OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.01.2020 - 1 B 112/19
Fundstelle
openJur 2020, 452
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 15 L 1958/18

Der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch unterliegt grundsätzlich der Verwirkung. Der Verwirkungszeitraum ist in Anlehnung an die gesetzliche Wertung in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig auf ein Jahr zu bestimmen. Er beginnt frühestens mit dem Erhalt der Konkurrentenmitteilung (Negativmitteilung), soweit eine solche erteilt wurde, ansonsten mit der Ernennung des Mitbewerbers.

Zur Bedeutung und erforderlichen Aussagekraft von Vorbeurteilungen als leistungsbezogenes Auswahlkriterium.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 46.205,32 Euro und - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das Verfahren erster Instanz auf 43.847,70 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin mit den Anträgen,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts

1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten "Ständige Vertretung der Abteilungsleitung Z I" mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den nach A 16 bewerteten Dienstposten "Ständige Vertretung der Abteilungsleitung Z I (2005/0212b)" an die Antragstellerin zur Erprobung zu übertragen,

ist nicht begründet. Die fristgelegt dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 (i. V. m. Satz 1 und 3) VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, dem Rechtsmittel in der Sache stattzugeben.

Das Verwaltungsgericht hat seine die beantragte einstweilige Anordnung hinsichtlich beider Anträge ablehnende Entscheidung auf die folgenden Gründe gestützt: Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die zugunsten des Beigeladenen erfolgte streitbefangene Auswahlentscheidung sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Sie verletze nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Diese und der Beigeladene seien in den der Bewerberauswahl zugrunde gelegten Regelbeurteilungen zum Stichtag 2. September 2015 im Wesentlichen gleich beurteilt, und zwar beide mit der Spitzennote "ausgezeichnet". Die Antragsgegnerin sei auch ihrer Verpflichtung nachgekommen, diese Beurteilungen u. a. mit Blick auf die Bewertung einzelner Leistungsmerkmale umfassend inhaltlich auszuwerten. Sie sei insoweit ermessensgerecht zu dem Ergebnis gelangt, den sich ergebenden geringen Leistungsvorsprung des Beigeladenen nicht als wesentlich zu bewerten. In einem weiteren Schritt habe die Antragsgegnerin sodann die Vorbeurteilungen herangezogen. Insoweit habe sie fehlerfrei einen entscheidenden Leistungsvorsprung des Beigeladenen (Gesamtnote "ausgezeichnet") im Verhältnis zur Antragstellerin (Gesamtnote "tritt erheblich hervor") angenommen. Die Antragsgegnerin sei auch befugt gewesen, ihre Auswahlentscheidung unter Einbeziehung aller Beamtinnen und Beamten zu treffen, die sich Anfang 2016 um die (seinerzeit ausgeschriebene) Stelle beworben hätten. Diese hätten ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht schon verloren oder verwirkt gehabt. Mit der Beanstandung der Entscheidung über den Abbruch des Auswahlverfahrens durch den Senat sei das fortzusetzende Bewerbungsverfahren wieder auf den Stand des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 - 15 L 2238/16 - zurückgefallen. Danach sei die Besetzung des Dienstpostens bis zu einer erneuten (der hier streitbefangenen) Auswahlentscheidung untersagt gewesen. In einem solchen Fall sei die Behörde regelmäßig verpflichtet, in ihre neue Entscheidung alle Bewerber einzubeziehen, die auch in die beanstandete Auswahlentscheidung einbezogen waren. Das schließe namentlich auch solche Bewerber ein, die gegen die ursprüngliche Auswahlentscheidung kein Rechtsmittel nach § 123 VwGO eingelegt hätten. Diese seien nur das Risiko eingegangen, dass die (seinerzeit) ausgewählte Bewerberin ernannt worden wäre. Erst dadurch wären die Bewerbungsverfahrensansprüche dieser Beamten untergegangen. Im Übrigen könne sich die Antragstellerin auf die geltend gemachte fehlerhafte Einbeziehung von Bewerbern ohnehin nicht berufen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch gewähre grundsätzlich keinen Schutz vor neuen, weiteren Mitbewerbern in einem laufenden Stellenbesetzungsverfahren. Er umfasse mithin nicht den Anspruch, dass das ursprüngliche Bewerberfeld unverändert bleibe. Dem entspreche es auch, dass im Falle der Wiederaufnahme eines Auswahlverfahrens nach gerichtlicher Beanstandung der ersten Auswahlentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der zweiten (neuen) Auswahlentscheidung maßgeblich sei. Schließlich habe die Antragsgegnerin das wegen rechtswidrigen Abbruchs fortzusetzende Auswahlverfahren auch nicht unzulässig quasi "auf Null" gesetzt. Sie habe den streitbefangenen Dienstposten weder neu ausgeschrieben noch Bewerber berücksichtigt, die nicht auch schon in die vor der Abbruchentscheidung gerichtlich beanstandete erste Auswahlentscheidung einbezogen gewesen seien.

Das Beschwerdevorbringen vermag - soweit entscheidungserheblich - weder die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu entkräften noch stellt es das Ergebnis dieser Entscheidung mit weiteren bzw. neuen Argumenten durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (im Ergebnis) zu Recht verneint.

1. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung wesentliche Teile des Sachverhalts und insbesondere auch ihres erstinstanzlichen Vortrags unberücksichtigt gelassen. Diese Rüge, die sinngemäß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht zum Ausdruck bringt, kann unabhängig von der Frage, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite, zur Amtsermittlung verpflichtete Tatsacheninstanz. Das hat namentlich Bedeutung auch für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) "geheilt" würde.

Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 B 1051/19 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

2. Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei dadurch verletzt worden, dass das Auswahlverfahren im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 - (Anordnung der Fortsetzung des nach gerichtlicher Beanstandung abgebrochenen Auswahlverfahrens wegen Unwirksamkeit der Abbruchentscheidung) verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei. Der für die Auswahlentscheidung in den Blick genommene Bewerberkreis sei in diesem Abschnitt des Verfahrens zum Nachteil der Antragstellerin unzulässig erweitert worden. Richtigerweise hätten nach Fortsetzung des Auswahlverfahrens nicht- wie geschehen - alle ursprünglichen Bewerber wieder bzw. neu in dieses Verfahren einbezogen werden dürfen. Das gelte namentlich für diejenigen, die - wie (u. a.) der Beigeladene - weder im ersten Durchgang des Auswahlverfahrens gegen ihre damalige Nichtberücksichtigung für die Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens noch gegen die spätere Entscheidung der Antragsgegnerin, das Auswahlverfahren abzubrechen, um (vorläufigen) Rechtsschutz nachgesucht hätten. Das Beschwerdevorbringen, das diese Auffassung stützen soll, greift insgesamt nicht durch.

a) Die Antragstellerin legt ihrer Auffassung, die angegriffene Auswahlentscheidung sei wegen einer unzulässigen "Erweiterung" des Bewerberkreises fehlerhaft, wesentlich mit zugrunde, dass die Antragsgegnerin in einem früheren Verfahrensstadium, nämlich vor dem zwischenzeitlichen Abbruch des Auswahlverfahrens, das ursprüngliche Bewerberfeld von sieben Beamtinnen und Beamten in Ausübung des dem Dienstherrn zukommenden Organisationsermessens auf nur noch drei Bewerberinnen "reduziert" habe. Dieser Annahme kann nicht gefolgt werden.

Es lässt sich nach der Aktenlage, insbesondere bei Auswertung des Inhalts des Verwaltungsvorgangs, nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin, nachdem der Beschwerdebeschluss des Senats vom 31. März 2017 - 1 B 6/17 - (Bestätigung des Besetzungsstopps im ersten Durchgang des Auswahlverfahrens) ergangen war, vor bzw. im Zusammenhang mit der Entscheidung für den Abbruch des Auswahlverfahrens eine organisationsrechtliche (Ermessens-)Entscheidung über eine Neufestlegung des in das weitere Verfahren einzubeziehenden Bewerberfeldes getroffen hat. Eine solche Entscheidung lässt sich den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Sie ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin namentlich nicht in dem Vermerk vom 11. Mai 2017 (Blatt 430 des Verwaltungsvorgangs) dokumentiert.

Dieser Vermerk verhält sich zu dem seinerzeit beabsichtigten/vorgenommenen Abbruch des für den streitbefangenen Dienstposten "eingeleitete(n) Stellenausschreibungsverfahren(s)" und legt die von der Antragsgegnerin dafür angenommenen Gründe nieder. Diese Gründe knüpfen nicht daran an, dass die Zahl der diesem Besetzungsverfahren zugehörigen Bewerber beschränkt werden sollte. Neben anderen, im vorliegenden Zusammenhang von vorneherein nicht interessierenden Gründen für den Verfahrensabbruch heißt es in dem Vermerk (lediglich), durch den langen Verfahrensgang mit einer mehr als ein Jahr zurückliegenden Ausschreibung sei damit zu rechnen, dass sich die Bewerberlage inzwischen geändert habe. Diese Formulierung gibt keinen Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin eine Abbruchmöglichkeit durch gezielte Reduzierung des ursprünglichen Bewerberfeldes herbeiführen wollte,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris, Rn. 27,

was ein Indiz für eine sich auf Veränderungen im Bewerberkreis mit erstreckende Organisationsentscheidung hätte sein können. Die angesprochene Änderung der Bewerberlage nach längerem Zeitablauf bezieht sich hier vielmehr erkennbar auf die konkrete Verfahrenssituation. Diese ist wesentlich dadurch gekennzeichnet gewesen, dass die Antragsgegnerin eine Neuausschreibung der Stelle für angezeigt hielt, was den Abbruch des bisherigen Besetzungsverfahrens voraussetzte. Vor diesem Hintergrund lässt sich die textliche Bezugnahme auf die Änderung der Bewerberlage unschwer dahin deuten, dass es die Antragsgegnerin u. a. wegen des mit angeführten Zeitablaufs als wahrscheinlich angesehen hat, dass sich auf die beabsichtigte neue Ausschreibung hin auch andere (geeignete und leistungsstarke) Bewerber melden würden, die nicht schon dem ursprünglichen Bewerberfeld angehörten. Diese am Endziel einer optimalen Besetzung der Stelle ausgerichtete Begründungserwägung lässt gerade nicht darauf schließen, dass bestimmte Bewerber aus dem ursprünglichen Bewerberfeld für das weitere Besetzungsverfahren definitiv ausgeschlossen werden sollten.

Auch im Übrigen enthält der Text des Vermerks keine Aussage, die nach dem auch von der Antragstellerin zugrunde gelegten Auslegungsmaßstab des § 133 BGB- Erforschung des wirklichen Willens - klar in die Richtung zu würdigen wäre, dass die Antragsgegnerin in Wahrnehmung ihrer organisationsrechtlichen Gestaltungsbefugnis den dem "Ausschreibungsverfahren" zugehörigen Bewerberkreis bewusst beschränken wollte, und zwar auch für den eventuellen Fall der Unwirksamkeit des Abbruchs mit gebotener Fortsetzung des Ursprungsverfahrens. Für den Fall der von der Antragsgegnerin wohl in erster Linie zugrunde gelegten Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Verfahrensabbruchs bestand erst recht kein ersichtliches Bedürfnis, den Bewerberkreis dadurch zu beschränken, dass ein Teil der ursprünglichen Bewerber ausgeschieden wird. Ein rechtmäßiger Verfahrensabbruch hätte sich nämlich gegenüber allen noch vorhandenen Bewerbern ohnehin dahin ausgewirkt, dass deren Bewerbungsverfahrensansprüche untergegangen bzw. erloschen wären.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris, Rn. 11, und vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris, Rn. 28.

Keine (weitergehende) Aussagekraft für die Auffassung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe vor bzw. bei ihrer Abbruchentscheidung den Bewerberkreis in Ausübung ihres Organisations-/Gestaltungsermessens beschränkt, kommt schließlich dem folgenden, am Ende des Vermerks vom 11. Mai 2017 befindlichen Satz zu: "Die Bewerberinnen, die sich noch im Verfahren befinden, sind hierüber zu informieren". Dieser Satz lässt weder aus sich heraus noch in seinem Kontext (Erfüllung einer Informationspflicht) klar erkennen, dass die Antragsgegnerin gestaltend auf die Zahl und/oder Zusammensetzung der am Verfahren weiter beteiligten bzw. zu beteiligenden Bewerber hat einwirken wollen.

Der Satz mit der Formulierung "noch im Verfahren befinden" (Hervorhebung durch den Senat) deutet gerade nicht auf einen die Änderung eines bestehenden Zustands beabsichtigenden Gestaltungswillen hin. Mit ihm knüpft die Antragsgegnerin vielmehr in Bezug auf die Stellung als noch vorhandener Beteiligter des Besetzungsverfahrens an den im Zeitpunkt der Erstellung des Vermerks bestehenden (bzw. aus ihrer Sicht für bestehend erachteten) Rechtszustand an. Das spricht deutlich gegen die Annahme, die Antragsgegnerin habe zu jenem Zeitpunkt auf die Größe und/oder Zusammensetzung des Bewerberkreises selbst gestaltend einwirken wollen. Der in Rede stehende Satz indiziert auch nicht, dass in dem Besetzungsverfahren der Erstellung des Vermerks vom 11. Mai 2017 eine die Zahl der diesem Verfahren zuzuordnenden Bewerber regelnde - im Verwaltungsvorgang allerdings nicht dokumentierte und damit auch zeitlich nicht konkret zu bestimmende - Organisationsentscheidung notwendig vorausgegangen sein muss. Es kommt vielmehr zumindest ebenso gut in Betracht, dass die Antragsgegnerin, ohne den Bewerberkreis selbst gestaltend reduzieren zu wollen, die Zahl der ursprünglich in dem Verfahren vorhanden gewesenen Bewerber lediglich deswegen als (der Sache nach) auf drei Beamtinnen reduziert angesehen hat, weil sie insoweit die allgemeinen rechtlichen Gegebenheiten - wahrscheinlich fehlerhaft - in dieser Weise eingeschätzt hat. Eine solche (Fehl-)Vorstellung zugrunde gelegt, erschiene auch das weitere Verhalten der Antragsgegnerin, nämlich die erfolgte einschränkende Auswahl der Adressaten der im Rahmen der Informationspflicht über den Verfahrensabbruch zu erteilenden Benachrichtigungen, ohne weiteres konsequent.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen: Der in Rede stehende Satz verhält sich nicht umfassend zu der Frage, wie der Bewerberkreis des hier interessierenden Stellenbesetzungsverfahrens zu bestimmen ist. Er betrifft vielmehr - als allgemeine Vorgabe - ausschließlich das Vorgehen der Antragsgegnerin in Bezug auf die zuvor angesprochenen Benachrichtigungen. Insoweit bezieht er sich auf eine besondere, sich von üblichen Konkurrentenmitteilungen im Falle einer positiven Bewerberauswahl unterscheidende Verfahrenssituation, nämlich die Absicht der Antragsgegnerin, ein durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorläufig gestopptes Stellenbesetzungsverfahren insgesamt abzubrechen. Von dem Abbruch (noch) betroffene Bewerber sollten über den Abbruch informiert werden und auf diese Weise Gelegenheit erhalten, dagegen um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Nach dem Willen der Antragsgegnerin sollten eine entsprechende Information (nur) diejenigen Bewerberinnen erhalten, die sich aus Sicht der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt 11. Mai 2017 noch in dem eingeleitet gewesenen Besetzungsverfahren "befanden". Die Antragsgegnerin hatte dabei bereits eine genaue Vorstellung, wer zu dem zu informierenden Personenkreis gehörte. Die Verfügung vom 11. Mai 2017 beinhaltete nämlich nicht nur den unter der Ziffer 2. formulierten Vermerk, sondern auch die an bestimmte Adressatinnen gerichteten Benachrichtigungsschreiben (Ziffern 4. bis 6. der Verfügung vom 11. Mai 2017).

Auch in der gebotenen Zusammenschau mit dem Umstand, dass Benachrichtigungsschreiben an nur drei Bewerberinnen - die Antragstellerin, Frau Dr. T. und Frau Dr. L. - ergingen, kann dem Vermerk vom 11. Mai 2017 keine Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin entnommen werden, den Bewerberkreis in dem durch die Ausschreibung eingeleiteten Auswahl- und Besetzungsverfahren auf diese drei Beamtinnen zu reduzieren. Die Bestimmung der Empfänger der Benachrichtigungen erfolgte hier nämlich - soweit ersichtlich - im Rahmen einfacher Rechtsanwendung und nicht durch eine oder in Vollzug einer organisationsrechtlichen Grundentscheidung über die Zusammensetzung des seinerzeit noch im Verfahren befindlichen Bewerberkreises. Sie wurde, wie die Antragsgegnerin nachträglich näher erläutert hat, ausgehend von bestimmten rechtlichen bzw. tatsächlichen Annahmen zu einem jeweils noch bestehenden Informationsbedürfnis für den ursprünglichen Bewerberkreises zum Teil differenzierend getroffen. Sie knüpfte dabei, was auch im Text der Mitteilungen der Benachrichtigungsschreiben klar zum Ausdruck kommt, konkret an den betroffenen Verfahrensabschnitt, den Verfahrensabbruch, an und bezog sich dementsprechend nicht zugleich auf das Stellenbesetzungsverfahren in seiner Gesamtheit. Das gilt namentlich für eine etwaige künftige Situation, in der noch einmal eine (positive) Auswahlentscheidung in demselben Stellenbesetzungsverfahren getroffen werden müsste. Grundlage dafür, dass die Information über den Abbruch durch die Antragsgegnerin im Ergebnis auf drei Bewerberinnen beschränkt wurde, waren Überlegungen der Antragsgegnerin zur Sachlage, namentlich zu Unterschieden zwischen einzelnen (Gruppen von) Bewerbern in Bezug auf ihren Kenntnisstand über die Verfahrenssituation, ihr Verhalten nach Mitteilung des Ergebnisses der ersten Auswahlentscheidung und ihre daraus abzuleitende Erwartungshaltung hinsichtlich einer Information über den Abbruch. Dies ist zwar in dem Vermerk vom 11. Mai 2017 selbst nicht niedergelegt. Die Antragsgegnerin hat entsprechende erläuternde Angaben aber in ihren Besetzungsvermerk zur Auswahlentscheidung vom 30. August 2018 (siehe dort insb. Seite 5 unten) mit aufgenommen, nachdem die Antragstellerin auf die Konkurrentenmitteilung über die beabsichtigte Auswahl des Beigeladenen hin (erstmals) rechtliche Bedenken gegen die Zusammensetzung des Bewerberkreises geltend gemacht hatte. In diesem Besetzungsvermerk (Seite 3 oben) hat die Antragsgegnerin auch ausdrücklich niedergelegt, dass die Dienststelle zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, Bewerber-/innen aus dem Verfahren (gemeint ist an dieser Stelle das Auswahlverfahren in seiner Gesamtheit) auszuschließen. Dafür, dass diese dem aktuellen einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin zeitlich vorausgegangenen und damit nicht als "Parteivortrag" zu bewertenden Angaben nicht zutreffen, gibt es keinen Anhalt.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat auch der Senat nicht festgestellt, die Antragsgegnerin habe bei Abfassung ihrer auf den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens bezogenen Benachrichtigungsschreiben den Bewerberkreis (in Ausübung ihres Organisationsermessens) auf die drei Adressaten dieser Schreiben beschränkt (gehabt). Die Antragstellerin beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Ausführungen im Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 B 1160/17 - unter dem Gliederungspunkt 1. a), nach denen die Abbruchentscheidung formell rechtmäßig war (juris, Rn. 18). Zwar führt der Senat an der zitierten Stelle seines Beschlusses aus, die Antragsgegnerin habe unstreitig der formellen Vorgabe entsprochen, "die Bewerber" über den Abbruch des Besetzungsverfahrens zu informieren, indem sie der Antragstellerin "und den weiteren Bewerbern" ihre Entscheidung und deren Gründe "jeweils mit Schreiben vom 22. Mai 2017 mitgeteilt" habe. Mit diesen Wendungen hat der Senat aber keine verbindliche Feststellung im Sinne des Beschwerdevortrags getroffen. An der betreffenden Stelle der Senatsentscheidung war nämlich allein über die Frage zu entscheiden, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch der rechtsmittelführenden Antragstellerin durch eine (formell und/oder materiell) rechtswidrige Abbruchentscheidung verletzt war (Gliederungspunkt 1., juris, Rn. 5). Hierfür ist es aber ersichtlich unerheblich, ob die Antragsgegnerin formelle Erfordernisse wie die gebotene Information über den Abbruch des Auswahlverfahrens auch in Bezug auf sonstige Bewerber gewahrt hatte. Im Übrigen dürfte die Wendung "den weiteren Bewerbern" darauf hindeuten, dass der Senat (irrtümlich) von einer Information aller übrigen Bewerber ausgegangen ist. Hätte er eine Beschränkung des Bewerberkreises auf die Antragstellerin, Frau Dr. T. und Frau Dr. L. zugrunde gelegt, hätte er aller Wahrscheinlichkeit nach von "den weiteren Bewerberinnen" gesprochen.

b) Selbst wenn aber zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, die Antragsgegnerin hätte den Bewerberkreis des Auswahlverfahrens vor der Entscheidung zum Abbruch dieses Verfahrens im Wege einer ermessensgeleiteten Organisationsentscheidung auf die drei in Rede stehenden Bewerberinnen beschränkt, würde dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Organisationsentscheidung hätte im Zeitpunkt der diesem gerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden (zweiten) Auswahlentscheidung nämlich keinen Bestand mehr gehabt. Denn die Antragsgegnerin hatte ausweislich des Besetzungsvermerks vom 30. August 2018 den gegenüber 2016 unveränderten, sieben Personen umfassenden Bewerberkreis in ihre Betrachtungen einbezogen und dementsprechend auch sechs neue Konkurrentenmitteilungen versandt. Diese Entscheidung zum Umfang des Bewerberkreises vom 30. August 2018 hätte eine etwa entgegenstehende Vorgängerregelung im Wege einer Neuausübung des Organisationsermessens zumindest konkludent abgeändert und ersetzt.

Dazu wäre die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch befugt gewesen. Die Antragstellerin meint insoweit, die Antragsgegnerin sei nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung an ihre zuvor getroffene (erste) Organisationsentscheidung für vergleichbare Verfahrenssituationen rechtlich gebunden gewesen und habe die einmal getroffene Entscheidung in Ermangelung eines Sachgrundes nicht umkehren dürfen. Die Vergleichbarkeit der Verfahrenssituationen sei hier gegeben. Wie sich aus dem Vermerk vom 11. Mai 2017 ergebe, habe sich die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Reduzierung des Bewerberkreises dafür entschieden, Bewerber u. a. aus Gründen der Verwirkung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs aus dem weiteren Bewerberkreis auszuscheiden. Sie dürfe deswegen ursprüngliche Bewerber, die - wie der Beigeladene - den Verwirkungstatbestand erfüllten, jetzt nicht ohne sachlichen Grund anders behandeln, nämlich wieder einbeziehen. Die Selbstbindung wirke vielmehr insoweit fort.

Diese Argumentation greift nicht durch. Ihr liegt mit dem Anknüpfen an die Verwirkung des Bewerbungsverfahrensanspruchs als angeblich tragender Beweggrund der Antragsgegnerin für die (hier unterstellte) Entscheidung über eine Reduzierung des Bewerberkreises eine Rechtsbehauptung zugrunde, die nicht trägt. Die betreffende Annahme der Antragstellerin wird weder schlüssig begründet noch ist sie auf der Grundlage des Inhalts des Verwaltungsvorgangs hinreichend nachvollziehbar.

Die Antragstellerin macht hierzu in ihrer Beschwerdebegründung (Seite 14, siehe auch Seiten 17 und 19) geltend, nach dem Auslegungsmaßstab des § 133 BGB gehe aus dem Vermerk vom 11. Mai 2017 "klar und eindeutig" hervor, dass dieAntragsgegnerin von der Verwirkung bzw. dem Vorliegen deren tatbestandlicherVoraussetzungen in Bezug auf den Beigeladenen und die drei anderen im Stadium des Abbruchs des Besetzungsverfahrens von einer Konkurrentenmitteilung ausgeschlossenen Bewerber oder aber jedenfalls von einem Erlöschen der Bewerbungsverfahrensansprüche aus anderen Gründen (wie etwa der Bestandskraft der jeweiligen Negativmitteilung) ausgegangen sei. Sie habe deshalb diese Bewerber nicht mehr in das weitere Bewerbungsverfahren auf der Grundlage der Ausschreibung vom 28. Dezember 2015 einbeziehen wollen. Das habe sie "unmissverständlich" in ihrem Aktenvorgang dokumentiert.

Dieser weitgehend substanzlose Vortrag entbehrt (jedenfalls) einer objektiv nachvollziehbaren Grundlage. Der Inhalt des Verwaltungsvorgangs und insbesondere des Vermerks vom 11. Mai 2017 stützt die vorgenannten Annahmen der Antragstellerin zu den Beweggründen der Antragsgegnerin, den Bewerberkreis zu reduzieren, nicht ansatzweise. In dem genannten Vermerk ist an keiner Stelle von einer zugrunde gelegten Verwirkung einzelner Bewerbungsverfahrensansprüche oder von einer Bestandskraft im ersten Durchgang des Auswahlverfahrens ergangener Negativmitteilungen an die unberücksichtigt gebliebenen Bewerber die Rede; Entsprechendes gilt für den Text der Mitteilung an die von dem Verfahrensabbruch allein benachrichtigten drei Bewerberinnen. Die Antragsgegnerin hat dort jeweils auch nicht sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass die von der Antragstellerin angeführten Umstände zumindest mit maßgeblich für den (unterstellten) Entschluss der Antragsgegnerin gewesen wären, allein noch die drei Adressatinnen der Mitteilungsschreiben als Beteiligte des Stellenbesetzungsverfahrens anzusehen. Das gilt auch dann, wenn die Annahme der Antragstellerin zutreffen sollte, die Antragsgegnerin habe mit ihrer Entscheidung, bestimmte Bewerber nicht weiter am Verfahren zu beteiligen, (auch) dem Interesse an einer zügigen und effektiven Durchführung (hier wohl eher Beendigung) des mit der Ausschreibung vom 28. Dezember 2015 eingeleiteten "Bewerbungsverfahrens" Rechnung tragen wollen (Seite 14 und 17 der Beschwerdebegründung). Aus diesem allgemeinen, praktisch jedes Auswahl- und Besetzungsverfahren beeinflussenden Gesichtspunkt lässt sich ohne einen - hier fehlenden - weitergehenden objektiven Anhalt nicht einfach - letztlich spekulativ - ableiten, die Antragsgegnerin habe u. a. in Bezug auf den Beigeladenen die Verwirkung von Rechten bzw. eine Bestandskraft der Negativmitteilung angenommen und dies zugleich ihrer in Rede stehenden Handlungsweise zugrunde gelegt. Das gilt auch deswegen, weil die Antragsgegnerin in ihrem Vermerk vom 11. Mai 2017 Umstände, die sie zu dem Verfahrensabbruch bewegt haben, durchaus konkret benannt hat. Dies betrifft etwa zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen in Bezug auf die Aktualität und Vergleichbarkeit der Beurteilungen mancher Bewerber sowie Expektanzen z. B. durch Ausschreibung von anderen A 16-Dienstposten, die den Kreis der interessierten Beschäftigten verändert hätten.

Unabhängig davon ist hier auch nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für die Verwirkung der Bewerbungsverfahrensansprüche eines Teils der ursprünglichen Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle im Zeitpunkt der unterstellten Reduzierung des Bewerberkreises (11. Mai 2017 bzw. ein davor liegender Zeitpunkt) bereits vorgelegen hätten.

Zwar ist der Bewerbungsverfahrensanspruch eine Rechtsposition, die grundsätzlich der Verwirkung unterliegt. Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenden Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment). Dabei lassen sich Zeit- und Umstandsmoment nicht präzise voneinander trennen, sondern stehen in einer Wechselwirkung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, juris, Rn. 20 bzw. 21 f. mit zahlreichen Nachweisen.

Die Bemessung des der Verwirkung einer Rechtsposition zugrunde zu legenden (längeren) Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2015 - 1 A 884/15 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

Geht es wie hier um den beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch, so ist die der Verwirkung zugrunde zu legende angemessene Zeitspanne unter Berücksichtigung und Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen, also der Interessen des Dienstherrn, des ausgewählten Beamten und der unberücksichtigt gebliebenen Mitbewerber (als - potenziell - Rechtsschutzsuchenden), zu bestimmen. Dabei hat der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgte Bewerbungsverfahrensanspruch, der wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität ohnehin in aller Regel nur in einem recht schmalen Zeitfenster, nämlich bis zur Ernennung des ausgewählten Beamten, erfolgreich durchgesetzt werden kann, einen prinzipiell hohen Stellenwert. Andererseits ist die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ebenfalls ein Schutzgut von Verfassungsrang (Art. 33 Abs. 2, Art. 83 ff. GG) und streitet schließlich auch das Interesse des ausgewählten (wenn auch hier noch nicht durch einen Ernennungsakt statusgeschützen) Bewerbers für eine möglichst baldige Klärung von Beförderungskonkurrenzen. Davon ausgehend darf der Verwirkungszeitraum einerseits nicht zu knapp, andererseits nicht zu weit bemessen sein.

Vor diesem Hintergrund hat sich, namentlich in Bezug auf das Recht des in einem Beförderungsverfahren nicht berücksichtigten Beamten, eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch klageweise Anfechtung der Ernennung des ausgewählten Beamten geltend zu machen, die Auffassung durchgesetzt, den Verwirkungszeitraum in Anlehnung an die gesetzliche Wertung in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (regelmäßig) auf ein Jahr zu bestimmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, juris, Rn. 23, 27 ff.; ferner schon OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 A 1235/15 -, juris, Rn. 19, und Urteil vom 4. Juli 2012 - 1 A 1339/10 -, juris, Rn. 45; ebenso zur Verwirkung des Rechts auf Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019- 6 B 714/19 -, juris, Rn. 16.

Auch in den Fällen, in denen der Grundsatz der Ämterstabilität - wie hier - nicht durchbrochen ist und effektiver Rechtsschutz daher in der Regel nur über vorläufigen Rechtsschutz erreicht werden kann, bedarf es keines davon abweichenden Maßstabs. Das Risiko, dass der ausgewählte Bewerber befördert wird, wenn ein Mitbewerber nicht einigermaßen zeitnah um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, trägt Letzterer sowieso. Der Dienstherr wird insoweit in seinem Handeln ebenfalls nicht eingeschränkt.

Kein geeigneter Anknüpfungspunkt ist in diesem Zusammenhang namentlich die sog. Wartefrist von (regelmäßig) zwei Wochen nach Erhalt der Konkurrentenmitteilung. Diese Frist soll nach Inkenntnissetzung der Betroffenen vom Ergebnis der Auswahlentscheidung die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes durch diese vielmehr überhaupt erst ermöglichen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2015 - 1 B 884/15 -, juris, Rn. 14 f., m. w. N.

Nicht (ohne weiteres) auf Konkurrenzen unter Bewerbern um ein Beförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten allgemein übertragbar ist schließlich der Monatszeitraum, den das Bundesverwaltungsgericht für die Verwirkung von Bewerbungsverfahrensansprüchen in Bezug auf den (Sonder-)Fall angenommen hat, dass ein Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird und ein oder mehrere bisherige Bewerber die Fortsetzung des Verfahrens verlangen. Die Festlegung dieses besonders kurzen Zeitraums zielt nach dieser Rechtsprechung darauf ab, einen zeitlichen Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit ggf. auch unterschiedlichen Bewerbern und daran anknüpfende schwierige Vergabe- und Rückabwicklungsprobleme zu vermeiden. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs müsse geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und ein Amt vergeben werde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris, Rn. 23, 24.

Entsprechende Besonderheiten bestehen im "Normalfall" der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zur Überprüfung einer Auswahlentscheidung betreffend eine Beförderungskonkurrenz aber in der Regel nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2015 - 1 B 884/15 -, juris, Rn. 21.

Auslöser für das Zeitmoment kann bei einem auf dem beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch als verletzter Rechtsposition gründenden Konkurrentenstreit - in der Regel frühestens - die sog. Konkurrentenmitteilung (Negativmitteilung) sein, soweit eine solche, wie hier in dem an dieser Stelle nur interessierenden ersten Durchgang des Auswahlverfahrens, pflichtgemäß an alle bei der Beförderungsauswahl unberücksichtigt gebliebenen Bewerber ergangen ist. Grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt konnten die negativ beschiedenen Bewerber ihre ggf. als verletzt angesehene Rechtsposition geltend machen. Sie konnten nämlich dem Inhalt der Konkurrentenmitteilung entnehmen, dass ihre eigene Bewerbung unberücksichtigt bleiben würde, falls sie sich nicht mit Rechtsbehelfen (Widerspruch, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) gegen die Auswahlentscheidung wenden. Offen bleiben kann hier die Frage, ob als Ausgangspunkt für das Zeitmoment der Verwirkung auch bei - wie im ersten Durchgang des Auswahlverfahrens - an sämtliche nicht berücksichtigte Bewerber ordnungsgemäß versandten Konkurrentenmitteilungen in gleicher Weise wie bei fehlenden Konkurrentenmitteilungen "aus Gründen eines einheitlichen und stimmigen systematischen Ansatzes" an den Zeitpunkt der Ernennung des jeweiligen Beamten anzuknüpfen ist.

Insoweit wohl nicht eindeutig: BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, juris, Rn. 32 (am Ende).

Daraus könnte die Antragstellerin nämlich nichts für sie Günstiges herleiten, denn zu einem Ernennungs- bzw. Besetzungsakt ist es in dem streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren bis heute nicht gekommen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob überhaupt Verwirkung eintreten kann, wenn - wie hier - in dem potenziellen Verwirkungszeitpunkt bereits klar gewesen ist, dass die bislang vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung wegen gerichtlicher Beanstandung wiederholt werden muss, sofern nicht das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wird.

Danach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verwirkung im vorliegenden Fall jedenfalls deswegen nicht erfüllt gewesen (und boten insofern auch keine Grundlage dafür, das Handeln der Antragsgegnerin objektiv zu bestimmen), weil der für das Zeitmoment der Verwirkung maßgebliche Jahreszeitraum nicht erreicht wurde. Die unberücksichtigt gebliebenen Bewerber im ersten Durchgang des Stellenbesetzungsverfahrens hatten ihre Konkurrentenmitteilungen zwischen dem 13. und dem 16. September 2016 erhalten. Der Zeitpunkt einer (unterstellten) Reduzierung des Bewerberkreises durch die Antragsgegnerin (11. Mai 2017), zu dem nach Auffassung der Antragstellerin Verwirkung als (mit)maßgebender Reduzierungsgrund bereits eingetreten gewesen sein soll, lag nur acht Monate später. Die an drei Bewerberinnen gerichtet gewesenen, am 29. Mai 2017 bzw. 12. Juni 2017 empfangenen Konkurrentenmitteilungen über den späteren Verfahrensabbruch konnten in diesem Zusammenhang noch keine Bedeutung haben. Der Beigeladene hat im Übrigen eine solche weitere Mitteilung nicht erhalten. Die Frage, ob der Beigeladene seinen Bewerbungsverfahrensanspruch wegen einer nachfolgend eingetretenen Verwirkung inzwischen nicht mehr geltend machen könnte, stellt sich hier nicht. Er ist nämlich weder Antragsteller bzw. Rechtsmittelführer des vorliegenden Verfahrens noch kommt es auf die fortbestehende (subjektivrechtliche) Durchsetzbarkeit einer ihm zukommenden materiellen Rechtsposition an.

Das Beschwerdevorbringen, das zur Begründung der behaupteten Selbstbindung der Antragsgegnerin auf die (angebliche) Bestandskraft der im ersten Durchgang des Stellenbesetzungsverfahrens ergangenen Konkurrentenmitteilungen verweist, genügt nicht den Anforderungen an die gebotene Darlegung. Das Vorbringen zeigt insbesondere nicht - etwa unter Diskussion des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur - substantiiert auf, dass es sich bei diesen Mitteilungen überhaupt um der Bestandskraft fähige Verwaltungsakte handelt, was nicht allgemeiner Auffassung, insbesondere auch nicht der des Bundesverwaltungsgerichts, entspricht.

Vgl. dazu etwa Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 6 Rn. 2, m. w. N.

Das zeigt sich auch schon daran, dass sich, läge ein Verwaltungsakt vor, der vorläufige Rechtschutz nicht nach § 123 VwGO, sondern nach §§ 80, 80a VwGO regeln würde. Diesen Weg hat aber weder die Antragstellerin beschritten noch hat er sich bisher in der gerichtlichen Praxis durchgesetzt.

Abgesehen davon dürften die in Rede stehenden damaligen Konkurrentenmitteilungen gegenstandslos sein. Sie bezogen sich allein auf die seinerzeit vorgesehen gewesene Besetzung des Dienstpostens mit Frau Dr. L. . Diese Besetzung war schon vor dem 11. Mai 2017 bis zu einer neuen Auswahlentscheidung gerichtlich untersagt. Die - nach zwischenzeitlichem, gerichtlich allerdings für unwirksam erklärtem Abbruch des Verfahrens getroffene - zweite Auswahlentscheidung ging im Übrigen zugunsten eines anderen Beamten, des Beigeladenen, aus. Hierzu sind neue Konkurrentenmitteilungen versandt worden, u. a. auch an die Antragstellerin.

Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem im Beschwerdevorbringen mehrfach angesprochenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2017 - 2 BvR 2076/16 -, juris (insb. Rn. 27). Diese Entscheidung bringt nämlich nicht zum Ausdruck, der Dienstherr könne sich von einer vorherigen Eingrenzung des Bewerberkreises eines Beförderungsauswahlverfahrens bei einer zweiten, wiederholten Auswahlentscheidung über die Besetzung einer Beförderungsstelle - auch bei vorliegendem Sachgrund wie etwa einer Verbreiterung der Auswahlgrundlage - nicht wieder lösen. Sie geht vielmehr an anderer Stelle (Rn. 26) gerade davon aus, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch einen Beamten grundsätzlich nicht davor schützt, dass das Bewerberfeld bei einer wiederholten Auswahlentscheidung gegenüber der ersten Auswahlentscheidung unverändert bleibt.

3. Die Antragstellerin macht ferner geltend, die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei auch materiell rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe das leistungsbezogene, im Text der Ausschreibung als konstitutive Anforderung besonders hervorgehobene Merkmal der Erfahrungszeit im Amt (Referatsleitererfahrung) nicht ausreichend und sachangemessen "ausgeschärft" bzw. gewichtet. Dieses wichtige Merkmal sei bei ihr deutlich stärker ausgeprägt als bei dem Beigeladenen, und der damit gegebene Leistungsunterschied könne nicht durch die bessere Vorbeurteilung des Beigeladenen relativiert werden.

Auch damit vermag die Beschwerde nicht durchzudringen.

Das in Rede stehende konstitutive Anforderungsmerkmal lautet: "Mehrjährige Erfahrung als Referatsleitung". Es soll nach dem Willen der Antragsgegnerin sicherstellen, dass nur solche Personen in höherwertige Führungspositionen gelangen, die ihre Führungsfähigkeit in der Bewertungsebene A 15 bereits hinreichend unter Beweis gestellt haben (Seite 16 des Besetzungsvermerks zur Auswahlentscheidung vom 30. August 2018). Unstreitig erfüllen sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene dieses (nach seinem Wortlaut wohl schon eine zweijährigen Zeitdauer mit erfassende) Merkmal dem Grunde nach, d. h. im Sinne einer Mindestvoraussetzung. Allerdings kann die Antragstellerin im Verhältnis zu dem Beigeladenen - bei jeweils bereits langjähriger Verwendung - eine um ca. viereinhalb Jahre längere Erfahrungszeit als Referatsleitung aufweisen (vgl. den Besetzungsvermerk, S. 22).

Diesen zunächst nur quantitativen und nicht von vornherein auch qualitativen Unterschied hat die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung gesehen und gewichtend berücksichtigt. Sie hat dazu auf Seiten 22/23 des Besetzungsvermerks - im Wesentlichen übereinstimmend mit den Erläuterungen in der gegenüber der Antragstellerin ergangenen Konkurrentenmitteilung vom 30. August 2018 - (sinngemäß) ausgeführt: Von allen zu vergleichenden Bewerbern verfüge die Antragstellerin über die längste Erfahrung in dieser Führungsebene, nämlich eine ca. 15,5-jährige Erfahrung in der Leitung eines Referats bzw. einer entsprechenden Stabsstelle. Der Beigeladene komme auf eine entsprechende Verwendungserfahrung von 11 Jahren. Unbeschadet dieses Erfahrungsunterschieds könne allerdings unterstellt werden, dass dann, wenn eine Aufgabe über einen sehr langen Zeitraum wahrgenommen werde, der Erfahrungszugewinn mit fortlaufender Funktionsausübung immer geringer werde. Deshalb werde davon ausgegangen, dass die Erfahrung als Referatsleitung nach einer ca. fünf- bis sechsjährigen Wahrnehmung der Funktion (entspricht in etwa zwei Beurteilungsperioden) nur noch in einem überschaubaren Maße zunehme. Das zeige sich auch bei der aktuellen Beurteilung des Führungsverhaltens (jeweils Skalenwert "A" für die Antragstellerin und den Beigeladenen). Diese Bewertung spreche dafür, dass sich die Führungsbefähigung bereits nach einer hinreichenden Erfahrungszeit qualitativ nicht mehr entscheidend verbessere. Deswegen führten die Unterschiede in der Leitungserfahrung im Hinblick auf deren qualitative Auswirkungen hier nicht zu entscheidenden Vorteilen der erfahrensten Referatsleitungen.

Diese Erwägungen der Antragsgegnerin sind - insbesondere für den in dem hierinteressierenden Konkurrenzverhältnis gegebenen Unterschied zwischen 15,5 und 11 Jahren bei jeweils schon langjähriger Wahrnehmung der Aufgabe - in der Sache ohne weiteres nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind an dem mit der konkreten Anforderung bezweckten Ziel der Sicherstellung einer hinreichenden Führungsfähigkeit orientiert und halten sich innerhalb des Gewichtungsspielraums, der dem Dienstherrn auch bei konstitutiven Anforderungsmerkmalen mit Leistungsbezug für die Bewertung zukommt, ob das Merkmal im Vergleich mehrerer Bewerber mit oder ohne qualitativ beachtlichem Unterschied erfüllt wird. Die Frage einer etwaigen zu geringen Gewichtung dieses Merkmals im Verhältnis zu bloßen "Von-Vorteil-Kriterien" stellt sich hier nicht, weil die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen nicht tragend auf die bessere Erfüllung solcher Kriterien durch den Beigeladenen gestützt hat (Seite 32 f. des Besetzungsvermerks).

Unter Berücksichtigung dessen durfte die Antragsgegnerin ihre im August 2018 getroffene Auswahlentscheidung - wie geschehen (Seite 32 unten des Besetzungsvermerks) - darauf stützen, dass zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Beigeladenen und der Antragstellerin ein maßgeblicher Leistungsunterschied bestanden hat, der bei einem zugunsten der Antragstellerin allenfalls anzunehmenden Gleichstand mit dem Beigeladenen bei den Einzelbewertungen der aktuellen Beurteilungen insbesondere aus der um eine Gesamtnote besseren Vorbeurteilung des Beigeladenen herzuleiten sei. Dieser war - jeweils in den Regelbeurteilungen zum Stichtag 2. November 2012 - mit der Note "ausgezeichnet", die Antragstellerin dagegen mit der um eine Stufe schlechteren Note "tritt erheblich hervor" vorbeurteilt.

Zur Berücksichtigung früherer Beurteilungen ist der Dienstherr - letztlich dem Inhalt des Grundsatzes der Bestenauswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geschuldet - schon einfachgesetzlich nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV verpflichtet. Dem Wortlaut nach ist dies nicht an gesonderte Voraussetzungen gebunden. Aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Satz 1 der Vorschrift, nach ihrem Sinn und Zweck sowie den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich jedoch, dass frühere Beurteilungen (in aller Regel) erst dann heranzuziehen sind, wenn sich aus aktuellen dienstlichen Beurteilungen keine (beachtlichen) Leistungsunterschiede ergeben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 - 1 B 6/17 -, juris, Rn. 26.

Aus dem Inhalt früherer dienstlicher Beurteilungen ergeben sich - wie inzwischen auch § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV klarstellt - keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung. Vielmehr handelt es sich um Erkenntnisse, die - jedenfalls ergänzend zu den aktuellen Beurteilungen - über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Auskunft geben (können), somit am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG orientiert sind und infolge dessen Hilfskriterien vorgehen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris, Rn. 23, und vom 19. Dezember 2002- 2 C 31.01 -, juris, Rn. 15.

An der Verwertung von Erkenntnissen aus früheren Beurteilungen, die sich unter Leistungsaspekten namentlich auch auf das Gesamturteil dieser Beurteilungen beziehen können, war die Antragsgegnerin hier auch in zeitlicher Hinsicht nicht gehindert. Durchgreifende Bedenken gegen eine - im maßgeblichen Zeitpunkt der zur Überprüfung stehenden Auswahlentscheidung - fortbestehende Aussagekraft der von ihr allein berücksichtigten unmittelbaren Vorbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen bestehen nicht. Frühere dienstliche Beurteilungen können zwangsläufig nicht die gleiche Aktualität aufweisen wie die einer Auswahlentscheidung unmittelbar zugrunde liegenden Beurteilungen. Ihre Aussagekraft ist dementsprechend je nachdem, zu welchem Zeitpunkt sie erstellt wurden, mehr oder weniger gemindert. Die Aussagekraft kann, wenn der Zeitraum bis zu der letzten Beurteilung zu groß wird, sogar ganz entfallen. Eine starre, etwa exakt nach Jahren bemessene zeitliche Grenze wird man insoweit nur schwer ziehen können, zumal frühere Beurteilungen auch dann, wenn sie sich zu Zeiträumen verhalten, die schon einige Zeit zurückliegen, jedenfalls noch Entwicklungstendenzen in Bezug auf bedeutsame leistungs-, befähigungs- oder eignungsbezogene Merkmale bzw. Umstände aufzeigen können. Dies berücksichtigend wird man namentlich Inhalte der im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorletzten planmäßigen Beurteilung, um die es hier geht, in der Regel nicht schon unter den Gesichtspunkten fehlender Aktualität und Aussagekraft aus der Betrachtung ausscheiden können bzw. müssen.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 -, juris, Rn. 31, und Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 2 Rn. 93, jeweils m. w. N.

Da aktuelle Beurteilungen noch Aussagekraft haben, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums bis zu drei Jahre zurückliegt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BBG i. V. m. § 48 Abs. 1 BLV), kann der Beurteilungsstichtag bereits der jüngsten Vorbeurteilung bis zu sechs Jahren vor dem Zeitpunkt einer Beförderungsauswahlentscheidung liegen. (Zumindest) Ein solcher Gesamtzeitraum hindert damit die Aussagekraft einer entsprechend "alten" Vorbeurteilung in aller Regel - und mangels durchgreifender Besonderheiten auch hier - nicht.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 - 1 B 6/17 -, juris, Rn. 28.

Der genannte Zeitraum ist vorliegend nicht überschritten gewesen. Zwischen dem Stichtag der Vorbeurteilungen (2. November 2012) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (30. August 2018) lagen weniger als zwei Beurteilungszeiträume bzw. sechs Jahre.

4. Da nach alledem bereits der Beschwerdeantrag zu 1. (vorläufige Untersagung der Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens) erfolglos bleiben muss, kann der weitergehende Beschwerdeantrag zu 2. (Verpflichtung zur Übertragung dieses Dienstpostens an die Antragstellerin) erst recht keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten, die dem Beigeladenen entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Erwägungen, die auf Seiten 28/29 der Beschwerdebegründung in Bezug auf die Kostenverteilung angestellt wurden, haben für die Entscheidung des Senats, die Beschwerde zurückzuweisen, keine Bedeutung gehabt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 16. Januar 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebt Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte zu reduzieren. Von der in Verfahren der vorliegenden Art sonst in der Regel erfolgenden weiteren Halbierung wegen der im Eilverfahren grundsätzlich nur begehrten vorläufigen Sicherung ist hier - wie schon beim Streitwert für das Verfahren erster Instanz - abzusehen, weil die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 2. eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes des Besoldungsgruppe A 16 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 92.410,65 Euro (Januar bis März 2019 jeweils 7.526,46 Euro; für die übrigen Monate jeweils 7.759,03 Euro). Die Hälfte dieses Betrages beläuft sich (abgerundet) auf den festgesetzten Streitwert von 46.205,32 Euro, der in die Wertstufe bis 50.000 Euro fällt.

Den Streitwert für das Verfahren erster Instanz hat der Senat in Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert. Er beläuft sich nach Maßgabe der oben dargestellten Berechnungsgrundsätze auf (6 x 7.307,95 Euro =) 43.847,70 Euro, was in die Wertstufe bis 45.000 Euro fällt. Auf die erst durch das Besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 vom 8. November 2018 festgelegte Höhe der Bezüge konnte insoweit noch nicht abgestellt werden, weil dieses Gesetz im Zeitpunkt der Antragstellung erster Instanz (31. August 2018) noch nicht beschlossen und bekanntgemacht war. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte, an den Bezügehöhen nach dem neuen Anpassungsgesetz orientierte Streitwert (45.158,76 Euro) fiel auch in eine andere Wertstufe (bis 50.000 Euro).

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.