OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2019 - 10 B 1344/19
Fundstelle
openJur 2019, 37641
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 L 1620/19
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.251,38 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Juli 2019 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwangsgeldfestsetzung sei höchstwahrscheinlich rechtmäßig. Sie beruhe auf der unanfechtbaren und unverändert wirksamen Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2017, mit der der Antragstellerin aufgegeben worden sei, die Nutzung des Grundstücks Gemarkung N., Flur 5, Flurstück 251 in N1. (im Folgenden: Grundstück) als Lager- beziehungsweise Abstellplatz für Baumaterial und Baumaschinen aufzugeben. Mit vollziehbarem Bescheid des Antragsgegners vom 16. Mai 2019 sei der Antragstellerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von nunmehr 22.000 Euro angedroht worden. Innerhalb der bis zum 5. Juli 2019 gesetzten Frist sei die Antragstellerin der ihr in der Verfügung vom 5. Januar 2017 auferlegten Ordnungspflicht nicht vollständig nachgekommen. Auf den vorgelegten Fotos der Ortsbesichtigung vom 8. Juli 2019 sei eindeutig zu erkennen, dass auf dem Grundstück Baumaterial gelagert und mehrere Baumaschinen abgestellt waren. Fehler bei der Ausübung des intendierten Festsetzungsermessens seien nicht zu erkennen. Voraussichtlich nicht zu beanstanden sei auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 45.000 Euro.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sie der Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2017 weiterhin nicht nachgekommen sei, zieht die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel. Auf den am 8. Juli 2019 angefertigten Fotos ist deutlich zu erkennen, dass auf dem Grundstück weiterhin insbesondere eine Vielzahl verschiedener Baumaterialien gelagert waren und auch ein kleinerer Bagger stand.

Die von der Antragstellerin gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes erhobenen Einwendungen greifen ebenfalls nicht durch.

Sie kann diese Einwendungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr geltend machen. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes betreffen die Zwangsgeldandrohung. Bei der Festsetzung braucht die Behörde hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes keine erneuten Ermessenserwägungen anzustellen. Diesbezügliche Einwendungen können daher nur in einem Verfahren gegen die Zwangsgeldandrohung erhoben werden. Dies gilt nicht nur im Falle einer bereits bestandskräftigen Zwangsgeldandrohung, sondern auch dann, wenn sie wirksam und sofort vollziehbar ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 2 B 1268/13 -, und vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris, Rn. 25; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 4. Oktober 1995 - 4 TG 2043/95 -, juris, Rn. 31.

Die Wirksamkeit der Zwangsgeldandrohung zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Dass ein bei dem Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 2 K 3690/19 gegen die Zwangsgeldandrohung vom 16. Mai 2019 zwischenzeitlich Erfolg gehabt hätte, trägt sie ebenfalls nicht vor.

Ohne Erfolg wendet sie sich auch gegen die Höhe des angedrohten weiteren Zwangsgeldes. Sie rügt insoweit lediglich, der Betrag von 45.000 Euro übersteige den Wert des Grundstücks, den der Antragsgegner mit 100.000 Euro deutlich zu hoch ansetze. Für den Fall der Festsetzung des Zwangsgeldes drohten ihr irreparable finanzielle Schäden.

Insoweit kann offenbleiben, welchen Wert das Grundstück tatsächlich hat. Eine Mittellosigkeit, die die Eignung der Androhung eines Zwangsgeldes in der besagten Höhe als Beugemittel in Frage stellen könnte,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 - 7 B 351/15 -, juris, Rn. 33, und vom 15. August 2013 - 2 A 740/13 -, juris, Rn. 13, jeweils mit weiteren Nachweisen,

legt die Antragstellerin, die zu ihren sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben macht, mit ihrem Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht hinreichend dar. Die zuletzt festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von 8.000 und 14.000 Euro hat der Antragsgegner im Wege der Forderungspfändung ("Kontopfändung") beigetrieben. Ausgehend hiervon dürfte die beharrliche Missachtung der Ordnungsverfügung trotz wiederholter Zwangsgeldfestsetzungen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in der in Rede stehenden Höhe noch gerechtfertigt haben.

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Geeignetheit von Zwangsgeldern als Beugemittel bei fortdauernder Erfolglosigkeit ihres Einsatzes künftig zu hinterfragen sein dürfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).