OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2019 - 26 U 30/19
Fundstelle
openJur 2020, 99
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 O 370/16

In der Gefäßchirurgie gilt der Grundsatz: Eine akute Ischämie (Gefäßverschluss) ist akut zu behandeln. Wird der Versuch einer Rekanalisierung der Arterie nicht rechtzeitig unternommen, kann das als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn mit dem zögerlichem Verhalten dem Patienten die einzige Chance zum Erhalt einer Hand genommen wird. Für den Teilverlust der rechten Hand bei Entfernung des Daumens, des Zeigefingers und Teile des Mittelfingers kann ein Schmerzensgeld von 50.000,- € angemessen sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Januar 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der am ...10.1973 geborene Kläger hat von der Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 50.000,00 € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes, den Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 751,45 € und die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht begehrt.

Der Kläger litt an insulinpflichtigem Diabetes. Am 08.08.2013 ließ er deshalb im Krankenhaus der Beklagten eine kombinierte Pankreas/Nierentransplantation vornehmen.

Seit dem 16.02.2014 befand er sich nach dem Auftreten gastrointestinaler Blutungen erneut im Krankenhaus der Beklagten. In den folgenden Tagen kam es immer wieder zu Blutungen, die die Gabe von erheblichen Erythrozyten-Konzentraten erforderten. Unter anderem fand am 19.02.2014 eine Massenblutung statt, die durch eine Notfalloperation gestoppt werden konnte. Postoperativ zeigte sich danach eine livide Verfärbung der rechten Hand, die sich am 20.02.2014 als Folge eines Verschlusses der Arteria radialis nach einer Dissektion darstellte. Zudem bestand ein chronischer Verschluss der Arteria ulnaris. Der arterielle Hohlhandbogen war ebenfalls unterbrochen, so dass eine Minderdurchblutung der Daumenseite der rechten Hand vorlag. Während sich nach weiterer operativer Behandlung der Allgemeinzustand des Klägers verbesserte, kam es bei der rechten Hand zu einer allmählichen Verschlechterung bis hin zu einer Teilmumifizierung. Deshalb wurde unter anderem am 06.03.2014 eine Rekanalisation der rechten Speichenarterie vorgenommen. Letztlich musste am 19.06.2014 die Amputation der mumifizierten Teile durchgeführt werden.

Erstinstanzlich haben die Parteien insbesondere darüber gestritten, ob die Rekanalisation anstatt am 06.03.2014 nicht schon spätestens am 21.02.2014 hätte vorgenommen werden können und müssen, und ob dadurch die Hand hätte gerettet werden können.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die notwendigen gefäßchirurgischen Eingriffe verspätet erfolgt seien. Dabei handele sich um einen groben Behandlungsfehler. Bei rechtzeitiger richtiger Behandlung spätestens am 21.02.2014 habe eine Heilungschance von 50 % bestanden. Von der Ursächlichkeit des Unterlassens rechtzeitiger Maßnahmen für die Amputation sei auszugehen, weil die aufgrund des groben Behandlungsfehlers für das Gegenteil beweispflichtige Beklagte den Gegenbeweis nicht geführt habe.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das erstinstanzliche Begehren weiter verfolgt.

Sie behauptet, dass auch nach dem 21.01.2014 bis zum 06.03.2014 wegen der Erkrankungen des Klägers jede Art eines Eingriffs kontraindiziert gewesen sei. Sie führt dazu an: Diabetes mellitus seit dem 18. Lebensjahr, Dialyse von 2011 bis 2013, diabetische Polyneuropathie, Retinopathie, schwere Arteriosklerose, Zustand nach Nieren-Pankreastransplantation mit Immunsuppression, Zustand nach mehrfacher schwerer Blutung seit dem 16.02.2014, Zustand nach mehrfacher Massentransfusion seit dem 16.02.2014, Nachbeatmung und Katecholamintherapie zwischen dem 16. und 20.02.2014, nur langsame Verschlimmerung der Durchblutungsstörung der Finger, Gefahr von Infektionen mit dem Risiko einer kompletten Amputation der Hand oder des Unterarms. Darüber hinaus trägt sie zu den Risiken einer chirurgischen Korrektur von Durchblutungsstörungen der Hand vor und beruft sich auf mehrere Studien, die belegen sollen, dass die Beklagte mit dem Zuwarten richtig gehandelt habe.

Die Beklagte behauptet, dass durch ihre Therapie das gleiche Ergebnis erzielt wurde, wie es mit frühzeitiger Operation zu erzielen war. Es gebe auch keinen Standard für die Behandlung derartiger Fälle.

Jedenfalls sei das zuerkannte Schmerzensgeld überhöht.

Die Beklagte beantragt,

1.

das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30.01.2019 (Az.I-6 O 370/16) aufzuheben und die Klage abzuweisen,

2.

hilfsweise die Sache unter Aufhebung des Urteils der 1. Instanz an das Landgericht Bochum zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Das Landgericht habe zutreffend auf der Basis aller Unterlagen und der sachverständigen Begutachtungen entschieden. Die Sachverständigen hätten sich mit den Fragen bereits umfassend befasst und diese nur abweichend von der Auffassung des Kläger entschieden. Soweit der Kläger auf das Blutungsrisiko hinweise, sei das zutreffend, habe aber gerade dazu geführt, dass der Kläger am 20.02.2014 stabil genug für eine chirurgische Operation gewesen sei. Die vorgelegten Studien seien spekulativ und selektiv herausgepickt.

Das Schmerzensgeld sei der Höhe nach angemessen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung mündlicher Gutachten des gefäßchirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. M und des operativen Intensivmediziners / anästhesistischen Sachverständigen Dr. N. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 19.01.2019 verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche stehen ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im vollen Umfang gem. den §§ 630a ff. 611, 280, 823, 831, 249 ff., 253 BGB zu.

Der Senat stützt sich insoweit auf die erstinstanzliche Begutachtung durch die gerichtlichen Sachverständigen, die den Sachverhalt vollständig erfasst und einer überzeugenden fachlichen Bewertung zugeführt haben, sowie auf deren überzeugenden Ausführungen bei ihrer Anhörung vor dem Senat, mit der sie verbleibende Unklarheiten zur Überzeugung des Senats beseitigt haben. Insbesondere der Prof. Dr. Dr. M war aufgrund seiner 40-jährigen gefäßchirurgischen Erfahrung mit einer Vielzahl von vergleichbaren Eingriffen in besonderem Maße qualifiziert.

Auf dieser Basis gilt im Einzelnen:

1.

Der Beklagten ist als grober Behandlungsfehler vorzuwerfen, dass der Versuch der Rekanalisation der rechten Arteria radialis erst am 06.03.2014 unternommen worden ist, obwohl eine solche Behandlung spätestens am 22.02.2014 hätte erfolgen müssen.

a.

Zunächst hat nach den Erläuterungen beider Sachverständigen bis zum 20.02.2014 bei dem Kläger durch Blutungen ein lebensgefährlicher Zustand bestanden, der vorrangig zu behandeln war. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Durchblutungsstörungen der Hand therapeutisch hinter den massiven Blutungen zurückgetreten sind.

b.

Spätestens am 22.02.2014 nach der erfolgreichen Notfallbehandlung durch die Bauchoperation und dem Abschluss der Noradrenalin-Therapie hätte es aber dem medizinischen Standard entsprochen, sich nunmehr den Durchblutungsstörungen der Hand zuzuwenden.

Zutreffend ist zwar, dass es für den vorliegenden Fall keine geschriebenen Leitlinien gibt. Gleichwohl existierte ein medizinischer Standard, also dasjenige Verhalten, das von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Standard der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. etwa BGH-Urteil v. 15.04.2014 - VI ZR 382/12 -, GesR 2014, S.404) .

Diesen Anforderungen entspricht das Verlangen beider Sachverständigen nach unverzüglichem Handeln nach der Beendigung der Notfallsituation. Der Sachverständige Prof. Dr. M hat dazu darauf hingewiesen, dass ansonsten die Gefahr einer sich weiter verschlechternden Mangeldurchblutung und die Befürchtung eines Funktionsverlustes bestanden haben. Dabei hat er sich an den Grundsatz in der Gefäßchirurgie gehalten: Eine akute Ischämie ist akut zu behandeln. Es erscheint überzeugend, dass andernfalls ohne Behandlung eine laufende Verschlechterung zu erwarten war. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. M hat des weiteren aufgrund seiner Erfahrung darauf hingewiesen, dass am 22.02.2014 noch eine Heilungschance von 50 % existierte, die sich aber laufend verschlechterte. Schon 10 Tage später bestanden Nekrosen, die irreversibel gewesen sind. Zur Zeit des ersten zielgerichteten Vorgehens am 06.03.2014 waren sodann die Erfolgschancen mit 0 % zu bewerten.

b.

Ein operativer Eingriff an der Hand war am 22.02.2014 entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht kontraindiziert.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Eingriff bei dem Kläger wegen der sonstigen Erkrankungen kontraindiziert gewesen sei.

Sie führt dazu an: Diabetes mellitus seit dem 18. Lebensjahr, Dialyse von 2011 bis 2013, diabetische Polyneuropathie, Retinopathie, schwere Arteriosklerose, Zustand nach Nieren-Pankreastransplantation mit Immunsuppression, Zustand nach mehrfacher schwerer Blutung seit dem 16.02.2014, Zustand nach mehrfacher Massentransfusion seit dem 16.02.2014, Nachbeatmung und Katecholamintherapie zwischen dem 16. und 20.02.2014, nur langsame Verschlimmerung der Durchblutungsstörung der Finger, Gefahr von Infektionen mit dem Risiko einer kompletten Amputation der Hand oder des Unterarms.

Dem sind die Sachverständigen entgegen getreten. Zu diesem Zeitpunkt bestanden aus ihrer Sicht keine weiteren Risiken. Insbesondere bestanden keine Blutungen mehr. Auch Wundheilungsstörungen waren nicht zu erwarten. Es handelte sich um eine kleine Operation. Gefahren für den Kläger bestanden nicht. Im Hinblick auf vorhandene Gerinnungsstörungen war eine moderate Heparinisierung ungefährlich möglich und ausreichend. Das gilt auch für den vorhandenen Diabetes. Dieser stand einer Operation nicht entgegen, sondern erforderte eine Behandlung, weil dieser durch Plattenbildung einen Gefäßverschluss begünstigte.

Der Sachverständige Dr. N hat damit in Einklang stehend erläutert, dass aus seiner Sicht am 20.02.2014 nach den intensivmedizinischen Maßnahmen ein operativer Eingriff ohne zusätzliche vitale Risiken möglich gewesen wäre, spätestens am Mittag des 21.02.2014. Auch anästhesistisch hätten keine Hinderungsgründe bestanden.

c.

Darüber hinaus trägt die Beklagte erfolglos zu den Risiken einer chirurgischen Korrektur von Durchblutungsstörungen der Hand vor und beruft sich auf mehrere Literaturstellen, die belegen sollen, dass die Beklagte mit dem Zuwarten richtig gehandelt habe.

Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. M ist dem überzeugend entgegen getreten. Er hat die in englischer Sprache vorgelegten Publikationen gelesen und -wie nicht anders zu erwarten- verstanden. Nach seinen Ausführungen gibt es keine Metastudien, die auf den Fall des Klägers passen. Es gibt lediglich vereinzelte experimentelle Veröffentlichungen, die aber im vorliegenden Fall nicht passen. Es gibt keinen klassischen "Fall Irgang". Die Literaturstellen betreffen herausgegriffene einzelne Punkte, die vorliegend nicht einschlägig sind.

d.

Das Verhalten der Bediensteten der Beklagten ist vorliegend als grob fehlerhaft zu bewerten.

Die verspätete Behandlung der Durchblutungsstörungen stellt sich als gravierender Fehler dar, bei dem eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen worden ist, und der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. etwa BGH-Urteil v. 17.11.2015 - VI ZR 476/14 -; veröffentlicht in NJW 2016, S.563 [564]; BGH NJW 2001, S.2795 [2796]).

Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. M hat das Verhalten aus medizinischer Sicht als schlichtweg unverständlich bezeichnet. Das erscheint plausibel, weil nach den Feststellungen der Sachverständigen dem Kläger die einzige Chance des Erhaltes der rechten Hand genommen worden ist, obwohl eine rechtzeitige, weitgehend risikolose, erfolgversprechende, absolut indizierten Intervention möglich gewesen wäre. Der Senat bewertet dieses zögerliche Verhalten aus juristischer Sicht als grob behandlungsfehlerhaft.

e.

Die Beklagte haftet deshalb im Wege der Beweislastumkehr für den Primärschaden und alle Folgeschäden, die die konkrete Ausprägung des Fehlers darstellen (vgl. BGH-Urteil vom 12. Februar 2008, Rn. 10 und vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98, VersR 1998, 1153 - juris Rn. 11). Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. M in seinem schriftlichen Gutachten handelt es sich dabei um die von dem Kläger geltend gemachten Beschwerden.

Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite wäre nur ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. etwa BGH-Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 328/03 -, Juris unter Rz.12).

Das ist hier nicht der Fall. Bei rechtzeitigem Behandeln der Hand spätestens am 22.02.2014 hätte eine Heilungschance von 50 % bestanden. Bei dem tatsächlichen Beginn zielführender Behandlung am 06.03.2014 tendierte die Heilungschance nach 0 %. Dass diese Entwicklung gänzlich unwahrscheinlich gewesen ist, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr erscheint sie als überwiegend wahrscheinlich.

2.

Der Höhe nach hält der Senat den durch das Landgericht ausgeurteilten Betrag von 50.000,00 € für gerechtfertigt.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen und Genugtuung für das bieten, was ihm der Schädiger angetan hat. Das Schmerzensgeld muss dabei der Höhe nach unter umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 253 Rdn.4, 15 m.w.N. ; BGH NJW 1995, S.781).

Der Sachverständige hat dazu bestätigt, dass der Kläger die rechte Hand nach Teilamputation (Entfernung des Daumens, des Zeigefingers und des oberen Teils des Mittelfingers) als kausale Folge des Fehlers zukünftig nur als Beihand verwenden könne. Darüber hinaus ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei dem seinerzeit erst 41 Jahre alten Kläger Bewegungseinschränkungen, Kraftlosigkeit, Ausschluss von sportlichen Hobbys - kein Fahrradfahren, kein Sport - , Gefühlsstörungen, Einschränkungen in der Haushaltsführung und Berufsunfähigkeit die Lebensfreude beeinträchtigen.

Der Betrag liegt auch im Rahmen anderer Entscheidungen (vgl. etwa OLG Saarbrücken - 1 U 4502-10; OLG Thüringen - 4 U 903/06, OLG Köln -14 U 26/84-).

Die Nebenforderungen sind Gründen der landgerichtlichen Entscheidung gerechtfertigt.

Eine Haftung der Beklagten ist damit wie erkannt gegeben. Die der Klage stattgebende Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 543 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.