AG Bielefeld, Urteil vom 08.09.2000 - 5 C 738/99
Fundstelle
openJur 2019, 38044
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Sicherheit kann auch durch unbefristete Bankbürgschaft geleistet werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Lohnfortzahlungskosten für ihren Mitarbeiter in Anspruch, der im Zeitraum vom 25.01.1999 bis 05.02.1999 sowie vom 09.02.1999 bis zum 16.02.1999 arbeitsunfähig krankgeschrieben war.

Am 22.01.1999 gegen 15.30 Uhr fuhr Herr mit seinem PKW mit dem amtl. Kennzeichen die Straße in Bielefeld stadteinwärts. Etwa 200 bis 300 Meter hinter dem Kreuzungsbereich Straße/-straße bremste er ab und brachte sein Fahrzeug verkehrsbedingt zum Stehen. Die Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem PKW, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf das Fahrzeug des Herrn auf. Herr klagte nach dem Unfall über große Müdigkeit und starke Übelkeit, die ihn veranlassten, einen Arzt aufzusuchen. Dieser attestierte ein HWS-Syndrom und verordnete Tabletten und Salbe. Ferner trug Herr 14 Tage mehr oder weniger ständig eine Halskrawatte. Am 08.02.1999 suchte er einen Facharzt auf, der ihn weiter bis zum 16.02.1999 krankschrieb.

Herr hat gem. § 6 des Arbeitsvertrages seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin behauptet, Herr habe beim Auffahren der Beklagten zu 1) einen Schlag in den Halswirbelbereich verspürt. Er habe unfallbedingt ein HWS-Syndrom erlitten, das zu seiner Arbeitsunfähigkeit in den oben genannten Zeiträumen geführt habe.

Dadurch seien ihr Lohnfortzahlungskosten in Höhe der Klageforderung entstanden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4893,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.99 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, dass Herr bei dem Unfall Verletzungen erlitten habe, die Anlass zu Lohnfortzahlungen gegebenhätten. Sie bestreiten ferner, dass Herr aufgrund erlittener Verletzungen nicht arbeitsfähig gewesen sei. Das Fahrzeug des Herrn sei beim Unfall auf höchstens 8 km/h beschleunigt worden. Aus der Art der Schäden an den beteiligten Fahrzeugen folge, dass die Beklagte zu 1) mit einer Differenzgeschwindigkeit von höchstens 15 km/h auf das Fahrzeug des Herrn aufgefahren sei. Die ärztlichen Bescheinigungen seien ohne Aussagekraft, da die Ärzte lediglich das Vorbringen des Herrn gewertet hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen interdisziplinären medizinischtechnischen Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Ing. und Priv.-Doz. Dr. med. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 06.07.2000 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Herrn gem. § 7 StVG, 823 BGB bzw. 3 PflichtVG zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Mitarbeiterin der Klägerin durch den Verkehrsunfall vom 22.01.99 eine Verletzung im Halswirbelsäulenbereich (sog. HWS-Syndrom) erlitten hat, die kausal für die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters war.

Ein "HWS-Schleudertrauma" setzt zwar nicht voraus, dass im HWS-Bereich nachweislich unfallbedingt eine Verletzung im Sinne einer Strukturveränderung eingetreten ist. Denn im Sinne des § 823 BGB besteht die Körperverletzung in der Befindlichkeitsbeeinträchtigung und nicht in einem morphologischen Substrat, durch das diese ausgelöst wird. Diese Befindlichkeitsbeeinträchtigung darf allerdings nicht nur ganz unwesentlich sein. Vor allem aber muss diese nicht ganz unwesentliche Befindlichkeitsbeeinträchtigung im Wege des Vollbeweises nach § 286 ZPO nachgewiesen werden, d.h. ihr Vorliegen muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen; eine erhebliche Wahrscheinlichkeit reicht insoweit nicht aus (OLG Hamm, r+s 1998, 326).

Im vorliegenden Fall kann zwar davon ausgegangen werden, dass bei Herrn nach dem Unfall Schmerzen im Nackenbereich aufgetreten sind, die ihn veranlasst haben, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.

Aber auch, wenn davon ausgegangen wird, dass der Mitarbeiter nach dem Unfall in der Zeit seiner Krankschreibung an einer wesentlichen Befindlichkeitsbeeinträchtigung im HWS-Bereich gelitten hat, so ist damit noch nicht der Nachweis erbracht, dass diese durch den Unfall verursacht worden ist. Auch insoweit obliegt der Klägerin der Vollbeweis gem. § 286 ZPO dafür, dass der Unfall überhaupt zu einer Gesundheitsbeschädigung geführt hat (OLG Hamm, aa0).

Die Klägerin hat den ihr obliegenden vollen Nachweis gem. § 286 ZPO für eine beim Unfall entstandene Primärschädigung nicht erbracht. Hierfür wird keine mathematische oder medizinischnaturwissenschaftliche Sicherheit gefordert, wohl aber eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Ein allein aufgrund der Angaben des Patienten gewonnenes diffuses Beschwerdebild reicht hierzu nicht aus. Wichtigster (nicht alleiniger) Parameter für die Feststellung einer unfallbedingten HWS-Schädigung ist deswegen das Maß der biomechanischen Einwirkung auf den Körper (OLG Hamm, r+s 1998, 327). Der Sachverständige kommt im technischen Teil des eingeholten Gutachtens zu dem Ergebnis, dass die Relativgeschwindigkeit beim Anprall des PKW's der Beklagten zu 1) auf das Heck des Fahrzeuges des Herrn zwischen 14 und 19 km/h gelegen hat. Die biomechanische Insassenbelastung im heckseitig angestoßenen PKW des Herrn lässt sich durch Angabe einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen etwa 5 und 9 km/h beschreiben, was einer mittleren Fahrgastzellenbeschleunigung zwischen dem 1,4 -und 2,5-fachen der Endbeschleunigung entspricht.

Der medizinische Gutachter Dr. hat mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass Herr bei dem Verkehrsunfall ein HWS-Syndrom erlitten hat, aufgrund dessen er vom 22.01.99 bis 16.02.99 arbeitsunfähig gewesen sein soll. Ausgehend von der vom technischen Gutachter angegebenen maximalen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 9 km/h kann aus seiner orthopädischen Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Verletzungsmöglichkeit der Halswirbelsäule von Herrn vorgelegen hat, was dann in der Regel auch konsekutiv für das Auftreten einer Verletzung gilt. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, die von Herr beklagten Beschwerden könnten sowohl bei einem unfallabhängigen, als aber auch bei einem unfallunabhängigen Halswirbelsäulenleiden und auch bei anderen Erkrankungsbildern vorliegen. Sie seien im Wesentlichen unspezifisch. Aus den vorliegenden medizinischen Berichten bzw. Attesten gehen keine Befunde hervor, die richtungsweisend auf das Vorliegen eines Halswirbelsäulensyndroms deuten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann daher weder eine Verletzungsmöglichkeit der Halswirbelsäule nachgewiesen werden, noch eine Verletzung objektiviert werden.

Nach den überzeugenden und schlüssigen Darlegungen der Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, liegen die kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen aus technischer Sicht im Harmlosigkeitsbereich. Aus medizinischer Sicht ist dabei eine Verletzung der Halswirbelsäule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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