AG Euskirchen, Urteil vom 13.12.1991 - 21 C 165/91
Fundstelle
openJur 2019, 38010
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.250,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.05.1991 zu zahlen.

Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) verurteilt, an den Beklagten zu 1) 4 % Zinsen von 1.591,90 DM vom 23.04.1991 bis 19.06.1991 zu zahlen.

Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 60 %, die Widerbeklagte zu 2) daneben als Gesamtschuldnerin zu 22 %. Der Beklagte zu 1) trägt 40 % der Gerichtskosten und die Beklagte zu 2) daneben als Gesamtschuldnerin 17 %.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu 60 %, diejenigen der Beklagten zu 2) zu 83 % und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 60 %.

Die Widerbeklagte zu 2) trägt die Kosten des Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin neben dem Kläger zu 22 % und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 22 %.

Der Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 40 %, diejenigen der Widerbeklagten zu 2) zu 78 % und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 40 %.

Die Beklagte zu 2) trägt als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 17 % und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 17 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1) und 2) können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 2) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger und der Beklagte zu 1) machen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 18.01.1991 auf der F..-I.-Straße in F. ereignet hat.

Der Kläger befuhr die F.I.-Straße gegen 14.00 Uhr mit seinem Mofa Marke I., das bei der Widerbeklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Kläger war auf dem Weg zur Arbeit bei der Firma Q.. Der Kläger behauptet, er sei auf der rechten Fahrbahnseite rechts gefahren. Der Beklagte zu 1) sei von hinten mit seinem PKW Opel Corsa –amtliches Kennzeichen F.- der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, von hinten herangefahren und habe zum Überholen des Mofas des Klägers angesetzt. Er habe zu spät bemerkt, dass sich ein Fahrzeug im Gegenverkehr genähert habe. Um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, habe der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug nach rechts herübergezogen und sei hierbei mit dem Kläger kollidiert, der zu Fall gekommen sei.

Der Kläger wurde unfallbedingt verletzt. Er trug eine Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers und des 1. Lendenwirbelkörpers davon und musste sich vom 18.01. bis 05.02.1991 einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen. Die ambulante Behandlung dauerte fort bis zum 11.04.1991. Seit dem 15.04.1991 ist der Beklagte zu 1) wieder arbeitsfähig.

Der Kläger meint, die Beklagten zu 1) und 2) seien ihm zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, das zumindest 4.000,00 DM betragen solle.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld, mindestens aber 4.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 23.05.1991 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) beantragt widerklagend,

den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten 1.591,91 DM nebst 4 % Zinsen hieraus vom 23.04.1991 bis 19.06.1991 und von 1.591,91 DM ab dem 20.06.1991 zu zahlen.

Die Beklagten bestreiten die Unfalldarstellung des Klägers. Sie behaupten, der Kläger zu 1) habe sich mit seinem Mofa auf gleicher Höhe mit dem ihn überholenden PKW des Beklagten zu 1) befunden, als der Kläger, ohne dies vorher anzukündigen, sein Mofa nach links herübergezogen habe, um auf den Parkplatz der Firma Q. zu fahren.

Die Beklagten bestreiten die von dem Kläger vorgetragenen Verletzungen mit Nichtwissen und sind darüber hinaus der Ansicht, dass das Schmerzensgeld zu hoch angesetzt sei.

Mit der Widerklage hat der Beklagte zu 1) von dem Kläger und der Widerbeklagten zu 2) Ersatz des ihm unfallbedingt entstandenen Schadens verlangt, den er mit insgesamt 3.183,81 DM beziffert hat. Nach Zustellung der Widerklage hat die Widerbeklagte zu 2) an den Beklagten zu 1) Schadensersatz in Höhe von 1.591,90 DM geleistet. Die Parteien haben daraufhin im Termin vom 16.07.1991 den Rechtsstreit in Höhe des Betrages von 1.591,90 DM in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen L., I. und I. sowie Einholung einer schriftlichen Aussage der Zeugin L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 16.07.1991 ( Blatt 41 – 44 d.A. ) und 30.07.1991 ( Blatt 51 – 53 d.A. ) sowie die schriftliche Aussage der ZeuginL vom 22.10.1991 (Blatt 62, 63 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 1.250,00 DM begründet, die Widerklage ist unbegründet.

I. Dem Kläger steht nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Körperverschadens zu.

Der Kläger ist durch den Unfall vom 18.01.1991 an seiner Gesundheit verletzt worden. Er hat ausweislich der schriftlichen Aussage der Zeugin L. vom 22.10.1991 eine Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers und des 1. Lendenwirbelkörpers erlitten und sich vom 18.01. bis 05.02.1991 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden.

Dem Kläger ist auch der Nachweis gelungen, dass der Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft mitverursacht hat. Nach der Aussage der Zeugen L. und I. hat der Beklagte zu 1) riskant überholt und ist trotz Gegenverkehrs auf die Gegenfahrbahn gefahren. Nach der Aussage des Zeugen I. hat sich der Kläger langsam aber stetig mit seinem Mofa zur Mitte hin orientiert, auch wenn er nicht rechtzeitig Handzeichen nach links gegeben hat. Durch das Herüberfahren des Klägers entstand für den Beklagten zu 1) eine unklare Verkehrssituation. Er hätte abwarten müssen, wie sich der Mofafahrer weiter verhielt, insbesondere, als er sich in Höhe der Firma Q. befand und der Beklagte zu 1) damit rechnen musste, dass der Kläger auf den Parkplatz der Firma Q. auffahren wollte. Der Beklagte zu 1) ist ortskundig.

Der Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit entfällt nicht deshalb, weil der Kläger bei größerer Geistesgegenwart und Vorsicht den Zusammenstoß mit dem ihn überholenden Beklagten zu 1) hätte vermeiden können.

Da jedoch der Unfall vom 18.01.1991 durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, findet § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG Anwendung. Der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger aus unerlaubter Handlung. Aber auch den Kläger trifft ein Verschulden, das seine Mithaft nach § 7 Abs. 1, 17 StVG begründet. Seine Fahrweise verstieß gegen § 9 StVO. Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und sich bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einordnen, und zwar rechtzeitig. Dies hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausreichend beachtet.

Entsprechend dem festgestellten Maß der beiderseitigen Verursachung bemisst das Gericht den berechtigten Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach mit 50 %.

In dieser Höhe haftet auch die Beklagte zu 2) dem Kläger gemäß § 3 PflVG.

Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist dem Grunde nach aus § 847 BGB begründet. Wie dargelegt, hat der Beklagte zu 1) fahrlässig die Gesundheitsverletzung des Klägers herbeigeführt. In Anbetracht von Art und Schwere der Verletzung, der Dauer der stationären Behandlung, der ambulanten Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit des Klägers hält das Gericht bei voller Haftung einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.500,00 DM für angemessen, aber auch ausreichend. Da nach dem Vorausgeführten der Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach nur zu 50 % gerechtfertigt ist, hat er Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung von 1.250,00 DM.

Die Zinsforderung ist gemäß § 291 BGB gerechtfertigt.

II. Dem Beklagten zu 1) steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch nicht zu. Wie oben ausgeführt, beträgt der berechtigte Schadensersatzanspruch sowohl des Klägers als auch des Beklagten zu 1) dem Grunde nach 50 %. Die Widerbeklagte zu 2) hat den Schaden des Beklagten zu 1) nach Rechtshängigkeit in Höhe von 1.591,90 DM ausgeglichen, so dass kein weiterer Anspruch des Beklagten zu 1) besteht.

Die Zinsforderung ist gemäß §§ 288, 284 BGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 91 a, 100 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren insoweit die Kosten dem Kläger und der Widerbeklagten zu 2) aufzuerlegen, da sie ohne die Erledigung in Höhe des Betrages von 1.591,90 DM unterlegen wären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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