirtschaftsplanes ohne jegliche zeitliche Begrenzung der Fortgeltung fehle die Beschlusskompetenz.

Ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 24. September 2013 wurde wie folgt festgehalten:

TOP 5 Beschlussfassung

Verabschiedung eines neuen Wirtschaftsplans für das Jahr 2014

Genehmigung des Gesamt- und des jew. Einzelwirtschaftsplans

Fälligkeit und Dauer der festgelegten Vorauszahlungen (Hausgeld)

Ein Wirtschaftsplan für das Jahr 2014 existiert noch nicht. Es erfolgt ein Versand zusammen mit dem Protokoll an alle Wohnungseigentümer.

Die Eigentümer mögen beschließen:

Der im Dezember des Jahres 2012 für 2013 vorgeschlagene Wirtschaftsplan mit den festgelegten Vorauszahlungen bleibt weiter in Kraft, auch über den 31.12.13 hinaus. Unabhängig hiervon erfolgt mit dem Versand des Protokolls auch ein neuer Wirtschaftsplanvorschlag für das Jahr 2014 (rückwirkend zum 01.01.14 auf der nächsten Eigentümerversammlung zu beschließen). In diesem Wirtschaftsplan wird die Position "Wohn-Hausgeldausfall - zuletzt Euro 29.000,00 - nicht mehr aufgeführt, jedoch wird die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage um Euro 20.000,00 p.a. höher vorgeschlagen.

Abstimmungsergebnis: Ja: alle Nein: Enthaltung:

Der VL verkündet: Die Beschlussvorlage ist einstimmig angenommen.

Die Wohnungseigentümer verfügten über die erforderliche Beschlusskompetenz.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18 -entschieden, dass die Fortgeltung bis zum Beschluss des nächsten Wirtschaftsplans auch ohne zeitliche Befristung nicht zu beanstanden ist. Es wird ausgeführt:

Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bedarf zwar eine abstraktgenerelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, der Vereinbarung (so etwa BayObLG, ZMR 2003, 279; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 854; KG, ZWE 2005, 100, 102; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 175; Jennißen in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 28 Rn. 47; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 16; Palandt/Wicke, BGB, 78. Aufl., WEG § 28 Rn. 7; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 16a; aA wohl nur Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Abramenko, ZWE 2012, 386, 387).

Aus § 28 Abs. 5 WEG folgt aber die Kompetenz der Wohnungseigentümer, zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll (vgl. etwa BayObLG, NJW-RR 2002, 1665, 1666; KG, NJW 2002, 3482 und NJW-RR 1990, 1298; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 854; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1161; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 175; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 39; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 28 Rn. 7; BeckOK WEG/Bartholome [1.9.2018], § 28 Rn. 21; BeckOGK/Hermann [1.7.2018], WEG, § 28 Rn. 33; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 13; Palandt/Wicke, BGB, 78. Aufl., WEG § 28 Rn. 7; Reichel-Scherer in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 28 WEG, Rn. 23; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 28 Rn. 16a; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 157; Gottschalg, NZM 2001, 950; vgl. auch Senat, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146 unter III.2.c.; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16).

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, über den die Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG durch Stimmenmehrheit beschließen. Der so beschlossene Wirtschaftsplan ist Grundlage der Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer aus § 28 Abs. 2 WEG (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2017 - V ZR 166/16, ZWE 2017, 360 Rn. 6; Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230; Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 202 f.). Mit dem Auslaufen des Kalenderjahres, für das der Wirtschaftsplan aufgestellt und beschlossen wurde, endet daher auch die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer. Dies hat zur Folge, dass eine Liquiditätslücke entsteht, wenn über den neuen Wirtschaftsplan erst im laufenden Folgejahr beschlossen wird, etwa weil sich die Beschlussfassung verzögert oder weil der neue Wirtschaftsplan erst mit der Abrechnung für das vergangene Jahr beschlossen werden soll (vgl. zu dieser Praxis KG, NJW 2002, 3482; Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 157). Es besteht daher ein praktisches Bedürfnis dafür, dass die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des aktuellen Wirtschaftsplans beschließen können, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Die Regelung in § 28 Abs. 1 WEG steht einem solchen Beschluss nicht entgegen. Sie ordnet lediglich an, dass der Wirtschaftsplan jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellen ist. Dem ist kein Verbot zu entnehmen, durch die Anordnung der Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan Vorsorge für eine stets ausreichende Liquiditätsgrundlage der Gemeinschaft zu treffen (vgl. KG, NJW 2002, 3482; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18 -, juris).

Durch eine abstraktgenerelle Anordnung der Fortgeltung künftiger Wirtschaftspläne würde hingegen von der in § 28 Abs. 1 WEG gesetzlich vorgesehenen Geltungsdauer der Wirtschaftspläne abgewichen; eine solche Regelung kann nicht durch Beschluss, sondern nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 179; Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.). Die Kompetenz für einen solchen Beschluss lässt sich auch nicht aus § 21 Abs. 7 WEG ableiten (so aber Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 9a; Abramenko, ZWE 2012, 386, 387), denn er beträfe nicht lediglich die Fälligkeit von Forderungen aus dem Wirtschaftsplan, sondern ließe, da er selbst Rechtsgrundlage der Vorschusspflicht nach § 28 Abs. 2 WEG ist, diese Forderungen erst entstehen (so zutreffend Merle, ZWE 2014, 133, 134; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 - V ZR 2/18 -, juris).

Streitig ist allerdings, ob ein konkreter Fortgeltungsbeschluss der Befristung bedarf.

Teilweise wird angenommen, dass ein Beschluss nichtig sei, der die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur erneuten Beschlussfassung anordne, weil die Fortgeltung jeweils nur bis zu der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung beschlossen werden könne, auf der eine neue Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 WEG herbeizuführen sei (BeckOK WEG/Bartholome [1.9.2018], § 28 Rn. 21; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 21; Jennißen in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 28 Rn. 47 und 63a; wohl auch LG Itzehoe, ZWE 2014, 133, 134; AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2017, 98, 100).

Nach anderer Ansicht bedarf es einer Befristung des konkreten Fortgeltungsbeschlusses nicht (Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 159; Sauren, ZMR 2017, 622 f.).

Der letztgenannten Ansicht schließt sich der Bundesgerichtshof an.

Eine zeitliche Befristung konkreter Fortgeltungsbeschlüsse ist nicht deshalb erforderlich, weil den Wohnungseigentümern die Kompetenz fehlt, die Anforderungen an Wirtschaftspläne auf Dauer zu verändern, insbesondere generell für die Zukunft auf die Vorlage von Einzelwirtschaftsplänen zu verzichten (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 179; Beschluss vom 20. September 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 f.). Denn eine solche Wirkung kommt dem Beschluss nicht zu. Der Verwalter wird weder durch einen konkreten Fortgeltungsbeschluss noch durch eine generelle Fortgeltungsvereinbarung von der Pflicht entbunden, auch für das folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen (vgl. Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 159; Gottschalg, NZM 2001, 950), über den die Wohnungseigentümer sodann zu beschließen haben. Erkennbarer objektiver Sinn und Zweck einer Fortgeltungsklausel ist die Vermeidung von Finanzierungslücken bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan, nicht aber der Verzicht auf einen solchen.

Dass sich die Aufstellung des neuen Wirtschaftsplans und die Beschlussfassung über diesen theoretisch auf unbestimmte Zeit verzögern können, ändert an dieser Beurteilung nichts. Insbesondere werden die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer in Bezug auf künftige Wirtschaftspläne nicht beschränkt. Sie können jeder für sich von dem Verwalter die Aufstellung des neuen Wirtschaftsplans verlangen und diesen Anspruch im Verfahren des § 43 Nr. 3 WEG gerichtlich durchsetzen.

Dies [...] folgt nach heutiger Rechtslage (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, NJW 2018, 3305 Rn. 15 ff., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) unmittelbar aus § 28 Abs. 1 WEG (zutreffend Staudinger/Häublein, BGB [2018], § 28 WEG Rn. 141 f.). Der Fortgeltungsbeschluss steht diesem Anspruch nicht entgegen (vgl. Gottschalg, NZM 2001, 950).

Nach diesen Maßstäben hätten die Wohnungseigentümer hier einen zulässigen konkreten Fortgeltungsbeschluss gefasst, falls der Wirtschaftsplan 2013 tatsächlich beschlossen worden ist.

Dieser wurde unter TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 20. Dezember 2012 beschlossen.

Die Weitergeltung ist auch ohne Fixierung eines längst möglichen Gültigkeitszeitpunktes wirksam. Der Beschluss vom 24. September 2013 lässt nicht offen, ob ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen werden soll. Vielmehr soll ein Wirtschaftsplan für das Jahr 2014 mit dem Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 24. September 2013 versandt werden, der auf der nächsten Eigentümerversammlung zu beschließen ist. Das Procedere ist mithin konkret vorgegeben und die Verwalterin nicht von der Verpflichtung zur Erstellung eines Wirtschaftsplans entbunden worden. Nach dem vorgegebenen Ablauf war nicht mit einer längeren Zeitraum ohne aktualisierten Wirtschaftsplan zu rechnen. Vielmehr wurde konkret vorgegeben, dass ein Wirtschaftsplan für das Jahr 2014 in der nächsten Eigentümerversammlung beschlossen werden soll.

Zudem wird der fortgeltende Wirtschaftsplan auch mit "aus Dezember 2012 für 2013" hinreichend bestimmt konkretisiert. Die Beigeladene hatte unter dem 5. Dezember 2012 Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne 2013 erstellt, die in der Eigentümerversammlung vom 20. Dezember 2012 genehmigt wurden.

3.

Auch seien die Beschlussfassungen zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 27. Oktober 2014 und zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 30. September 2015 jeweils nichtig, da eine inhaltliche Bestimmtheit nicht vorliege.

Die Beschlüsse betreffend die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 2013 und 2014 sind inhaltlich hinreichend bestimmt.

Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses muss, insbesondere weil ein Sonderrechtsnachfolger nach § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse gebunden ist, inhaltlich bestimmt und klar sein. Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung entnehmen zu können.

Dabei muss sich nicht der gesamte Beschlussinhalt aus dem Protokoll selbst ergeben.

Es ist allgemein anerkannt, dass der Wortlaut des Beschlusses zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schriftstücke nehmen darf (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. April 2016, - V ZR 104/15; Landgericht Dortmund, Urteil vom 1. April 2014, - 1 S 178/13; Landgericht München I, Urteil vom 9. Mai 2011, 1 S 22360/10, Jennißen-Schultzky, WEG, 5. Aufl., § 23 Rn. 166, § 24 Rn. 176; Bärmann-Merle, WEG, 14. Aufl., § 23 Rn. 56a), wie dies beispielsweise bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung und häufig auch bei Sanierungsbeschlüssen nach Kostenvoranschlag oder auf der Grundlage eines Gutachtens geschieht. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es nicht, dass ein Beschluss nur durch ein Dokument, auf das er Bezug nimmt, gedeutet werden kann. Dies gilt auch für Beschlüsse über die Änderung des Verteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 3 WEG, da für die Zulässigkeit von Bezugnahmen nicht nach dem Beschlussgegenstand differenziert werden kann.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 30. September 2015 ist mit Beschlussfassung "Genehmigung der Wirtschaftsplanabrechnung für das Geschäftsjahr 2014 - Genehmigung der Gesamtabrechnung und der Einzelabrechnungen" hinreichend konkret bezeichnet. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mangels anderweitigem Vortrags ein einziger Entwurf der Jahresabrechnung 2014 den Wohnungseigentümern übermittelt worden ist, war die datumsmäßige Benennung nicht erforderlich (vgl. Landgericht Frankfurt, Urteil vom 1. November 2018, -2-13 S 112/17). Vielmehr ist offenkundig, dass über die einzig übermittelte Jahresabrechnung abgestimmt worden ist.

Ebenso verhält es sich mit der Beschlussfassung über die Jahresgesamt- und einzelabrechnungen 2013 zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 27. Oktober 2014.

4.

Zudem seien sämtliche Beschlussfassungen nichtig, weil die D. GmbH als Wohnungseigentümerin bewusst an der Teilnahme der Eigentümerversammlung ausgeschlossen worden sei.

Es werde bestritten, dass die GbR zu den oben genannten Versammlungen geladen worden sei bzw. die Ladungen zugegangen seien. Von der Verwalterin an die Adresse O. gerichteten Ladungen seien jeweils als unzustellbar zurückgelangt, so dass der Verwalterin mithin positiv bekannt war, dass keine Ladungen zugingen.

Zwar ist ein Wohnungseigentümer zu der Eigentümerversammlung nur dann wirksam geladen, wenn ihm die Ladung zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB; Bärmann-Merle, WEG, 14. Aufl., § 24 Rn. 34 m.w.N.).

Grundsätzlich führt die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung zur Anfechtbarkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit (Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2013, - V ZR 241/12; Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2012, - V ZR 235/11). Der Bundesgerichtshof hat sich ausdrücklich nicht der Auffassung angeschlossen, nach der die gleich aus welchem Grund unterbliebene Ladung zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führt.

Eine unterbliebene Ladung führt vielmehr nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, etwa wenn der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll.

Ein solcher Ausnahmefall liegt erkennbar nicht vor. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ggf. die Einladung zu der ein oder anderen Eigentümerversammlung die GbR nicht erreicht hat. Dies wäre jedenfalls für die der Klageforderung zugrunde liegenden Beschlussfassungen irrtümlich nicht erfolgt. Grundsätzlich hat die Beigeladene die GbR zu Händen des G. geladen bzw. versucht zu laden.

Dass die Beigeladene die Ladungen böswillig an eine unzutreffende Anschrift übermittelt hat, ist nicht ansatzweise dargetan.

Vielmehr ist der jeweilige Eigentümer dazu verpflichtet, die ladungsfähige Anschrift dem Verwalter mitzuteilen. Die Beweislast für die erfolgte Mitteilung trifft den Wohnungseigentümer (vgl. Staudinger-Rapp, BGB, Neubearbeitung 2018, § 24 WEG Rn. 10).

Teilt ein Wohnungseigentümer seine ladungsfähige Anschrift aber nicht oder falsch mit und misslingt seine Ladung zu der Eigentümerversammlung aus diesem Grund ohne Verschulden der Verwaltung, muss er sich die unterbliebene Ladung als Folge seiner Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen; in der Versammlung gefasste Beschlüsse können dann nicht wegen der unterbliebenen Ladung angefochten werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2013, - V ZR 241/12; Jennißen-Schultzky, WEG, 5. Aufl., § 24 Rn. 64; Bärmann-Merle, WEG, 14. Aufl., § 24 Rn. 35a), und zwar auch nicht durch andere Wohnungseigentümer.

Vorliegend hat der Beklagte nicht dargetan, wann der Beigeladenen von wem welche Anschrift als für Ladungen, Zustellungen verbindlich bekannt gegeben worden ist, so dass der Beklagte sich auch nicht auf eine Nichtladung betreff die Eigentümerversammlungen vom 24. September 2013, 27. Oktober 2014 und 30. September 2015 berufen kann.

5.

Den Beklagten treffe keine Nachhaftung.

Der Beklagte muss für die später fällig gewordenen Hausgeldsansprüche auch unter dem Gesichtspunkt einer Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter aufkommen.

Die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 HGB gilt lediglich für alle Altschulden, nicht aber für Neuschulden aus der Zeit nach dem Ausscheiden.

Die erst nach dem Ausscheiden fällig gewordenen Hausgeldansprüche sind als Altschulden zu qualifizieren.

Altschulden sind nicht nur solche Verpflichtungen, die bereits vor dem Ausscheiden fällig waren, sondern auch solche, deren Rechtsgrund noch vor dem Ausscheiden gelegt ist, auch wenn weitere Voraussetzungen ihres Entstehens erst später erfüllt werden - wie es bei Dauerschuldverhältnissen der Fall ist (Baumbach/Hopt - Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 128 Rn. 29 und 31).

Zwar trifft die Pflicht zur Zahlung von Hausgeld den aktuellen Eigentümer, so dass bei einem Eigentümerwechsel die GbR nicht mehr zur Zahlung herangezogen werden könnte. So verhielte es sich auch, wenn die GbR nicht mehr Eigentümerin wäre, sondern nur der einzig verbleibende Gesellschafter, wenn es sich um eine zweigliedrige Gesellschaft handelte.

Vorliegend ist die GbR zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen über die Jahresgesamt- und einzelabrechnungen 2013 und 2014 sowie der Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2013 als Eigentümerin der Einheit Nr. 7 im Grundbuch eingetragen gewesen.

Das Vorbringen des Beklagten, er hafte für die Forderungen nicht mehr, weil er vor deren Entstehen aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, wird für nicht erheblich erachtet.

Die GbR war seit 1994 als Eigentümerin der Einheit Nr. 7 eingetragen und erst im Jahr 2017, und somit nach den Beschlussfassungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015, wurde eine Änderung bezüglich der Gesellschafter der GbR eingetragen.

Der Beklagte war seit Beginn der Wohnungseigentümergemeinschaft Gesellschafter der GbR und diese Mitglied der klägerischen Wohnungseigentümergemeinschaft gewesen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (Urteil vom 10. Februar 2017, - V ZR 166/16; Urteil vom 25. Januar 2017, - VIII ZR 249/15) ausgeführt, dass mit der Beschlussfassung über die Genehmigung eines Wirtschaftsplans die konkrete Beitragspflicht der Wohnungseigentümer entsteht. Eine weitere Zahlungspflicht entstehe durch den Beschluss über die Jahresabrechnung, soweit der in der Einzelabrechnung ausgewiesene Betrag die im Einzelwirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Sollvorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze) und nicht bereits durch die Entstehung der Kosten und Lasten.

Jedoch ist die abstrakte Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bereits durch die Miteigentümerstellung begründet. Diese abstrakte Beitragspflicht wird durch die Beschlüsse nach § 28 WEG konkretisiert und die einzelne Verpflichtung zur Entstehung gebracht. Mit der Innehabung der Eigentümerstellung ist jedoch der Rechtsgrund für die Hausgeldforderungen gelegt, und zwar auch für die erst nach dem Ausscheiden des Beklagten fällig gewordenen Hausgeldforderungen. Die maßgebliche Abgrenzung von Alt- und Neuschulden richtet sich nicht nach der Entstehung der Verbindlichkeit, sondern nach der Schaffung ihrer Rechtsgrundlage (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Januar 2012, - II ZR 197/10; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 128 HGB Rn. 27).

Im Rahmen der Nachhaftung ist darauf abzustellen, dass die Rechtsgrundlage aus der Mitgliedschaft der GbR folgt und die Beschlüsse nach § 28 Abs. 5 WEG die Beitragspflicht konkretisieren (vgl. Bärmann-Becker, WEG, 14. Aufl., § 16 Rn. 21; Jennißen-Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 16 Rn. 2a; Staudinger-, BGB, Neubearbeitung 2018, § 16 Rn. 18). Die anteilsmäßige Verpflichtung jedes Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Wohnungseigentümern wird entweder durch den Beschluss über den Wirtschaftsplan als Vorschuss (§ 28 Abs. 2 und 5 WEG) oder durch den Beschluss über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 und 5 WEG) zu einer konkreten Verbindlichkeit. Durch die entsprechenden Beschlüsse wird im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht eine Verbindlichkeit der einzelnen Wohnungseigentümer begründet (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 1988, - V ZB 10/87; Landgericht Hamburg, Urteil vom 11. März 2015, 318 S 133/14). Abzustellen ist auf die allgemeine Beitragspflicht.

Wäre die GbR zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlüsse nach § 28 Abs. 5 WEG nicht mehr Eigentümerin, hätten ihr auch keine Zahlungspflichten auferlegt werden können (vgl. AG Bremerhaven, Urteil vom 26. Oktober 2010, - 55 C 2239/09). Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 15. Dezember 2017 (V ZR 257/16) ausdrücklich hervorgehoben, dass der Wohnungseigentümer die Beitragsvorschüsse zu leisten hat, die während der Dauer seiner Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft aufgrund von wirksam beschlossenen Wirtschaftsplänen oder Sonderumlagen fällig werden (sog. "Fälligkeitstheorie"). So hafte der Erwerber einer Eigentumswohnung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln, etwa auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden (§ 28 Abs. 5 WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist. Für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind, hafte der Erwerber hingegen nicht.

Die GbR war jedoch im Zeitpunkt der den geltend gemachten Forderungen zugrunde liegenden Beschlussfassungen als Eigentümerin eingetragen und der Beklagte haftet auch für die nach seinem Ausscheiden beschlossenen und fällig gewordenen Hausgeldzahlungen der GbR innerhalb der Ausschlussfrist von fünf Jahren.

Diese Frist beginnt mit der Kenntnis des Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 2007, - II ZR 284/05; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Mai 2013, - 4 ZB 12.1393; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30. Juni 2017, - I-12 U 175/15).

Mangels Registerpublizität kann für den Fristbeginn bei Ausscheiden aus der GbR nicht auf einen Eintrag im Handelsregister abgestellt werden. Stattdessen ist ein anderer Ansatz zu wählen, und zwar die Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters. Problematisch daran ist, dass es sich anders als bei der Handelsregistereintragung nicht um einen objektiv bestimmbaren Zeitpunkt handelt. Das ist jedoch der mangelnden Registerpublizität der GbR geschuldet. Allein an das Ausscheiden anzuknüpfen würde die Gläubiger benachteiligen. In der Konsequenz der Anknüpfung an die Kenntnis kann die Ausschlussfrist damit gegenüber den Gläubigern uneinheitlich beginnen und entsprechend enden. Das ist im Grunde hinzunehmen. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann das (im Wesentlichen) vermeiden, indem die Gesellschaft oder er selbst die Gläubiger der Gesellschaft durch ein Rundschreiben informiert, also in Kenntnis setzt.

Eine zeitnahe Information der Klägerin bzw. Beigeladenen ist nicht bewiesen. Soweit der Beklagte behauptet, dass der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. L. in dem ihn betreffenden Insolvenzverfahren dem Geschäftsführer der Beigeladenen in mindestens zwei Telefonaten in zeitlichem Zusammenhang mit den Schreiben des Insolvenzverwalters vom 16. September 2002 und des Beklagten vom 12. Dezember 2002 mitgeteilt habe, dass der Beklagte im Insolvenzverfahren und aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag aus der GbR ausgeschieden sei, ist er beweisfällig geblieben. Das Amtsgericht hat durch Vernehmung des Zeugen Dr. L. Beweis erhoben und in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, dass der Zeuge nicht habe bestätigen können, dass er den Geschäftsführer der Beigeladenen über das Ausscheiden des Beklagten aus der GbR informiert habe.

Diese Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Vordergerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht prinzipiell die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen und damit auch die Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des erstinstanzlichen Tatrichters (vgl. BGH NJW 2015, 74, 75). Eine erneute Beweisaufnahme und -würdigung durch das Berufungsgericht ist nach der Vorschrift nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. hierzu: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2004, - V ZR 257/03). Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO nicht genügt (vgl. Bundesgerichtshof NJW 1987, 1557, 1558). Anhaltspunkte hierfür können nur darin liegen, dass die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, dass sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder dass sie wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt (vgl. u.a. Bundesgerichtshof NJW 2010, 3230, 3231; Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2004, - V ZR 257/03). Dass eine andere Beweiswürdigung möglich gewesen wäre, genügt insofern nicht (vgl. Oberlandesgericht München, vom 24. Juni 2016, - 10 U 3161/15).

Anhaltspunkte, dass das Amtsgericht gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen haben könnte, bestehen im vorliegenden Fall nicht.

Ergänzend wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Amtsrichters in dem Urteil vom 12. Dezember 2018 Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache betreff die Nachhaftung eines Gesellschafters einer GbR für Forderungen aus Beschlüssen über Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen grundsätzliche Bedeutung hat.