LG Münster, Urteil vom 13.11.1987 - 4 O 544/86
Fundstelle
openJur 2019, 38248
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. September 1986 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95/100 und die Beklagte 5/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Kläger kann die Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes erbringen.

Tatbestand

Unstreitig ist die Beklagte als Haftpflichtversicherer verpflichtet, dem Kläger für die ihm beim Verkehrsunfall vom 18.7.1986 in C1 zugefügten Schäden Ersatz zu leisten.

Der Kläger befuhr zum Unfallzeitpunkt mit seinem Pkw die Landstraße ...# in Richtung der Autobahn Auffahrt X. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hatte sein Fahrzeug auf dem Standstreifen an der Landstraße ...# in derselben Richtung geparkt, fuhr ohne Rücksicht auf den Kläger vom Seitenstreifen an und stieß mit diesem zusammen.

Die Parteien streiten noch darüber, welche Körperschäden der Kläger durch den Unfall erlitten hat und ob ihm deswegen ein Schmerzensgeld zusteht.

Der Kläger behauptet, er habe durch den Unfall eine Schädelprellung, ein HWS-Trauma, eine Prellung der linken Schulter, eine Hüftgelenksprellung links, eine Lendenwirbelprellung und eine Außenknöchelprellung links erlitten. Die ihm zugefügten Körperschäden hätten eine ambulante Behandlung und eine Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zum 15.8.1986 zur Folge gehabt. Später sei er bei Verschlimmerung seines Zustandes in der Klinik für manuelle Orthopädie in I in stationärer Behandlung gewesen.

Der Unfall habe auch zu Sehstörungen geführt.

Voraussichtlich sei wegen der Unfallverletzungen noch eine Operation erforderlich.

Im Hinblick auf die Verletzungen und die anhaltende Behandlung müsse mit einem Dauerschaden gerechnet werden. Jedenfalls sei mit einer völligen Ausheilung der unfallbedingten Verletzungen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung an die Beklagte beantragt der Kläger,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 26.9.1986 zu zahlen,

2.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

3.

ihm nachzulassen, die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet jede unfallbedingte Körperverletzung des Klägers und verweist auf dessen schweren Unfall vom 8.10.1979, der zu einer Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit um 30 % geführt hat.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich deren Anlagen Bezug genommen.

Es wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 30.1.1987 (Bl. 43, 44 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das interdisziplinäre Gutachten der Sachverständigen C2 und H vom 9.7.1987 (Bl. 72 bis 95 d. A.) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist gemäß §§ 823, 847 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz in Höhe von 300,-- DM begründet; im übrigen ist sie unbegründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen C2 und H in deren Gutachten vom 9.7.1987 zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Kläger durch den Unfall vom 18.7.1986 lediglich geringfügige Prellung im Bereich des linken Fußes erlitten hat. Die im Gutachten vom C2 vorgenommene Kollisionsanalyse hat nachvollziehbar ergeben, daß unfallbedingte Direktkontakte des Klägers mit Fahrzeugteilen nur auf dessen rechter Körperseite zu erwarten waren. Der medizinische Sachverständige H setzt sich im Gutachten eingehend mit den von den Parteien in den Prozeß eingeführten Vorgutachten auseinander und kommt unter Berücksichtigung der im technischen Teils des Gutachtens festgestellten Belastung des Kläger zum Ergebnis, daß dieser einer erheblichen Einwirkung durch den Unfall nicht unterworfen war.

Die vom Kläger als Unfallfolge behaupteten linksseitigen Prellungen und Schleudertrauma der Halswirbelsäule vermochte der Sachverständige H nicht auf den Unfallmechanismus zurückzuführen. Nach seinen Feststellungen ist auch eine Verschlimmerung bereits bestehender Leiden des Klägers durch den Unfall nicht verursacht worden. Auch die behaupteten Sehstörungen sind nach den Sachverständigenausführungen keine Unfallfolge. Der Sachverständige hat lediglich ganz geringfügige Prellungen im Bereich des linken Fußes als unfallbedingt angesehen. Für diese Schädigungen sieht die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,-- DM als angemessene Entschädigung im Sinne von § 847 BGB an. In dieser Höhe ist die Klage begründet, während sie im übrigen, auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag unbegründet ist. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, daß die vom Sachverständigen festgestellte leichte Knöchelprellung noch zu zukünftigen Schäden oder finanziellen Belastungen des Klägers führt. .

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708, 711, 108 ZPO.

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