SG Dortmund, Beschluss vom 11.01.2006 - S 27 AS 530/05 ER
Fundstelle
openJur 2019, 38098
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. L 1 B 6/06 AS ER
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin lehnte (Bescheid vom 15.12.2005, Widerspruchsbescheid vom 27.12.2005) den Antrag des Antragstellers vom 10.11.2005 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab im Hinblick auf fehlende Bedürftigkeit. ln der Berechnung des anzurechnenden Einkommens des Antragstellers brachte sie den Ehegattenunterhalt von 668,00 EUR und den Kindesunterhalt von 552,00 EUR in Abzug. Der Antragsteller ist mit dem am 27.12.2005 erhobenen Antrag der Auffassung, dass ihm Arbeitslosengeld II zustehe, da er über die Unterhaltsgewährung hinaus erhebliche Auf¬wendungen für Kredite zu erbringen habe. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass Hilfebedürftigkeit vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe:

II.

Der Antrag war abzulehnen, weil ein Grund für eine einstweilige Entscheidung nicht zu er¬kennen ist. Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann zwar u. a. dann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund) und eine positive Entscheidung in der Haupt¬sache mit hoher Wahrscheinlichkeit ergehen wird (Anordnungsanspruch).

Insofern lässt sich jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht feststellen. Die Antragsgegnerin ist zu Recht von fehlender Bedürftigkeit des Klägers ausgegangen. Sie hat das Ein- kommen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 11 SGB II i. V. m. der Verord- nung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) berechnet und ist dabei auf ein be¬reinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers von 1.459,16 EUR monatlich gekommen. Hierbei wurden die titulierten Unterhaltsansprüche bezüglich der Ehegattin bzw. des Kindes mit in Abzug gebracht. Für eine weitergehende Anrechnung des mit dem vor¬liegenden Antrags geltend gemachten Belastungen fehlt bei Berücksichtigung des gesetzlichen Bestimmungen jeglicher Anhalt. Es werden nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht alle Belastungen berücksichtigt, sondern nur die im Gesetz speziell erwähnten. Würden auch die vom Antragsteller geltend gemachten weiteren Belastungen berück¬sichtigt, so hätte schließlich der Sozialleistungsträger die Schulden seiner Kunden zu be¬dienen. Dies ist - worauf die Antragsgegnerin zu Recht verwiesen hat - nicht Aufgabe der Sozialleistungsträger. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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