BGH, Beschluss vom 19.12.2019 - 1 StR 312/19
Fundstelle
openJur 2020, 393
  • Rkr:
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 8. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Vertragspartner der Auftraggeberin war der Angeklagte; die Einzelfirmen ihm nahestehender Personen waren nur vorgeschoben (§ 41 Abs. 2 AO; § 117 BGB). Als Leistender im Außenverhältnis war der Angeklagte zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet; seine Verstöße gegen seine Erklärungspflichten begründen seine Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO, § 18 Abs. 3, § 2 Abs. 1 UStG, § 53 Abs. 1 StGB. Die Rechnungsausstellerinnen waren in ihren Steuerschuldverhältnissen zur Abgabe von Umsatzsteuerklärungen nach § 18 Abs. 4 Buchst. b, § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG verpflichtet (siehe zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 21, 23; BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 24-26).

Jäger Bellay Hohoff Leplow Pernice