BGH, Beschluss vom 04.12.2019 - IX ZA 23/19
Fundstelle
openJur 2020, 52
  • Rkr:
Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2019 (I-28 W 19/19) wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

Das Schreiben des Antragstellers vom 23. Oktober 2019 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den eine sofortige Beschwerde verwerfenden Beschluss setzt voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 21/15, WM 2016, 1306 Rn. 8 mwN).

Dies ist hier nicht der Fall. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. Juni 2019, über den das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss entschieden hat, war nach § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hatte.

Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen:

LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.06.2019 - 21 T 14/19 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2019 - I-28 W 19/19 -