LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.08.2018 - 8 O 15/18
Fundstelle
openJur 2020, 718
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Interessenverband Deutscher online-Unternehmen.

Der Beklagte bietet Waren, insbesondere Kraftfahrzeugzubehör und Accessoires, auf der Handelsplattform ... unter dem eBay-Namen "... an. Am 8.12.2017 hatte der Beklagte ca. 418 Angebote geschaltet (Bl. 23) und im Januar 2018 ca. 422 Angebote, wobei sich ein durchschnittlicher Angebotspreis von ca. 29 € ergab.

Mit Schreiben vom 25.7.2017 (Bl. 49) mahnte der Kläger den Beklagten wegen Wettbewerbsverstößen ab. Der Beklagte unterzeichnete am 8.8.2017 eine Unterlassungserklärung. Unter Ziffer I. 4 verpflichtete sich der Beklagte, es zu unterlassen, bestimmte Klauseln betreffend das Versandrisiko zu verwenden. Unter II. verpflichtete sich der Beklagte, keine Angebote zu veröffentlichen, ohne den Kunden zu formieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird oder ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht. Wegen des genauen Wortlauts wird auf das zu den Akten gereichte Kopierexemplar (Bl. 14) Bezug genommen.

In der Erklärung ist das Versprechen einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen enthalten. Die Vertragsstrafe sollte der Höhe nach von dem Kläger bestimmt und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen sein. Der Kläger nahm durch Schreiben vom 10.8.2018 das Vertragsstrafeversprechen an.

Der Kläger überprüfte am 13.9.2017 die Angebote des Beklagten auf der Internetplattform ... Er stellte dabei fest, dass der Beklagte weiterhin mit diversen Klauseln falsch über die Transportgefahr belehrt. Des Weiteren sind nach wie vor keine Angaben zur Vertragstextspeicherung vorhanden (Anl. K2). Der Verstoß ist zwischen den Parteien unstreitig.

Mit Schreiben vom 13.9.2017 setzte der Kläger eine Vertragsstrafe wegen dieser Verstöße i.H.v. 3.000 € fest und forderte den Beklagten zur Zahlung bis zum 20.9.2017 auf. Eine Zahlung erfolgte seitens des Beklagten nicht.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Kläger verstoße mit dem Fordern der Vertragsstrafe gegen Treu und Glauben. Hierzu behauptet er, er habe nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit der Geschäftsstelle des Klägers gestanden. Während dieser Telefonate habe er mehrmals um Aufschub in zeitlicher Hinsicht gebeten, um die Widerrufsbelehrung in seiner Anzeigen auf ... entsprechend der Hinweis des Klägers aktualisieren zu können. Dieser Aufschub sei von dem Kläger auch zugesagt worden.

Darüber hinaus habe der Beklagte auch seinen Willen bekundet, Mitglied des Klägers zu werden. Entsprechend habe der Kläger mit E-Mail vom 14.9.2017 auch die Mitgliedschaft des Beklagten bestätigt. Auch vor diesem Hintergrund sei es treuwidrig, wenn der Kläger nunmehr gegenüber ihrem Mitglied die Vertragsstrafe einfordere.

Im Übrigen sei die Vertragsstrafe auch überhöht und auf ein angemessenes Maß, allenfalls 1.000 €, zu reduzieren. Hierzu behauptet der Beklagte, dass er eine kleine Unternehmung sei. Der erwirtschaftete Überschuss im Jahre 2015 belaufe sich auf 10.585,41 € und für das Jahr 2016 auf 12.097,82 €. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass sich das Anzeigenvolumen auf lediglich ca. 12.238 € belaufe. Vor diesem Hintergrund sei die trag Vertragsstrafe herabzusetzen.

Wegen des weiteren Tatsachenvorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € aus § 343 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung vom 08.08.2017 zu.

A. Verpflichtung dem Grunde nach

1.

Grundsätzliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vertragsstrafenvereinbarung bestehen nicht.

2.

Der Beklagte hat auch gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, indem er am 13.09.2017 auf der ...-Seite in seien Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter "Nr. 5 Gefahrübergang" den Hinweis aufgenommen hat, dass er für einen unversicherten Versand, der vom Käufer eindeutig als Option gewählt wurde, nicht haftbar gemacht werden könne. Es handelt sich um eine Klausel, die mit Nr. 4 der Unterlassungserklärung inhaltsgleich ist. Weiter enthält das Angebot keine Angaben zur Vertragstextspeicherung.

3.

Ein Wettbewerbsverstoß ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil der Kläger am 13.09.2017 noch verpflichtet war, den Wettbewerbsverstoß zu tolerieren. Eine Übergangsphase, die zumindest bis zum 13.09.2017 andauerte, ist nicht feststellbar. Eine gesetzliche Übergangsphase gibt es nicht. Eine solche ergibt sich auch nicht aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Beklagte behauptet lediglich, dass die Parteien hinsichtlich der Korrektur der Widerrufsbelehrung eine Übergangsfrist vereinbart haben. Die am 13.09.2017 festgestellten Verstöße betreffen dagegen andere Sachverhalte.

4.

Der Kläger verstößt mit seiner Forderung nach Zahlung einer Vertragsstrafe auch nicht gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB. Auch wenn man den Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt, dass er sich in Abstimmungsgesprächen mit dem Kläger befunden hat und am 14.09.2017 Mitglied des Klägers geworden ist, verstößt das Einfordern der Vertragsstrafe nicht gegen Treu und Glauben. Weder im Gesetz noch in der Satzung des Klägers ist festgelegt, dass gegen Mitglieder keine Vertragsstrafen geltend gemacht werden dürfen. Auch reichen Abstimmungsgespräche nicht aus, wenn dem Abgemahnten keine Umstellungsfrist eingeräumt wurde.

B. Verpflichtung der Höhe nach

Die von dem Kläger festgesetzte Vertragsstrafe von 3.000,00 € entspricht der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB.

Hat wie im Streitfall der Unterlassungsgläubiger nach der abgegebenen Unterlassungserklärung das Recht, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe nach seinem billigen Ermessen festzusetzen, so ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafe, deren Höhe - ohne Nennung einer Obergrenze - dem Bestimmungsrecht des Gläubigers überlassen wird: BGH GRUR 1990, 1051 - Vertragsstrafe ohne Obergrenze).

Dem Bestimmungsberechtigten steht bei der Bestimmung der Strafhöhe allerdings ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB - mit dem Hinweis auf die Billigkeit - gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält ( BGHZ 163, 119 - PRO-Verfahren; BGH-NJW-RR 1991, 1248; Münch-Komm/Würdinger, BGB, 7. Aufl. 2016, § 315 Rn. 51). Im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB besteht damit nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen (vgl. OLG Celle MDR 2015). Eine Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe ist regelmäßig erst dann als unbillig anzusehen, wenn die festgelegte Höhe das Doppelte des im Rahmen der Billigkeitskontrolle als angemessen anzunehmenden Strafrahmens überschreitet (OLG Celle, a.a.O).

Dies ist nicht der Fall. Es kann nicht festgestellt werden, das allein eine Vertragsstrafe unter 1.500,00 € für den Wettbewerbsverstoß am 13.09.2017 der Billigkeit entspricht.

Im Rahmen der Billigkeitskontrolle ist zu beachten, dass Unterwerfungserklärungen, die nach Wettbewerbsverstößen abgegeben werden, neben der Schadenspauschalierung in Bezug auf zukünftige Rechtsverletzungen vor allem dazu dienen, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt. Deshalb muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt. Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Dabei ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners abzustellen (BGH GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.139 m.w.N.).

Die gerichtliche Billigkeitskontrolle i. S. des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führt hier anhand obiger Maßstäbe zu einer Bestätigung der vom Unterlassungsgläubiger festgesetzten Vertragsstrafen. Der Kläger hat bei der Bezifferung der Vertragsstrafe auf 3.000,00 € die Grenzen seines Ermessensspielraums nicht überschritten. Die festgesetzte Vertragsstrafe bewegt sich zwar am oberen Rand des noch der Billigkeit entsprechenden Rahmens. Eine Überschreitung dieses Rahmen ist aber nicht feststellbar.

Auf der Grundlage seiner Zahlen ist dem Beklagten zuzugeben, dass er ein Klein-Unternehmen betreibt und ihn eine Vertragsstrafe von 3.000 € empfindlich trifft. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beklagte die Angebotsplattform "..." nutzt, die einen erheblichen Zulauf hat. Dadurch besteht eine Nachahmungsgefahr, die bei der Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe berücksichtigt werden muss (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2016 - 4 W 78/15). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur ein Angebot eingestellt hat, sondern gleichzeitig mehrere 100 Angebote. Es handelt sich auch um Ware, die ein Massenpublikum anspricht und nicht um Nischen-Ware, bei der nur sehr wenige Interessenten zu vermuten sind. Auch hat der Beklagte gegen zwei Unterlassungsverpflichtungen verstoßen, einmal eine inhaltlich unzutreffende Angabe über die Versendungsgefahr beim Verbraucher-Kauf und die formelle Angabe, wie mit dem Vertragstext verfahren wird. Zumindest erstere Angabe ist dazu geeignet, Verbraucher von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten. Diesem wettbewerbswidrigen Verhalten ist deutlich entgegenzutreten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Verstoß leicht abstellen konnte. Er konnte einfach die Klausel zum Gefahrübergang streichen, wie er es auch später gemacht hat. Anders als bei der Widerrufsbelehrung war eine schwierige Inhaltsprüfung nicht notwendig. Berücksichtigt man weiter, dass regelmäßig im geschäftlichen Bereich Vertragsstrafen zwischen 2.500 und 10.000 € versprochen und von den Gerichten nicht als unbillig angesehen werden, bewegte sich die Klägerin mit der Festsetzung einer Vertragsstrafe von 3.000 € für den konkreten Verstoß am oberen Rand des Billigkeit-Rahmens, hat diesen aber nicht überschritten.

II.

Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 291, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Gebührenstreitwert: 3.000,00 €