OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2017 - 4 UF 267/16
Fundstelle
openJur 2020, 341
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 109 F 308/15
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - der am 15.11.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der am 09.11.2011 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen (Aktenzeichen 108a F 211/10) zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:

Ab Oktober 2016: 1.561 € (bestehend aus Elementarunterhalt i. H.v. 1.075 €, Krankenvorsorgeunterhalt i. H.v. 231,31 € und Altersvorsorgeunterhalt i. H.v. 254,69 €).

Ab Januar 2017: 1.557 € (bestehend aus Elementarunterhalt i. H.v. 1.075 €, Krankenvorsorgeunterhalt i. H.v. 230,95 € und Altersvorsorgeunterhalt i. H.v. 251,05 €).

Im Übrigen wird der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.849,04 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller verlangt gegenüber der Antragsgegnerin - der von ihm geschiedenen Ehefrau - Abänderung eines Unterhaltsvergleichs mit Wirkung ab Oktober 2016.

Die Beteiligten schlossen am 00.12.1980 die Ehe. Die Trennung erfolgte am 00.08.2007; der Scheidungsantrag wurde im August 2008 zugestellt. Am 00.01.2009 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei 1981 und 1984 geborene Töchter hervorgegangen.

Der Antragsteller zahlte seit der Trennung durchgehend Unterhalt an die Antragsgegnerin.

Beide Beteiligten sind alkoholkrank, die Antragsgegnerin ist allerdings seit einigen Jahren trocken; im Jahr 2000 erhielt sie eine Lebertransplantation. Beim Antragsteller liegt aufgrund diverser weiterer Erkrankungen (COPD, Ischämische Colitis, Gonarthrose rechts, chronisches Lumbalsyndrom links, Zustand nach Einbau einer Kniegelenksendoprothese links, Fettleber, Diabetes mellitus Typ 2, mittelgradige depressive Störung, Dysthymie, generalisierte Angststörung, psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Kubitalsyndrom) ein GdB von 70 (mit Merkzeichen G) vor. Seine Alkoholerkrankung ist allerdings wohl erst im Jahre 2007 im Rahmen einer psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme diagnostiziert worden. Die Verantwortlichkeit insbesondere für die Alkoholerkrankung der Antragsgegnerin - die erst während der Ehezeit eingetreten ist - schieben sich die Beteiligten gegenseitig zu.

Der Antragsteller war seit dem 01.09.1970 wohl durchgehend als Angestellter bei der G F (dort zuletzt im Jobcenter) vollschichtig erwerbstätig. Seit Oktober 2016 bezieht er - vorgezogene - ungekürzte Altersrente und eine wegen des Versorgungsausgleichs gekürzte Zusatzrente bei der M Versorgungskasse. Eine ihm gehörende Immobilie mit einem Wert von 125.000 € (Rweg ...) hat der Antragsteller offenbar zwischenzeitlich veräußert und eine Eigentumswohnung (Rweg ...) erworben. Der Antragsteller behauptet insoweit einen Wohnwert von weiterhin 400 €.

Die Antragsgegnerin besuchte bis 1972 die Hauptschule und absolvierte bis zum 31.01.1975 eine zweieinhalbjährige Ausbildung zur Uhren- und Schmuckfachverkäuferin. In diesem Beruf war sie dann ca. 4 Jahre (bis März 1979) bei einer Firma T beschäftigt. Danach arbeitete sie bei einem Tabakgeschäft I. Im Februar 1980 erkrankte sie und wurde dann arbeitslos (ab 01.07.1980). Im September 1980 arbeitete sie nochmals für einen Monat als Verkäuferin bei M, bevor sie dann - noch vor der Eheschließung - wiederum erkrankte (wohl Meniskusschaden) und schwanger wurde. Danach arbeitete sie - mit Ausnahme eines Zeitraumes von Oktober 1991 bis Juni 1993, in dem sie als geringfügig beschäftigte Verkäuferin bei B und J tätig war - nicht mehr, u.a. wegen der Betreuung und Erziehung der Kinder sowie später krankheitsbedingt. Sie ist krankheitsbedingt vollständig dauerhaft erwerbsunfähig, ohne die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu erfüllen.

Am 09.11.2011 schlossen die Beteiligten vor dem Amtsgericht Essen einen Unterhaltsvergleich bezüglich Nachscheidungsunterhalt, in dem sich der Antragsteller zur Zahlung monatlichen Unterhaltes von 1.600 € (einschließlich 210 € Krankenvorsorgeunterhalt und 296,50 € Altersvorsorgeunterhalt) verpflichtete. Vergleichsgrundlage war die Berechnung im Schriftsatz des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalt N, vom 27.10.2011. Eine Begrenzung und Befristung des Unterhalts sollte möglich bleiben.

Am 27.9.2011 hatten die Beteiligten vor dem Amtsgericht Essen bereits einen Vergleich betreffend den Zugewinnausgleich geschlossen. Hiernach hatte der Antragsteller an die Antragsgegnerin 25.000 € zu zahlen. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass die Zinserträge, die die Antragsgegnerin aus diesem Betrag ziehen könnte, sowie die Zinsbelastungen, die dem Antragsteller diesbezüglich entstehen, im Unterhaltsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, er sei unterhaltsrechtlich berechtigt, ab Oktober 2016 in den Ruhestand zu gehen, weil er schon seit Jahren trotz eigener Erkrankung überobligatorisch arbeite und seit Jahren Unterhalt zahle. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihm eine weitere Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar. Zudem habe er einer wegen seiner Erkrankung drohenden Kündigung zuvorkommen wollen.

Er hat sich daher ab Oktober 2016 ein - wegen des Versorgungsausgleichs gekürztes - Renteneinkommen von 1.739,89 € (414 € + 1.325,89 €) errechnet. Hinzuzurechnen sei ein Wohnwert von 212 € (400 € abzüglich 188 € Hausgeld; der Wohnwert von 400 € ist im Termin vom 26.4.2016 unstreitig gestellt worden), so dass sich ein Gesamteinkommen von 1.951,89 € ergebe. Hiervon abzuziehen sei ein weiterer monatlicher Betrag von 73,58 € für Versicherungen; die Beteiligten haben sich dann aber im Termin vom 26.04.2016 darauf geeinigt, dass dieser Betrag unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sei. Es verbleibe unter Wahrung des Selbstbehalts ein Unterhaltsanspruch von maximal 612,58 €, der aber weiter zu begrenzen und zu befristen sei. Im Verhandlungstermin vom 25.10.2016 hat er dann beantragt, abändernd eine Unterhaltsverpflichtung in dieser Höhe ab Oktober 2016 auszusprechen, und darüber hinaus, dass er ab Juni 2021 (Renteneintritt der Antragsgegnerin) zu Unterhaltszahlungen nicht mehr verpflichtet sei.

Der angemessene Lebensbedarf der Antragsgegnerin bemesse sich nach ihren vorehelichen Verhältnissen auf dem Niveau einer Erwerbsminderungsrente oder eines Sozialhilfeanspruchs. Auf jeden Fall sei das Ende der Unterhaltsverpflichtung mit dem Renteneintritt der Antragsgegnerin erreicht.

Ehebedingte Nachteile habe die Antragsgegnerin nicht erlitten. Sie sei bereits vor der Eheschließung chronisch krank gewesen, und zwar sowohl physisch (Lebererkrankung) als auch psychisch. Eine berufliche Karriereentwicklung als Fachverkäuferin sei schon vor der Ehezeit nicht angelegt gewesen. Die Behauptung eines Bruttoeinkommens von monatlich 3.000 € sei fern jeglicher Realität. Die Antragsgegnerin wäre auch ohne Ehe und Kinder nur im Bereich eines Mindestlohnes anzusiedeln gewesen. Aufgrund ihrer Erkrankungen würde sie ohne die Ehe heute voraussichtlich Sozialhilfe oder Erwerbsminderungsrente beziehen. Die Alkoholerkrankung habe im eigenen Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin gelegen. Im übrigen habe der Antragsteller seine eheliche Solidarität durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit und Betreuung der Kinder vollständig erfüllt. Die Antragsgegnerin sei dagegen von Anfang an ihren familiären Verpflichtungen nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Sie sei mit dem Haushalt und der Erziehung der Kinder vollständig überfordert gewesen, so dass der Antragsteller hier habe unterstützend eingreifen müssen. Zudem habe der Antragsteller die notwendige medizinische Versorgung, insbesondere die Lebertransplantation der Antragsgegnerin organisiert. Jede weitere Berufstätigkeit, die er jetzt ausüben müsse, gehe zulasten seiner Gesundheit. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin an Zugewinnausgleich i.H.v. 25.000 € erhalten habe. Den Altersvorsorgeunterhalt habe die Antragsgegnerin vorwerfbar nicht für die Altersvorsorge angelegt, sondern verbraucht.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie habe ehebedingte Nachteile erlitten, so dass auch angesichts der Dauer der Ehe eine Begrenzung und Befristung nicht in Betracht komme. Die Erkrankungen der Antragsgegnerin seien ehebedingt: Sie habe unter Schlafproblemen wegen des Schnarchens des Antragstellers gelitten, dieser habe ihr dann dazu geraten, abends eine Flasche Bier zu trinken. Hierdurch sei sie letztlich alkoholabhängig geworden. Der Antragsteller selber sei bereits von Beginn der Ehe an Alkoholiker gewesen.

Sie behauptet ferner, dass sie ohne Ehe und Familie als Verkäuferin heute ein Bruttogehalt von 3.000 € erzielt hätte.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Antragsgegner sei unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, bereits mit 63 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Auch im Hinblick auf die lange Zeit im öffentlichen Dienst sei er dort - auch bei Vorliegen erheblicher Erkrankungen - praktisch unkündbar gewesen. Selbst unter Berücksichtigung seiner Erkrankung sei er in der Lage, im Rahmen einer geringfügigen Nebenbeschäftigung 450 € monatlich dazuzuverdienen.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller über weitere Vermögenswerte (Immobilie, 3 Lebensversicherungen) verfüge. Die Berechnung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin bestritten; insbesondere seien weder das Hausgeld noch die weiteren Versicherungen in Abzug zu bringen.

Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, den Vermögensstamm aus dem Zugewinnausgleich für ihren Unterhalt zu verwenden. Aus dem Altersvorsorgeunterhalt ergebe sich einschließlich Zinsen maximal ein Betrag von 15.000 €. Dies führe vielleicht bei entsprechender Anlage zu einer monatlichen Rente von 20 €.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass keine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers vorliege. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr geänderten Einkommensverhältnisse sei er verpflichtet, der Antragsgegnerin einen Unterhalt von insgesamt 1.561 € zu zahlen, wovon 224 € auf Altersvorsorgeunterhalt und 272 € auf Krankheitsvorsorgeunterhalt entfielen.

Darüber hinaus bestehe kein Anlass, den Unterhalt nach § 1578b BGB herabzusetzen oder zu befristen. Dies ergebe sich allein aus der langen Ehedauer von fast 30 Jahren. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seit neun Jahren Unterhalt geleistet habe, stelle keinen Grund dar, den Unterhalt, der ohnehin nur den notwendigen Bedarf der Antragsgegnerin decke, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen.

Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde weiterhin, den Unterhaltsvergleich vom 9.11.2011 dahingehend abzuändern, dass er bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin - das ist der Juni 2022 - nur noch verpflichtet sei, monatlich 612,58 € an die Antragsgegnerin zu zahlen, und die Unterhaltspflicht bei Renteneintritt der Antragsgegnerin vollständig entfällt, hilfsweise einen eventuell verbleibenden Restunterhalt weitergehend herabzusetzen und zu befristen.

Der Antragsteller rügt zunächst, dass das Amtsgericht nicht aufgeklärt habe, dass im Hinblick auf den Beitragsbescheid der Krankenversicherung der Antragsgegnerin dort Einkünfte i.H.v. 1.800 € zugrundegelegt worden seien, sie aber tatsächlich vom Antragsteller lediglich 1.600 € Unterhalt erhalte. Möglicherweise ergäben sich hier anderweitige Einkünfte der Antragsgegnerin i.H.v. 200 €, möglicherweise aus Zinserträgen.

Der Antragsteller rügt weiter, dass das Amtsgericht von einem unzutreffenden Selbstbehalt von 1.090 € ausgegangen sei. Auszugehen sei vielmehr von einem angemessenen Selbstbehalt gemäß Düsseldorfer Tabelle Anm. IV von 1.200 €. Es sei nicht einzusehen, warum dieser eheangemessene Selbstbehalt niedriger sei als derjenige gegenüber volljährigen Kindern. Zudem dürfe keine Unterscheidung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen vorgenommen werden. Die entsprechenden Leitlinien des OLG Hamm seien im Hinblick auf die Leitlinien anderer, benachbarter Oberlandesgerichte (z.B. OLG Düsseldorf, Leitlinien Nr. 21.3.2) wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig.

Lege man den eheangemessenen Selbstbehalt zu Grunde, sei hierin ein Betrag von 430 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizkosten enthalten. Neben dem Wohnwert von 400 € seien allerdings umlagefähige Nebenkosten von aktuell 179 € zu berücksichtigen, ferner Kosten für Grundsteuer sowie für Heizkosten und Warmwasser. Insgesamt seien zusätzlich 334,86 zu berücksichtigen. Zudem sei sein eheangemessener Selbstbehalt auch deshalb nicht mehr gewahrt, weil er die notwendigen Versicherungen und Aufwendungen von 73,58 € finanzieren müsse. Auch insoweit sei der Selbstbehalt zu erhöhen. Insgesamt sei daher von einem Selbstbehalt von 1.608,44 € auszugehen. Damit stehe für den Unterhalt der Antragstellerin allenfalls ein Betrag i.H.v. 1.042,88 € zur Verfügung, wobei der Elementarunterhalt vorrangig sei. Dieser sei nach den Leitlinien mit 880 € (wohl Hammer Leitlinien Nr. 15.1, Abs. 7) festzusetzen. Hinzu kämen Kranken- und Pflegeversicherung bezogen auf 880 €, was einen Betrag von 153,56 €, also insgesamt 1.033,56 € ausmache. Für einen Altersvorsorgeunterhalt bleibe schon rechnerisch kein Raum.

Bezüglich des so errechneten Unterhalts hätte das Gericht die Herabsetzung oder Befristung prüfen müssen, denn mit Sicherheit stehe bereits fest, dass mit dem gesetzlichen Renteneintritt der Antragsgegnerin das Einkommen des Antragstellers um 612,58 € zu reduzieren sei. Es verbliebe dann nur noch eine Restleistungsfähigkeit von 430,50 €. Die Antragsgegnerin bezöge dann Renteneinkünfte von 612,58 € + 211,31 €. Auch im Hinblick auf laufenden Unterhalt hätte das Amtsgericht eine Begrenzung aussprechen müssen, da die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Sie wäre ohnehin schon zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund ihrer Erkrankung sozialhilfebedürftig geworden. Es sei dem Antragsteller deshalb nicht zuzumuten, lebenslang oder auch jahrzehntelang Unterhalt zu zahlen, um eine Sozialhilfebedürftigkeit der Antragsgegnerin zu vermeiden, die auch ohne die Ehe eingetreten wäre.

Das Gericht hätte der Versagung weiteren Altersvorsorgeunterhalts auf jeden Fall nachgehen müssen, falls es zu einem solchen Anspruch rein rechnerisch überhaupt gekommen wäre. Die Antragsgegnerin habe nämlich keinerlei Angaben und Belege zu einer ordnungsgemäßen Verwendung des für Altersvorsorge gezahlten Unterhaltes aus den letzten Jahren gemacht.

Der Antragsteller beantragt,

die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 15.10.2016 aufzuheben und den Vergleich vom 09.11.2011 aus dem Verfahren Amtsgericht Essen, 108a F 211/10, dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin - das ist der Juni 2022 - nur noch verpflichtet ist, monatlich 612,58 € an die Antragsgegnerin zu zahlen und die Unterhaltspflicht bei Renteneintritt der Antragsgegnerin zum Juni 2022 vollständig entfällt,

hilfsweise einen eventuell verbleibenden Restunterhalt weitergehend herabzusetzen und zu befristen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Sie ist der Beschwerde mit näheren Darlegungen insbesondere unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen entgegengetreten. Eine Erhöhung des Selbstbehaltes sei weder geboten noch berechtigt. Eine Begrenzung oder Befristung scheide aus, da mit den bisherigen Unterhaltszahlungen Pflichten des Antragstellers aus der ehelichen Solidarität noch nicht erschöpft seien. Das von der Krankenkasse zugrunde gelegte Einkommen auf ihrer Seite beruhe darauf, dass der Antragsteller bis November 2016 zusätzlich 200,00 € auf den Rückstand gezahlt habe.

Mit Beschluss vom 11.05.2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, wie geschehen zu entscheiden. Der Antragsteller hat hierzu in den Schriftsätzen vom 02.06.2017, 06.06.2017 und 07.06.2017 Stellung genommen; die Antragsgegnerin hat sich zu den Ausführungen des Hinweisbeschlusses nicht geäußert.

II.Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat nur in ganz geringem Umfang Erfolg und ist ganz überwiegend unbegründet.

1.Der Abänderungsantrag ist gemäß § 239 Abs. 1 FamFG zulässig, weil der Antragsteller Tatsachen vorgetragen hat, die die Abänderung rechtfertigen.

Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich gemäß § 239 Abs. 2 FamFG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also insbesondere nach § 313 Abs.1 BGB.

2.Der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bereits mit der Vollendung des 63. Lebensjahres ist im vorliegenden Fall unterhaltsrechtlich billigenswert. Insoweit hat der Antragsteller mit der Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit und dem freiwilligen Eintritt in die Rente nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig gehandelt. Zwar ist grundsätzlich jeder verpflichtet, bis zur Vollendung der allgemeinen Altersgrenze (die der Antragsteller gemäß § 235 SGB VI erst am 31.12.2018 erreicht hätte) zu arbeiten (vergleiche BGH, FamRZ 1999, 708; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 1, Rn. 749). Dabei kann hier offen gelassen werden, ob dem Antragsteller unmittelbar eine Kündigung seitens seines Arbeitgebers, der G F, bevorstand. Der Antragsteller hat allerdings eine Vielzahl von Krankheiten, die neben seiner unstreitigen Alkoholerkrankung vorliegen, dargelegt und durch diverse ärztliche Bescheinigungen belegt, die es nachvollziehbar nicht als unterhaltsrechtlich leichtfertig erscheinen lassen, dass der Antragsteller seinen aktiven Dienst im Jobcenter beendet hat und eine abschlagsfreie Rente auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht. Zudem liegt auch ein belegter Grad der Behinderung von 70 vor, der es zusätzlich rechtfertigt, keine unterhaltsrechtliche Leichtfertigkeit anzunehmen. Somit ist ab dem 1.10.2016 von seinen tatsächlich erzielten Versorgungseinkünften auszugehen und nicht fiktiv das Einkommen aus seiner aktiven Erwerbstätigkeit zuzurechnen.

3.a)Ab dem 1.10.2016 ist daher auf Seiten des Antragstellers von folgenden Versorgungseinkünften auszugehen:

Rente DRV Bund: 1.831,67 € (ab 1.1.2017: 1.827,56 €)

Rente Rheinische Versorgungskassen: 419,45 €

Gesamtversorgung: 2.251,12 € (ab 1.1.2017: 2.247,01 €)

Hinzu kommt der unstreitig gestellte Wohnwert von 400 €, so dass von einem unterhaltsrechtlichen Einkommen des Antragstellers von 2.651,12 € ab dem 1.10.2016 und von 2.647,01 € ab dem 1.1.2017 auszugehen ist.

b)Abzugsbeträge sind nicht zu machen. Hier hat der Antragsteller erstinstanzlich einen Betrag von 73,58 € für weitere Aufwendungen und Versicherungen geltend gemacht. Die Beteiligten haben sich aber darüber geeinigt, dass dieser Betrag jedenfalls im Rahmen der Bedarfsberechnung nicht abgezogen wird. Hiervon weicht der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht ab, sondern will diesen Betrag nunmehr im Rahmen der Erhöhung seines Selbstbehaltes geltend machen (siehe hierzu weiter unten).

c)Auf der Basis dessen, dass die Antragsgegnerin unstreitig über keinerlei Einkünfte verfügt, ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung im Hinblick auf den vorläufigen Elementarunterhalt, also ohne Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt:

Unterhaltsberechnung

ab 10/16

ab 01/17

Renten Antragsteller

2.251,12 €

2.247,01 €

Wohnwert

400,00 €

400,00 €

Einkommen

2.651,12 €

2.647,01 €

vorläufiger Elementarbedarf (x ½)

1.325,56 €

1.323,51 €

Hieraus errechnet sich folgender Krankenvorsorgeunterhalt:

ab 10/16:

Krankenversicherung (15,1 %) 200,16 €

Pflegeversicherung (2,35 %) 31,15 €

insgesamt 231,31 €

ab 1/17

Krankenversicherung (15,1 %) 199,85 €

Pflegeversicherung (2,35 %) 31,10 €

insgesamt 230,95 €.

Nach Abzug vom Einkommen des Antragstellers vermindert sich der (vorläufige) Elementarbedarf ab 10/2016 auf gerundet 1.210,00 € und ab 1/2017 auf gerundet 1.208,00 €, so dass sich einschließlich des Krankenvorsorgeunterhalts rd. 1.441,00 € bzw. rd. 1.439,00 € ergeben.

Aus diesem (vorläufigen) Elementarunterhalt ermittelt sich wiederum folgender Altersvorsorgeunterhalt:

ab 10/16:

Zuschlag Bremer Tabelle 19 % 229,90 €

Fiktives Bruttoeinkommen 1.439,90 €

Beitragssatz Rentenversicherung 18,7 € 269,26 €

ab 1/17

Zuschlag Bremer Tabelle 18 % 217,44 €

Fiktives Bruttoeinkommen 1.425,44 €

Beitragssatz Rentenversicherung 18,7 € 266,56 €

Es ergibt sich folgende Neuberechnung des Elementarunterhalts:

ab 10/16

Einkommen Antragsteller 2.651,12 €

abzüglich Krankenvorsorgeunterhalt 231,31 €

abzüglich Altersvorsorgeunterhalt 269,26 €

Bereinigtes Einkommen 2.150,55 €

Neuer Elementarunterhalt (gerundet) 1.075,00 €

ab 1/17

Einkommen Antragsteller 2.647,01 €

abzüglich Krankenvorsorgeunterhalt 230,95 €

abzüglich Altersvorsorgeunterhalt 266,56 €

Bereinigtes Einkommen 2.149,50 €

Neuer Elementarunterhalt (gerundet) 1.075,00 €

d)Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Antragstellers gilt Folgendes:

Auszugehen ist entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers von einem eheangemessenen Selbstbehalt i.H.v. 1.090 €. Der Senat sieht insoweit keinen Anlass, von dem in Nr. 21.4 der Hammer Leitlinien aufgeführten Betrag abzuweichen. Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Oberlandesgerichtsbezirk zu erzielen. Hiervon abzuweichen besteht im konkreten Fall keine Veranlassung, zumal der Betrag, wie von der Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 2009, 307) steht. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil die Leitlinien ausweislich ihrer Vorbemerkung keine verbindlichen Regeln darstellen, sondern lediglich dazu beitragen sollen, angemessene Lösungen zu finden, ohne den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden. Insoweit ist eine Anpassung des Selbstbehalts auch nach den hier zugrundezulegenden Leitlinien (siehe Nr. 21.5 HLL) möglich, wie sogleich weiter unten auszuführen sein wird. Im Übrigen schafft der erhöhte Selbstbehalt des Erwerbstätigen im Rahmen der Leistungsfähigkeit - wie der Erwerbstätigenbonus im Rahmen der Bedarfsbemessung - einen Anreiz, seine Erwerbstätigkeit nicht aufzugeben. Ist der Unterhaltspflichtige allerdings nicht erwerbstätig, entfällt diese Rechtfertigung (vgl. BGH, FamRZ 2008, 594, 597; FamRZ 2009, 307). Ein höherer Selbstbehalt wegen erhöhter Wohnkosten kommt nur bei unvermeidbaren Wohnkosten, die den im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkostenanteil überschreiten, in Betracht (siehe auch Wendl/Dose-Gutdeutsch, aaO, § 5, Rn. 23).

Eine Erhöhung des Selbstbehaltes entsprechend Nr. 21.5 Abs. 1 der Hammer Leitlinien kommt nicht in Betracht. Der Senat hält diesbezüglich an seiner vorläufigen Rechtsauffassung aus seinem Beschluss vom 20.03.2017 nicht weiter fest. Der Antragsteller hat insoweit nicht dargelegt, dass die von ihm dargelegten Wohnkosten unangemessen sind. Er hat insbesondere nicht dargelegt, warum es ihm nicht möglich ist, in zumutbarer Entfernung zu seiner früheren Wohnung eine Wohnung zu finden, die mit Warmmietkosten verbunden ist, die im Rahmen des Selbstbehaltes von 430 € liegen. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil der Antragsteller nach Eintritt in den Ruhestand hinsichtlich der Wahl seiner Wohnung keine Rücksicht auf die Entfernung zu einer eventuellen Arbeitsstätte nehmen muss. Darauf, dass die Beteiligten den dem Antragsteller im Rahmen der Bedarfsermittlung bzw. Leistungsfähigkeit zuzurechnenden Wohnwert (Kaltmietwert) seiner aktuellen Wohnung mit 400 € unstreitig gestellt haben, kommt es im Rahmen der Frage der Erhöhung des Selbstbehaltes nicht an, da hier unterschiedliche Sachverhalte betroffen sind. Es besteht daher kein Anlass, den Selbstbehalt des Antragstellers zu erhöhen, weil er zu Lasten des Unterhaltsanspruches der Antragsgegnerin eine Wohnung bewohnt, die mit Kosten oberhalb des im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkostenanteils von 430 € liegen.

Sämtliche weiteren Berechnungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 2.6.2017 basieren darauf, dass seine jetzigen Wohnkosten jedenfalls sozialhilferechtlich angemessen seien.

Die Tatsache, dass die derzeitigen Wohnkosten vom Sozialamt akzeptiert werden würden, bedeutet nicht, dass sie auch unterhaltsrechtlich angemessen sind. Insoweit ist die Behauptung, der Antragsteller würde bei der angekündigten Entscheidung des Senats Sozialhilfeempfänger werden,möglicherweise nur dann richtig, wenn er sich keine unterhaltsrechtlich angemessene Wohnung sucht. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, die jetzt von ihm bewohnte Wohnung entspreche den ehelichen Lebensverhältnissen, ist das schon deshalb unzutreffend, weil das Wohnen während der Ehe davon geprägt war, dass die Beteiligten zu zweit in einem Einfamilienhaus wohnten, während es für den Nachscheidungsunterhalt darauf ankommt, ob er als nunmehr Alleinstehender in einer für ihn angemessenen Wohnung lebt. Dafür, dass der Antragsteller zur Alterssicherung und aus Gründen des altersgerechten Wohnens gezwungen war, seine derzeitige Wohnung, die mit über den im Selbstbehalt gemäß Leitlinien liegenden Wohnkosten verbunden ist, zu kaufen, ist von ihm auch nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen worden. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller etwa im gesamten ...#gebiet von F keine Wohnung mit den im Selbstbehalt gemäß Leitlinien enthaltenen Wohnkosten hätte finden können.

Konkrete Mehrkosten, die für den Antragsteller aufgrund seiner Behinderung anfallen und die deshalb zur Erhöhung des Regelselbstbehaltes führen könnten, sind von ihm nicht vorgetragen worden. Der Verweis auf das Sozialhilferecht ist auch insoweit nicht ausreichend.

Im Ergebnis ist der Antragsteller daher in Höhe von 1.561,12 € bzw. gerundet 1.561 € (ab Januar 2017: 1.557 €) leistungsfähig. Aus der obigen Berechnung folgt, dass mit diesen Beträgen hinsichtlich des gesamten Bedarfes der Antragsgegnerin (ab 10/16: 1.575,57 €; ab 1/17: 1.572,51 €) eine Leistungsunfähigkeit in ganz geringem Umfang besteht. Da der Elementarunterhalt und der Krankenvorsorgeunterhalt vorrangig sind, ist der vom Antragsteller zu leistende Altersvorsorgeunterhalt entsprechend geringfügig zu kürzen.

4.Eine weitere Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b BGB kommt jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht.

a)Eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin gemäß § 1578b Abs. 1 BGB hat nicht stattzufinden.

Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Ehe vom Zeitpunkt der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrages nahezu 28 Jahre andauerte und es sich damit um eine relativ lange Ehedauer handelt und es vorliegend um die Zahlung von Krankenunterhalt und nicht von Aufstockungsunterhalt geht.

Weiter ist als ehebedingter Nachteil in gewissem Umfang zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe, selbst wenn die Erkrankung nicht ehebedingt ist, zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erfüllt hätte, weil sie jedenfalls bis zu einem gewissen Zeitpunkt des Auftretens der Symptome der Erkrankung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Im Übrigen räumt der Antragsteller nunmehr selber in seinem Schriftsatz vom 2.6.2017 ein, dass jedenfalls ein ehebedingter Nachteil in Höhe einer entgangenen Erwerbsminderungsrente von 200 € entstanden sei.

Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 02.06.2017 darauf abstellt, dass Altersvorsorgeunterhalt deshalb entfallen müsse, weil die Antragsgegnerin eine Erwerbsminderungsrente nicht durch zusätzliche Zahlungen aufstocken könne, verkennt er, dass die Form der Anlage des gezahlten Altersvorsorgeunterhalts im Ermessen der Antragsgegnerin als Unterhaltsgläubigerin liegt. Insoweit ist sie keineswegs gezwungen, diese Beträge in öffentlichrechtliche Versorgungssysteme einzuzahlen. Insoweit ist auch ausreichend, wenn die Antragsgegnerin diese Beträge schlicht ansparen würde. Im Übrigen wird auch bei der Frage des Anspruchs auf Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt nicht geprüft, wie der Unterhaltsgläubiger diese Beträge anlegt. Insoweit gilt lediglich, dass er sich dann, wenn im Versorgungsfall Lücken auftreten, nicht darauf berufen kann, dass er keine genügende Altersvorsorge habe betreiben können oder betrieben hat.

b)Eine Befristung oder Herabsetzung gemäß § 1578b Abs.1 und 2 BGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der Antragsgegnerin in den Altersrentenbezug kommt zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Eine derartige in der Zukunft eintretende Änderung kann allein wegen der mit dem noch verhältnismäßig langen Zeitraum bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin verbundenen Unwägbarkeiten noch nicht Gegenstand des vorliegenden Abänderungsverfahrens sein.

5.Der Vortrag des Antragstellers zur Anfechtung prozessualer Erklärungen im Schriftsatz vom 02.06.2017 bleibt unklar. Aus den Ausführungen des Antragstellers ist nicht ersichtlich, welche prozessualen Erklärungen genau er anfechten will bzw. inwieweit die Geschäftsgrundlage entfallen sein soll. Soweit der Antragsteller die Einigung der Beteiligten auf einen Wohnwert von 400 € im Verhandlungstermin vom 26.4.2016 meinen sollte, ist darauf zu verweisen, dass er diesen Wohnwert selber in seiner Antragsschrift behauptet und im weiteren Verfahren durchgängig angenommen hat. Im übrigen wäre eine Anfechtung wegen Irrtums jedenfalls nicht unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB erfolgt; spätestens mit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 21.11.2016 waren dem Antragsteller alle Tatsachen bekannt, die zu einer Irrtumsanfechtung aus seiner Sicht berechtigt hätten. Die Anfechtung im Schriftsatz vom 2.6.2017 ist daher ersichtlich verspätet und damit unbeachtlich. Soweit er einen Wegfall der Geschäftsgrundlage behauptet, ist schon im Ansatz nichts dafür ersichtlich, dass übereinstimmende Geschäftsgrundlage der prozessualen Erklärungen der Beteiligten gewesen wäre, dass eine Reduzierung des Unterhaltsbetrages in jedem Falle erfolgt. Geschäftsgrundlage war insoweit lediglich, wie der Antragsteller selber ausführt, dass über diese Tatsachenfrage kein weiterer Beweis erhoben werden musste.

6.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO, da der Antragsteller nur in ganz geringem Umfang obsiegt hat und ein Gebührensprung nicht vorliegt. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 S. 2, 3 FamFG; die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 51 Abs. 1 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.