AG Euskirchen, Urteil vom 26.04.2005 - 17 C 1014/04
Fundstelle
openJur 2019, 38066
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und vor allem Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 12.03.2004 in N. ereignete und - was unstreitig ist - allein von dem Beklagten zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Müllfahrzeug verursacht wurde.

Am Unfalltag saß die Klägerin als Beifahrerin in dem PKW BMW 320 CI, der von ihrer Tochter gefahren wurde und dessen Halter der Ehemann der Klägerin ist. Der PKW fuhr hinter dem Müllfahrzeug und als dieses angehalten wurde, brachte auch die Tochter der Klägerin den BMW ihres Vaters zum Stillstand. Der Abstand der beiden Fahrzeuge zueinander betrug ca. 6-8 Meter, als plötzlich der Beklagte zu 1) das Müllfahrzeug zurücksetzte. Die Klägerin lehnte sich wie schützend zu ihrer Tochter hinüber, als der Müllwagen rückwärtsfahrend gegen die Front des stehenden PKW prallte.

Der BMW erlitt dadurch einen Frontschaden und wurde für einen Betrag in Höhe von 5.057,92 EUR repariert. Diesen Betrag regulierte die Beklagte zu 2), ebenso wie die durch Sachverständigengutachten ermittelte Wertminderung des verunfallten Fahrzeuges von 850,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, durch den Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie der Brustwirbelsäule erlitten zu haben. Darüber hinaus sei infolge des Unfallereignisses ein Brustwirbel herausgesprungen und von Herrn Dr. X. im Kreiskrankenhaus in N. am 14.03.2004 wieder eingerenkt worden.

In den folgenden Tagen sei sie von dem Hausarzt weiter behandelt worden, der sie, nachdem die Beschwerden nicht abgeklungen seien, an einen Orthopäden überwiesen habe. Dieser habe die schmerzhaften Beschwerden mit Infusionen und Kurzwellen behandelt. Erst Ende April 2004 sei sie weitgehend beschwerdefrei gewesen.

Neben dem Schmerzensgeld beansprucht die Klägerin Ersatz des hier unfallbedingt entstandenen materiellen Schadens in Höhe von insgesamt 150,58 EUR, welche überwiegend auf Zuzahlungen der nicht von der Krankenkasse übernommenen Kosten beruhen. Bezüglich der Aufstellung im Einzelnen wird auf Blatt 6 und 7 der Akten verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 150,58 EUR, sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, das in Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen dazu vor, dass der Anstoß ganz geringfügig gewsen sei und nicht zu einer Verletzung der Halswirbel- und Brustwirbelsäule geführt habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Gutachtens wird auf Blatt 70 ff. der Akten verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens geht das Gericht davon aus, dass es selbst bei günstiger Betrachtungsweise für die Klägerin allenfalls zu einer anstoßbedingten Geschwindigkeitsänderung des Klägerfahrzeuges von 7 - 8 km/h gekommen ist.

Dies folgt aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen I., der detailliert dazu Stellung nimmt, dass trotz der erheblichen Reparaturkosten von über 5.000,00 EUR der Anstoß für die Insassen weit unter der Harmlosigkeitsgrenze gelegen hat. Der Sachverständige setzt sich auch kritisch mit dem Schadensgutachten auseinander und seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich nicht alle in dem Gutachten aufgenommenen Schäden aus den dem Gutachten beigefügten Schadensfotos herleiten lassen.

Ferner hat der Sachverständige bei der für die Klägerseite günstigsten Variante berücksichtigt, dass der PKW anstossbedingt zurückgerollt ist, was jedoch nicht vorgetragen wurde.

Der Sachverständige hält deswegen eine Geschwindigkeitsänderung von weniger als 7-8 km/h für wahrscheinlicher, so dass es allenfalls zu einer Belastung in halber Höhe gekommen sei.

Aber auch bei einer Geschwindigkeitsänderung von 7-8 km/h, die nach den Ausführungen des Sachverständigen im Bereich der alltäglich stattfindenden Belastungen liegt, ist die kritische Grenze der Belastbarkeit der Wirbelsäule von 12 km/h bei Frontanstößen weit unterschritten worden.

Aus diesem Grund hält das Gericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens für nicht mehr erforderlich, zumal auch die von der Klägerin überreichten Atteste weitgehend auf subjektiver Schilderung der Beschwerden seitens der Klägerin beruhen. Das Attest des ärztlichen Notfalldienstes enthält zwar den Vermerk "eingerenkt". Dies ist jedoch eine häufige Maßnahme, wenn Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule auftreten. Auch aus dem Attest des Orthopäden Dr. U. T. lassen sich keine anderen Erkenntnisse herleiten. Aus der Bescheinigung ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin bereits an einer Vorerkrankung, einer gesicherten Skoliose, gelitten hat.

Nach alle dem war die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO

Streitwert: 1.150,58 EUR

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