OLG Köln, Urteil vom 31.01.1990 - 13 U 166/89
Fundstelle
openJur 2019, 37996
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 0 510/85
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.1989 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 0 510/85 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, über den in Ziffer 1. der angefochtenen Entscheidung zuerkannten Betrag von 8.000,-- DM hinaus, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000.-- DM zu zahlen (insgesamt also 12.000,-- DM.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin zu 2), die die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet; dagegen hat die Anschlußberufung der Klägerin Erfolg.

Vergeblich wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Landgerichts, die Verkehrssicherungspflicht sei nicht auf die Streithelferin zu 2) übertragen worden. Zwar ist eine Delegation der Verkehrssicherungspflicht rechtlich möglich, dazu bedarf es jedoch einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenstelle zuverlässig garantiert (vgl. BGH NJW RR 88, 471). Daran fehlt es. Wie sich aus den von der Beklagten mit der Klageerwiderung vom 18.10.1985 (Bl. 20 ff. GA) auszugsweise überreichten Ablichtungen der vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten mit der Streithelferin zu 2) ergibt, wurde der Streithelferin nicht die Verkehrssicherungspflicht für das Objekt xx übertragen, sondern die Innenreinigung des Objekts, insbesondere die Grundreinigung des Parkettbodens, sowie das anschließende "Einpflegen". Auf Grund der Ziffern 29 und 31 der Vertragsgrundlagen zur Gebäudereinigung der Beklagten oblag es der Streithelferin zu 2) für ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zu sorgen, ohne daß sich aus dieser Klausel ergibt, daß diese Verpflichtung nicht nur während der Durchführung der Arbeiten galt. Von Verkehrssicherungspflicht ist in den Vertragsgrundlagen soweit diese vorliegen, nicht die Rede.

Selbst wenn aber die Beklagte die Verkehrssicherungsptlicht delegiert hätte, was der Senat verneint, haftet sie dennoch, weil sie die Streithelferin nicht sorgfältig überwacht hat.

Der Zeuge xx gelernter Elektroingenieur, war als technischer Leiter der Beklagten im xx angestellt. Er warbei Glättemessungen der Streithelferin zu 2) - rein rechnerisch - allenfalls alle 3 Monate anwesend. Dabei hat er beobachtet, daß das Meßgerät einfach konstruiert und nicht geeicht war. Zudem lieferte es nur dann gleichmäßige Werte, wenn es nach jedem Meßvorgang sorgfältig gereinigt wurde. Wenn der Zeuge auch bekundet hat, er könne nicht sagen, daß es Zeiten gegeben habe, in denen sich die Beschwerden über Glätte des Bodens gehäuft hätten, so wußte dies der Zeuge xx, der seit 1978 als Hallenmeister im xx tätig ist und wegen der auf Bodenglätte zurückzuführenden Unfälle den Zustand des Bodenbelages kontrollierte (Bl. 164. GA). Auch der Zeuge xx hat bekundet, daß mit Glättemessungen "nach Vorfällen" im Jahre 1980 begonnen worden ist. Zudem hat die Beklagte nicht bestritten, daß der Bodenbelag im xx von den Besuchern als sehr glatt bezeichnet wurde und daß es in diesem Gebäude zu zahlreichen Stürzen gekommen war. Mag der Pressebericht (Bl. 123 GA) über den Sturz der Ministerin xx am 13.06.1986 im xx auch journalistische Übertreibungen enthalten (Sturzmeile), so hat doch die Beklagte nie konkrete Zahlen über ihr bekannt gewordene Unfälle genannt und auch nicht substantiiert bestritten, daß sie nach solchen Unfällen wiederholt auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist.

War aber dem für die Beklagte tätigen technischen Leiter bekannt, daß es zu zahlreichen Stürzen im xx gekommen war, die trotz des angeblich gut geeigneten Pflegemittels das nicht gewechselt wurde, auf der Glätte des Bodens beruhten - andernfalls hätte für ihn kaum Veranlassung bestanden, an Glättemessungen teilzunehmen -, und war diesem auch aufgefallen, daß das Personal bei der Streithelferin zu 2) sehr häufig wechselte und "nicht alles wußte, was man hätte wissen müssen", so durfte die Beklagte nicht untätig bleiben und mußte die Streithelferin zu 2) veranlassen, geschultes Personal einzusetzen und den Bodenbelag so zu pflegen, daß die Glätte geringer war. Das ist nicht vage, wie die Streithelferin zu 2) meint, sondern konkret; aus dieser Bekundung des Zeugen xx ergibt sich für den Senat hinreichend deutlich, daß er das von der Streithelferin zu 2) eingesetzte Personal als unqualifiziert bezeichnen wollte und daß er dafür hinreichende tatsächliche Erkenntnisse hatte.

Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, daß die Beklagte die ihr abliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, daß sie im xx den Verkehr eröffnet hat, obwohl derBodenbelag eine Glätte aufwies, die deutlich gefährlicher war, als dies bei ordnungsgemäß behandeltem Parkettboden der Fall ist. Dazu hat das Landgericht zutreffend dargelegt, daß die normale Eigenglätte von Parkett, die über das übliche Maß nicht hinaus geht, verkehrsüblich und allgemein bekannt ist, vom Publikum hinzunehmen ist, weil sich darauf jedermann einstellen kann (OLG Düsseldorf, VersR 1984, 791). Wenn auch die Verkehrssicherungspflicht nicht soweit geht, das Publikum vor jeder erdenklichen Gefahr zu schützen (BGH VersR 1976, 575 f.; LG Schweinfurt, VersR 1984, 693), so sind doch die Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs wirtschaftlich zumutbar und geeignet sind, Gefahren von den Besuchern abzuhalten. Wenn auch bei Parkettboden mit einer gewissen Glätte zu rechnen ist, die bei Tanzveranstaltungen auf der Tanzfläche in gewissem Umfang gewünscht werden mag (vgl. dazu OLG Düsseldorf in VersR 1984, 791), so war an der Stelle, an der die Klägerin - abseits der Tanzfläche - zu Fall kam, eine Glätte gegeben, die gefährlich war, üben das zulässige, das zu erwartende und das übliche Maß hinausging.

Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat entgegen den Ausführungen der Berufungen ergeben, daß die Klägerin auf einem zu glatten Bodenbelag zu Fall gekommen ist. Der Senat braucht sich mit der Frage, ob auch andere Ursachen für den Sturz, die von der Beklagten und den Streithelfern dargelegt wurden, denkbar sind, nicht auseinanderzusetzen. Nur denkbare Unfallursachen, die nicht bewiesen sind, sind nicht entscheidungserheblich. Alleine bedeutsam für die zu treffende Entscheidung ist die Frage, ob die Klägerin auf zu glattem und damit gefährlichen Bodenbelag zu Fall gekommen ist. Gerade das aber haben die Zeugen bekundet.

Der Zeuge xx hat ausgesagt, daß der Parkettfußboden glatt war: er habe das selbst gemerkt, denn er habe vorsichtig gehen müssen. Die Glätte sei ihm schon vor dem Unfall der Klägerin aufgefallen, als er zur Garderobe gegangen sei (Bl. 94 GA).

Die Zeugin xx hat nicht nur schon bei früheren Gelegenheiten die Fußbodenglätte festgestellt, sondern auch am Abend des Unfalls. Sie habe selbst Schwierigkeiten gehabt, dort gut zu gehen.

Die Zeugin xx hat gesehen, daß die Klägerin gefallen ist, weil es so glatt war. Sie selbst und ihre Tochter wären beide beinahe ebenfalls ausgeglitten; sie habe sich wegen der Glätte am Arm ihres Gatten festgehalten.

Auch die Zeugin xx hat bekundet, daß der Parkettfußboden im Foyer glatt war; ihn selbst seien die Schuhe mehrmals nach innen weggerutscht.

Schließlich hat die Schwiegermutter der Klägerin, die Zeugin xx bekundet, daß der Parkettfußboden nicht nur im Bereich der .Tanzfläche, sondern überall sehr glatt war; man habe sich überall festhalten müssen, um nicht auszugleiten.

Auf Grund dieser Zeugenaussagen, die zur entscheidungserheblichen Frage nicht widersprüchlich, sondern lebensnah, einleuchtend und sehr konkret sind, hat der Senat keinen Zweifel, daß der Parkettfußboden gefährlich glatt war, und daß diese Glätte die alleinige Ursache für den Unfall der Klägerin war. Die Zeugen sind auch nicht, wie die Beklagte meint, generellen Glaubwürdigkeitsbedenken ausgesetzt. Die Klägerin kann nach der Lebenserfahrung nur Verwandte, Freunde oder Bekannte als Zeugen benennen. Soweit diese zum Alkoholkonsum bekundet haben, lag dieser im Rahmen und schließt eine Beobachtungs- und Erinnerungsfähigkeit der Zeugen nicht aus.

Andere Ursachen für den Sturz scheiden aus.

Insbesondere kann die Beklagte und die Streithelferin zu 2) nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Klägerin durch verschüttete Getränke oder Konfetti unter ihren Schuhen zu Fall gekommen ist. Nach dem Vorbringen der Streithelferin zu 2) hat Feuchtigkeit abstumpfende Wirkung. Konfetti haftete nicht an den Sohlen der Schuhe der Klägerin, da diese neu und unstreitig glatt waren.

Im übrigen haben die zum Unfallhergang gehörten Zeugen andere Unfallursachen als die Bodenglätte verneint, soweit sie dazu bekunden konnten. Erst recht kann die Streithelferin zu 2) nicht geltend machen, daß es am Abend des 19.01.1986 nicht zu weiteren Stürzen mit ernsthaften Folgen gekommen ist. Dies beweist überhaupt nichts, erst recht kann darauf kein Anscheinsbeweis gegründet werden. Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, daß auch andere Besucher der Veranstaltung im xx Probleme mit der Bodenglätte hatten.

Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, vor und nach dem Unfall hätten Glättemessungen keinen gefährlichen Zustand des Bodenbelages ergeben. Dies kann unterstellt werden, obwohl nach dem Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin zu 2) und der Bekundung des Zeugen xx das damals verwendete Glättemessungsgerät den Gleitreibungskoeffizienten gar nicht anzeigte, sondern einen Glättewiderstandswert, diesen aber nicht in Zahlen, sondern in verschiedenen Farbbereichen. Deshalb kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, daß nach einem Merkblatt des Zentralverbandes Parkett- und Fußbodentechnik Oberflächen in einem Foyer trittsicher sein sollen, wenn der Gleitreibbeiwert zwischen 0,30 und 0,50 liegt. All diese Angaben gehen von unterschiedlichen Bezeichnungen aus, die Werte sind nicht einheitlich genormt und das Meßgerät war nicht geeicht. Letztlich ist es unerheblich, welche Werte die Glättemessunngen hatten, wußten doch die zuständigen Bediensteten der Beklagten im xx, daß es wegen der Bodenglätte häufig zu Stürzen kam. Unabhängig von den Meßergebnissen und den Angaben des Zentralverbandes ist ein Parkettboden, auf dem es wegen der Glätte häufig zu Stürzen kommt, nicht verkehrssicher.

Auf Grund der Beweisaufnahme steht somit fest, daß der Bodenbelag am 19.01.1986 gefährlich glatt war. Dies mag durch folgende Besonderheit mitverursacht worden sein. Im Januar 1986 war als Bodenpfleger der damals 21 Jahre alte Zeuge xx tätig.

Dieser war nicht ausgebildet und arbeitete erst zwei Monate täglich zwei Stunden bei der Streithelferin zu 2). Im Gebäude xx war er seit Anfang Januar 1986 tätig und wurde schon nach kurzer Zeit, als die Vorarbeiterin Frau xx erkrankte, als Vorarbeiter neben zwei Auszubildenden eingesetzt. Dieser Zeuge wurde nicht darauf hingewiesen, daß Glättemessungen vorzunehmen und in ein Buch einzutragen waren. Entgegen der Ansicht der Streithelferin zu 2) in ihrer Berufungsbegründung kann keine Rede davon sein, daß dieser Zeuge innerhalb weniger Tage von Frau xx zu einer zuverlässigen Kraft angelernt worden sein könnte. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Zeuge xx zuverlässig eingewiesen war. Wachs und Verdünnung im richtigen Verhältnis zu mischen und die aufzubringende Menge des Pflegemittels zutreffend aus der zu einer Wachsmaschine umgebauten Bohnermaschine abzurufen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß diese Maschine Wachs und Verdünnung automatisch richtig mischte, denn die Beklagte und die Streithelferin zu 2) haben nicht substantiiert vorgetragen, daß diese Maschine insoweit ein hochwertiges Präzisionsgerät sei, wogegen auch alles spricht. Nach der Bekundung des Zeugen xx muß davon ausgegangen werden, daß er selbst das Mischungsverhältnis bestimmte und Wachs und Lösungsmittel in einen Behälter einfüllte und die zu verwendende Menge manuell abrief. Dann aber kann sich die fehlende Qualifikation des Zeugen voll ausgewirkt haben.

Selbst wenn aber unterstellt wird, daß auch im Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin Glättemessungen die üblichen Werte ergeben hätten, hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die von der Streithelferin zu 2) mit Schriftsatz vom 26.11.1985 vorgelegten Laborberichte aus dem Jahre 1979 ergeben, daß Böden mit dem Reibungskoeffizienten 0,30 bis. 0,45 als nicht glitschig angesehen werden können. Da die Beweisaufnahme ergeben hat, daß die Glättemessungen in der Regel Werte um 0,40 ergeben haben, folgt schon daraus, daß der Parkettboden im xx zwar nicht glitschig, sondern glatt und nicht standsicher oder gleitsicher war. Auch aus dem Vorbringen der Beklagten, der Bodenbelag einer Tanzfläche müsse glatt sein, folgt, daß der Bodenbelag im xx außerhalb der Tanzfläche gefährlich glatt war; denn der Bodenbelag im Foyer hätte wesentlich stumpfer sein müssen, als eine Tanzfläche mit hoher Gleitfähigkeit.

Es ist nicht Aufgabe des Senats, festzustellen, worauf die Glätte des Bodenbelages letztlich beruht. Es geht in diesem Rechtsstreit nur darum, zu entscheiden, ob die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, nicht aber darum, eine von mehreren Ursachen für die Glätte des Parkettbodens - die alle der Beklagten anzulasten sind - festzustellen. Es kann deshalb offenbleiben, ob das Pflegemittel "xx" ungeeignet war, ob der mangels jeglicher Ausbildung und völlig unzureichender Anleitung fachlich nicht qualifizierte, aber als Vorarbeiter vertretungsweise eingesetzte Zeuge xx Wachs undVerdünnung im richtigen Verhältnis eingefüllt hat, ob er zuviel oder zuwenig Pflegemittel aufgebracht hat und/oder ob es richtig war, bei Jeder Bodenreinigung das Pflegemittel anzuwenden, statt nur etwa alle ein bis zwei Jahre, wie es der Hersteller empfiehlt (Vgl. Bl. 68 GA). Die Ursache zu erfahren mag für die Beklagte und die Streithelferin zu 2) interessant sein, für die Entscheidung des Rechtsstreits ist ihre Kenntnis ohne Bedeutung.

Die Beklagte hat die Gefährlichkeit des Bodenbelags und damit die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch zu vertreten. Die objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht steht fest, weil der Bodenbelag falsch gepflegt war. Damit kommen der Klägerin Beweiserleichterungen zu gute (vgl. BGH VersR 1986, 765). Die Verletzung der äußeren Sorgfalt indiziert entweder die der inneren oder es spricht ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfalt. Die Beklagte hat nicht dargelegt und bewiesen, daß sie kein Verschulden trifft. Sie selbst mußte Prüfen, ob in den Räumen des xx unter verschiedenenGesichtspunkten die Verkehrssicherungspflichten erfüllt waren. Dazu gehörte u.a. die Prüfung, ob der Bodenbelag ungefährlich war. Stellte die Beklagte fest, daß dies nicht der Fall war, mußte sie für Abhilfe sorgen. Das hat sie nicht getan.

Das Landgericht hat auch zu recht ein Mitverschulden der Klägerin verneint. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß die Klägerin angetrunken war oder daß deren Schuhwerk unvertretbar gefährlich gewesen wäre. Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, daß die Klägerin unvorsichtig, beschwingt oder Übermütig gewesen ist und deshalb durch eigenes unvorsichtiges Verhalten den Unfall mitverursacht hätte.

Die Berufung der Beklagten hat auch zur Höhe keinen Erfolg. Zu recht hat das Landgericht für die Dauer von drei Monaten der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von monatlich 1.200,-- DM zuerkannt. Die Klägerin konnte ihren Haushalt drei Monate nicht versorgen. Der Umfang der Ersatzpflicht bestimmt sich nach §§ 842, 843 BGB. Danach kann die Klägerin Ersatz für die Einschränkung ihrer Arbeitskraft im Haushalt, d.h. für den Ausfall ihrer Arbeitsleistung im Haushalt verlangen (BGH VersR 1974, 1016 f.; OLG Frankfurt VersR 1980, 1122). Dabei kommt es entscheidend darauf an, welche Arbeitsleistung sie ohne die Erkrankung geleistet hätte, nicht aber darauf, ob sie Aufwendungen für eine Ersatzkraft tatsächlich getätigt hat. Die Klägerin hat vor dem Unfall den Vierpersonenhaushalt in einer 100 am großen Wohnung versorgt. Ohne kleinliche Berechnung sind dazu täglich mindestens 4 Stunden erforderlich. Bei einem Stundensatz von 10,-- DM, der für eine Haushaltshilfe ohne Nachweis anzusetzen ist, ergibt sich als Wert der Arbeitsleistung der Klägerin ein Betrag von mindestens 1.200,-- DM, ohne daß es weiterer Ausführungen bedarf. Selbstverständlich kann eine Hausfrau neben der vier Stunden dauernden Hausarbeit noch in anderen Haushalten stundenweise gegen Entgelt arbeiten — wöchentlich 13 Stunden. Mit dem Ersatz dieses Verdienstausfalls findet keine Doppelentschädigung statt.

Die Anschlußberufung hat Erfolg. Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,-- DM zu. Nach der operativen Versorgung des Drehbruchs des linken Beines und operativer Metallentfernung war die Klägerin nach Entlassung aus dem Krankenhaus insgesamt drei Monate nicht in der Lage, sich ohne Unterarmstützen fortzubewegen. Ausweislich der vorliegenden ärztlichen Gutachten hat die Klägerin auf Grund des Unfalls zudem Dauerschäden davongetragen. Diese bestehen nicht nur in mehreren langen Narben, sondern auch in einer deutlichen Umfangvermehrung des linken Knöchels. Ferner bestehen Bewegungeinschränkungen des oberen und unteren Sprunggelenks sowie erhebliche subjektive Beschwerden bei längerer Belastung. Schließlich ist künftig mit einer Zunahme der Beschwerden (posttraumatische Arthrose) zu rechnen.

Mit dem nunmehr zuerkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 12.000,-- DM sind die derzeit feststehenden Beeinträchtigungen ebenso abgegolten, wie die aus heutiger Sicht zu erwartenden künftigen Beeinträchtigungen. Die Feststellung im Urteil des Landgerichts, daß die Beklagte auch zum Ersatz künftigen immateriellen Schadens verpflichtet ist, bezieht sich nur auf solche Beeinträchtigungen, die über die übliche Entwicklung des Krankheitsbildes deutlich hinausgehen, nicht aber zum Beispiel auf die Zunahme der Beschwerden aufgrund posttraumatischer Arthrose.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gegenstandswert der Berufung: 18.181,20 DM.

Gegenstandswert der Anschlußberufung: 4.000,00 DM.

Beschwer für die Beklagte: 22.181,20 DM.

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