OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2019 - 15 A 3909/18
Fundstelle
openJur 2019, 37859
  • Rkr:
Verfahrensgang

An eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellt § 6 Satz 1 a) IFG NRW keine hohen Anforderungen. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 b) IFG NRW setzt er keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind.

Ob dies infolge eines Informationszugangs der Fall ist, ist nicht nur anhand des ersten gestellten Informationsantrags sowie der Person des konkreten Antragstellers und seiner Absichten zu beurteilen. Darüber hinaus gehend sind die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Sie führen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Es ergibt sich aus ihnen auch keine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (4.). Ein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor (5.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen.

Dies ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. April 2009 zu verpflichten, dem Kläger das Rechtsgutachten "Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten" von Rechtsanwalt Dr. N. M. zugänglich zu machen, soweit dies nicht bereits mit der seitens der Beklagten im Verfahren 8 K 2162/09 mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 vorgelegten Fassung des Gutachtens geschehen ist,

zu Recht abgewiesen.

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass dem streitgegenständlichen Informationsbegehren des Klägers der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 a) IFG NRW entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang u. a. abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen würde.

Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12 -, juris Rn. 36, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 62.

Hierzu gehören alle Behörden und auch Gerichte. Soweit § 6 Satz 1 a) IFG NRW die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden besonders erwähnt, ist diese Aufzählung nur beispielhaft. Sie hat nicht zur Folge, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit im vorliegenden Zusammenhang enger zu verstehen ist als im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12 -, juris Rn. 38, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 64.

An eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellt § 6 Satz 1 a) IFG NRW keine hohen Anforderungen. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 b) IFG NRW setzt er keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine einfache Beeinträchtigung genügen. Eine solche liegt vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12 -, juris Rn. 44, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 70; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 6 Rn. 760 ff.

Ob dies infolge eines Informationszugangs der Fall ist, ist nicht nur anhand des ersten gestellten Informationsantrags sowie der Person des konkreten Antragstellers und seiner Absichten zu beurteilen. Darüber hinaus gehend sind die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12 -, juris Rn. 46, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 76; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120 = juris Rn. 24 (zu § 3 IFG Bund).

Soweit es in der vom Zulassungsantrag angeführten Begründung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vom 12. Juni 2001, Landtags-Drucksache 13/1311, Seite 12, heißt, nach den Umständen des Einzelfalls müsse klar sein, dass eine Freigabe der begehrten Informationen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der Schutzgüter führen würde, bezieht sich dies zum einen auf eine Entwurfsfassung des § 6 Satz 1 a) IFG NRW, die nicht mit der später Gesetz gewordenen Fassung übereinstimmt. Diese geht erst auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform vom 9. November 2001, Landtags-Drucksache 13/1748, Seiten 6 und 37 ff., zurück. Zum anderen findet sich aber auch bereits in der Landtags-Drucksache 13/1311, Seite 12, die Aussage, dass es trotz des Erfordernisses, die Vorschrift eng auszulegen, im Hinblick auf die Handhabung von § 6 IFG NRW allgemein ausreiche, wenn die entsprechenden Beeinträchtigungen konkret bestehen.

Davon abgesehen würde eine strengere Lesart, wie der Kläger sie befürwortet, auch über den Wortlaut des Begriffs der Beeinträchtigung hinausgehen. So wird der Terminus der Beeinträchtigung auch in § 3 Nr. 3 b) IFG Bund als ernsthafte konkrete Gefährdung der geschützten Belange verstanden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 -, juris Rn. 10, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14.11 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 15 A 530/16 -, juris Rn. 48.

Die Darlegungslast für das Vorliegen des Ausschlussgrunds liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann.

Vgl. im Hinblick auf § 3 Nr. 3 b) IFG Bund: BVerwG, Urteile vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 -, juris Rn. 12, und vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 15 A 530/16 -, juris Rn. 50.

Gemessen an diesen Maßstäben stellt der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage, dass der Informationsantrag des Klägers nach § 6 Satz 1 a) IFG NRW abzulehnen ist, weil das - noch streitgegenständliche - Bekanntwerden des Rechtsgutachtens "Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten" von Rechtsanwalt Dr. M. die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würde.

Das Verwaltungsgericht hat den Prüfungsmaßstab des § 6 Satz 1 a) IFG NRW, der eine Gefahrenprognose und keine Abwägung verlangt, zutreffend erkannt und angewendet. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht - im Anschluss an das sich auf das hier streitbefangene Gutachten beziehende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. August 2010 - 10 A 10076/10 -, juris - überzeugend ausgeführt, dass die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) - etwa dessen § 4, § 5; § 14 Abs. 1, § 20, § 24 Abs. 4 - und damit zugleich auch die Effektivität der Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte im Sinne von § 6 Satz 1 a) IFG NRW konkret beeinträchtigt würden, wenn das Gutachten dem Kläger im begehrten Umfang zugänglich gemacht würde. Stellt das Gutachten nach wie vor die Grundlage für das Vorgehen der Beklagten gegen Content-Provider dar, die sich dem Zugriff der deutschen Behörden durch Verschleierung der Unternehmensverhältnisse zu entziehen versuchen, würde das Bekanntwerden des Gutachtens die Abwehr und Ahndung von Verstößen namentlich gegen § 4, § 5 JMStV konkret beeinträchtigen. Wären diese Content-Provider mit der Vorgehensweise der Beklagten vertraut oder würden sie die von ihr typischerweise in Betracht gezogenen Ermittlungsmaßnahmen kennen, könnten sie sich darauf einstellen und dem der Beachtung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags dienenden Handeln der Beklagten damit seine Effektivität nehmen.

Dass das Gutachten Aufschluss über die Arbeitsweise und Methoden der zuständigen Behörden - also auch der Beklagten - gibt, hat das Verwaltungsgericht anhand des Akteninhalts und des plausiblen Vorbringens der Beklagten - insbesondere auch in deren Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 - in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Entgegen der Rüge des Klägers handelt es sich dabei nicht um eine bloße - und dazu zeitlich überholte - Spekulation. Aus dem aktenkundigen Teil des Gutachtens hat das Verwaltungsgericht abgeleitet, dass der Vortrag der Beklagten über die Themenstellung des Gutachtens zutreffend sei. Aus dem Gutachtenauftrag (Seiten 11, 12) sei ersichtlich, dass es dem Auftraggeber im Wesentlichen darum ging, Möglichkeiten der Ermittlung der tatsächlichen Niederlassung von aus dem außereuropäischen Ausland operierenden Content-Providern benannt zu bekommen und die Rolle von Drittanbietern bzw. Dienstleistern zu klären. Die Schwierigkeiten der Verfolgung von Rechtsverstößen infolge der Verschleierung des örtlichen Ursprungs von Angeboten würden als Anlass des Gutachtenauftrags genannt. In der Beschreibung des Gangs des Gutachtens (Seite 13) werde ausgeführt, dass die Ergebnisse der einzelnen Untersuchungsteile es den Aufsichtsbehörden ermöglichen sollen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Betracht kommenden Handlungsoptionen für eine gerichtsfeste Ermittlung von Content-Providern bzw. Domaininhabern ordnungswidriger Telemedien und ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen beteiligte Akteure auszuschöpfen. Ferner hat das Verwaltungsgericht die Inhaltsübersicht des Gutachtens ausgewertet, aus der hervorgeht, dass sich der Gutachter u. a. mit den Methoden der Verschleierung der Anbieteridentität/des Anbietersitzes (Seiten 19 bis 24), mit Vorgehensweisen zur Ermittlung des tatsächlichen Content-Providers, insbesondere den Recherchen im administrativen und sozialen Umfeld eines Angebots (Seiten 24 bis 127), auch in Gestalt eines Rechercheleitfadens (Seiten 215 bis 228), sowie im Anhang mit Beispielen von Maildrop-Services im Adult-Bereich (Seiten 231 bis 234) und in Deutschland ansässigen Zahlungsabwicklungsdienstleistern (Seiten 235 bis 250) befasst.

Mit Blick auf den dergestalt beschriebenen Inhalt des Gutachtens ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den im Gutachten niedergelegten Vorgehensweisen und Ermittlungswegen lediglich um bereits allgemein bekannte, sonstwie offenkundige oder zeitlichtechnisch überholte Ermittlungsstrategien handelt, wie der Zulassungsantrag geltend macht. Es mag sein, dass Betreibern von Angeboten, die ihre Identität verschleiern wollen, viele der in der Antragsschrift angeführten Ermittlungsmethoden bekannt sind. Das bedeutet aber weder, dass diese Ermittlungsansätze auch die im Gutachten aufgeführten sind, noch, dass die Tätigkeit der Beklagten nicht beeinträchtigt wäre, wenn sie ihre Ermittlungsmöglichkeiten offenlegte. Ob sich die Betroffenen staatsanwaltlichen Ermittlungen oder behördlichen Abfragen entziehen können, hängt gerade davon ab, ob sie sich im Vorhinein entsprechend auf zu erwartende Ermittlungsmethoden vorbereiten können oder nicht. Dazu wären sie jedoch bei einer Kenntnis des Gutachtens besser in der Lage als ohne diese Kenntnis.

Die Beklagte hat nicht eingeräumt, dass nur noch einige der im Gutachten skizzierten Vorgehensweisen und Ermittlungswege nach wie vor von Belang seien. Mit Schriftsatz vom 7. September 2018, Seite 6, hat sie vielmehr vorgetragen, dass eine andere Landesmedienanstalt ihr dies mitgeteilt habe. Im Übrigen würde es die Effektivität der im Gutachten kompilierten Ermittlungsmethoden gleichermaßen schmälern, wenn die Beklagte diejenigen Handlungsoptionen offenbaren würde, die nicht mehr zum Einsatz gelangten. Auf diese Weise würde ein Content-Provider darüber informiert, dass er mit einer Entdeckung jedenfalls nicht mehr auf diesem Ermittlungspfad rechnen müsste. Auch darauf könnte er sich einrichten.

Ob die Beklagte ihr Vorbringen mit einem Beweisangebot versehen hat, ist unerheblich. Das Verwaltungsgericht konnte dessen Substanz auch ohnedem würdigen. Überdies ist unklar, wie ein Beweisangebot hätte aussehen sollen, das die Überzeugungskraft der Angaben der Beklagten erhöht hätte.

Auch im Weiteren weckt das Vorbringen des Klägers keine Zweifel an der Annahme, dass eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 6 Satz 1 a) IFG NRW anzunehmen ist. Sein Hinweis darauf, nahezu alle Tatsachen, welche die Eigenschaften und den Inhalt des streitgegenständlichen Gutachtens beträfen, seien streitig, genügt dafür nicht. Damit bekräftigt der Kläger lediglich, dass er einen anderen Standpunkt als das Verwaltungsgericht vertritt, ohne sich mit dessen aktenbezogener Gedankenführung zur Geheimhaltungsbedürftigkeit der streitigen Gutachtenteile im Einzelnen auseinanderzusetzen. Entsprechendes gilt für das Bestreiten verschiedener Sachverhaltsaspekte durch den Kläger. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Phänomen der Anbieterverschleierung nicht existent ist oder dass es die Mitteilungen anderer Landesmedienanstalten, die die Beklagte referiert hat, nicht gegeben hat. Es liegt im originären Aufgabenbereich der Beklagten einzuschätzen, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich des - nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu gewährleistenden - Jugendschutzes zielführend sind und wie sie diese je nach Lage der Dinge im Einzelfall in Ansatz bringt. Was die klägerseits behauptete allgemeine Bekanntheit einzelner Ermittlungsmethoden anbelangt, greift das oben Gesagte Platz. Es gehört zur Effektivität der behördlichen Aufgabenwahrnehmung zur Ahndung von - ggf. schwierig aufzuklärenden - Rechtsverstößen, dass die potentiell von Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen im Unklaren darüber gelassen werden, welche Instrumente zum Handlungsprogramm der Beklagten gehören können, selbst wenn diese Instrumente grundsätzlich im Umfeld der Content-Provider geläufig sein sollten. Dass sich die Ermittlungsmöglichkeiten seit dem Jahr 2007 weiterentwickelt haben mögen, muss gleichfalls nicht bedeuten, dass die Beklagte aktuell nicht mehr auf die Inhalte des Gutachtens zurückgreift. Die Beklagte hat Teile des Gutachtens an den Kläger herausgegeben, weil sie diese nicht als geheimhaltungsbedürftig eingestuft hat. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass auch die anderen Teile des Gutachtens nicht (mehr) geheimzuhalten sind. Nach den Darlegungen der Beklagten ist gerade das Gegenteil der Fall.

Die Kritik des Zulassungsantrags am Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. August 2010 - 10 A 10076/10 -, juris, weckt keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Fehlerfrei hat das Verwaltungsgericht die rechtlichen sowie tatsächlichen Ausgangsannahmen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz geteilt und seine Entscheidung darüber hinaus - wie gezeigt - konkret am hier zugrunde liegenden Fall begründet.

Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen, indem es kein incamera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO eingeleitet hat.

In Streitigkeiten um Informationszugangsrechte besteht keine generelle Pflicht zur Durchführung eines incamera-Verfahrens. Dies gilt nicht nur für prozedurale Geheimhaltungsgründe. Der konkrete Akteninhalt muss auch für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe nicht zwingend rechtserheblich sein. Das Gericht der Hauptsache ist deshalb gehalten, vor Erlass eines Beweisbeschlusses zunächst die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, um den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen, ob über das Vorliegen der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe ggf. auch ohne Einsicht in die betreffenden Unterlagen entschieden werden kann. Zu diesem Zweck muss die Behörde, die den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen will, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände darlegen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen. Eine Einsicht in die zurückgehaltenen Unterlagen wird nur dann entscheidungserheblich, wenn die Angaben der Behörde - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Erörterung der Sach- und Rechtslage - für eine Prüfung der geltend gemachten Versagungsgründe nicht ausreichen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 7 B 47.15 -, juris Rn. 8 f.

Legt man diesen Maßstab an, bestand keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Einleitung eines incamera-Verfahrens. Es konnte sich seine Überzeugung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Satz 1 a) IFG NRW - wie ausgeführt - anhand des Inhalts der Akten und des plausiblen Vorbringens der Beklagten bilden.

Dies gilt auch unter der Maßgabe, dass die Feststellung der Beeinträchtigung des Schutzguts eine auf einzelne Teile des Aktenbestands bezogene differenzierende Darstellung erfordern kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 33.

Eine solche Differenzierung hat das Verwaltungsgericht, das thematisch verschieden gelagerte Abschnitte des Gutachtens getrennt voneinander in den Blick genommen hat, vorgenommen.

Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, juris Rn. 4, folgt nichts Gegenteiliges. Dieser verhält sich zu den formellen Anforderungen an die Durchführung eines incamera-Verfahrens, zu denen auch die Frage zählt, ob es zunächst eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf, durch den die streitigen Unterlagen von der in Anspruch genommenen Behörde angefordert werden. Danach ist ein Beweisbeschluss oder eine förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Zweifelsfrei ist die Entscheidungserheblichkeit, wenn die Entscheidung des Verfahrens zur Hauptsache von der allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob die Akten bzw. Aktenteile, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind. Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten ist, folgt nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das incamera-Verfahren. Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, hängt vom Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe ab. Werden materielle Geheimhaltungsgründe geltend gemacht, also Gründe, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben, lässt sich zwar regelmäßig nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären, ob der Geheimhaltungsgrund vorliegt. Ein solcher Regelfall ist hier angesichts der Umstände aber nicht gegeben; das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes lässt sich vielmehr auch ohne die Durchführung eines incamera-Verfahrens beurteilen. Die teilweise erfolgte Offenlegung des streitgegenständlichen Gutachtens lässt hinreichend sichere Rückschlüsse auf den übrigen Inhalt sowie darüber zu, ob der geltend gemachte Geheimhaltungsgrund vorliegt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Seite 23 ff. des Umdrucks).

Schließlich führt es nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, dass der Kläger die auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO gestützte Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts mit dem Vorbringen beanstandet, der für erledigt erklärte Teil des Rechtsstreits habe zugunsten des Klägers mit einer Quote von 50 % (anstatt mit nur 20 %) in die (Gesamt-)Kostenentscheidung einfließen müssen.

Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Teilerledigungserklärung, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht. Abweichendes mag ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit denen nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 32, und vom 8. September 2005 - 3 C 50.04 -, juris Rn. 34.

Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Kosten des erledigten Teils sind wegen des Fehlens materieller Geheimhaltungsgründe und den deshalb vormals insoweit gegebenen Erfolgsaussichten der Klage - im Unterschied zu den Kosten des streitig entschiedenen Teils - gerade nicht dem Kläger auferlegt worden.

Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht ausgeworfene Kostenquote aber auch nicht zu beanstanden. Sie orientiert sich erkennbar am Interesse des Klägers an den herausverlangten Gutachtenteilen. Dieses richtet sich weniger auf die als Rechtsgutachten einzuordnenden Abschnitte des Gutachtens als auf die noch streitigen zu den Ermittlungsmethoden und Arbeitsweisen. Deswegen ist es gerechtfertigt, die Kostenquote nach dieser Interessenlage und nicht nach dem seitenzahlmäßigen Verhältnis des Anteils der offengelegten Teile zum Volumen des Gesamtgutachtens zu bemessen.

2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch sonst nicht auf. Dafür ist ohne das Hinzutreten weiterer - hier nicht gegebener - Umstände weder ein ausschlaggebendes Indiz, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht auf den Einzelrichter übertragen hat,

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 12 A 2101/13 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 10 ZB 13.2620 -, juris Rn. 18; Sächs. OVG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 A 476/13 -, juris Rn. 11,

noch, dass das Klageverfahren ca. neun Jahre gedauert hat. Die Gründe dafür müssen nicht aus dem Schwierigkeitsgrad des Falls folgen.

Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 22; Hamb. OVG, Beschluss vom 11. September 2019 - 1 Bf 82/18.Z -, juris Rn. 55 f.; OVG LSA, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 3 L 204/15 -, juris Rn. 25; Bay. VGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 12 ZB 08.2846 -, juris Rn. 10.

Auch dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Satz 1 a) IFG NRW im Hinblick auf mehrere Akten-(hier: Gutachten-)Teile zu prüfen ist, macht die Sache nicht überdurchschnittlich schwierig. Dieses Prüfungserfordernis kennzeichnet eine Vielzahl informationsfreiheitsrechtlicher Verfahren, ohne dass diese allein dadurch als besonders schwierig erschienen. Innerhalb der durchschnittlichen Bandbreite dieser Verfahren bewegt sich auch der vorliegende Fall.

3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Die vom Kläger formulierte Frage

"Darf ein Verwaltungsgericht die Durchführung eines Incamera-Verfahrens auch dann ablehnen, wenn sich die Beklagte bezüglich einer Vielzahl von Informationen mit zwischen den Parteien streitigem Vortrag auf materiellrechtliche Geheimhaltungsgründe (Ausschlussgründe) nach § 6 Satz 1 a) IFG NRW beruft, die sich unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergeben sollen, deren Berechtigung jedoch nach dem Inhalt der zur Verfügung stehenden Akten und der dazu gemachten behördlichen Angaben nicht verifiziert werden kann?"

führt nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. In der unter 1. zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein incamera-Verfahren einzuleiten ist und welche Maßstäbe für die diesbezügliche Überzeugungsbildung des Gerichts gelten. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Alles Weitere ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, der einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich ist.

Unbeschadet dessen trifft die Prämisse des Zulassungsantrags nicht zu, dass sich im vorliegenden Fall nach dem Inhalt der zur Verfügung stehenden Akten und der dazu gemachten Angaben der Beklagten nicht verifizieren lässt, ob der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 a) IFG NRW vorliegt. Wie unter 1. ausgeführt, lässt sich feststellen, dass dies der Fall ist. Daher würde sich die vom Kläger gestellte Grundsatzfrage in einem Berufungsverfahren so auch nicht stellen.

4. Der Kläger legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar.

Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Eine Divergenz liegt ferner vor, wenn die Tatsachenfeststellungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Feststellung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen in der Rechtsprechung insbesondere des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweichen.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Zulassungsantrag benennt keinen vom Verwaltungsgericht verwendeten Obersatz, der von einem vom Bundesverwaltungsgericht oder vom beschließenden Gericht aufgestellten Obersatz zur Durchführung des incamera-Verfahrens abweicht. Vielmehr kritisiert der Kläger auch insofern die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Gewand der Divergenzrüge.

5. Es liegt kein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a) Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen, weil es kein incamera-Verfahren eingeleitet hat. Dazu kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden.

b) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich zu allen rechtlich wie tatsächlich entscheidungserheblichen Punkten hinreichend zu äußern.

Das Verwaltungsgericht musste dem Kläger keinen Schriftsatznachlass nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 Satz 1 ZPO im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 7. September 2018 einräumen.

Die Einräumung einer Schriftsatzfrist kommt nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 Satz 1 ZPO in Betracht, wenn ein Beteiligter zu einem Vorbringen des Gegners nicht Stellung nehmen kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist ist geboten, wenn in der mündlichen Verhandlung - sei es vom Gegner, sei es vom Gericht - Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art angesprochen werden, mit denen ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte und deren sofortige Beurteilung ihm nicht ohne Weiteres möglich ist.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 2000 - 7 B 87.00 -, juris Rn. 9, und vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 -, juris Rn. 62; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 8 A 2751/09 -, juris Rn. 99.

Wird die Verweigerung eines Schriftsatznachlasses als Verfahrensfehler geltend gemacht, so muss substantiiert dargetan werden, was mit einem nachgereichten Schriftsatz vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag die angefochtene Entscheidung hätte beeinflussen können.

Vgl. BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - I B 190/09 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2018 - 12 A 2350/16 -, juris Rn. 8, und vom vom 25. Januar 2011 - 8 A 2751/09 -, juris Rn. 101; Nds. OVG, Beschluss vom 21. Januar 2013 - 10 LA 167/09 -, juris Rn. 25; OVG M.-V., Beschluss vom 14. März 2011 - 2 L 200/10 -, juris Rn. 6.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Mit dem Schriftsatz vom 7. September 2018 hat die Beklagte zum Schriftsatz des Klägers vom 20. August 2018 Stellung genommen. Der Kläger legt nicht dar, in welcher Hinsicht der Schriftsatz der Beklagten vom 7. September 2018 (neue) Gesichtspunkte enthält, auf die er in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend eingehen konnte. Im Kern ging es stets um den Tatbestand des § 6 Satz 1 a) IFG NRW. Außerdem fehlt es an Vorbringen, dass das Ergebnis des Verfahrens im Sinne des Klägers beeinflussen konnte bzw. hätte beeinflussen können. Wie unter 1. ausgeführt, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).