VG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2019 - 5 K 2524/19
Fundstelle
openJur 2020, 882
  • Rkr:
Tenor

Die Grundsteuerbescheide vom 10. Januar 2019(Kassenzeichen:

0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000)in der Gestalt der zugehörigen Widerspruchsbescheide werden insoweit aufgehoben, als darin bestimmt ist, dass der jeweilige Bescheid seine Gültigkeit auch für die dem Kalenderjahr 2019 folgenden Jahre behält; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerseite trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in vorliegendem Verfahren im Zusammenhang mit der Veranlagung der Klägerseite zu Grundsteuern (allein) über die Frage der Rechtmäßigkeit des durch den Rat der Beklagten für das Jahr 2019 festgelegten Hebesatzes der Grundsteuer B.

Dem Streit liegt zu Grunde, dass der Rat der Beklagten den Hebesatz für die Grundsteuer B, der im Jahr zuvor noch auf 640 vom Hundert des Steuermessbetrages festgesetzt war, mit der "Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt N. im Haushaltsjahr 2019" vom 12. Dezember 2018 (Hebesatzsatzung 2019) für das Jahr 2019 auf 890 vom Hundert erhöht hat.

Die Beklagte begründete ausweislich der Beschlussvorlage an den Rat V 18/0785-02 vom 5. Dezember 2018 diese Erhöhung wie folgt:

Die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B sei zunächst auf 700 vom Hundert vorgesehen gewesen, um den Begleitbeschluss A 12/0892-01 zur Haushaltssicherung (HSP-Nr. 130) umzusetzen. Die dadurch erwarteten Mehrerträge von rund 3.900.000,- Euro seien bereits in den Haushaltsplanentwurf 2019 ff. eingearbeitet gewesen. Aufgrund des Gewerbesteuereinbruchs seien jedoch weitere Konsolidierungsmaßnahmen zur Erreichung eines Haushaltsausgleiches ab 2020 gemäß dem Stärkungspaktgesetz notwendig, die unter anderem eine deutlichere Anhebung des Grundsteuerhebesatzes notwendig mache. Hieraus ergäben sich weitere rund 12.350.000,- Euro Mehrerträge. Der Beschluss sei wesentlicher Bestandteil des beschlossenen und genehmigten Haushaltssanierungsplanes 2017. Dies habe auch die Bezirksregierung E. mit der Haushaltsverfügung vom 19. Dezember 2017 entsprechend dokumentiert. Es bestehe die Verpflichtung, alle beschlossenen und realisierbaren Konsolidierungsmaßnahmen zur nachhaltigen Gesundung der städtischen Finanzen konsequent umzusetzen. Die Teilnahme am Stärkungspakt sowie der aktuelle Haushaltssanierungsplan untermauerten diese Konsolidierungspflicht, zumal der Haushaltsausgleich spätestens 2020 erreicht werden müsse. Im Übrigen könne durch die Hebesatzanhebung beispielsweise auf die Schließung stadtprägender Kultur- und Freizeitangebote verzichtet werden.

Ausweislich der Beschlussvorlage V 18/0980-01 vom 5. Dezember 2018 war die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes B ab dem Jahr 2019 Teil der Konkretisierung der HSP- Maßnahme 144 "Kompensation des Steuereinbruchs". In dieser Beschlussvorlage war unter anderem folgendes ausgeführt:

Der Rat der Stadt beschließe zu Konkretisierung der bisher pauschal veranschlagten HSP-Maßnahme 144 "Kompensation des Steuereinbruchs" folgende Einzelmaßnahmen, um den notwendigen Haushaltsausgleich dauerhaft sicherzustellen. Durch die Einzelmaßnahmen werde der Haushaltsausgleich bereits im Haushaltsjahr 2019 (,) und damit ein Jahr früher als beim Eintritt in den Stärkungspakt geplant, erreicht und die Voraussetzung für die Auszahlung der Stärkungspaktmittel in Höhe von rund 31.700.000,- Euro pro Jahr geschaffen. Bei den Maßnahmen handelt es sich um

a) Einsparung von Personalaufwendungen in Höhe von 2.500.000,- Euro im Jahr 2022 und 6.000.000,- Euro pro Jahr ab dem Jahr 2023;

b) Einsparungen im Rahmen der ÖPNV-Optimierungen in Höhe von 2.000.000,- Euro im Jahr 2021, 4.000.000,- Euro im Jahr 2022 und 7.000.000,- Euro pro Jahr ab dem Jahr 2023;

c) Rückkauf des Rathauses mit einhergehender Einsparung von Zinsbelastungen in Höhe von rund 1.000.000,- Euro pro Jahr ab dem Jahr 2023 unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten; diese Maßnahme werde mit einer durch den Zinsmarkt anzupassenden Miete verglichen und in einer Vorlage gesondert zur Entscheidung gebracht;

d) Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes B ab dem Jahre 2019 auf 890 vom Hundert.

In der Begründung zu dieser Beschlussvorlage war unter anderem ausgeführt, dass bei der Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2019 in den Rat der Stadt im August 2018 bereits festgestanden habe, dass der gemäß Stärkungspaktgesetz geforderte Haushaltsausgleich ab dem Jahr 2020 aufgrund des massiven Gewerbesteuereinbruchs im Jahr 2018 nur durch weitere Haushaltssanierungsmaßnahmen in erheblicher Größenordnung erreicht werden könne. Die Vorschläge entsprächen den durch den Arbeitskreis Haushalt empfohlenen Einzelmaßnahmen.

Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 10. Januar 2019 zog die Beklagte die Klägerseite wegen der von den Bescheiden je betroffenen Steuerobjekte für das Jahr 2019 zur Grundsteuer B heran und zwar - unstreitig - nach Maßgabe des Hebesatzes von 890 vom Hundert und des objektbezogenen Steuermessbetrages, der durch das zuständige Finanzamt gegenüber der Klägerseite festgesetzt worden war. Zugleich war in dem Bescheid bestimmt, dass er seine Gültigkeit auch für die Folgejahre behalte und erst bei einer steuerlichen Veränderung ein neuer Bescheid ergehe.

Nachdem die Beklagte den Widerspruch, der gegen diese Bescheide klägerseits erhoben worden war, als unbegründet zurückgewiesen hatte, hat die Klägerseite am 25. März 2019 Klage gegen ihre Heranziehung zu der Grundsteuer B erhoben.

Zu deren Begründung ist klägerseits bzw. von anderen Klägern, die sich mit einer Klage bei dem erkennenden Gericht gegen ihre Heranziehung zur Grundsteuer B für das Jahr 2019 gewandt haben (im Folgenden auch als "Klägerschaft" bezeichnet), sinngemäß im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht worden:

Hinsichtlich der Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Hebesatzsatzung sei zu beanstanden, dass zu der Ratssitzung vom 6. Dezember 2018, in der die Satzung mit dem streitgegenständlichen Grundsteuerhebesatz beschlossen worden ist, der Rat nicht rechtzeitig geladen worden sei [§ 47 Abs. 2 S. 1 GemO NRW (GO)] und Zeit und Ort der Sitzung sowie deren Tagesordnung seien den Bürgern nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht worden (§ 48 Abs. 1 S. 4 GO). Außerdem sei der Rat nicht beschlussfähig gewesen. Schließlich ist die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Hebesatzsatzung bezweifelt worden.

Hinsichtlich der Frage der materiellinhaltlichen Rechtmäßigkeit der Hebesatzsatzung sei Folgendes zu beanstanden:

Die Hebesatzerhöhung sei rechtswidrig, weil sie gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 - 1 BvR 11/14 u.a. - verstoße. Das Bundesverfassungsgericht habe dort entschieden, dass Normen des Bewertungsgesetzes, die nach der Systematik der Grundsteuererhebung über den Einheitswert und den daraus abgeleiteten Grundsteuermessbetrag für die Grundsteuererhebung von maßstabgebender Bedeutung sind, mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien und die als unvereinbar festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung nur für die in dem Urteil bestimmten Zeiträume weiter angewandt werden dürften. Die verfassungsgerichtlich angeordnete fortgesetzte Anwendbarkeit der betroffenen Normen diene aber nur dazu, den Gemeinden in der Zeit bis zu der geforderter Neuregelung der mit der Verfassung unvereinbaren Normen die Möglichkeit der Erhebung von Grundsteuern im bisherigen Umfang zu erhalten, stehe aber einer Erhöhung der Grundsteuerhebesätze entgegen. Eine Ausnutzung der verfassungsgerichtlichen Fortgeltungsanordnung zum Zwecke der Hebesatzerhöhung sei treuwidrig, weil dadurch die der Verfassung widersprechende Rechtslage verschärft werde.

Die Erhöhung der Grundsteuer um 250-%-Punkte sei zudem unverhältnismäßig und widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Höhe des Hebesatzes übertreffe die Hebesätze fast aller Ruhrgebietsgemeinden und liege bei weitem über dem bundesweit durchschnittlichen Hebesatz.

Die drastische Hebesatzerhöhung sei nicht mit entsprechenden Kostensteigerungen begründbar; solche sei nicht erkennbar.

Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen werde entgegen § 10 S. 2 Gemeindeordnung (GO) keine Rücksicht genommen.

Durch die Erhöhung der Grundsteuer werde zu der Sanierung des überschuldeten Haushaltes einseitig der Teil der Bevölkerung herangezogen und mit einem "Sonderopfer" belastet, der Grundsteuern zu zahlen habe. Die Grundsteuerpflichtigen seien in den vergangenen Jahren immer wieder zur Sanierung des Haushalts herangezogen worden. So sei im Jahre 2011 der Hebesatz der Grundsteuer B auf 530 vom Hundert, im Jahre 2013 auf 560 vom Hundert, im Jahr 2015 auf 640 vom Hundert und im Jahr 2019 auf 890 vom Hundert erhöht worden. Demgegenüber sei die Grundsteuer A unverändert geblieben und die Gewerbesteuer, die im Jahre 1988 430 vom Hundert betragen habe, sei im Jahr 2016 auf 520 vom Hundert, im Jahr 2017 auf 525 vom Hundert und im Jahre 2018 auf 550 vom Hundert und damit in deutlich geringerem Umfang erhöht worden als die Grundsteuer B.

Für die Überschuldung der Beklagten seien im Übrigen nicht die Bürger, geschweige denn allein die steuerschuldenden Grundeigentümer verantwortlich; für die Überschuldung seien (schuldhafte) Fehlentscheidungen städtischer Organe verantwortlich. Vor der Heranziehung des Steuerzahlers seien diesbezügliche Schadensersatzansprüche zu realisieren.

Die Beklagte habe es zudem verabsäumt, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, Ausgaben durch Einsparungen zu vermeiden, statt sich Einnahmen durch einseitig belastende Steuererhöhungen zu beschaffen.

Subventionskürzungen oder Ausgabenstreichungen - etwa im Sozial- oder Kulturetat oder bei den im Vergleich zu anderen Gemeinden ähnlicher Größe überproportional hohen Personalkosten - seien nicht ernstlich in Betracht gezogen worden.

Die Steuererhöhung sei aber mangels hinreichender "Hebelwirkung" der Grundsteuereinnahmen nicht geeignet, die im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzepts nach § 76 GO geforderte Sicherung der künftigen, dauerhaften Leistungsfähigkeit zu erreichen. Dazu wäre etwa eine Verringerung des Personalkostenaufwandes weit besser geeignet.

Schließlich sei die drastische Erhöhung des Hebesatzes nur erfolgt, um den Einsatz eines Regierungskommissars durch die Kommunalaufsichtsbehörde zu vermeiden.

Die Klägerseite beantragt,

die Grundsteuerbescheide vom 10. Januar 2019(Kassenzeichen:

0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000, 0000.0000.00000)in der Gestalt der zugehörigen Widerspruchsbescheide aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stehe einer Erhöhung der Hebesätze nicht entgegen. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidung sei die Einheitsbewertung des Grundvermögens nach dem Bewertungsgesetz gewesen. Die gemeindlichen Hebesätze seien demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Bis zu einer Neuregelung dürfe die Grundsteuer daher nach den alten Regelungen weiter erhoben werden. Die Festsetzung der Höhe der Hebesätze stehe im weiten Ermessen der Gemeinden. Dieses Ermessen sei hier fehlerfrei ausgeübt worden, da ein hoher Einbruch bei der Gewerbesteuer dazu geführt habe, dass Einnahmen erhöht und Ausgaben hätten reduziert werden müssen, um einen Haushaltsausgleich herbeizuführen, der für den Erhalt von Konsolidierungshilfen des Landes aus dem Stärkungspakt erforderlich sei.

Wegen des Sachund Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (I.); im Übrigen ist sie unbegründet (II.)

I.

Die angefochtenen Bescheide und die zugehörigen Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerseite insoweit in ihren Rechten [§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)], als dort geregelt ist, dass die Heranziehung der Klägerseite für das je betroffene Steuerobjekt zu der Grundsteuer B in Höhe des festgesetzten Betrages nicht nur für das Kalenderjahr 2019 gelten soll, sondern der betroffene Bescheid seine Gültigkeit auch für die Folgejahre behalten soll, soweit keine steuerliche Veränderung eintritt, die zu einem neuen Bescheid führt.

Diese Fortgeltungsregelung ist rechtswidrig, weil sie einer Rechtsgrundlage ermangelt. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) wird nämlich die Grundsteuer (regelmäßig nur) für das Kalenderjahr festgesetzt; das ist hier das Kalenderjahr 2019. In § 27 Absatz 1 S. 2 GrStG ist zwar geregelt, dass für den Fall, dass der (Grundsteuer-) Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt ist, auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden kann. Da vorliegend durch § 1 der "Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt N. im Haushaltsjahr 2019" vom 12. Dezember 2018 (Hebesatzsatzung 2019) die dort genannten Hebesätze, also insbesondere auch der hier maßgebliche Hebesatz für die Grundsteuer B ausdrücklich nur für das Haushaltsjahr 2019 (= Kalenderjahr; § 78 Abs. 4 GemO NRW) festgesetzt worden ist, liegt kein Fall des § 27 Absatz 1 S. 2 GrStG vor. Ein Fall des § 27 Abs. 3 GrStG, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden kann, liegt angesichts der hier getroffenen Regelung der Folgewirkung im einzelnen Grundsteuerbescheid ebenfalls nicht vor.

II.

Soweit das Verfahren die Festsetzung der Grundsteuer B für das Jahr 2019 betrifft, sind die angefochtenen Bescheide und die je zugehörigen Widerspruchsbescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerseite nicht in ihren Rechten [§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)].

Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Grundsteuern für das Jahr 2019 bilden §§ 1 Abs. 1, 27, 25 und 13 ff. Grundsteuergesetz (GrStG) in Verbindung mit § 1 Nr. 2 lit. a) der "Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt N. im Haushaltsjahr 2019" vom 12. Dezember 2018 (Hebesatzsatzung 2019), mit der der Rat der Beklagten den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2019 in Höhe von 890 vom Hundert beschlossen hat.

Gemäß §§ 1 Abs. 1, 27, 25 und 13 ff. Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmt sich die Höhe der festzusetzenden Grundsteuer nach einer Vervielfältigung des von der über die Erhebung der Steuer entscheidenden Gemeinde festgelegten Hebesatzes mit dem Steuermessbetrag. Der Steuermessbetrag seinerseits wird für das betroffene Steuerobjekt vom zuständigen Finanzamt ausgehend von dem von ihm festgestellten Einheitswert festgestellt. Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert (§§ 179 Abs. 1 in Verbindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO)) ist für den (Grund-)Steuermessbescheid (§ 184 AO) ebenso bindend wie der Einheitswertbescheid und der Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheide für den hier in Rede stehenden Grundsteuerbescheid als Folgebescheid, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind (§§ 182 Abs. 1 Satz 1, 184 Abs. 1 AO). Infolge dieser Bindung der Gemeinde an die Feststellungen in den Grundlagenbescheiden sind Einwendungen gegen die Bewertung des Grundstücks allein bei dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen und können gegenüber dem Steuerbescheid der Gemeinde nicht geltend gemacht werden.

An der Maßgeblichkeit des festgestellten Grundsteuermessbetrages als einem der beiden Faktoren, nach denen sich die Höhe der festzusetzenden Grundsteuer bemisst, hat sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - (veröffentlicht unter anderem in juris) jedenfalls für das hier streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2019 nichts geändert. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts betraf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Normen des Bewertungsgesetzes, die nach der dargelegten Systematik der Grundsteuererhebung über Einheitswert und daraus abgeleitetem Grundsteuermessbetrag für die Grundsteuererhebung von maßstabgebender Bedeutung sind. Das Bundesverfassungsgericht hat dort entschieden, dass die beanstandeten, für die Feststellung des Einheitswerts maßgeblichen Normen des Bewertungsgesetzes trotz ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für die in dem Urteil bestimmten Zeiträume und zwar auch für das hier betroffene Jahr 2019 weiter angewandt werden dürfen, um eine weitere Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinden bis zu der eingeforderten Neuregelung des Bewertungsrechts zu ermöglichen.

Die Beklagte hat der Veranlagung der Klägerseite, der die streitgegenständliche Steuerobjekte in den Grundlagenbescheiden jeweils zugerechnet sind, zu den Grundsteuern für das Jahr 2019 den jeweils letztgültigen, sie bei der Festsetzung bindenden Grundsteuermessbetrag zugrunde gelegt, den das zuständige Finanzamt festgestellt hat. Diesen Betrag hat sie jeweils mit dem für das Jahr 2019 geltenden Hebesatz vervielfältigt. Dies ist auch unstreitig.

Die Heranziehung der Klägerseite zu dem sich danach ergebenden Steuerbetrag ist nicht zu beanstanden, weil auch die - hier allein streitige - Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B des Jahres 2019 durch den Rat der Beklagten rechtmäßig ist. Es bestehen weder formelle (1.) noch materielle (2.) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Hebesatzsatzung, soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet.

1.

Soweit von einem Teil der Klägerschaft die im Folgenden angesprochenen Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Hebesatzsatzung geltend gemacht worden sind, greifen diese Bedenken nicht durch. Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung vom 6. Dezember 2018, in der der Rat die hier streitgegenständliche Hebesatzregelung beschlossen hat, sind öffentlich bekannt gemacht worden (aa.). Soweit sich die Bedenken auch gegen eine ordnungsgemäße, rechtzeitige Ladung der Ratsmitglieder richten, greifen sie ebensowenig durch (bb.) wie die Rüge, der Rat wäre nicht beschlussfähig gewesen (cc.). Die - klägerseitig nicht näher substantiierten - Zweifel an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Hebesatzsatzung teilt das Gericht nicht (dd.).

aa.

Gemäß § 48 Abs. 1 S. 4 Gemeindeordnung NRW (GO) sind Zeit und Ort einer (Rats-) Sitzung sowie die Tagesordnung vom Bürgermeister öffentlich bekanntzumachen. Dazu ist in § 4 der "Geschäftsordnung für den Rat der Stadt, die Ausschüsse und die Bezirksvertretungen vom 5. März 2015" der beklagten Stadt (GeschO) des Näheren bestimmt, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung von dem Oberbürgermeister rechtzeitig öffentlich bekanntzumachen sind (S. 1); die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung hierfür vorschreibt (S. 2). Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 der "Hauptsatzung für die Stadt N. vom 21. Juni 2010" in der Fassung der 17. Änderungssatzung vom 23. Mai 2018 (HS) erfolgen die nach den geltenden Bestimmungen erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt in dem amtlichen Verkündungsorgan "Amtsblatt für die Stadt N. ".

Hier sind Zeit und Ort der Ratssitzung - Donnerstag, den 6. Dezember 2018; 14:00 Uhr; Historisches Rathaus, Am S. 1 in N. , Sitzungsraum C 112 - sowie die Tagesordnung, die als Gegenstand der öffentlichen Sitzung unter Punkt 5.6 die Hebesatzsatzung 2019 erwähnt, durch den Oberbürgermeister der Beklagten im städtischen Amtsblatt Nr. 30/2018 (Seite 483, 484) am 3. Dezember 2018 - und damit auch im Sinne des § 4 GeschO "rechtzeitig öffentlich" - bekanntgemacht worden.

Die Regelungen in § 48 Abs. 1 S. 4 GO in Verbindung mit § 4 GeschO sollen sicherstellen, dass die Bürger über die Ratssitzungen und die dort behandelten Beratungsgegenstände unterrichtet werden. Dadurch sollen sie die Möglichkeit erhalten, nicht nur Anregungen zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung an die Ratsmitglieder heranzutragen, sondern auch selbst als Zuhörer an der Sitzung teilzunehmen. Die öffentliche Bekanntmachung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Bürger die Möglichkeit hat, bestimmte Informationen einzuholen, Kontakte zu ihm nahestehenden Ratsmitgliedern aufzunehmen und sich auch selbst auf die Teilnahme als Zuhörer einzustellen.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 48; Rehn/Cronauge/von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., Stand: Oktber 2004, § 48 II.

§ 4 GeschO sieht keine bestimmte Frist vor, sondern legt fest, dass die Bekanntmachung "rechtzeitig" zu erfolgen hat. Rechtzeitig im Sinne dieser Bestimmung ist die öffentliche Bekanntmachung daher dann, wenn dem Bürger genügend Zeit verbleibt, bis zur Ratssitzung die vorgenannten Möglichkeiten auszuschöpfen. Nach diesen Maßstäben war die am Montag, den 3. Dezember 2018 erfolgte öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung vom Donnerstag, den 6. Dezember 2018 rechtzeitig. Anhaltspunkte dafür, dass die Bürger im Zeitraum zwischen der Bekanntmachung und der Ratssitzung nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, Informationen einzuholen, Kontakte zu Ratsmitgliedern aufzunehmen oder sich auf die Teilnahme an der Stadtverordnetenversammlung einzustellen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb.

Bezüglich der Ladung der Ratsmitglieder selbst zur Ratssitzung durch den Bürgermeister ist in § 47 Abs. 2 S. 1 GO geregelt, dass die Ladungsfrist und die Form der Einberufung des Rates durch die Geschäftsordnung zu regeln sind, soweit hierüber nicht in der Gemeindeordnung Vorschriften getroffen sind. In §§ 1 und 2 GeSchO ist dazu des Näheren folgendes bestimmt:

Der Oberbürgermeister beruft den Rat ein (§ 1 Abs. 1 S. 1 GeschO). Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer Einladung an alle Stadtverordneten (§ 1 Abs. 2 S. 1 GeschO). In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben (§ 1 Abs. 3 S. 1 GeschO). Die Vorlagen und sonstigen Sitzungsunterlagen sind direkt nach der Erstellung, spätestens aber 10 Tage vor der Sitzung an die Stadtverordneten und die Geschäftsstellen der Ratsfraktionen und Gruppen zu versenden (§ 1 Abs. 4 S. 1 GeschO). Zwischen dem Tag des Versands der Einladung (zur Ratssitzung) mit der Tagesordnung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens 5 Tage liegen (§ 2 Abs. 1 GeschO).

Dass die Ratsmitglieder selbst nicht im Sinne der (weiteren) Vorgaben der §§ 1 und 2 GeschO rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Ratssitzung eingeladen worden wären, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich.

Abgesehen davon gestaltet die Geschäftsordnung eines Rates grundsätzlich nur die Binnenrechtsbeziehungen innerhalb des Vertretungsorgans Rat durch von ihm selbst aufgestellte Regeln, stellt aber kein Außenrecht dar.

Vgl. in diesem Sinne: VG Arnsberg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 5 K 637/15 -, veröffentlicht unter anderem in KStZ 2016, 133 (134).

Ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung eines Rates führt daher grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des davon betroffenen Ratsbeschlusses, auch wenn dieser einen Rechtssetzungsakt zum Gegenstand hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit Geschäftsordnungsbestimmungen verletzt werden, die zwingende gesetzliche Vorschriften (wörtlich oder der Sache nach) wiedergeben. (Nur) Verstöße gegen solche "qualifizierten" Vorschriften der Geschäftsordnung stellen zugleich Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften dar und führen deshalb zur Rechtswidrigkeit eines davon betroffenen Ratsbeschlusses. Dass grundsätzlich nur Gesetzesverstöße die Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses nach sich ziehen, folgt bereits aus § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW, in dem geregelt ist, dass die "Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes" beim Erlass von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen "nur" unter im Einzelnen dort genannten Voraussetzungen noch bzw. nicht mehr beachtlich sein soll. Es wäre widersprüchlich, wenn zwar Gesetzesverstöße unbeachtlich, Verstöße gegen eine in der Normenhierarchie unter dem Gesetz stehende Geschäftsordnung aber beachtlich bleiben sollten. Dementsprechend lassen Verstöße gegen "einfache", d.h. nicht im genannten Sinne "qualifizierte" Vorschriften der Geschäftsordnung eines Rates auch dann die Wirksamkeit der davon betroffenen Ratsbeschlüsse unberührt, wenn diese einen Rechtssetzungsakt des Rates zum Gegenstand haben; denn die Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses hängt vom Charakter des verletzten Rechtssatzes, nicht aber vom Gegenstand des jeweiligen Ratsbeschlusses ab.

Vgl. zum vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 32/93 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 5 ff.

Um einen Verstoß gegen - letztlich - gesetzliche Vorschriften geht es hier aber nicht.

Die die Einberufung des Rates betreffende Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GO NW bestimmt zwar, dass u.a. die Ladungsfrist und die Form der Einberufung des Rates in der Geschäftsordnung zu regeln sind, besagt aber nichts über den Inhalt der insoweit in der Geschäftsordnung zu treffenden Regelungen,

vgl. im Sinne des vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 32/93 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 5 ff.

so dass es sich bei den in §§ 1 und 2 GeschO getroffenen Regelungen über die Fristen und über die Form für die Ladung der Ratsmitglieder selbst um "einfache" Geschäftsordnungsregelungen im oben genannten Sinne handelt, deren etwaige Verletzung nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit der Hebesatzsatzung nach sich zu ziehen.

Letzteres gilt erst recht für die weitere, oben angesprochene Regelung in § 1 Abs. 4 GeschO, die die Fristen für die Versendung von Ratsvorlagen und sonstigen Sitzungsunterlagen betrifft.

cc.

Es bestehen auch keine Zweifel an der Beschlussfähigkeit des Rates. Nach § 49 Abs. 1 S. 1 GO (so auch, den gesetzlichen Wortlaut lediglich wiedergebend: § 8 Abs. 1 S. 2 GeschO) ist der Rat beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Abs. 1 S. 2GO; so auch, den gesetzlichen Wortlaut lediglich wiedergebend: § 8 Abs. 3 GeschO). Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates der beklagten Stadt vom 6. Dezember 2018, in der die hier in Rede stehende Hebesatz beschlossen worden ist, ist die Beschlussunfähigkeit schon nicht festgestellt worden; abgesehen davon waren ausweislich der Niederschrift über die Sitzung (weit) über 30 Stadtverordnete in der Sitzung anwesend, d.h. mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl (vgl. dazu § 3 Abs. 2 lit. a) Kommunalwahlgesetz NRW) (s. S. 8 Sitzungsniederschrift, s. aber auch Seite 66, wonach zu Beratungspunkt 5.7 "Hebesatzsatzung 2019" die Beschlussfassung mehrheitlich gegen 17 Nein-Stimmen erfolgt ist).

dd.

Soweit klägerseitig nicht näher substantiierte Zweifel an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Hebesatzsatzung im Sinne von § 7 Abs. 4 und 5 GO in Verbindung mit der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) geltend gemacht worden sind, greifen auch diese Zweifel nicht durch. Gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 GO sind Satzungen öffentlich bekanntzumachen; bei der Bekanntmachung sind gemäß § 7 Abs. 5 GO die durch die Bekanntmachungsverordnung getroffenen Bestimmungen darüber, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen einzuhalten sind, zu beachten.

Ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass die einschlägigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Hebesatzsatzung nicht vorlägen, bestehen nicht.

Ausweislich der beklagtenseits im Termin vorgelegten Unterlagen ist vielmehr folgendes festzustellen.

Die Veröffentlichung der Hebesatzsatzung ist im Amtsblatt der Beklagten, dem - wie bereits oben dargelegt - in der städtischen Hauptsatzung bestimmten Veröffentlichungsorgan im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BekanntmVO, in dessen Ausgabe Nr. 33/2018 vom 31. Dezember 2018 (S. 521, 522) vollzogen worden.

Die Hebesatzsatzung und die Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters sind dort auch in ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht worden, wie es in § 3 Abs. 1 BekanntmVO gefordert ist.

Die veröffentlichte Bekanntmachungsanordnung entsprach auch den Anforderungen aus § 2 Abs. 4 Nrn. 1, 3 und 4 BekanntmVO - die Anforderungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 BekanntmVO sind mangels Genehmigungsbedürftigkeit bzw. Zustimmungsbedürftigkeit der Hebesatzsatzung hier nicht einschlägig. Die Bekanntmachungsanordnung enthielt nämlich

1. die Erklärung, dass die Satzung hiermit öffentlich bekanntgemacht wird;

2. den Hinweis nach § 7 Abs. 6 GO (Hinweis auf die Folgen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften - Heilungsvorschriften) und

3. Ort und Datum der Unterzeichnung durch den Bürgermeister.

Der Bürgermeister der Beklagten hat zudem gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO schriftlich, d.h. durch eigenhändige Unterschrift unter dem entsprechenden papiergebundenen Dokument, bestätigt, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokumentes der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist; ferner hat der Bürgermeister in dem papiergebundenen Dokument die öffentliche Bekanntmachung schriftlich angeordnet. Schließlich hat der Bürgermeister auch die Bekanntmachungsanordnung unterzeichnet und das papiergebundene Dokument der Satzung hat in der Überschrift das Datum des 12. Dezember 2018 erhalten, unter dem die Bekanntmachungsanordnung von dem Bürgermeister unterzeichnet worden ist (vgl. dazu § 2 Abs. 5 BekanntmVO).

2.

Die klägerseits erhobenen, materiellrechtlichen Bedenken gegen den in der Hebesatzsatzung 2019 festgesetzten Hebesatz für die Grundsteuer B greifen (ebenfalls) nicht durch.

Die Gemeinde ist nach § 25 Abs. 1 GrStG ermächtigt zu bestimmen, mit welchem Vomhundertsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist. Die Bestimmung erfolgt gemäß §§ 7, 41 Abs. 1 S. 2 lit. h) bzw. i) und 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO) [bzw. § 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)] durch Satzung des Rates. Dabei ist die Gemeinde ungeachtet der Regelung in § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GO auch befugt, die Hebesätze für die Realsteuern - wie hier - in einer von der Haushaltssatzung getrennten Satzung festzusetzen.

Vgl. so unter Geltung des § 64 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GO NRW alter Fassung, der ebenfalls schon vorsah, "dass die Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind", in der Haushaltssatzung festzusetzen sind: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. August 1990 - 22 A 57/89 -, veröffentlicht unter anderem in NVwZ 1991, 1208 f., mit ausführlicher Begründung, der sich das erkennende Gericht für die entsprechende Regelung in § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GO in der aktuell geltenden Fassung anschließt (Realsteuern sind nicht notwendig für jedes Jahr neu festzusetzen; vgl. § 25 Abs. 2 GrStG).

Die Beklagte hat mit der Bestimmung eines Hebesatzes von 890 vom Hundert für die Grundsteuer B des Jahres 2019 von dieser Befugnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, denn die Festsetzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung verstößt die Hebesatzerhöhung nicht gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -. Aus dieser Entscheidung folgt nämlich mitnichten, dass die Gemeinden in der Zeit der durch das Bundesverfassungsgericht (befristet) angeordneten Fortgeltung der von ihm beanstandeten Normen des Bewertungsgesetzes die Hebesätze nicht mehr erhöhen dürften.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts betraf lediglich die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Normen des Bewertungsgesetzes, die - wie bereits oben dargelegt - nach der Systematik der Grundsteuererhebung über Einheitswert und daraus abgeleitetem Grundsteuermessbetrag für die Grundsteuererhebung von maßstabgebender Bedeutung sind. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die beanstandeten Normen des Bewertungsgesetzes trotz ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für die in dem Urteil bestimmten Zeiträume - und demzufolge auch für das hier betroffene Jahr 2019 - weiter angewandt werden dürfen. Zur Begründung dieser Fortgeltung hat es darauf hingewiesen, dass viele Gemeinden ohne die Einnahmen aus der Grundsteuer in gravierende Haushaltsprobleme geraten könnten, weil selbst die weitere Erhebung von Grundsteuern auf der Grundlage schon bestandskräftiger Einheitswertbescheide nicht unproblematisch wäre (vgl. D. III. der Entscheidungsgründe, insbesondere Rn. 173 der Entscheidung). An der zitierten Stelle hat das Bundesverfassungsgericht des Weiteren ausgeführt, dass die Grundsteuer auch deshalb von herausragender Bedeutung für die Kommunen sei, weil ihr Aufkommen konjunkturunabhängig sei und zudem durch das Hebesatzrecht der Gemeinden von ihnen in der Höhe gesteuert werden könne. Gerade der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht als Grund für seine Entscheidung, die beanstandeten Normen (befristet) fortgelten zu lassen, ausdrücklich auch auf die (zu erhaltende) Möglichkeit der Gemeinden hingewiesen hat, dass das Aufkommen aus der Grundsteuer von den Gemeinden in der Höhe gesteuert werden könne, belegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts, dass sich aus der verfassungsgerichtlichen Entscheidung keine "Sperrwirkung" gegenüber Hebesatzerhöhungen ergibt. Denn die angesprochene Steuerung des Aufkommens aus der Grundsteuer kann die Gemeinde allein über ihre Hebesatzentscheidung ausüben. Angesichts der genannten Begründung des Bundesverfassungsgerichts für die von ihm angeordnete Fortgeltung des "alten" Bewertungsrechts vermag das erkennende Gericht eine Hebesatzerhöhung während der Zeit dieser Fortgeltung auch nicht als "treuwidrig" zu bewerten.

Die Hebesatzregelung ist auch keinen anderen materiellrechtlichen Bedenken ausgesetzt.

Das durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Es ermöglicht ihnen, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Die Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, ihre Einnahmen durch Anspannung der Grundsteuer (und/oder der ebenfalls ihrem Hebesatzrecht unterliegenden Gewerbesteuer) an den Finanzbedarf anzupassen, um damit angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben.

Vgl. so zum parallelen Fall der in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG ebenfalls angesprochenen Gewerbesteuer: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, BVerfGE 125, 141, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 86, und zur Grundsteuer: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43/09 -, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 16.

Aufgrund ihrer durch Art. 28 Abs. 2 und 106 Abs. 6 Satz 2 GG verfassungsrechtlich "im Rahmen der Gesetze" garantierten Selbstverwaltungs- und Steuerhoheit haben die Gemeinden bei der - sich an ihrem Finanzbedarf orientierenden - Festsetzung der Hebesätze durch Satzung einen weitgehenden normgeberischen Spielraum. Sie sind berechtigt, im Rahmen der Gesetze selbst zu entscheiden, in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf über die Grundsteuer (oder anderweitig) decken wollen und welche Höhe der Hebesatz erreichen soll.

Das grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine "erdrosselnde" Wirkung haben dürfen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28/16 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 4.

Die gerichtliche Kontrolle von Hebesatzregelungen beschränkt sich vor diesem Hintergrund auf die Vereinbarkeit der (aus dem Konzept der Gemeinde zur Deckung ihres Finanzbedarfs folgenden) Festsetzung mit (einschlägigem) höherrangigem Recht,

vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43/09 -, NVwZ 2011, 424; OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07-, KStZ 2009, 190,

das sich vor allem aus den Vorgaben des Gemeindehaushalts- und Steuerrechts ergibt, soweit es hebesatzrechtlich bedeutsam ist; zudem sind die grundrechtlichen Bindungen hoheitlichen Handelns zu beachten.

Die Kontrolle umfasst mangels entsprechender rechtlicher Anforderungen an die Hebesatzentscheidung des Rats daher

- weder deren Überprüfung nach der Art, der ermessensgeleitete Verwaltungsakte unterliegen (vgl. § 114 VwGO), mit der Folge, dass jeder - vermeintliche - Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" (vgl. §§ 1 Abs. 2, 5 der Abgabenordnung - AO -) angesehen werden müsste,

vgl. in diesem Sinne zur Kontrolle satzungsrechtlicher Bemessungsregeln zur Höhe der Vergnügungssteuer: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 49; für Grundsteuerhebesätze: OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2012 - 14 A 73/11 -,

- noch deren Überprüfung nach Art der Bauleitplanung auf "Abwägungsmängel".

Vgl. insgesamt auch: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn 6, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.

Wegen des weiten normgeberischen Entscheidungsspielraums der mit Selbstverwaltungs- und Steuerhoheit ausgestatteten Gemeinde sind die Gerichte bei der inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Hebesatzfestlegung anlässlich der Anfechtung von Steuerbescheiden

- weder berechtigt, ihre eigenen - oder gar klägerseitig - für sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle der nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG und §§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 Gemeindeordnung NRW (GO) dem Rat vorbehaltenen Bewertung zu setzen, in welchem Umfang die Gemeinde ihren Finanzbedarf über die Grundsteuer (oder anderweitig) decken sollte,

- noch sind sie mit Blick auf den weiten Entscheidungsspielraum der Gemeinde bei ihrer Aufgaben- und Haushaltsführung berufen zu entscheiden, ob der Mitteleinsatz, der dem Finanzierungsbedarf zugrunde liegt, als solcher "sinnvoll" ist, solange kein Verbrauch von öffentlichen Mitteln festzustellen ist, der wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbar ist und deshalb auch nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäß, d. h. im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW wirtschaftlich, effizient und sparsam geführten Verwaltung liegt.

Vgl. zu letzterer Einschränkung sinngemäß Bay. VGH, Beschluss vom 11. Februar 1976 - Nr. 243 IV 74 -, KStZ 1976, 150 (152 ff.).

Denn es ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW,

vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 15 A 1099/97 -, veröffentlicht u.a. in juris,

selbst die Aufsichtsbehörde von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erst ausgehen darf, wenn die Gemeinde ihre Entscheidungsbefugnis in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt hat.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Festsetzung eines Hebesatzes von 890 vom Hundert hier rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Hebesatz entspricht sowohl den haushaltsrechtlichen Vorgaben, die die Gemeinden bei dessen Festsetzung zu beachten haben (a.), als auch den grundsteuer- oder sonstigen steuerrechtlichen Anforderungen an die Hebesatzbestimmung (b.).

a.

(Zu den gemeindehaushaltsrechtlichen Anforderungen)

Die Gemeinde hat nach dem Gemeindehaushaltsrecht ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer (gesetzlich übertragenen oder freiwillig übernommenen) Aufgaben gesichert ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO)). Sie muss dafür sorgen, dass Erträge und Aufwendungen haushaltsmäßig ausgeglichen sind (§ 75 Abs. 2 GO NRW). Zur Beschaffung der finanziellen Mittel, die dazu erforderlich sind, muss die Gemeinde die ihr zur Verfügung stehenden Einnahmequellen im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich nicht Unzweckmäßigen ausschöpfen; sie kann dabei auch auf Steuern zurückgreifen (§ 77 Abs. 2 GO). Die Haushaltswirtschaft hat sie wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 GO). Die Gemeinde darf sich nicht überschulden (§ 75 Abs. 7 GO).

Diesen haushaltsrechtlichen Anforderungen genügt die Hebesatzregelung.

Es unterliegt keinen Zweifeln, dass die Hebesatzfestsetzung hier der Erfüllung dieser haushaltsrechtlichen Pflichten und dabei insbesondere der Beschaffung der für eine ordnungsgemäße Haushaltswirtschaft erforderlichen finanziellen Mittel dient, indem sie zur Erzielung aufwendungsdeckender Erträge beiträgt. Anhaltspunkte dafür, dass die aus der Grundsteuererhöhung erzielten Einnahmen nicht der Erfüllung (gesetzlich übertragener oder freiwillig übernommener) gemeindlicher Aufgaben dienten, bestehen nicht. Die angespannte Haushaltssituation der Beklagten ist allgemeinkundig. Ausweislich der Beschlussvorlagen an den Rat V 18/0785-02 und V 18/0980-01 vom 5. Dezember 2018 erfolgte die Hebesatzerhöhung hier zudem ausdrücklich, weil aufgrund des Gewerbesteuereinbruchs im Jahre 2018 weitere Konsolidierungsmaßnahmen zur Erreichung eines Haushaltsausgleiches ab 2020 gemäß dem Stärkungspaktgesetz notwendig geworden waren. Die unter anderem durch die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B erreichte "Kompensation des Steuereinbruchs" diente dem Ziel, durch einen Haushaltsausgleich die Voraussetzungen für die Auszahlung der Stärkungspaktmittel in Höhe von 31.700.000,- Euro pro Jahr zu schaffen.

Die Absicht, durch die Stärkung der städtischen Einnahmesituation etwaige haushaltsbezogene kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen zu vermeiden, ist ein legitimes Ziel kommunaler Selbstverwaltung und kann der Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Hebesatzentscheidung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine (willkürliche). Überspannung des gemeindlichen Spielraums bei der Hebesatzfestlegung deshalb festzustellen wäre, weil das auf- und ausgabenbezogene Haushaltsgebahren der Beklagten, das ihren zu deckenden Finanzbedarf auslöst, mit Blick auf die Anforderungen an Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung völlig unvertretbar wäre. Denn der Gemeinde kommt bei der Frage, welche Aufgaben sie - mit welchem Personalaufwand - wahrnehmen will, in Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlich garantierten Rechtes, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Ausübung die klägerseits in den Vordergrund gerückten steuerrechtlichen Auswirkungen nur einen Abwägungsaspekt unter vielen anderen bilden.

Abgesehen davon wäre die Hebesatzfestsetzung selbst dann nicht rechtswidrig, wenn einzelne Ausgabenansätze haushaltsrechtlich zu beanstanden wären. Denn die Beklagte wäre auch dann aufgrund ihres weiten Entschließungsspielraums nicht verpflichtet, die durch entsprechende Kürzungen gewonnenen Einsparungen gerade auf das Grundsteueraufkommen anzurechnen und die Grundsteuereinnahmen durch eine Senkung der Hebesätze zu verringern. Insofern fehlt es bei den allgemein zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Steuern, im Unterschied etwa zur Gebührenerhebung, bereits an einer im Abgabentatbestand vorgegebenen Verknüpfung zwischen den Steuersätzen und den Ausgabeansätzen.

Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 1990 - 13 C 4/87 -, NVwZ 1991, 907, 908; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 ZB 11.1187 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 -, jeweils zitiert nach juris; so bereits aber auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2016 - 5 K 630/15 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort Rn. 127.

Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte nicht dazu verpflichtet, etwa freiwillige Leistungen zu streichen, um die Grundsteuerhebesätze niedriger festsetzen zu können.

Ein rechtlicher Zwang zur Kürzung irgendwelcher Aufgaben besteht insoweit nicht,

vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 1976 - Nr. 243 IV 74 -, KStZ 1976, 150, 154,

weswegen es auch auf etwaige klägerseitige Einspar- und Umschichtungsvorschläge nicht ankommt.

Dies gilt auch für den in der mündlichen Verhandlung beispielhaft angeführten Vorschlag, die Ausgaben im sozialen Bereich durch die Kündigung vermeintlich überteuerter Verträge mit privaten Aufgabenträgern zu senken, weil auch hier die klägerseits in den Vordergrund gerückten steuerrechtlichen Auswirkungen nur einen Abwägungsaspekt unter anderen bilden, die der Rat bei seiner eventuellen Entscheidung, an den Verträgen festzuhalten, berücksichtigen dürfte, ohne den gemeindlichen Entscheidungsspielraum bei der Festlegung des Hebesatzes offensichtlich zu überspannen.

Die in Rede stehende Entscheidungsfreiheit hat auch für die Frage zu gelten, ob und in welchem Umfang eine Gemeinde auf Grundsteuereinnahmen zurückgreifen will, um im Rahmen eines Haushaltssicherungskonzepts nach § 76 GO, § 5 Gemeindehaushaltsverordnung zu dem Ziel einer dauerhaften Leistungsfähigkeit der Gemeinde beizutragen. Da eine solche Einnahmestärkung jedenfalls geeignet ist, zur Erreichung dieses Zieles beizutragen, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Hebesatzregelung nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige andere Maßnahmen - wie z.B. Personalkostenreduzierungen - für nachhaltiger und/oder "zielführender" hält.

In diesem Zusammenhang sei mit Blick auf den mehr oder weniger unterschwellig erhobenen Vorwurf der "schuldenhäufenden Misswirtschaft in der Vergangenheit" darauf hingewiesen, dass es selbstverständlich ist, dass die Gemeinde im betroffenen Haushaltsjahr zu bedienende Schulden aus der Vergangenheit zu erfüllen und die damit verbundenen Ausgaben zu finanzieren hat, und sie daher auch den dadurch ausgelösten Finanzbedarf steuerfinanzieren darf, ohne dass im Nachhinein noch zu prüfen wäre, ob der seinerzeit betriebene Aufwand "nicht mehr vertretbar" war.

Eine Rechtswidrigkeit des Hebesatzes wegen Verletzung haushaltsrechtlicher Vorgaben lässt sich auch nicht aus einem eventuellen Verstoß gegen den sogenannten "haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz" des § 77 Abs. 2 GemO herleiten. Denn das im landesrechtlichen Gemeindehaushaltswirtschaftsrecht vorgesehene "Subsidiaritätsprinzip" schränkt das grundsteuerliche Hebesatzrecht der Gemeinde nicht ein. In § 77 Abs. 2 GO ist zwar bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (zu diesen Leistungsentgelten zählen insbesondere Benutzungsgebühren), und (erst) im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.

Der kompetenzrechtlich zuständige Bundesgesetzgeber (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) hat seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer in Anspruch genommen und den Gemeinden in Erfüllung des Verfassungsauftrages das Recht zur Festsetzung der Hebesätze eingeräumt (§ 25 Abs. 1 GrStG). Eine Einschränkung des von ihm verliehenen Hebesatzrechtes durch Landes(-haushalts-)recht bedarf daher einer bundesrechtlichen Grundlage (Art. 72 GG). Einen gegenständlich begrenzten bundesrechtlichen Vorbehalt für hebesatzbezogenes Landesrecht enthält § 26 GrStG, der aber nur bestimmte Koppelungsvorschriften (zum Verhältnis der Hebesätze für die Grundsteuer "A" und "B" und der Gewerbesteuer zueinander) oder die Festlegung von Höchsthebesätzen zulässt, aber grundsätzlich keinen darüber hinausgehenden Zugriff des Landesgesetzgebers auf die bundesrechtlich geschützte eigenverantwortliche Festlegung des Grundsteuerhebesatzes durch die Gemeinde rechtfertigt, d.h. insbesondere keine "Koppelung" des Hebesatzes an die vorrangige Ausschöpfung von Leistungsentgelten. In welchem Ausmaß die Gemeinde zur Deckung ihres Finanzbedarfs aus den ihr zur Verfügung stehenden Abgaben- und Steuerquellen schöpfen will, bleibt insofern ihrer Entscheidung überlassen.

Vgl. in diesem Sinne zu dem entsprechenden gemeindlichen Hebesatzrecht bei der Gewerbesteuer: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, KStZ 1993, 193 ff., veröffentlicht auch in juris; für die Gewerbesteuer hat der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich in § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG auch einen Mindesthebesatz eingeführt, der Gegenstand des o.g. Beschlusses des BVerfG vom 27. Januar 2010 war; vgl. im Sinne einer fehlenden Bindung bei der Festlegung des Grundsteuerhebesatzes an das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsgebot auch: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28/16 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 4.

Die gemeindehaushaltswirtschaftliche Subsidiaritätsregel ist für Steuern, die wie die Grundsteuer der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen, daher verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie keine verbindlichen Vorgaben für die Ausübung des Hebesatzrechtes durch die Gemeinde machen will, auf die sich etwa der Steuerzahler berufen könnte.

Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2009 - 14 A 131/08 -, u.a. veröffentlicht in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 11.

Die fehlende Verbindlichkeit der Subsidiaritätsregel für die Ausübung des Hebesatzrechtes durch die Gemeinde gilt nicht nur bezüglich der "speziellen Entgelte", sondern auch bezüglich der in § 77 Abs. 2 GemO (am Ende) genannten "sonstigen Finanzmittel". Zu Letzteren dürften z.B. auch eventuelle Regress-/Amtshaftungsansprüche gegen "untreue" Organe zählen, deren Existenz von Teilen der Klägerschaft behauptet worden ist.

Besteht kein Nachrang der Grundsteuerfinanzierung gegenüber der Finanzierung aus speziellen Entgelten für erbrachte Leistungen oder aus sonstigen Finanzmitteln, darf die Beklagte die Frage, ob und in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf aus der Grundsteuer decken will, bevor sie die Finanzierungsmöglichkeit aus speziellen Entgelten oder aus sonstigen Finanzmitteln ausgeschöpft hat, nach Zweckmäßigkeitserwägungen beantworten.

Wegen der nach wie vor (im Regelfall) überschaubaren absoluten Höhe der Grundsteuer kommt ein Verstoß gegen § 10 S. 2 GO, wonach auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen ist, nicht ernstlich in Betracht.

b.

(Zu den steuerrechtlichen Anforderungen)

Die Hebesatzregelung genügt aber auch den steuerrechtlichen Anforderungen einschließlich der bei der Steuernormgebung zu beachtenden grundrechtlichen Bindungen.

Die Hebesatzregelung hält sich zum einen im Rahmen der speziell dem Grundsteuerrecht zu entnehmenden Anforderungen.

Einen grundsteuergesetzlich vorgeschriebenen Höchstsatz gibt es nicht, da der Landesgesetzgeber von dieser Möglichkeit nach § 26 GrStG keinen Gebrauch gemacht hat.

Auf die Frage, wie hoch die Grundsteuer in anderen Gemeinden ist, kommt es auch nicht an. Die Gemeinden sind weder verpflichtet, sich an die Hebesätze anderer Gemeinden zu halten, noch sind sie an den Landesdurchschnitt der Hebesätze gebunden.

S. zur Unerheblichkeit des interkommunalen Vergleichs für die Höhe von Abfallgebühren: BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 -, BVerfGE 79, 127, 151 f; die Unerheblichkeit für einen Grundsteuerhebesatz von 590 vom Hundert bestätigend: VG Gelsenkirchen, Urteil 19. Mai 2011 - 5 K 3622/10 -, Gemeindehaushalt, 2011, 167; vgl. auch Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 11. Auflage, 2014, § 25 Rn. 4.

Die unterschiedliche Höhe von Hebesätzen in verschiedenen Gemeinden verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Hebesätze ergehen in den Verantwortungsbereichen verschiedener Träger hoheitlicher Gewalt und betreffen daher nicht vergleichbare Sachverhalte; innerhalb einer Gemeinde werden die zur Grundsteuer B zu veranlagenden Steuerpflichtigen insofern gleichbehandelt, als sie nach Maßgabe eines gleichen Hebesatzes herangezogen werden.

Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Gemeinde gerade die - hier in Rede stehende - Grundsteuer B als Ertragsquelle oder andere steuerliche Quellen ausschöpfen will, um ihre o.g. haushaltsrechtlichen Ausgleichspflichten zu erfüllen, unterliegt im hier gegebenen Finanzbedarfsfalle ihrer weitgehend freien, allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitssatzgerecht auszuübenden Beurteilung, die sich hinwiederum nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten richten darf. Denn das Hebesatzrecht nach dem Grundsteuergesetz dient - wie bereits oben dargelegt - der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden und soll es ihnen ermöglichen, ihre Einnahmen durch Anhebung des Hebesatzes an ihren Finanzbedarf anzupassen sowie Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der ihnen zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen, um auch angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben.

Aus diesem Zweck des Hebesatzrechts folgt zugleich, dass das Grundsteuergesetz einer Erhöhung des Hebesatzes von einem Jahr auf das andere auch keine "prozentuale Beschränkung" in dem Sinne auferlegt, dass sich die Erhöhung etwa an einer "allgemeinen Inflationsrate" oder einer "durchschnittlichen Einkommenssteigerung" o.ä. zu orientieren hätte.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich entschieden hat, ihren (gegebenen, erhöhten) Finanzbedarf durch Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B um 250-%-Punkte auf 890 vom Hundert zu decken.

Daran ändert es nichts, dass die Beklagte sich zur Deckung des erhöhten Finanzbedarfs entschieden hat, nur den Hebesatz der Grundsteuer B und nicht auch den der Grundsteuer A und/oder den der Gewerbesteuer anzuheben oder eine andere ihr zustehende Steuer zu erhöhen oder ev. neu einzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Konzentration ihrer Bemühungen um steuerliche Ertragserhöhungen auf die Grundsteuer B vor dem Gleichheitssatz, der fordert, "Gleiches" nicht ohne hinreichend gewichtigen (Differenzierungs-)Grund ungleich zu behandeln,

vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Auflage, 2012, zu Art. 3 GG, Rdnrn.14 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

nicht gerechtfertigt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Denn die Entscheidung der Beklagten, ihre verschiedenen Steuerquellen zur Deckung des erhöhten Finanzbedarfs unterschiedlich zu beanspruchen, rechtfertigt sich vor dem Gleichheitssatz mit Blick auf das der Gemeinde nach dem Zweck des Hebesatzrechts zuzugestehende Recht, nach Zweckmäßigkeitserwägungen zu entscheiden, die sich etwa auf Tragkraft und Ergiebigkeit der Steuerquellen oder auf die Abwägung der mit bestimmten Steuererhöhungen verbundenen weiteren Folgen (Stichwort: Gewerbesteuersätze im Umfeld von Standortkonkurrenzen) erstrecken können.

Vor dem sachlichen Hintergrund, dass hier gerade der Einbruch der Gewerbesteuern die Notwendigkeit weiterer Konsolidierungsmaßnahmen nach sich gezogen hat und die Beklagte eine großstädtisch geprägte Gemeinde ist, bestehen keine aus dem Gleichheitssatz resultierenden Bedenken, dass die Beklagte sich bei ihren steuerlichen Konsolidierungsmaßnahmen auf die Grundsteuer B konzentriert und die Hebesätze der Gewerbesteuer und der(Betriebe der Land- und Forstwirtschaft betreffende) Grundsteuer A unverändert gelassen hat.

Soweit klägerseits in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf die Frage, ob die alleinige Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer B ohne Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer A und/oder die Gewerbesteuer gleichheitssatzwidrig sein könnte, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10.08.2016 - 4 K 1253/15 - (veröffentlicht unter anderem in juris) verwiesen worden ist, vermag das erkennende Gericht diesem Urteil keine Rechtssätze zu entnehmen, die der hiesigen Auffassung entgegenstünden, dass die vom Rat der Beklagten getroffene Entscheidung, nur den Hebesatz der Grundsteuer B und nicht auch die Hebesätze der anderen Realsteuern zu erhöhen, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Besteht nach dem oben zu a. Dargelegten kein Nachrang der Grundsteuerfinanzierung gegenüber der Finanzierung aus speziellen Entgelten für erbrachte Leistungen (zu diesen Leistungsentgelten zählen insbesondere Benutzungsgebühren), darf die Beklagte schließlich auch die Frage, ob und in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf aus der Grundsteuer decken will, bevor sie die Finanzierungsmöglichkeit aus speziellen Entgelten ausgeschöpft hat, nach Zweckmäßigkeitserwägungen beantworten.

Die Hebesatzregelung genügt ferner auch allgemein steuerrechtlichen Anforderungen.

Auch nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen ist der der Gemeinde durch § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes im Sinne einer steuerlichen Gestaltungsfreiheit weit gespannt, so dass sich der Normgeber (z. B.) von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen kann.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 1987, BVerfGE 74, 182, 200.

Der allgemeine Entscheidungsspielraum des Steuergesetzgebers wird durch das Gebot einer rechtsstaatlichen, grundrechtsgebundenen Steuerpolitik (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) begrenzt. Danach darf eine (gleichheitssatzgerecht ausgestaltete) Steuer die Steuerpflichtigen nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen; sie darf also mit anderen Worten nicht zu einer - grundrechtlich unzulässigen (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und/oder Art. 14 GG), konfiskatorischen - "Erdrosselungssteuer" werden. Diese Anforderung steht einer "uferlosen" Erhöhung des Hebesatzes entgegen. Von einer erdrosselnden Wirkung einer Steuer kann allerdings erst dann gesprochen werden, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können. Dies ist vorliegend wegen der nach wie vor überschaubaren absoluten Höhe der Grundsteuer nicht anzunehmen.

Vgl. zur Maßgeblichkeit der absoluten Steuerhöhe etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 2 S 1313/04 - DStRE 2005, 1224.

Soweit Teile der Klägerschaft Beweisanregungen gegeben haben - wobei das Gericht keineswegs annimmt, dass diese Anregungen von allen Klägern der zum Teil polemischen Form nach geteilt werden -, brauchte das Gericht diesen Anregungen nicht nachzugehen, weil es auf die angeregten Beweiserhebungen nicht ankommt.

Soweit in diesem Zusammenhang

- die in den vergangenen Jahren beklagtenseits (tatsächlich) erfolgten Erhöhungen der Grundsteuerhebesätze angesprochen waren,

bzw. behauptet worden ist,

- dass die Beklagte nach der Höhe ihres Hebesatzes inzwischen unter allen deutschen Kommunen mit mindestens 20.000 Einwohnern den zweiten Rang einnimmt,

- dass der Stadt durch Zins- und Währungsspekulationen ein mindestens zweistelliger Millionenschaden entstanden ist,

- dass kein Kämmerer, Oberbürgermeister oder Politiker dafür zur Rechenschaft gezogen ist,

- dass die Aufsichtsbehörde eklatant versagt hat,

- dass seitens der Befürworter der Höhe das Ziel genannt worden ist, die Einschaltung eines "Sparkommissars" zu vermeiden,

- dass die Grundsteuererhöhung dem niederen Motiv folgt, die Verwaltung und den Rat trotz offenkundiger Schwächen weiter wirtschaften zu lassen,

kommt es auf deren Wahrheit/Unwahrheit nicht an; denn die Behauptungen ändern - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - nichts an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Hebesatzentscheidung für das Jahr 2019, die allein Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist.

Dass im Übrigen der Steuertatbestand jeweils erfüllt ist und der Abgabenanspruch daher bei Wirksamkeit der Hebesatzregelung nach Grund und Höhe gegenüber der Klägerseite als Schuldner der Grundsteuer für das veranlagte Steuerobjekt besteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung, denen das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nachgehen müsste, drängen sich insoweit auch nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO (Geringfügigkeit des Unterliegens); die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung: (2018)

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.831,90 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.