OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2019 - 1 Vollz (Ws) 344/19
Fundstelle
openJur 2019, 38135
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 StVK 170/17

1. Die gerichtliche Überprüfung von durch die JVA angeordneten Sicherungsmaßnahmen erfordert insbesondere hinreichende Feststellungen der Strafvollstreckungskammer dazu, zu welchem Zeitpunkt welche von verschiedenen in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahme/n (hier: eine Trennungsanordnung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW oder eine Absonderung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG NRW) mit welcher Begründung gegenüber dem Betroffenen angeordnet worden sind.

2. Die Vollzugsbehörde überschreitet die Grenzen ihres gerichtlich überprüfbaren Ermessens, wenn sie eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (hier: eine Trennungsanordnung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW) gegen den Nichtstörer richtet, obwohl - nach derzeitigem Stand - eine (ebenso) erfolgversprechende Maßnahme gegen den bzw. die Störer gleichfalls in Betracht gekommen wäre oder sogar nahegelegen hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 08.01.2019 - III-1 Vollz(Ws) 516/18 -; Beschluss von 10.01.2013 - III-1 Vollz (Ws) 695/12 -, jew. zit. n. juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird betreffend die (Nicht-)Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 29. März 2019, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. März 2017, der - nach Aufhebung der Maßnahmen sowie von ihm erklärter Erledigung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - auf Feststellung der Rechtswidrigkeit im Dezember 2016 angeordneter und im Februar 2017 modifizierter Sicherungsmaßnahmen sowie der Nichtaushändigung von X Nasenspray gerichtet war, insgesamt zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, in Bezug auf die Nichtaushändigung des Nasensprays mangele es bereits am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse, insbesondere sei mangels vorherigen Antrags an die Antragsgegnerin eine Wiederholungsgefahr nicht anzunehmen. In Bezug auf die Feststellung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, es seien "allgemeine und besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet" worden, "u.a. Einzelbaden und die Unterbringung in einem Einzelhaftraum sowie die Trennung von zwei Mitgefangenen und die Sicherstellung von Beaufsichtigung im Haftbereich". Insoweit sei "für das Gericht nicht erkennbar geworden, dass diese überhaupt rechtswidrig gewesen wären". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Gegen den ihm am 15. April 2019 zugestellten Beschluss hat der Betroffene zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Werl am 14. Mai 2019 Rechtsbeschwerde eingelegt, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses insgesamt beantragt und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben.

Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 13. Juni 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Gegenäußerung.

II.

1.

Die gemäß § 118 Strafvollzugsgesetz des Bundes (im Weiteren: StVollzG) form- und fristgerecht eingelegte und mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde erweist sich in Bezug auf das Fortsetzungsfeststellungsbegehren, die Nichtaushändigung des X Nasensprays sei rechtswidrig gewesen, bereits deshalb als unzulässig, weil der ursprünglich insoweit gestellte Verpflichtungsantrag, der als Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG fortgeführt worden ist, bereits mangels vorherigen Antrags des Betroffenen auf Aushändigung und damit mangels der erforderlichen Vorbefassung von Anfang an unzulässig war (vgl. dazu Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, 7. Aufl., StVollzG § 115 Rn. 69), was der Senat auf die erhobene Sachrüge von Amts wegen im Rahmen der Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen hat.

2.

a)

Soweit der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. März 2017 ursprünglich die Aufhebung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen begehrt hat, war der Antrag zulässig und ist gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer Erledigung eingetreten, die der Betroffene auch erklärt hat, nachdem die Sicherungsmaßnahmen ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses am 17. August 2017 aufgehoben worden sind. Insoweit verfolgt der Betroffene sein Begehren als Fortsetzungsfeststellungsbegehren weiter, wobei bereits angesichts des grundsrechtsrelevanten Eingriffscharakters der Sicherungsmaßnahmen das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben ist.

b)

Insoweit ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Anerkanntermaßen ist die Rechtsbeschwerde über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG bzw. nicht überprüfen kann, ob der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 2013 zu III-1 Vollz (Ws) 517/13, veröffentlicht bei juris, und vom 11. August 2016 zu III-1 Vollz (Ws) 220/16; vgl. auch Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m.w.N.; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 116 StVollzG Rn. 10 und § 115 StVollG Rn. 78, jeweils m.w.N.).

So liegt der Fall hier.

aa)

In den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat die Strafvollstreckungskammer die angeordneten Sicherungsmaßnahmen bereits nicht vollständig, sondern lediglich beispielhaft aufgezählt, wie sich aus der Formulierung "u.a." ergibt. Bereits aus diesem Grund ist dem Senat eine umfassende Überprüfung nicht möglich.

bb)

Darüber hinaus wird in dem angefochtenen Beschluss nicht mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt welche Sicherungsmaßnahme/n mit welcher Begründung gegenüber dem Betroffenen angeordnet worden ist/sind.

(1)

Eine Differenzierung zum einen nach der Art der Sicherungsmaßnahme wäre indes bereits angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen für deren Anordnung (und Aufrechterhaltung) erforderlich gewesen, um dem Senat die Überprüfung einer Rechtsverletzung zu ermöglichen. Insbesondere ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses in der Zusammenschau mit den Ausführungen des Betroffenen in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. März 2017, von dem der Senat von Amts wegen Kenntnis genommen hat, nicht (eindeutig), ob es sich bei den gegenüber dem Betroffenen angeordneten Maßnahmen um solche im Rahmen einer Trennungsanordnung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (im Weiteren: StVollzG NRW) oder einer besonderen Sicherungsmaßnahme in Gestalt der Absonderung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG NRW, der dem früher geltenden § 88 Abs. 2 StVollzG entspricht (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 69 StVollzG NRW Rn. 1), im Sinne einer (vorübergehenden) vollständigen Isolierung von allen Mitgefangenen zum Zwecke der Vermeidung von Risiken für die Sicherheit und Ordnung handelte. Denn während in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (lediglich) von der "Trennung von zwei Mitgefangenen" die Rede ist, führt der Betroffene aus, er sei "vollständig isoliert" worden, ohne dass die Strafvollstreckungskammer sich dazu in den Beschlussgründen verhalten hat.

Allerdings kann der gemeinschaftliche Aufenthalt der Gefangenen während der Arbeits- und Freizeit nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVollzG NRW u.a. beschränkt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist, während besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 69 Abs. 1 StVollzG NRW gegen Gefangene angeordnet werden können, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße z.B. die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen andere Personen oder Sachen besteht (§ 69 Abs. 1 StVollzG NRW). Ungeachtet dessen wären im Rahmen der Überprüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme im Falle der Anordnung der Absonderung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG NRW gegen den Betroffenen namentlich die besonderen Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 StVollzG NRW zu beachten, wonach eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer nur zulässig ist, wenn sie zur Abwehr einer in der Person des Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist. Angesichts dieser unterschiedlichen Voraussetzungen ist dem Senat auf Grundlage des lediglich lückenhaft mitgeteilten Sachverhalts in dem angefochtenen Beschluss die Überprüfung, ob dieser - auch unter Berücksichtigung des nach § 115 Abs. 5 StVollzG für die Strafvollstreckungskammer geltenden lediglich eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs - auf einer Rechtsverletzung beruht, nicht möglich.

(2)

Zum anderen vermag der Senat auch mangels Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahmen gegen den Betroffenen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses eine Überprüfung dahin, ob der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht, nicht vorzunehmen.

Aus den Beschlussgründen ergibt sich insoweit, dass die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen im Dezember 2016 zunächst erfolgte, da der Betroffene mitgeteilt hatte, sich von anderen Mitgefangenen bedroht zu fühlen und bei einem Aufeinandertreffen mit diesen eine körperliche Auseinandersetzung zu fürchten. Später kündigte er ausweislich der Beschlussgründe an, er sei "selber zur Gewaltanwendung bereit", woraufhin die angeordneten Maßnahmen im Februar 2017 "modifiziert und aufrechterhalten" wurden. Daraus folgt, dass die Sicherungsmaßnahmen zunächst gegen den Betroffenen als Nichtstörer angeordnet wurden, während er erst ab Februar 2017 selbst als Störer anzusehen war.

Ob die Sicherungsmaßnahmen, die gegen den Betroffenen im Dezember 2016 als Nichtstörer angeordnet wurden, von der Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei als erforderlich angesehen wurden, kann der Senat indes auf Grundlage des von der Strafvollstreckungskammer lediglich lückenhaft mitgeteilten Sachverhalts nicht überprüfen. Auch insoweit gelten für die Erforderlichkeit der Maßnahme besondere Maßstäbe.

Gemäß § 69 Abs. 3 StVollzG NRW, der dem früher geltenden § 88 Abs. 3 StVollzG entspricht und der eine eigene Ermächtigungsgrundlage für Sicherungsmaßnahmen in Gestalt u.a. der Absonderung gegenüber dem Nichtstörer zum Schutz vor anderen Gefangenen darstellt (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 69 StVollzG NRW Rn. 1 i.V.m. § 88 StVollzG Rn. 10), ist diese (nur) dann zulässig, wenn eine erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt nicht anders abgewendet werden kann.

Auch für die Anordnung generalpräventiver Maßnahmen auf Grundlage des § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVollzG NRW gegenüber dem Nichtstörer gelten im Rahmen der Erforderlichkeit besondere Maßstäbe. Insoweit hat der Senat mit Beschluss von 10. Januar 2013 (Az.: III-1 Vollz (Ws) 695/12 - veröffentlicht bei juris) auf Grundlage des damals in Geltung befindlichen § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG, der für Maßnahmen der Gefahrenabwehr (1) die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Anstaltsordnung und (2) die Unerlässlichkeit der Beschränkung vorsah, betreffend gegen Nichtstörer gerichtete Maßnahmen Folgendes ausgeführt:

"Bei der Frage, gegen wen die Justizvollzugsanstalt eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme richtet, steht ihr grundsätzlich ein Ermessen zu, das nur im Rahmen des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar ist. Danach ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, oder ob vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Richtet die Vollzugsbehörde ihre Gefahrenabwehrmaßnahme gegen den Nichtstörer, obwohl - nach derzeitigem Stand - eine erfolgversprechende Maßnahme gegen den bzw. die Störer ebenfalls in Betracht kommt, überschreitet sie die Grenzen ihres Ermessens. Es ist mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung nicht vereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifenden Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar potentielle Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden. Rechtsstaatliche Zuordnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen. Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres - in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10 = BeckRS 2010, 51320; OLG Celle, NStZ 2011, 704, vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - juris). Es ist auch unter Berücksichtigung des in § 2 StVollzG normierten Vollzugszieles nicht förderlich, wenn in dem Strafgefangenen, von dem eine Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Straftaten verlangt wird, durch solche - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht nachvollziehbaren - allein gegen das Opfer gerichteten Maßnahmen, der Eindruck erweckt wird, das Opfer trage die Verantwortung für gegen seine Person gerichtete verbale oder tätliche Übergriffe.

Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass (auch) Maßnahmen gegen den Betroffenen gerichtet werden könne, wenn dies das einzige Mittel ("unerlässlich") ist, ihn hinreichend schützen zu können. Bloße Zweifel der Strafvollstreckungskammer an gegen den bzw. die Störer gerichtete Maßnahmen reichen aber nicht, um dies anzunehmen."

Diese Grundsätze gelten - nachdem mit Inkrafttreten des StVollzG NRW am 27. Januar 2015 gemäß § 121 StVollzG NRW die bis dahin geltenden Vorschriften des StVollzG Bund mit Ausnahme einiger enumerativ aufgeführter Vorschriften, zu denen § 4 StVollzG nicht gehört, ersetzt worden sind - auch für Maßnahmen der Gefahrenabwehr auf Grundlage des § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVollzG NRW, der die dem § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG entsprechende Generalklausel in § 2 Abs. 4 S. 2 StVollzG NRW vorliegend verdrängt, fort, wobei die Ausführungen zur Unerlässlichkeit entsprechend im Rahmen der Erforderlichkeit der Einschränkung Anwendung finden (Senatsbeschluss vom 08. Januar 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 516/18). Daraus folgt, dass die Vollzugsbehörde die Grenzen ihres im Rahmen des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbaren Ermessen überschreitet, wenn sie eine Maßnahme der Gefahrenabwehr gegen den Nichtstörer richtet, obwohl - nach derzeitigem Stand - eine (ebenso) erfolgversprechende Maßnahme gegen den bzw. die Störer gleichfalls in Betracht gekommen wäre oder sogar nahegelegen hätte. Zu dieser Möglichkeit und dazu, aus welchen Gründen dies gegebenenfalls nicht ebenso geeignet zur Gefahrenabwehr gewesen wäre, verhält sich der angefochtene Beschluss allerdings nicht einmal im Ansatz.

3.

Da dem Senat somit eine hinreichende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Sicherungsmaßnahmen schon mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht möglich ist, hat die Rechtsbeschwerde insoweit auch in der Sache Erfolg und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).

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