OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2019 - 10 A 1752/18
Fundstelle
openJur 2019, 37640
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 K 7180/17
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die veränderte Ausführung des Einfamilienhauses S. 15 in E. gemäß dem Antrag des Klägers vom 3. Juni 2016 (im Folgenden: Vorhaben) und auch den Hilfsantrag auf Neubescheidung des Bauantrags zu Recht abgewiesen.

Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, der Bebauungsplan Nr. der Beklagten, dessen Festsetzungen das Vorhaben widerspricht, sei unwirksam.

Es ist schon nicht davon auszugehen, dass, wie das Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt hat, die textliche Festsetzung Nr. 5 Satz 1 des Bebauungsplans insgesamt unwirksam ist. Der Vortrag des Klägers, es fehle eine Bestimmung von Art und Umfang der nach der Festsetzung ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässigen baulichen Anlagen, überzeugt nicht. Der Festsetzung ist jedenfalls hinsichtlich der unter den Buchstaben b) bis e) genannten Fälle hinreichend deutlich zu entnehmen, für welche baulichen Anlagen eine Ausnahme in welchem Umfang zugelassen werden kann. Lediglich der unter Buchstabe a) genannte Ausnahmefall ist aus den von dem Kläger mit Schriftsatz vom 14. November 2019 nochmals vertieften Erwägungen unbestimmt, weil unklar bleibt, welche Teile von Gebäuden beziehungsweise in welchem Umfang sie außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können. Aus diesem Bestimmtheitsmangel lässt sich jedoch nichts für die Unwirksamkeit der übrigen Ausnahmen herleiten.

Soweit der Kläger auf die gerichtliche Hinweisverfügung vom 24. Oktober 2019 ergänzend vorgetragen hat, dass die in Nr. 5 Satz 1 Buchstabe e) genannten Anlagen für regenerative Energiegewinnung sehr unterschiedlicher Natur sein könnten, wie etwa Sonnenkollektoren oder Windenergieanlagen, ergibt sich daraus nichts Anderes. Es geht bei den unter den Buchstaben b) bis e) genannten baulichen Anlagen nicht etwa um Gebäude oder Gebäudeteile, die im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 BauNVO eine Baulinie oder eine Baugrenze geringfügig überschreiten dürfen, sodass die hierzu zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig ist. Der Rat wollte vielmehr weitere Ausnahmen im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 BauNVO zulassen. Soweit diese Vorschriften die Bestimmung der jeweiligen Ausnahme nach Art und Umfang fordern, entsprechen sie dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 BauGB. Insoweit ist hinsichtlich des Bestimmtheitserfordernisses geklärt, dass die Ausnahme als solche bestimmt und vom planerischen Willen der Gemeinde umfasst sein muss.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 4 BN 21.16 -, juris, Rn. 3.

Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, damit die Folgen der Regelung für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen jedoch nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so konturenlos sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 2016 - 10 D 23/15.NE -, juris, Rn. 89.

Hiervon ausgehend ist hinsichtlich der unter den Buchstaben b) bis e) genannten baulichen Anlagen auch hinreichend klar, in welchem Umfang sie ausnahmsweise zugelassen werden können. Sie dürfen vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Zu unterscheiden von der Bestimmtheit der Ausnahmeregelung sind die Leitlinien der Ermessensbetätigung, die sich aus dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage ergeben und nicht ausdrücklich im Bebauungsplan festgelegt werden müssen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 - 7 D 125/14.NE -, juris, Rn. 52 ff.

Hier hat der Rat einen entsprechenden Hinweis zur Ermessensbetätigung der textlichen Festsetzung beigefügt.

Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier die Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a) - ausnahmsweise dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn seine übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Willen im Zweifel auch eine Satzung mit einem entsprechend eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 -, juris, Rn. 3.

Davon ist hier auszugehen. Eine sinnvolle städtebauliche Ordnung kann der Bebauungsplan auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a) bewirken und es kann davon ausgegangen werden, dass der Rat den Bebauungsplan, hätte er ihre Rechtswidrigkeit erkannt, auch ohne sie beschlossen hätte. Soweit der Kläger einwendet, die durch die fehlerhafte Festsetzung eröffnete Möglichkeit, unbegrenzt Teile von Gebäuden außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichten zu können, sei von großer praktischer Bedeutung, lässt er unberücksichtigt, dass insoweit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO von vornherein wohl nur ein geringfügiges Überschreiten von Baulinien oder Baugrenzen hätte zugelassen werden dürfen.

Soweit der Kläger die Funktionslosigkeit der Festsetzung der Grundflächenzahlen im WR 3 und im WR 4 geltend macht, weil diese auf allen Grundstücken deutlich überschritten seien, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen für eine solche Funktionslosigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Festsetzung nur funktionslos, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und dies in einem Grad erkennbar ist, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2019 - 10 D 8/17.NE -, juris, Rn. 52 ff.

Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit einer Festsetzung reichen dafür nicht aus. Sie tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass sie als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, juris, Rn. 4.

Hier lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren nicht feststellen, dass sich der tatsächliche Zustand im WR 3 und im WR 4 dahin entwickelt hat, dass eine Verwirklichung der Festsetzung der Grundflächenzahlen in den besagten Baugebieten auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre. Eine solche Annahme rechtfertigt sich nach den dargelegten strengen Anforderungen nicht allein daraus, dass die Grundstücke - wie vorgetragen -unter Überschreitung der Grundflächenzahl bebaut seien. Dass die Festsetzungen noch als Steuerungsinstrumente taugen, zeigt nicht zuletzt das Vorhaben des Klägers.

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat - wie oben ausgeführt - die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft infrage gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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