Die Beklagten werden verurteilt, unter Abweisung im Übrigen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu zahlen 1.710,40 DM (eintausendsiebenhundertzehn 40/100 Deutsche Mark) nebst 12,13 % Zinsen seit dem 13.08.1995.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 4/5 und haben die Beklagten 1/5 als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Am 05.07.1995 gegen 22.00 Uhr befuhr die Klägerin den Weg in Bielefeld. Sie wollte die bevorrechtigte Straße überqueren. Auf dieser näherte sich der Beklagte zu 1. Die Fahrzeuge stießen zusammen. Das Fahrzeug der Klägerin wurde beschädigt. Die Klägerin wurde verletzt. Die Klägerin verlangt vollen Schadensersatz.
Sie trägt vor, dass Fahrzeug des Beklagten zu 1. habe eine Bremsspur von 36,5 Metern hinterlassen. Sie meint, der Beklagte zu 1. sei viel zu schnell gefahren.
Sie beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
1.
als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.552,-- DM nebst 12,13 % Zinsen auf 6.500,-- DM und 4 % Zinsen auf die restlichen 1.052,-- DM seit dem 13.08.1995 zu zahlen,
2.
an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen nicht zu haften. Sie bestreiten, dass der Beklagte zu 1. zu schnell gefahren sei und dass sein Fahrzeug eine Bremsspur von 36,5 Metern hinterlassen habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie im Übrigen auf den Vortrag der Parteien wird Bezug genommen.
Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet.
Die Klägerin hat die Vorfahrt des Beklagten zu 1. verletzt. Sie hat den Unfall überwiegend verschuldet.
Für eine erhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. hat sich aus der Beweisaufnahme nichts ergeben. Die Zeugen haben hierzu keine Angaben machen können.
Auch im Übrigen reicht der Vortrag der Klägerin nicht aus, eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h durch den Beklagten zu 1. anzunehmen. Die erheblichen Beschädigungen am Fahrzeug können auch eingetreten sein, wenn der Beklagte zu 1. eine geringere Geschwindigkeit gefahren ist, als die Klägerin annimmt.
Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich auch nicht aus der Bremsspur von 36,5 Metern. Diese Länge deutet vielmehr auf eine Geschwindigkeit von ca. 60 km/h hin. Eines Sachverständigengutachtens zu der Höhe der Geschwindigkeit bedarf es nicht.
Es kommt nämlich nicht darauf an, wie schnell exakt (auf den Kilometer genau) der Beklagte zu 1. gefahren ist. Eine Mithaftung der Beklagten ergibt sich hier nämlich aus § 17 StVG. Unabwendbar war der Unfall für den Beklagten zu 1. nicht. Als besonders vorsichtiger Fahrer hätte er sich der Kreuzung nämlich nur zögerlich nähern dürfen. Es war dunkel. Auf dem untergeordneten Weg standen mindestens zwei Fahrzeuge, wie sich aus den Angaben des Zeugen ergibt. Eine solche vorsichtige Fahrweise haben die Beklagten nicht vorgetragen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände bemisst das Gericht die Mithaftung der Beklagten auf 1/5.
Ein Schmerzensgeld war danach inHöhe von 200,-- DM zuzusprechen. Bei der Verletzung der Klägerin (HWS-Syndrom) wäre bei voller Haftung ein Schmerzensgeld von 1.000,-- DM angemessen gewesen.