VG Aachen, Beschluss vom 27.12.2019 - 10 Nc 9/19
Fundstelle
openJur 2020, 492
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester des Modellstudiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 bei der Antragsgegnerin anstrebt, ist unbegründet.

Es fehlt an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester, weil die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind.

Die Zahl der Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020 vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. 2019 S. 281) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 15. November 2019 (GV. NRW. 2019 S. 860) auf 284 festgesetzt.

Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 5. November 2019 (Stand: 4. November 2019) sind 284 Studierende für das erste Fachsemester eingeschrieben. Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.

I. Die jährliche Ausbildungskapazität des integrierten Modellstudiengangs Medizin, der im Wintersemester 2003/2004 an der S. B. eingerichtet worden ist, lässt sich nicht mehr anhand der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), herleiten, weil die Erprobungsphase abgelaufen und es nunmehr rechtlich geboten ist, die wahre Kapazität dieses Studiengangs zu ermitteln.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 4 ff., vom 18. April 2016 - 13 C 6/16 -, juris, Rn. 3 ff., vom 15. Mai 2017 - 13 B 110/17 -, juris, Rn. 3 ff., vom 18. April 2018 - 13 C 25/18 u. a. -, S. 3 ff., des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht), und vom 18. April 2019 - 13 B 307/19 u. a. -, S. 3 ff. des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht), alle zum Aachener Modellstudiengang Medizin.

1. Den geltenden Bestimmungen ist (weiterhin) nicht zu entnehmen, wie die Ausbildungskapazität in einem integrierten Modellstudiengang Medizin, der sich nicht mehr in der Erprobungsphase befindet, zu ermitteln ist. Die Ausbildungskapazität ist in Ermangelung einer den Verhältnissen des Modellstudiengangs Rechnung tragenden landesrechtlichen Grundlage zur Kapazitätsberechnung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vielmehr zunächst weiterhin fiktiv nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zu berechnen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 41, vom 18. April 2016 - 13 C 6/16 -, juris, Rn. 40, vom 15. Mai 2017 - 13 B 110/17 -, juris, Rn. 4, vom 18. April 2018 - 13 C 25/18 u. a. -, S. 4 des Beschlussabdrucks, und vom 18. April 2019 - 13 B 307/19 u. a. -, S. 3 des Beschlussabdrucks.

Denn es ist grundsätzlich Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers, eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität normativ festzulegen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Beschränkung des aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Rechts jedes hochschulreifen Bürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl zu stellen sind, genügt. Er muss, auch unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots, einen Rechtsrahmen für Studiengänge schaffen, die in den bisherigen Regelungen nicht abgebildet sind. Dazu gehören nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien und Regeln für die Ermittlung der Zahl der im Modellstudiengang zuzulassenden Studienbewerber. Geboten ist deshalb eine Regelung, nach der die Zulassungszahl ausgehend von dem integrierten Konzept des Modellstudiengangs festzusetzen ist. Dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung wird der nordrheinwestfälische Gesetz- und Verordnungsgeber derzeit nicht gerecht, weil jegliche Regelung zu den Modellstudiengängen für die Zeit nach Ablauf der Erprobung des neuen Studiengangs fehlt.

2. Daraus folgt aber weder, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sämtliche Anträge von rechtsschutzsuchenden Studienbewerbern von vornherein erfolglos wären, noch führt das Fehlen einer normativen Berechnungsmethode für den Modellstudiengang dazu, dass im Wege eines pauschalen Sicherzuschlags (etwa 15 %) mehr Plätze als festgesetzt zu vergeben oder sämtliche Studienbewerber bis zu einer sog. Grenze der Funktionsunfähigkeit der Hochschule nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse aufzunehmen wären. Diese Verfahrensweisen würden dem bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der (schon) Studierenden, der Hochschulen sowie der Hochschullehrer nicht gerecht. Die Studienbewerber haben deshalb auch bei Fehlen einer normativen Berechnungsgrundlage lediglich einen Anspruch auf eine erschöpfende Nutzung freigebliebener Kapazitäten. Solange andere plausible Rechenmodelle nicht zu höheren Kapazitäten führen, ist die Aufnahmekapazität demnach weiterhin (fiktiv) nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zum vorklinischen Studienabschnitt des früheren Regelstudiengangs zu berechnen, was nach allen bisherigen Erkenntnissen studienbewerberfreundlich ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 41, vom 18. April 2016 - 13 C 6/16 -, juris, Rn. 40, vom 15. Mai 2017 - 13 B 110/17 -, juris, Rn. 4, vom 18. April 2018 - 13 C 25/18 u. a. -, S. 4 des Beschlussabdrucks, und vom 18. April 2019 - 13 B 307/19 u. a. -, S. 4 des Beschlussabdrucks.

3. Ein geeigneteres plausibles Rechenmodell steht zum Wintersemester 2019/2020 nicht zur Verfügung. Auch liegen keine belastbaren Erkenntnisse dafür vor, dass die fiktive Berechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung die wahre Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin erkennbar verfehlt.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2017 - 13 C 7/17 -, juris, Rn. 18, und vom 18. April 2018 - 13 C 25/18 u. a. -, S. 6 des Beschlussabdrucks.

Insbesondere verbietet sich ein Rückgriff auf § 17 KapVO. Dieser normiert lediglich die Überprüfung des Berechnungsergebnisses für den Klinischen Teil des Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren. Er reicht als normierter kapazitätsbestimmender Faktor aber nicht aus, um die Zahl der zu vergebenden Studienplätze zu ermitteln, selbst wenn man davon ausgeht, im Modellstudiengang sei die patientenbezogene Aufnahmekapazität der limitierende Faktor. Die Vorschrift regelt nur die Überprüfung der Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung für den klinischen Teil des Regelstudiengangs und bildet zudem die Realitäten des Modellstudiengangs nicht ab. Eine entsprechende Anwendung als Ausweg aus der fehlenden Normierung des Modellstudiengangs in der KapVO scheidet deshalb aus. Eine etwaige Anpassung des § 17 KapVO an die Anforderungen der medizinischen Ausbildung im Modellstudiengang obliegt dem Normgeber, dem insoweit eine Einschätzungsprärogative zukommt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 34 ff., und vom 18. April 2016 - 13 C 6/16 -, juris, Rn. 33 ff.

II. Die hiernach für den Studiengang Medizin, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, nach der derzeit geltenden Kapazitätsverordnung zu berechnende Ausbildungskapazität ermittelt sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I, S. 2405 - ÄApprO n. F. -), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I, S. 1307), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n. F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinischtheoretische Medizin und Klinischpraktische Medizin zu bilden.

1. Das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik der S. B. beträgt gemäß der Kapazitätsermittlung der Hochschule nach § 4 Abs. 1 KapVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2019 insgesamt 297 Deputatstunden (DS) bei 50 Stellen. Diese werden entsprechend dem Stellenplan für das Wissenschaftliche Personal gebildet von 4 Universitätsprofessoren (W3) und 6 Universitätsprofessoren (W2) sowie einem Akademischen Rat mit ständiger Lehrverpflichtung mit jeweils 9 DS, 2 Akademischen Räten ohne ständige Lehraufgaben mit jeweils 5 DS, 4 Akademischen Oberräten auf Zeit mit jeweils 7 DS, 13 Akademischen Räten auf Zeit mit jeweils 4 DS, 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 8 DS und 13 Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 4 DS. Wie in den Vorjahren sind hierbei 6 Wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen auf Grundlage des Hochschulpaktes angesetzt. Dies beruht auf den Sondervereinbarungen des zuständigen Ministeriums und der S. B. vom 5. Mai 2011 zum Hochschulpakt II (2011-2015) und zuletzt vom 4. November 2015 zum Hochschulpakt III (2016-2020) bezüglich des Studiengangs Humanmedizin, wonach sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, jährlich 25 Studierende im ersten Hochschulsemester zusätzlich im Vergleich zur Bezugszahl des Jahres 2005 aufzunehmen und dazu insgesamt 6 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte in die Kapazitätsberechnung einzustellen, die für die Dauer der Laufzeit der Hochschulpakte II und III befristet sind. Die für das wissenschaftliche Personal angesetzten Lehrverpflichtungen entsprechen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. 2009 S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2016 S. 526). Dies führt zu einem Lehrangebot von insgesamt 297 DS.

Eine Erhöhung des Lehrangebots aufgrund § 10 KapVO (Lehrauftragsstunden) wurde vom MKW mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden. Eine weitere Erhöhung kommt auch nicht mit Blick auf die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten und durch Einsatz von Lehrpersonen aus der Klinik in Betracht.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N.

2. Von dem Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO der sog. Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Zahnmedizin erbringt, in Abzug zu bringen. Der Anteil am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht wird, in Höhe von 0,87 ist - wie auch in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden.

Vgl. etwa VG B. , Beschlüsse vom 22. Dezember 2017 - 9 Nc 4/17 -, juris, Rn. 23, und vom 4. Februar 2019 - 9 L 1696/18 -, juris, Rn. 34.

Ausgehend von einer für die Lehreinheit Zahnmedizin angesetzten Kapazität - ohne Schwundausgleich - von 57 Studierenden jährlich ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,87 x 28,50 = 24,80 DS.

Somit besteht ein halbjährliches Lehrangebot von (297 DS - 24,80 DS =) 272,20 DS, was zu einem bereinigten jährlichen Lehrangebot von (272,20 DS x 2 =) 544,40 DS führt.

3. Der für die Berechnung der Ausbildungskapazität des Weiteren maßgebliche Curricularnormwert für den Studiengang Vorklinische Medizin beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Hierin sind nach der Kapazitätsermittlung des MKW Fremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinischtheoretische Medizin und je 0,14 für Physik, Chemie und Biologie) enthalten, während der Eigenanteil 1,98 beträgt. Das bereinigte jährliche Lehrangebot von 544,40 DS ist nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität gerundet 275 Studienanfänger (544,40 : 1,98 = 274,95).

4. Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung dieser Studienanfängerzahl nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) vorgenommen, da nach ihren Berechnungen aufgrund der Studierendenstatistik der S. B. ein Schwund zu verzeichnen war.

Vgl. zur Schwundberechnung durch die Antragsgegnerin allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 B 78/13 -, juris, Rn. 16 ff.

Die Berechnung der Schwundquote ist auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat für das 1. Fachsemester die Zahl der Studierenden nach Beendigung des Zulassungsverfahrens zugrunde gelegt. Diese Zahl betrug für das 1. Fachsemester des Wintersemesters 2016/2017 nach Angaben der Antragsgegnerin 282 Studierende. Die Antragsgegnerin hat hiervon ausgehend den Schwundausgleichsfaktor mit 1/0,97 ermittelt, so dass sich eine Studienanfängerzahl von gerundet 284 (275 : 0,97 = 283,51) ergibt.

Die Kammer legt diese Zahl als die studienbewerberfreundlichste zugrunde, weil zum einen die von der Antragsgegnerin in ihrer Alternativberechnung der curricularen Anteile zum 15. September 2019 (auf der Grundlage eines gewichteten Curricularanteils von 1,99) ermittelte Zahl von 282 Studienplätzen - unabhängig von den Bedenken, die das OVG NRW hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Alternativberechnung geäußert hat,

vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2016 - 13 C 6/16 -, juris, Rn. 45 ff., -

geringer ist und sich zum anderen die festgesetzte und in jedem Jahr gerichtlich überprüfte Kapazität für Studienanfänger seit Einrichtung des Modellstudiengangs an der S. B. auf einem gleichbleibenden Niveau bewegt hat (256 bis 261 bis zum Wintersemester 2010/2011 und aufgrund der Auswirkungen des Hochschulpaktes II 281 bis 284 ab dem Wintersemester 2011/2012; die geringfügigen Differenzen waren unterschiedlichen Schwundausgleichsfaktoren geschuldet).

Die so ermittelte Zulassungszahl ist durch die vorgenommenen 284 Einschreibungen erreicht und die vorhandene Kapazität somit erschöpft.

Ein etwaiger sinngemäß gestellter Hilfsantrag auf vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität bleibt ohne Erfolg, da diese Studienplätze durch die derzeitigen Einschreibungen belegt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung - unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt ist - die Hauptsache vorwegnimmt.