VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2019 - 2 L 3084/19
Fundstelle
openJur 2020, 289
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 25. November 2019 gestellte Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsaufassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 26. Juni 2019 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 12. September 2019 und um nicht mehr als sieben Monate,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Der Antrag ist abzulehnen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 31. Dezember 2019 hinauszuschieben, eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dem Antragsteller würde hiermit - wenn auch nur vorläufig - gerade die Rechtsposition vermittelt, die er auch in dem Hauptsacheverfahren - 2 K 7420/19 - anstrebt. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Klageverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.

Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 6 B 1626/02 -, juris, Rn. 2.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch eine Versetzung in den Ruhestand zum 31. Dezember 2019 unzumutbare Nachteile drohen, die über die mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis für jeden Beamten stets verbundenen und absehbaren Folgen - einschließlich der Einkommenseinbußen als Versorgungsempfänger - hinaus gehen.

Ungeachtet dessen hat der Antragsteller voraussichtlich auch keinen Anspruch auf das begehrte Hinausschieben seines Ruhestandseintrittes über den 31. Dezember 2019 hinaus. Der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 12. September 2019 ist rechtmäßig.

Die vom Antragsteller in formeller Hinsicht erhobenen Bedenken, die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht beteiligt worden, hat der Antragsgegner ausgeräumt. Zutreffend weist er in der Antragserwiderung darauf hin, dass der Verlängerungsantrag des Antragstellers in der Leitungskonferenz vom 7. August 2019 in Anwesenheit der Gleichstellungsbeauftragten im ablehnenden Sinne erörtert wurde. Damit hatte die Gleichstellungsbeauftragte die nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW erforderliche Gelegenheit Stellung zu nehmen. Zudem dürfte eine etwaig fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich gewesen sein.

Vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2017 - 2 L 4258/16 -, juris, Rn. 22.

Der angegriffene Ablehnungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen dienstlichen Interesses sind vorliegend nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.

OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 6 B 495/16 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2017 - 2 L 4258/16 -, juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 26. Februar 2015 - 2 K 6586/14 -, juris, Rn. 23 ff.

Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner das erforderliche dienstliche Interesse im Streitfall rechtsfehlerfrei verneint. Er stützt seinen Ablehnungsbescheid vom 12. September 2019 im Wesentlichen auf Gründe der Personalentwicklung. Der Antragsteller sei ein sog. "Fehlsitzer". Er habe ein nach Besoldungsgruppe A 12 bewertetes Statusamt inne, sei aber aufgrund von Verwendungseinschränkungen unterwertig auf einem nach Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 bewerteten (Bündelungs-) Dienstposten eingesetzt. Bei einem (weiteren) Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers würde die Entwicklung anderer Beamter in die Besoldungsgruppe A 12 erschwert. Gemäß der Funktionszuordnung sei der Antragsteller innerhalb der Funktionen nach Besoldungsgruppe A 12 dem Verteilpotenzial "Sachbearbeitung mit überwiegend schwierigen Aufgaben in anderen Ermittlungsbereichen (SB DirV)" zugewiesen. Diesem Bereich seien im Polizeipräsidium X. 00 Funktionen zugeordnet. Zwei Funktionsinhaber nähmen ihre Aufgabe kommissarisch in einem nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Statusamt an. Der Antragsteller und ein weiterer Beamter würden als "Fehlsitzer" die Beförderungsmöglichkeiten versperren. Bei der in der Vergangenheit erfolgten Verlängerung seien diese Umstände mit Blick auf die angespannte Personalsituation im Kriminalkommissariat (KK) 00 - dem der Antragsteller angehört - noch nicht als entgegenstehende dienstliche Belange bewertet worden. Nunmehr habe sich die dortige Personalsituation verbessert, weshalb eine weitere Verlängerung nicht vorgenommen werden könne.

Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Ein dienstliches Interesse lässt sich zunächst nicht aus der vom Antragsteller zitierten Erlasslage ableiten. Zwar fördert der Antragsgegner im Erlass des (seinerzeitigen) Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 18. März 2016 - 403-42.01.08 - die Verlängerung der Lebensarbeitszeit von Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes, die eigentlich ab März 2016 in den Ruhestand gehen. Bei der im Einzelfall zu treffenden Verlängerungsentscheidung sieht der Erlass jedoch über die konkret im Erlass benannten Einzelfälle hinaus (vgl. Ziffer 1. 2. Absatz) vor, dass weitere personalwirtschaftliche Aspekte Berücksichtigung finden können. In diesem Zusammenhang bestimmt der Erlass ausdrücklich, dass die Behörden bei - wie hier - beabsichtigten Verlängerungen von Polizeivollzugsbeamten in Funktionen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 auch die Folgen der durch die Verlängerung begründeten Verzögerung der Nachbesetzung der Funktion im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten berücksichtigen können (Ziffer 1 3. Absatz).

Auf diese Erwägung hat sich der Antragsgegner hier bei seiner Entscheidung gestützt. In der Begründung des angegriffenen Bescheides und konkretisierend in der Antragserwiderung führt er aus, den personalwirtschaftlichen Interessen an einer Veränderung der Altersstruktur und einer Schaffung von Anreizen durch Beförderungsmöglichkeiten nunmehr - im Gegensatz zur vorangehenden Verlängerungsentscheidung - gegenüber dem Interesse an einer Stärkung des Personalbestands im KK 00 den Vorrang gegeben zu haben. Damit bewegt sich der Antragsgegner innerhalb seiner personalplanerischen Einschätzungsprärogative.

Vergeblich macht der Antragsteller geltend, der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2016 - 401-58.25.11; 403-26.09.08/42.01.08 - führe in seiner Anlage 1 aus, bei der intendierten wohlwollenden Prüfung von Verlängerungsanträgen seien die vorübergehenden Auswirkungen auf die Altersstruktur einzelner Polizeibehörden bedacht worden. Hieraus folgt nicht, dass es dem Antragsgegner verwehrt ist, sich hinsichtlich des Verlängerungsantrags des Antragstellers auf eine Veränderung der Altersstruktur zu berufen. Die unmittelbar folgenden Ausführungen im Erlass nehmen auf die Gesamtsituation in allen 50 Polizeibehörden des Antragsgegners mit insgesamt ca. 39.000 Polizeivollzugsbeamten und den starken Einstellungsjahrgängen 2015 und 2016 Bezug. Eine einschränkende Abweichung von Nr. 1 2. und 3. Absatz des Erlasses vom 18. März 2016, wonach - wie bereits dargestellt - eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, die gerade in Bezug auf Funktionsstellen nach A 12 und A 13 personalwirtschaftliche Aspekte in den Blick nehmen kann, ist nicht erkennbar.

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, nach Erlasslage würden im Fall einer Verlängerung die betreffenden Stellen in einem gesonderten Stellenpool des Ministeriums des Innern geführt, weswegen die Stellen nachbesetzt werden könnten, ohne Beförderungsmöglichkeiten anderer Beamter zu beeinträchtigen. Die haushaltsmäßige Führung der Stelle des Antragstellers im besagten Stellenpool ändert nichts an dem Umstand, dass die Beförderungsmöglichkeiten im Polizeipräsidium X. innerhalb des nach der Funktionszuordnung der Behörde vorgesehenen Verteilpotenzials "Sachbearbeitung mit überwiegend schwierigen Aufgaben in anderen Ermittlungsbereichen (SB DirV)" durch das begehrte Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers erschwert würden. Mit dieser Einschätzung bewegt sich der Antragsgegner innerhalb seines personalwirtschaftlichen Gestaltungsspielraums. Dass nach Erlasslage Ausnahmen von der Funktionszuordnung genehmigt werden können und das Polizeipräsidium X. einen entsprechenden Antrag beim Ministerium des Innern nicht gestellt hat, spielt keine Rolle. Insoweit hat der Antragsgegner nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine solche Ausnahmegenehmigung nur in Betracht komme, wenn der betreffende Beamte amtsangemessen eingesetzt sei. Dies ist mit Blick auf die (unstreitige) unterwertige Beschäftigung des Antragstellers nicht der Fall.

Nicht entscheidungserheblich ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wie sich im Detail die Personalsituation in der Arbeitseinheit des Antragstellers, dem KK 00, darstellt. Der Antragsgegner hat mit der Antragserwiderung klargestellt, abweichend von der Vorgehensweise beim vorangehenden Verlängerungsantrag des Antragstellers nunmehr anderen Personalentwicklungsgründen (Veränderung der Altersstruktur, Schaffung von Beförderungsmöglichkeiten nach A 12) den Vorrang vor einer Stärkung des Personalbestands im KK 00 zu geben. Auf die genaue Ausgestaltung der dortigen Personalsituation kommt es daher nicht an. Mit der vorgenommenen Priorisierung überschreitet der Antragsgegner auch nicht seine personalwirtschaftliche Einschätzungsprärogative. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst im Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 mitgeteilt, dass dem KK 00 zwei neue Beamte, nämlich zum 1. September und 1. Dezember 2019 zugewiesen wurden. Weiterhin hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass das KK 00 mit Regierungsbeschäftigten aufgestockt werden soll. Anders als der Antragsteller meint kann daher nicht davon die Rede sein, dass der Antragsgegner bei der Beurteilung der (verbesserten) Personalsituation im KK 00 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Die Forderung des Antragstellers, er könne in einem anderen, (noch) schlechter besetzten Kriminalkommissariat eingesetzt werden, greift in die personalplanerische Organisationshoheit des Antragsgegners als Dienstherrn ein.

Schließlich steht dem Verlängerungsbegehren des Antragstellers als weiterer selbständig tragender Grund der Ablehnungstatbestand nach Nr. 1 3. Absatz 5. Spiegelstrich des Erlasses vom 18. März 2016 entgegen. Danach scheidet ein Hinausschieben des Ruhestandeintritts bei Polizeivollzugsbeamten aus, die in ihrer jetzigen Funktion nicht voll einsatz- und verwendungsfähig sind. Nach den Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung war es dem Antragsteller personalaktenkundig bis zum 31. Oktober 2019 aus gesundheitlichen Gründen verboten, schwere Lasten zu heben oder zu tragen sowie in Zwangshaltung zu arbeiten. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers hatte dies der Polizeiarzt aufgrund eines Rückenleidens verfügt. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass diese Einschränkungen namentlich die operative Arbeit als Kriminalbeamter (körperliche Auseinandersetzung bei Festnahmen von Rechtsbrechern) beeinträchtigt. Dass diese gesundheitlichen Einschränkungen inzwischen vollständig entfallen sind, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. In der Antragsschrift vom 25. November 2019 und damit keine vier Wochen nach Auslaufen der polizeiärztlichen Verfügung ließ der Antragsteller lediglich unsubstantiiert mitteilen: "Es bestehen keinerlei Verwendungseinschränkungen beim Antragsteller." Auch im Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 - nur etwa sechs Wochen nach Ablauf der polizeiärztlichen Verfügung - trägt er ohne Substanz vor, die gesundheitliche Problematik bestehe bei ihm "seit langer Zeit nicht mehr". Diese Behauptungen sind ohne jeden Beleg (ärztliches Attest) geblieben.

Der Hinweis des Antragstellers im Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Dezember 2019 - 19 L 2388/19 - gebietet keine abweichende Beurteilung. Diese Entscheidung kann hier schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil sie der Antragsteller nicht vorgelegt hat und sie weder bei Juris noch bei www.nrwe.de abrufbar ist. Ungeachtet dessen sind - von der knappen Schilderung der Entscheidungsgründe durch den Antragsteller ausgehend - keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall erkennbar. Denn der hiesige Antragsteller ist aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf eigenen Wunsch nicht mehr als stellvertretender Dienststellenleiter tätig und damit nicht mehr amtsangemessen beschäftigt. Dass keine Verwendungseinschränkungen mehr bestehen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (s.o.). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, wie der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu einem Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts führen soll, da Ersterer nur aktiven Beamten zur Seite steht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht von einer Halbierung des auf die Wertstufe bis 30.000,-- Euro festzusetzenden Streitwertes abgesehen.

Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 6 E 1208/13 -, juris, Rn. 3 f.

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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