OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2019 - 3 Ws 99/19
Fundstelle
openJur 2020, 833
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. IV StVK 140/18
Tenor

1.Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

3.Es wird festgestellt, dass der Verurteilte durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über den 21. Dezember 2018 hinaus in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt ist.

Gründe

I.

Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. März 2002 wegen Vergewaltigung, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Verurteilte am 4. Juni 2000 einer auf Inlinern vorbeifahrenden Frau mit entblößtem Penis präsentiert hat. Einen Monat später überfiel er in einem Waldgebiet eine Frau, die er zwang, ihn manuell zu befriedigen, während er mit den Fingern für sie schmerzhaft in ihrem Genitalbereich manipulierte. Ein Jahr später verwickelte er ein zwölfjähriges Mädchen in ein Gespräch und fasste ihr dann an die Brust.

Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wird die Maßregel offenbar seit dem 22. Dezember 2008 vollstreckt, wobei der Verurteilte in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überwiesen ist. Vor dem hier angefochtenen Beschluss hatte die Strafvollstreckungskammer zuletzt mit Beschluss vom 19. Juli 2018 die Unterbringungsfortdauer angeordnet. Unter dem 28. August 2018 hat die Strafvollstreckungskammer die Einholung eines Prognosegutachtens zur Vorbereitung einer Entscheidung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch erfordert, beschlossen und Frau Dr. E in F zur Sachverständigen ernannt.

Mit mehreren Schriftsätzen hat der Verteidiger daran erinnert, dass mit Ablauf des 21. Dezember 2018 zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen sind, hat um eilige Einforderung und Übersendung des Prognosegutachtens und Anberaumung eines Anhörungstermins vor diesem Datum gebeten. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer dem Verteidiger mitgeteilt, eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung sei spätestens bis zum 19. März 2019 herbeizuführen. Der Verteidiger hat daraufhin zunächst hilfsweise und, nachdem die Staatsanwaltschaft der Auffassung der Strafvollstreckungskammer beigetreten war, mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2018, eingegangen beim Landgericht am 21. Dezember 2018, als Hauptantrag beantragt, die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit sofortiger Wirkung für erledigt zu erklären.

Mit undatiertem Beschluss, dessen Zustellung an die Beteiligten noch am 21. Dezember 2018 verfügt worden ist, hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag, die Maßregel mit Ablauf des 21.12.2018 für erledigt zu erklären, zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde seines Verteidigers vom 27. Dezember 2018. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2019, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Nach telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle des Landgerichts Bochum vom 19. März 2013 gegenüber dem Berichterstatter hat die Strafvollstreckungskammer bislang nicht erneut über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung entschieden. Auch ein Anhörungstermin sei noch nicht anberaumt. Das Sachverständigengutachten sei nach wie vor nicht erstattet.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

1.

Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt:

Das Verfahren befinde sich in der Phase der Überprüfung zur Fortdauer der Unterbringung. Die Kammer habe gerade zu diesem Zwecke sehr rechtzeitig das Gutachten der vom Verteidiger ausdrücklich benannten Sachverständigen in Auftrag gegeben. Nach Eingang des Gutachtens werde unverzüglich ein neuer Anhörungstermin bestimmt und sodann die Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel getroffen werden. Anlass für einen früheren Anhörungstermin oder gar eine sofortige Anordnung der Erledigung der Maßregel bestehe nicht. Die aufgrund des bald über zehn Jahre andauernden Vollzugs der Sicherungsverwahrung gem. § 67e Abs. 2 StGB festgelegte Prüfungsfrist von neun Monaten habe mit der letzten Fortdauerentscheidung am 19. Juli 2018 begonnen und ende damit am 19. März 2019.

Damit hat die Strafvollstreckungskammer im Ergebnis eine Sachentscheidung abgelehnt und den Antrag des Verurteilten, die Maßregel für erledigt zu erklären, wie einen unzulässigen Antrag behandelt. Dabei hat die Strafvollstreckungskammer allerdings zweierlei übersehen:

Die Strafvollstreckungskammer musste sich vor Ablauf des 21. Dezember 2018 von Amts wegen in der Sache mit der Unterbringungsfortdauer befassen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Überprüfungsfrist gem. 67e Abs. 2 StGB noch nicht abgelaufen war. Denn § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert nach Ablauf von zehn Jahren Unterbringungsvollzug eine von den allgemeinen Prüfungsfristen des § 67e StGB unabhängige, gesonderte Überprüfung (BT-Drs. 13/9062, S 10; Lackner/Kühl/Heger/Pohlreich, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2018, § 67d, Rn. 7b; BeckOK Strafvollstreckungsordnung/Weyde, 3. Edition, Stand 15.12.2018, StVollstrO § 53, Rn. 32). Einem solchen Verständnis entspricht, dass nach der Verwaltungsvorschrift des § 53 Abs. 5 Strafvollstreckungsordnung die Vollstreckungsbehörde im Fall des § 67d Absatz 3 Satz 1 StGB spätestens sechs Monate vor Ablauf von zehn Jahren die Prüfung zu veranlassen hat, ob die Maßregel für erledigt zu erklären ist.

Zudem hätte die Strafvollstreckungskammer auch aufgrund der Anträge des Verurteilten, zuletzt vom 20. Dezember 2018, eine Sachentscheidung treffen müssen. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 67e Abs. 3 Satz 2 StGB. Danach kann das Gericht im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsfristen Fristen setzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. Dies setzt voraus, dass das Gericht einer beantragten Prüfung auch vor Ablauf der Prüfungsfristen nachzukommen hat (Schönke/Schröder/Kinzig, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 67e, Rn. 3, m. w. N.).

Ergänzend merkt der Senat für das weitere Verfahren an, dass die von der Strafvollstreckungskammer zugrunde gelegte Überprüfungsfrist schon kalendarisch falsch berechnet sein dürfte, im Übrigen die Fristberechnung für die erste weitere Prüfung unmittelbar an die Sonderprüfung gem. § 67d Abs. 3 StGB und nicht an die vorausgegangene allgemeine Prüfung nach § 67e Abs. 2 StGB anzuknüpfen sein dürfte (Lackner/Kühl/Heger/Pohlreich, a. a. O., Rn. 11).

2.

Indem die die Strafvollstreckungskammer eine Erledigung der Maßregel mit Ablauf des 21. Dezember 2018 abgelehnt hat, ist die Entscheidung auch sachlichrechtlich fehlerhaft. Zu dem betreffenden Zeitpunkt waren zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen. Gem. § 67d Abs. 3 StGB war die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung deshalb für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Die Strafvollstreckungskammer hat weder geprüft noch festgestellt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Auch der Senat vermag entsprechende Feststellungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachzuholen.

a.

Sie werden namentlich nicht durch die Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 19. Juli 2018 ermöglicht. Ihren Beschluss hatte die Strafvollstreckungskammer seinerzeit damit begründet, dass nach Auskunft des Behandlungsteams weiter von dem Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Trotz regelmäßiger Therapieteilnahme sei zu befürchten, "dass es bei dem Verurteilten auf dem Hintergrund starken psychosozialen Stresses zu einer Art ‚Umkippen‘ in manifest dissoziales Verhalten Ausagieren i. S. eines sexualisiertgewalttätigen Verhaltens kommen könnte". Nach Gesamtabwägung sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der festgestellte Hang des Betroffenen und seine Gefährlichkeit noch nicht ausreichend reduziert seien. Trotz therapeutischer Fortschritte sei weiterhin damit zu rechnen, dass der Betroffene in alte Verhaltensmuster zurückfalle und erneut erhebliche Sexual- und Gewaltstraftaten begehen werde, die die Opfer körperlich und seelisch schwer schädigen würden.

Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass diese Würdigung im Ergebnis zutrifft. Die mitgeteilten Erwägungen der Strafvollstreckungskammer genügen aber nicht, damit der Senat dies positiv und selbst feststellen kann. Das Fortbestehen einer Persönlichkeitsstörung allein reicht zur Begründung der in § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB vorausgesetzten qualifizierten Gefahr nicht aus. Auch die mitgeteilte Befürchtung, dass es zu einem Ausagieren sexualisiertgewalttätigen Verhaltens kommen könnte, lässt dies lediglich als nicht näher konkretisierte Möglichkeit erscheinen und deshalb nicht darauf schließen, mit welcher konkreten Wahrscheinlichkeit namentlich mit künftigen Vergewaltigungen oder sexuellen Missbrauchstaten zu rechnen ist. Zudem wäre schon angesichts der erwähnten therapeutischen Fortschritte und wegen des Zeitablaufs seit der Fortdauerentscheidung vom 19. Juli 2018 zu klären, ob inzwischen Umstände eingetreten sind, die eine günstigere Prognose als noch vor acht Monaten erlauben.

b.

Darüber hinaus liegen auch die prozessualen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Senats nicht vor.

Gemäß § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO hat das Gericht zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 StPO ein Prognosegutachten einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer hat ein Prognosegutachten zwar beauftragt, dieses liegt aber noch nicht vor. Die zu treffende Sachentscheidung ist damit prozessual noch nicht ausreichend vorbereitet.

Zudem hat die Strafvollstreckungskammer gem. § 463 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt zu hören und in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 StPO den Verurteilten mündlich zu hören. Weiterhin hat sie gem. § 463 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 454 Abs. Satz 2 StPO die Sachverständige mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Verurteilten Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben sind, sofern nicht die Beteiligten auf die Anhörungen verzichten. All dies ist noch nicht geschehen. Vielmehr hat der Verteidiger mehrfach ausdrücklich um Anberaumung eines Anhörungstermins gebeten.

Schon deshalb ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Verfahrensmangels nicht möglich. Die Sache ist deshalb unbeschadet der Regelung des § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16, juris; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17, juris; beide m. w. N.).

3.

Durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über den 21. Dezember 2018 hinaus ist der Verurteilte in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt.

Die Zehn-Jahres-Frist in § 67d Abs. 3 Satz StGB dient der Wahrung des Übermaßverbotes bei der Beschränkung des Grundrechts aus Artikel 2 Abs. 2 GG. Wegen des sich verschärfenden Grundrechtseingriffs sind Fortdauerentscheidungen mit zunehmender Verwahrungsdauer an eine steigende Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadenseintritts zu binden. An die Voraussetzungen einer über zehn Jahre hinausdauernden Sicherungsverwahrung sind deshalb hohe und mit steigender Verwahrungsdauer immer strenger werdende Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, zit. nach juris). Die Regelung des § 67d Abs 3 StGB macht daher die Fortdauer der Sicherungsverwahrung davon abhängig, dass nach zehn Jahren eine positiv feststellbare, qualifiziert negative Prognose besteht (BT-Drs., a. a. O.; Münchener Kommentar zum StGB/Veh, 3. Auflage 2016, § 67d, Rn. 34) und damit von deutlich engeren Voraussetzungen als bei den vorangegangen Fortdauerentscheidungen abhängig ist (BVerfG, a. a. O.).

Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Strafvollstreckungskammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Prüffrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 zu § 67e Abs. 2 StGB, m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird der Verfahrensgang bei der 1. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum nicht gerecht. Vielmehr lässt er darauf schließen, dass die Gestaltung des Überprüfungsverfahrens auf einer unrichtigen Anschauung der grundrechtssichernden Bedeutung der Zehn-Jahres-Frist des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB beruht: Erst mit Beschluss vom 28. August 2018, mithin weniger als vier Monate vor Ablauf der Prüffrist, hat die Strafvollstreckungskammer das zwingend erforderliche Prognosegutachten überhaupt in Auftrag gegeben. Schon damit war angesichts der bekannten Auslastung vieler Sachverständiger absehbar, dass eine rechtzeitige Gutachtenerstattung gefährdet sein konnte. Gleichwohl hat die Strafvollstreckungskammer der Sachverständigen weder mit dem Gutachtenauftrag vom 28. August 2018 noch später eine Frist zur Erstattung des Gutachtens gesetzt oder sie zumindest ausdrücklich auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen. Umgekehrt ergibt sich aus dem Ab-Vermerk der Geschäftsstelle in den Akten, dass der Gutachtenauftrag trotz der ohnehin engen Zeit erst am 11. September 2018 an die Sachverständige abgesandt worden ist. Dies konnte der Strafvollstreckungskammer aber schon deshalb nicht auffallen, weil sie eine Wiedervorlage der Akten erst nach drei Monaten, mithin rund drei Wochen vor Ablauf der Überprüfungsfrist, verfügt hatte. In diesem kurzen Zeitraum hätte - auch bei entsprechendem Bemühen - allerdings kaum noch eine Chance bestanden, bei Entdeckung von Unregelmäßigkeiten noch eine rechtzeitige Gutachtenerstattung zu erwirken. Allerdings hatte die Sachverständige zwischenzeitlich mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 den Eingang des Gutachtenauftrags bestätigt. Insofern hätte es spätestens jetzt nahegelegen, auf die Dringlichkeit hinzuweisen und eine rechtzeitige Erstattung des Gutachtens einzufordern. Stattdessen hat die Strafvollstreckungskammer erst auf eine Anfrage des Verteidigers vom 22. November 2018 bei der Sachverständigen nachgefragt, wann mit Vorlage des Gutachtens gerechnet werden könne - erneut, ohne eine Frist zu setzen oder zumindest auf die Dringlichkeit hinzuweisen. Daraufhin hat der Verteidiger in Erfahrung gebracht, dass die Sachverständige den Verurteilten bislang nicht exploriert hatte, und dass das Gutachten nach Auskunft der Sachverständigen nicht mehr in diesem Jahr erstattet werden könne. Hierauf hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer lediglich mit dem - unzutreffenden (s. o., Ziffer 1) - Hinweis reagiert, eine Entscheidung sei erst bis zum 19. März 2019 zu treffen. Veranlassung, erneut an die Sachverständige heranzutreten, hat die Strafvollstreckungskammer hingegen nicht gesehen. Gegen eine sorgfältige Führung des Verfahrens spricht im Übrigen auch, dass auch nach Eingang der sofortigen Beschwerde gegen den hier gegenständlichen Beschluss mehr als zwei Monate verstrichen sind, bis die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt worden sind. Ein Gutachten ist bis heute nicht erstattet, auch einen Anhörungstermin hat die Strafvollstreckungskammer nach wie vor nicht anberaumt.

4.

Der Senat hat noch nicht zu entscheiden, ob aufgrund des festgestellten Grundrechtsverstoßes die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Vollstreckung des Maßregelvollzugs vorliegen. Denn die Unterbrechung der Sicherungsverwahrung darf nur in dem für sie vorgesehenen Verfahren angeordnet werden. Sie wäre nur nach § 458 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO möglich. Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung ist jedoch, dass Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung zunächst gegenüber der Vollstreckungsbehörde erhoben werden, die sie an das Gericht weiterleitet, wenn sie ihnen nicht abhilft (KG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 Ws 105, 122/15, zit. nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafgesetzbuch, 61. Auflage 2018, § 458, Rn.6).