VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2019 - 15 L 2528/19
Fundstelle
openJur 2020, 65
  • Rkr:

Zur Frage der Feststellung der Zugangsvoraussetzungen zum Studiengang Master of Education Lehramt an Berufskollegs

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Klage 15 K 1644/19 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2018 aufschiebende Wirkung hat, soweit dem Antragsteller dort der Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 17 LP im Profil Marketing/Handel in der kleinen beruflichen Fachrichtung Produktion, Logistik, Absatz auferlegt wird.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Das am 18. September 2019 gestellte vorläufige Rechtsschutzgesuch, über das nach seiner Begründung in Gestalt des Antrags zu befinden ist,

1.festzustellen, dass die Klage 15 K 1644/19 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2018 aufschiebende Wirkung hat, soweit dem Antragsteller dort der Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 17 Leistungspunkten (LP) im Profil Marketing/Handel in der kleinen beruflichen Fachrichtung Produktion, Logistik, Absatz auferlegt wird,

2.der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller so zu stellen, als müsse er den Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 17 LP im Profil Marketing/Handel in der kleinen beruflichen Fachrichtung Produktion, Logistik, Absatz nicht erbringen,

hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.

Zwar hat der Antragsteller entsprechende Anträge in dieser Form nicht gestellt. Das Gericht ist hieran jedoch nicht gebunden.

Maßgebend für den Umfang eines Klage- oder Antragsbegehrens (§§ 122, 88 VwGO) ist vielmehr das aus dem gesamten Beteiligtenvorbringen, insbesondere der Klage- oder Antragsbegründung zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel.

BVerwG, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 10/98 -, juris, Rdnr. 2 (st. Rspr.).

Der Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nicht nur möchte, dass ihm die Antragsgegnerin nicht länger unter Berufung auf die Regelungen des angefochtenen Bescheides die Ausgabe eines Themas für die Masterarbeit und damit deren Anfertigung verwehrt, sondern auch eine vorgezogene gerichtliche Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit der "Auflage" in der kleinen beruflichen Fachrichtung in Gestalt des Verlangens nach Erbringung weiterer Leistungen begehrt. Denn neben seinem Ziel, sich ohne Nachweis der "Auflage" in der kleinen beruflichen Fachrichtung zur Masterarbeit anmelden zu können, erstrebt der Antragsteller ausdrücklich die "Priorisierung" seines gerichtlichen Verfahrens, das "zeitnah zum Abschluss" kommen solle. Er will nicht wegen der Dauer des Klageverfahrens gezwungen sein, zur Verhinderung einer weiteren zeitlichen Verzögerung seines Studiums die zur Erlangung der geforderten Nachweise erforderlichen beiden Module BWiWi 2.6 Handelsmarketing und BWiWi 4.3 Empirische Wirtschafts- und Sozialforschung des Bachelorstudiums Wirtschaftswissenschaft an der Antragsgegnerin zu absolvieren.

Dieses Ziel kann er nur mit einem zusätzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erreichen.

Zwar ergäbe sich bereits im Falle einer aufschiebenden Wirkung der Klage, dass der Antragsteller die streitgegenständliche "Auflage" vorläufig nicht erfüllen muss. Denn der Suspensiveffekt erstreckte sich dann auch auf die dem Antragsteller nunmehr bis zum 31. März 2020 gesetzte Frist zum Nachweis der Auflage.

Zur Erstreckung des Suspensiveffekts auch auf eine Fristsetzung vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1979 - I C 20.75 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris, Rdnr. 20.

Planungssicherheit in Gestalt einer die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen "Auflage" kann der Antragsteller über das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aber nicht erreichen. Eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung der "Auflage" führt nur dazu, dass die Antragsgegnerin aus dem Erfordernis, weitere Leistungspunkte nachzuweisen, vorläufig keine weiteren negativen Folgen für den Antragsteller herleiten darf. Sie hat ihn jedoch nicht endgültig so zu stellen, als sei die "Auflage" nicht erlassen worden.

1. Das Antragsbegehren zu Ziff. 1 hat als Feststellungsantrag gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2018 rechtzeitig mit der Klage angegriffen und damit nicht bestandskräftig geworden.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, juris, Rdnr. 4.

Zwar hätte gegen den Bescheid gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO, 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht - wie durch den Antragsteller mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 geschehen - Widerspruch, sondern unmittelbar Klage erhoben werden müssen, weil der angefochtenen Entscheidung keine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zu Grunde lag (§ 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW). Eine Leistungsbewertung im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift liegt nämlich nur vor, wenn ein Prüfer die Leistung eines Prüflings inhaltlich bewertet und ihm dabei ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 19 A 254/13 -, juris, Rdnr. 24, und vom 20. Juni 2017 - 14 A 1776/16 -, juris, Rdnr. 27.

Dies ist bei einer Entscheidung über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen zu einem Studiengang nicht der Fall.

Die am 25. Februar 2019 und damit binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides vom 7. September 2018 erhobene Klage - 15 K 1644/19 - wahrt die Klagefrist. Denn wegen der fehlerhaften, weil über die Statthaftigkeit des Widerspruchs belehrenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid betrug die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Jahr.

Das Begehren auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch statthaft und zugleich begründet.

Der Klage - 15 K 1644/19 - gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2019 enthaltene "Auflage", den Nachweis weiterer 17 Leistungspunkte in der kleinen beruflichen Fachrichtung zu erbringen, kommt aufschiebende Wirkung zu; dennoch vollzieht die Antragsgegnerin den Bescheid.

Wird die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs seitens der Behörde nicht beachtet, ist gerichtlicher Rechtsschutz durch die Feststellung zu gewähren, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 7 VR 6/12 -, juris, Rdnr. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 1999 - 8 B 902/99 -, juris, Rdnr. 4 ff.

Bei der "Auflage" des Nachweises von Studien- und Prüfungsleistungen in der kleinen beruflichen Fachrichtung Produktion, Logistik, Absatz im Umfang von 17 LP handelt es sich um eine mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) isoliert anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne von § 36 VwVfG.

Entgegen ihrer Bezeichnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin ist die vorbenannte "Auflage" rechtlich als eine auflösende Bedingung (vgl. §§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW, 158 Abs. 2 BGB) zu qualifizieren. Bei dem "Aufnahmebescheid zum Studiengang Master of Education" vom 7. September 2018, wonach der Antragsteller "die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 2 der Prüfungsordnung MEd-BK-11 [...] zur Einschreibung in den Studiengang Master of Education Lehramt an Berufskollegs" erfüllt, handelt es sich um einen den Antragsteller begünstigenden Bescheid über die Feststellung der studiengang- und fachspezifischen Zugangsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 der Änderung und Neufassung der Prüfungsordnung (Allgemeine Bestimmungen) für den Studiengang Master of Education Lehramt an Berufskollegs an der C. Universität X. vom 21. März 2013 (Amtl. Mitt. Nr. 24, Jahrgang 42 vom 21. März 2013), zuletzt geändert durch die Dritte Änderung der Prüfungsordnung (Allgemeine Bestimmungen) für den Studiengang Master of Education - Lehramt an Berufskollegs an der C. Universität X. vom 15. Januar 2018 (Amtl. Mitt. Nr. 05, Jahrgang 47 vom 15. Januar 2018), (PO). Indem der Zentrale Prüfungsausschuss des Gemeinsamen Studienausschusses - Prüfungsausschuss für den Master of Education (Prüfungsausschuss) diesem die "Auflage" des Nachweises von Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 17 LP im Profil Marketing/Handel der kleinen beruflichen Fachrichtung Produktion, Logistik, Absatz bis zum 30. September 2019 beigefügt hat, macht er den Wegfall der in der Feststellung des Vorliegens der Zugangsvoraussetzung liegenden Begünstigung des Antragstellers von dem ungewissen Ereignis des Nachweises der genannten Studien- und Prüfungsleistungen abhängig (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Denn ausweislich des Bescheidtextes führt "[d]as Nicht-Erfüllen oder der nicht fristgerechte Nachweis dieser Auflagen [...] zur Exmatrikulation". Vergleichbar bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 6 der Einschreibungsordnung der C. Universität X. vom 18. Juli 2016 (Amtl. Mitt. Nr. 56, Jahrgang 45 vom 18. Juli 2016), zuletzt geändert durch Zweite Änderung der Einschreibungsordnung der C. Universität X. vom 18. Oktober 2017 (Amtl. Mitt. Nr. 95, Jahrgang 46 vom 18. Oktober 2017), (Einschreibungsordnung), dass der Studierende zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren ist, wenn der Nachweis nicht innerhalb der festgesetzten Frist erbracht wird.

Gegen diese den Antragsteller belastende Nebenbestimmung ist die Anfechtungsklage gegeben. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.

BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, juris, Rdnr. 25; für eine auflösende Bedingung OVG NRW, Urteil vom 23. September 1991 - 1 A 2744/88 -, juris, Rdnr. 7.

Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere reicht der Umstand, dass die "Auflage" bezüglich der kleinen beruflichen Fachrichtung dazu dienen soll, die vollständige Erfüllung der studiengang- und fachspezifischen Zugangsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 2 PO zu gewährleisten, als solcher für den Schluss auf eine offenkundig ausscheidende isolierte Aufhebbarkeit der auflösenden Bedingung nicht aus.

Vgl. für Nebenbestimmungen, die die Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung gewährleisten sollen, OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2003 - 20 B 233/03 -, juris, Rdnr. 10.

Der Klage gegen die genannte Nebenbestimmung kommt gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Denn die Antragsgegnerin hat den Bescheid insoweit nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt. Der Antragsteller kann damit von der durch die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang ausgelösten Begünstigung Gebrauch machen, obwohl die in der "Auflage" liegende Belastung noch nicht unanfechtbar ist.

Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 36. EL Februar 2019, § 80 VwGO Rn. 49; Hellriegel/Malmendier, DVBl 2010, 486, 489 ff.

Denn im Fall der isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung wird die Rechtsfolge des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO - die aufschiebende Wirkung der Klage - lediglich im Umfang der Anfechtung ausgelöst.

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 M 153/08 -, juris, Rdnr. 3 ff.

Die Antragsgegnerin missachtet die aufschiebende Wirkung. Sie vollzieht die Nebenbestimmung, indem sie ausweislich ihrer E-Mail vom 1. August 2019 die Anmeldung des Antragstellers zur Masterarbeit von der vollständigen Erfüllung der "Auflage", also dem Nachweis des Erwerbs der in den Modulen BWiWi 2.6 und BWiWi 4.3 zu erreichenden Leistungspunkte abhängig macht.

Der Begriff der "Vollziehung" in § 80 VwGO ist weit zu fassen. Ihm unterfallen nicht nur Vollstreckungsmaßnahmen im engeren Sinne, sondern alle Maßnahmen, die der Realisierung des Regelungsinhalts des Verwaltungsaktes dienen; dies gilt auch für Nebenwirkungen und Nebenfolgen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 1987 - 13 B 194/87 -, NVwZ-RR 1988, 126, 126, und vom 21. August 1998 - 3 B 2621/95 -, juris, Rdnr. 19.

2. Der Antrag zu Ziff. 2 auf Erlass einer Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat hingegen keinen Erfolg.

Ob ein solches Begehren trotz der in § 123 Abs. 5 VwGO normierten Subsidiarität der einstweiligen Anordnung gegenüber dem vorläufigen Rechtsschutz nach den §§ 80, 80a VwGO statthaft ist, etwa weil der Antragsteller insoweit auf vorbeugenden Rechtsschutz angewiesen ist, kann offenbleiben. Hierfür spräche, dass einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO nicht nur dann in Betracht kommen dürfte, wenn die §§ 80 ff. VwGO nicht anwendbar sind, sondern auch dann, wenn die Anwendung der §§ 80 ff. VwGO nicht den erforderlichen wirksamen Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ermöglicht.

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. August 1995 - 4 UE 632/95 -, juris, Rdnr. 18.

Ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber jedenfalls unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.

Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prü-fung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entständen, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 -, juris, Rdnr. 34 ff.

Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt.

Der Antragsteller hat nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache zu fordernden hohen Grad an Gewissheit glaubhaft gemacht, dass er den von dem Prüfungsausschuss in dem Bescheid über die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen zu dem Studiengang "Master of Education Lehramt an Berufskollegs" an der Antragsgegnerin vom 7. September 2018 als "Auflage" geforderten Nachweis über den Erwerb von 17 LP in der kleinen beruflichen Fachrichtung Produktion, Logistik, Absatz in den Fächern Handelsmarketing und Empirische Wirtschafts- und Sozialforschung bereits erbracht hat.

Geregelt sind die maßgeblichen Voraussetzungen für den Zugang zum genannten Studiengang in der PO sowie in der Prüfungsordnung (Fachspezifische Bestimmungen) für den Teilstudiengang Produktion, Logistik, Absatz des Studienganges Master of Education - Lehramt an Berufskollegs an der C. Universität X. vom 9. September 2011 (Amtl. Mitt. Nr. 75, Jahrgang 40 vom 9. September 2011), zuletzt geändert durch Zweite Änderung der Prüfungsordnung (Fachspezifische Bestimmungen) für den Teilstudiengang Produktion, Logistik, Absatz des Studienganges Master of Education - Lehramt an Berufskollegs an der C. Universität X. vom 15. September 2015 (Amtl. Mitt. Nr. 105, Jahrgang 44 vom 15. September 2015), (PO Produktion, Logistik, Absatz).

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PO erfüllen die studiengang- und fachspezifischen Zugangsvoraussetzungen zum vorbenannten Studiengang Bewerber, die für die Kombination einer großen beruflichen Fachrichtung mit einer kleinen beruflichen Fachrichtung insgesamt mindestens 150 LP Bachelorstudien im Fach entsprechend den in den fachspezifischen Bestimmungen festgelegten fachspezifischen Zugangsvoraussetzungen nachweisen, wovon 115 LP in der großen beruflichen Fachrichtung und 35 LP in der kleinen beruflichen Fachrichtung nachzuweisen sind. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 PO Produktion, Logistik, Absatz können in den Teilstudiengang "Produktion, Logistik, Absatz" des Studiengangs Master of Education - Lehramt an Berufskollegs, soweit hier von Interesse, Bewerber aufgenommen werden, die mindestens 35 LP Bachelorstudien in einem der Schwerpunkte "Verkehr und Logistik", "Produktionswirtschaft" oder "Marketing/Handel" der kleinen beruflichen Fachrichtung oder äquivalente Leistungen nachweisen.

Gründe für eine Unwirksamkeit dieser Normen liegen nicht vor.

Sie finden in § 49 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), (HG NRW) eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 in Kraft getretene Neufassung des § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW (Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019, GV. NRW. S. 425) ist hier mangels entsprechender Übergangsbestimmung nicht anwendbar. Denn maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 7. September 2018 über die Bedingungen für den Zugang des Antragstellers zum Masterstudium sind nach allgemeinen Grundsätzen diejenigen Rechtsvorschriften, die zu dem Semester galten, zu dem der Antragsteller in den Masterstudiengang aufgenommen worden ist. Das ist das Wintersemester 2018/2019.

Nach § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW können die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für einen Masterstudiengang ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist.

In diesem Rahmen ist es u. a. zulässig, die Einschlägigkeit eines wissenschaftlichen Studiums für das gewünschte nachfolgende Masterstudium und ein entsprechendes Anforderungsprofil des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses in Gestalt einer Mindestzahl von Leistungspunkten aus bestimmten Gebieten zu fordern. Der mit der hierin liegenden subjektiven Berufszulassungsvoraussetzung verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist - wenn die Voraussetzung im Einzelfall aus den Studieninhalten heraus inhaltlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist - durch das Ziel der Qualitätssicherung des Masterstudiengangs gerechtfertigt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2012 - 13 B 52/12 -, juris, Rdnr. 15, vom 10. Mai 2017 - 13 B 210/17 -, juris, Rdnr. 7, und vom 15. Februar 2018 - 13 C 60/17 -, juris, Rdnr. 9 ff.

Für die konkrete Ausgestaltung der geforderten fachlichen Vorbildung besteht ein Gestaltungsspielraum der Hochschulen, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist und seine Grenze dort findet, wo sich die Annahme, das geforderte fachliche Vorwissen sichere den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges, als nicht mehr vertretbar erweist.

OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2019 - 13 B 327/19, n. v., und vom 10. Mai 2017 - 13 B 210/17 -, juris, Rdnr. 25 ff.

Dass die Notwendigkeit von Vorkenntnissen im Profil Marketing/Handel in den Bereichen Marketing, Handelsmarketing, Wirtschaftsstatistik und Empirische Wirtschafts- und Sozialforschung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PO Produktion, Logistik, Absatz) in diesem Sinne als unvertretbar anzusehen wäre, hat der Antragsteller weder behauptet noch ist dies sonst ersichtlich.

Der Antragsteller hat Bachelorstudien im Umfang von 35 LP im Profil Marketing/Handel nicht nachgewiesen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 PO Produktion, Logistik, Absatz). Zwar hat ihm die Antragsgegnerin 18 LP aus dem im Rahmen seines Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaft an der Fachhochschule N. (FH N. ) absolvierten Modulen "Marketing" und "Operatives Marketing" anerkannt. Es fehlen jedoch weitere 17 LP.

Berücksichtigung finden können nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 PO Produktion, Logistik, Absatz in dem Profil "Marketing/Handel" ausschließlich Module mit Vermittlung vertiefender Kenntnisse in den Themenbereichen Marketing, Handelsmarketing, Wirtschaftsstatistik und Empirische Wirtschafts- und Sozialforschung. Für die Bestimmung dieser Begriffe ist - angesichts der insoweit identischen Terminologie in § 11 Abs. 3 Nr. 2 und 4 der Änderung und Neufassung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der C. Universität X. vom 21. März 2014 (Amtl. Mitt. Nr. 8, Jahrgang 43 vom 21. März 2014), zuletzt geändert durch Dritte Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft an der C. Universität X. vom 19. Juni 2018 (Amtl. Mitt. Nr. 28, Jahrgang 47 vom 19. Juni 2018), (PO Bachelor) - auf die Modulbeschreibungen des Bachelorstudienganges Wirtschaftswissenschaft an der Antragsgegnerin abzustellen.

Vgl. zu Letzterem auch VG Aachen, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 9 L 650/14 -, juris, Rdnr. 25.

Eine Vergleichbarkeit der vom Antragsteller absolvierten Module mit den in Bezug genommenen Modulen des Bachelorstudienganges an der Antragsgegnerin ist dann gegeben, wenn sich die Module nach Inhalt, Zielsetzung und Umfang nicht in wesentlicher Hinsicht unterscheiden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 13 B 210/17 -, juris, Rdnr. 7.

Dies zu Grunde gelegt, kann keines der vom Antragsteller für eine Anrechnung angeführten Module des Studienganges Betriebswirtschaft an der FH N. über die bereits angerechneten 18 LP hinaus zusätzlich in der kleinen beruflichen Fachrichtung berücksichtigt werden.

Auf die Module 20500 "Marketing" und 31400 "Operatives Marketing" stützt sich die im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2018 getroffene - und vom Antragsteller nicht angegriffene - Feststellung, er habe in der kleinen beruflichen Fachrichtung 18 LP nachgewiesen. Das Modul 12300 "Statistik" hat der Prüfungsausschuss in dem genannten Bescheid seiner Feststellung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen im Bereich Bildungswissenschaften und die Module 30800 "Erfolgsstrategien auf internationalen Märkten" und 12100 "Betriebswirtschaftliche Primärprozesse" der entsprechenden Feststellung im Bereich der großen beruflichen Fachrichtung zu Grunde gelegt. Eine doppelte Anrechnung dieser Module scheidet dem Sinn und Zweck der Zugangsvoraussetzungen nach aus. Ob einer erneuten Anrechnung der genannten Studien- und Prüfungsleistungen darüber hinaus entgegensteht, dass sie zusammen mit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung über "Nachgewiesene Zugangsvoraussetzungen" mit dem Ablauf eines Jahres nach deren Bekanntgabe am 13. September 2019 (§§ 58 Abs. 2 VwGO, 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW) bestandkräftig geworden sind, kann dahinstehen. Der Antragsteller hat jedenfalls nicht dargetan, inwiefern die genannten Module an der von der Antragsgegnerin angenommenen Stelle durch andere anrechenbare Module ersetzt werden könnten.

Zudem fehlt es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - an einer Vergleichbarkeit des Moduls 12300 Statistik mit dem von der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang angebotenen Modul BWiWi 4.3 "Empirische Wirtschafts- und Sozialforschung". Aus der jeweiligen Modulbeschreibung ergibt sich, dass die Module wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen: Ausweislich des Modulhandbuchs der Antragsgegnerin sind die Studierenden als Qualifikationsziel des Moduls BWiWi 4.3 unter anderem mit den Grundlagen empirischer Forschungsprozesse vertraut; lediglich der Einsatz von Statistiksoftware für die Verarbeitung empirisch gewonnener Daten wird als eine von mehreren Kompetenzen vermittelt. Im Gegensatz hierzu ist dem vom Antragsteller vorgelegten Modulhandbuch der Fachhochschule N. zu entnehmen, dass das dortige Modul allein die deskriptive und die schließende Statistik zum Gegenstand hat. Das vom Antragsteller absolvierte Modul "Statistik" mit 5 LP ist ferner im Umfang erheblich kleiner als das Modul Empirische Wirtschafts- und Sozialforschung mit 9 LP und vermag auch deshalb die geforderten vertieften Kenntnisse in dem genannten Themenbereich nicht in identischem Umfang zu vermitteln. Als weiterer Anhaltspunkt spricht gegen eine Gleichwertigkeit der genannten Module, dass das Modul "Empirische Wirtschafts- und Sozialforschung" nach § 11 Abs. 3 Ziff. 1 PO Bachelor neben den Modulen BWiWi 1.11 "Statistik I" und BWiWi 1.12 "Statistik II" unterrichtet wird, wobei letztere dem Grundlagenbereich zugeordnet sind.

Auch die Module 30800 "Erfolgsstrategien auf internationalen Märkten" und 12100 "Betriebswirtschaftliche Primärprozesse" weisen keine inhaltliche Passung zu den in § 1 Abs. 3 Nr. 3 PO Produktion, Logistik, Absatz genannten Themenbereichen, insbesondere dem in dem Bescheid vom 7. September 2018 als "Auflage" enthaltenen Bereich Handelsmarketing auf. Das Modul 30800 dient ausweislich des Modulhandbuchs der FH N. der Vorbereitung von Studierenden in internationalen beruflichen Engagements und vermittelt Grundkenntnisse von internationalen betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Zusammenhängen, während Gegenstand des - thematisch nicht auf Internationalität ausgerichteten - Moduls BWiWi 2.6 "Handelsmarketing" im Wesentlichen die Anwendung von Marketingtheorien und -strategien, die Lösung von Marketingproblemen und die Anwendung von Konzepten zur Gestaltung und Evaluation von absatzmarktgerichteten Marketinginstrumenten des Einzelhandels ist. Ebenfalls abweichend hiervon erhalten die Studierenden in dem Modul "Betriebswirtschaftliche Primärprozesse" an der FH N. einen Überblick über die einzelnen Aufgaben in Beschaffung, Produktion und Marketing sowie über die dort eingesetzten Instrumente; sie verstehen das Zusammenspiel von Markt-, Beschaffungs-, Produktions- und Logistikstrategien. Das vorbenannte Modul enthält mithin in Vergleich zu dem Modul Handelsmarketing allgemeinere, nicht handelsspezifische wirtschaftswissenschaftliche Studieninhalte.

Eine Anrechnung der vom Antragsteller nach eigenen Angaben im Rahmen eines Auslandssemesters in L. erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen im Fach "Creatividad Innovacion y Diseno de Producto y Servicio", scheidet ebenfalls aus. Abgesehen davon, dass der Antragsteller einen Nachweis über diese Prüfungsleistung wohl nicht form- und fristgerecht im Sinne von § 7 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. c) Einschreibungsordnung vorgelegt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieses Fach dem Antragsteller hinreichende Kenntnisse in den Themenbereichen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 PO Produktion, Logistik, Absatz vermittelt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt die Tatsache, dass der Antragsteller mit dem Antrag zu Ziff. 1 obsiegt und mit dem Antrag zu Ziff. 2 unterliegt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 39, 52 Abs. 1 GKG. Für die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen die "Auflage" im Bereich der kleinen beruflichen Fachrichtung als Nebenbestimmung beläuft sich der Wert des Streitgegenstandes auf insgesamt 5.000,00 Euro. Dabei legt die Kammer zu Grunde, dass die Bedeutung der Sache für den Antragsteller, also sein Begehren, die Module BWiWi 2.6 und BWiWi 4.3 nicht absolvieren zu müssen, dem Grunde nach - gleichsam umgekehrt - derjenigen für einen Studierenden entspricht, der an der Absolvierung eines Moduls durch Nichtzulassung gehindert wird. Für den letztgenannten Fall ist nach Ziff. 18.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Beilage (NVwZ - Beilage) 2/2013, S. 57 ff.,

ein Wert pro Modul von 2.500,00 Euro vorgeschlagen.

Ausgehend hiervon ist der Wert für den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage entsprechend einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, mithin mit der Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache zu bemessen. Demgegenüber beläuft sich der Streitwert des Begehrens zu 2. auf den vollen in der Hauptsache anzunehmenden Wert. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller - wie bereits gezeigt - eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache.

Die für den Antrag zu 1. und den Antrag zu 2. anzunehmenden Werte waren nicht nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, sondern nur der höhere Wert des Antrags zu 2. zu berücksichtigen. Denn bei einer wirtschaftlichen Identität zweier Begehren verbietet sich - im Umfang der Deckungsgleichheit - eine Zusammenrechnung.

BVerwG, Beschluss vom 22. September 1982 - 1 C 23.81 -, juris, Rdnr. 2; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10 -, juris, Rdnr. 2; OVG Münster, Beschluss vom 3. April 2018 - 4 B 66/18 -, juris, Rdnr. 6; VGH BW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - NC 9 S 124/11 -, juris, Rdnr. 10.

Das Begehren des Antragstellers, von den negativen Wirkungen der "Auflage" zur kleinen beruflichen Fachrichtung vorerst verschont zu bleiben, ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in dem Begehren, von der Antragsgegnerin endgültig so behandelt zu werden, als habe er die "Auflage" erfüllt bzw. müsse sie nicht erfüllen, enthalten. Denn die mittels des Antrags auf einstweilige Anordnung begehrte Vorwegnahme der Hauptsache schließt die mit dem Suspensiveffekt der Hauptsacheklage verbundenen Wirkungen mit ein.

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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