LG Köln, Urteil vom 12.06.2018 - 21 O 351/17
Fundstelle
openJur 2019, 37689
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Verbraucherverband von der Beklagten die Unterlassung von Einbeziehung oder Berufung auf die im Klageantrag näher bezeichneten Bestimmungen Ziff. 1 (2) und Ziff. 12 (5) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, (Stand 19.08.2016) in ihren Verträgen über Finanzdienstleistungen mit Verbrauchern. Diese wurden und werden von der Beklagten auch in den vorherigen Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie in der derzeit gültigen Fassung vom 01.10.2017 (Bl. 26 GA) verwandt.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2017 (Bl. 37 GA) auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 01.03.2017 (Bl. 47 GA) ab.

Der Kläger ist der Ansicht, dass sich weder Umfang, noch Anlass der Änderungen aus der streitgegenständlichen Klausel Ziff. 1 (2) der AGB ergeben, sodass die Zustimmungsfiktion zu unbestimmt sei. Die Änderungen könnten bei kundenfeindlichster Auslegung zudem sehr weitreichend sein und auch die Hauptleistungspflichten (etwa nach Ziff. 12) zum Nachteil der Verbraucher erfassen. Aufgrund dessen sei von einer Art Generalermächtigung für jedwedes Änderungsbegehren auszugehen. Die Klausel führe auch zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB, da diese zu einer Änderung des Äquivalenzverhältnisses führen könne. Die Klausel widerspreche zudem der Vorschrift des § 305 Abs. 2 BGB, da ein solches Einverständnis nicht durch Schweigen auf ein Änderungsbegehren zu fingieren sei. Außerdem verstoße die Bestimmung gegen das Transparenzgebot, weil sie nicht klar verständlich sei. Es ergebe sich weder der Umfang, noch der Anlass der Änderungen. Auch könne der Verbraucher aus dem Wortlaut der Klausel nicht erkennen, welche Folgen die Ablehnung der Zustimmung für habe.

Bezüglich der angegriffenen Ziff. 12 der AGB verweist der Kläger ebenfalls auf die Gefahr einer Äquivalenzverschiebung zu Gunsten der Beklagten. Weiter verstoße auch diese Klausel gegen das grundlegende Transparenzprinzip, da es dem Verbraucher aufgrund der exemplarischen Benennung von lediglich zwei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Bankleistungen zugemutet werde, die übrigen Leistungen, welche die Beklagte aufgrund der Klausel ändern könne, selbst zu bestimmen. Hinsichtlich der Höhe des Zahlungsanspruchs verweist der Kläger auf die Kalkulation Bl. 13 und 14 der Akte.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Finanzdienstleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1. [1 (2) Änderungen]

Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. Postbank Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z.B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

2. [12 (5) Änderung von Entgelten für solche Leistungen, die von Kunden typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden]

Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für die Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren.

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass die hier streitgegenständlichen Geschäftsbedingungen den "AGB - Banken" entsprechen würden. Weiter würden diese keine von der Beklagten oder den Kunden zu erbringende Hauptleistung regeln, da sich solche erst aus dem betreffenden Produktvertrag und dem Preis- und Leistungsverzeichnis ergäben. Der streitgegenständliche Änderungsmechanismus existiere schon lange; die hier angegriffene Fassung habe lediglich den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen sollen. Entgegen der Auffassung des Klägers würden Kunden Nachrichten ihrer Bank auch zur Kenntnis nehmen. Davon gehe auch das Gesetz aus, wenn es z.B. in § 675 Buchst. d BGB Unterrichtungspflichten anordne. Gerade wenn etwa nach Nr. 12 (5) neue Kontoführungspreise eingefügt würden, prüfe ein Kunde typischerweise genauer, ob er auf das Änderungsangebot eingehe oder nicht. Ziff. 12 (5) gewähre der Bank auch keine einseitigen Vertragsänderungen, sondern erleichtere nur den konkreten Abschluss einer Änderungsvereinbarung. Bei einer Ablehnung des Kunden gelte die ursprüngliche Vereinbarung fort. Nachdem Ziff. 1 (2) AGB an § 675 Buchst. g Abs. 1 und 2 BGB ausgerichtet sei, komme eine Unangemessenheit nach § 308 Nr. 5 BGB oder § 307 BGB schon nicht in Betracht. Im Übrigen würde ein Kunde durch den Änderungsmechanismus nicht unangemessen benachteiligt, da dieser kein eindeutiges Änderungsrecht, sondern lediglich eine erleichterten Abschluss einer Änderungsvereinbarung ermögliche. An einer solchen Änderungsmöglichkeit habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse. Der Schutz des Kunden werde durch die Hinweispflichten gewährleistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

A.

Die Klage ist zunächst zulässig.

Das Landgericht Köln ist gem. § 6 Abs. 2 UKlaG iVm. § 1 Nr. 3 NRWUKlaGKonzVO für den Rechtsstreit zuständig. Der Kläger ist als Verbraucherverband nach §§ 3, 4 UKlaG klagebefugt. Des Weiteren hat der Kläger die Beklagte, wie nach § 5 UklaG iVm. § 12 Abs. 1 UWG erforderlich, vorprozessual mit Schreiben vom 08.02.2017 abgemahnt.

B.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst keinen Anspruch auf die geltend gemachte Unterlassung gem. § 1 UKlaG, da diese keine Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, die nach den §§ 307 - 309 BGB unwirksam sind.

1.

Bei den angegriffenen Regelungen handelt es sich zunächst um Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 BGB, da diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen sind, die die Beklagten den Kunden bei Abschluss des Vertrags stellt und die auch nicht individuell ausgehandelt werden.

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wofür die §§ 309, 308 und 307 Abs. 1 und 2 BGB Beurteilungsregeln enthalten.

Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle jedoch nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. AGB unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307?ff. insoweit nicht, als ihr Inhalt sich mit dem Inhalt einer Rechtsvorschrift nach Wortlaut oder Sinn deckt (MüKoBGB/Wurmnest BGB § 307 Rn. 6-8).

2.

Nach diesen Maßstäben ist die Klausel Ziff. 1 (2) bereits einer Inhaltskontrolle durch das Gericht entzogen:

§ 675 g Abs. 1 BGB schreibt vor, dass eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters voraussetze, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet. Nach Abs. 2 können der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.

Diese Regelung entspricht nicht wortgleich der hier zu entscheidenden AGB-Klausel. Sie bildet jedoch den Kern der gesetzlichen Regelung wieder, der einen entsprechenden Änderungsmechanismus vorschreibt und ist hinsichtlich des Änderungsmechanismus übernommen worden. Die gesetzliche Konzeption und die vertraglichen Regelungen stimmen insoweit überein. Dabei kann dahinstehen, ob § 675g Abs. 1 und 2 BGB als lex specialis den §§ 305 ff. BGB vorgehen (so etwa: Palandt/ Sprau 77. Aufl. 2018, BGB, § 675g, Rn. 1; MüKoBGB/ Caspers BGB § 675g Rn. 1-2) oder ob eine Zustimmungsfiktion, die den Anforderungen des Abs. 2 genügt einen Rückgriff auf § 307 BGB sperrt, sodass die allgemeinen AGB-rechtlichen Einschränkungen für eine solche Zustimmungsfiktion keine Anwendung finden (BeckOK BGB/ Schmalenbach BGB § 675g Rn. 7-11). Soweit der Kläger ausführt, dass es sich bei § 675g BGB lediglich um eine Verfahrensvorschrift handele, die keine Aussage dazu enthalte, unter welchen inhaltlichen und dem nationalen Recht entsprechenden Anforderungen dieses Verfahren in Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen werden kann, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr stellen alle gesetzlichen Regelungen, die eine Grundlage für Allgemeine Geschäftsbedingungen bilden, die üblicherweise in einem entsprechenden Klauselwerk zu finden sind, eine solche Verfahrensvorschrift dar. Insoweit werden in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzliche Regelungen aufgenommen, welche den Kern einer gesetzlichen Regelung nachbilden und dem Wortlaut nach umformuliert werden. Dennoch bleibt der Kern der Vorschrift erhalten. Dies gilt etwa bei der Aufnahme von Regelungen zu der Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, bei denen lediglich die Vorschrift des § 626 BGB abgebildet ist.

Soweit dies anders zu beurteilen wäre, sind solche Änderungsvorbehalte aber auch gesetzlich vorgesehen und können daher auch grundsätzlich wirksam vereinbart werden. Auch können solche grundsätzlich wirksam in AGB vereinbart werden, was sich aus § 308 Nr. 5 BGB ergibt. Nach einhelliger Meinung (etwa: Hopt in: Baumbach/ Hopt, 38. Aufl. 2018, AGB-Banken § 1 Rn. 7; Bunte, in Schimansky/ Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Bd. I, 5. Aufl. 2017, § 6 Rn. 11; Bunte, AGB Banken Nr. 1 Rn. 36), entspricht der hier zu beurteilende Änderungsvorbehalt auch den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB.

3.

Soweit der Kläger hinsichtlich der Unwirksamkeit auf die Entscheidung des BGH v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 abstellt, kann dem für den hier zu beurteilenden Fall, nicht gefolgt werden.

Diese Entscheidung bezieht sich auf Telekommunikationsdienstleistungen und beschäftigt sich mit einer anders formulierten Klausel. Zudem sind mit dieser Klausel weitreichendere Einschnitte verbunden, als mit der hier zu beurteilenden Regelung. Insoweit sind die Vertragswerke und -bestandteile der Banken weitaus diffiziler ausgestaltet, sodass ein solcher Änderungsmechanismus in den AGB-Banken keine solch weitreichenden Änderungen herbeizuführen vermag. Darüber hinaus hat der BGH selbst eine "Abgrenzung" in dem Urteil festgestellt, als das die AGB-Banken (denen die streitgegenständlichen Klauseln wortgleich entnommen wurden) lediglich einen "vergleichbaren Änderungsvorbehalt" enthalten.

4.

Soweit sich der Kläger auf die Entscheidungen des OGH bezieht, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die dort behandelte Klausel (abgedruckt S. 3 des Urteils, 1 Ob 210/12g) ist deutlich weitgehender als die hier streitgegenständliche. Letztere ist ausdrücklich auf Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen beschränkt. Die in dem Urteil in Bezug genommene Klausel bezieht sich jedoch auch ausdrücklich auf "Zinssätze im Verbrauchergeschäft sowie sonstige mit Verbrauchern vereinbarte Entgelte für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen".

5.

Hinsichtlich der Klausel Ziff. 12 (5) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 1 (2) verwiesen (wie auch überwiegend die Kommentarliteratur etwa Bunte, AGB Banken Nr. 12 Rn. 260 wo es heißt: "Diese Regelungen entsprechen Nr. 1 Abs. 2 und sind hier wie dort wirksam").

Im Übrigen berücksichtigt die "Klausel über Entgelte und Zinsen" in den Banken-AGB im Wesentlichen die von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze (Palandt/ Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 307 Rn. 64)

Auch nach der Entscheidung des OGH 1 Ob 210/12g, wird die Ziff. 12 Abs. 5 der AGB-Banken als wirksam verstanden. Insoweit wird dort (S. 19) darauf abgestellt, dass es sich gerade nicht um eine vollumfängliche Änderung des Leistungsumfangs handelt, sondern lediglich auf eine begrenzte, die grundsätzlich wirksam vereinbart werden kann.

II.

Der Kläger hat nach alledem auch keinen Anspruch nach § 12 UWG auf die begehrte Zahlung von 214,00 €.

Voraussetzung des Anspruchs aus Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen ist, dass diese berechtigt gewesen ist. Dies war jedoch - wie ausgeführt - nicht der Fall.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 708 Nr. 11 Var. 2, 709 S. 2, 711 ZPO.

IV. Streitwert: 5.000,00 €

(vgl. etwa BGH, Beschl. v. 27.02.2018 - VIII ZR 147/17, wonach die vom Bundesgerichtshof gebilligte Rechtspraxis, in derartigen Verfahren den Wert je angegriffener (Teil-)Klausel für den Regelfall auf eine Größenordnung von 2.500 € bemisst. Ein Ausnahmefall, der wegen der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise eine höhere Festsetzung erfordern könnte, liegt hier nicht vor).