KG, Beschluss vom 24.05.2017 - 13 UF 48/17
Fundstelle
openJur 2019, 39945
  • Rkr:

1. In Berlin ist der Besuch der Berufsfachschule für Sozialassistenz, wenn der Schüler dort den mittleren Schulabschluss erlangt, nachdem er zuvor ein Gymnasium besucht hat und im Anschluss an den Besuch der Berufsfachschule ein berufliches Gymnasium besucht, als allgemeine Schulausbildung im Sinn von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB anzusehen.

2. In diesem Fall ist der an der Berufsfachschule erlangte Abschluss als "staatlich geprüfter Sozialassistent" nicht als berufsqualifizierender Abschluss anzusehen, mit dem der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Pflicht, Ausbildungsunterhalt zu leisten (§ 1610 Abs. 2 BGB), genügt hätte.

3. Ein gestufter Schulbesuch "Gymnasium-Berufsfachschule/mittlerer Schulabschluss-berufliches Gymnasium" ist mit den sogenannten "Abitur-Lehre-Studium" Fällen nicht vergleichbar und unterliegt auch nicht den hierzu entwickelten Rechtsregeln.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 5. April 2017, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Bezirksamts P... von Berlin - Jugendamt - vom ... 2011 (Beurkundungsregister Nr. ... /2011) vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den am 24. Januar 2017 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Antrag zurückgewiesen wurde, den Unterhaltstitel des Jugendamts P... über einen Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe, vermindert um die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, mit Wirkung ab dem 1. April 2016 auf "null” herabzusetzen. Gleichzeitig fordert er, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden soll. Beschwerde und Einstellungsantrag sind vor folgendem Hintergrund zu sehen:

Die Antragsgegnerin ist die am ... 1996 geborene - also inzwischen volljährige - Tochter des Antragstellers, die aus dessen mittlerweile rechtskräftig geschiedener Ehe hervorgegangen ist und im Haushalt ihrer Mutter lebt. Am ... 2011 verpflichtete sich der Antragsteller zur Urkunde des Jugendamtes P... (Bezirksamt P... von Berlin, Beurkundungsregister Nr. ... /2011), an die Antragsgegnerin 100% des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe, vermindert um das Kindergeld, zu zahlen. Bei Urkundserrichtung besuchte die Antragsgegnerin das F...-M...-B...-Gymnasium. Aufgrund von psychischen Problemen - die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie habe sich "geritzt” und wiederholt versucht, sich das Leben zu nehmen - kam es im Gymnasium zu krankheitsbedingten Fehlzeiten in einem solchen Ausmaß, dass die Antragsgegnerin im Sommer 2013 nicht zur mittleren Schulprüfung zugelassen wurde, sondern am Schuljahresende am 18. Juni 2013 das Gymnasium mit dem Hauptschulabschluss verlassen musste. Im Einvernehmen mit der Mutter schloss der Antragsteller daraufhin für die Antragsgegnerin einen Schulvertrag mit dem Erzbistum Berlin ab, demzufolge die Antragsgegnerin ab dem 5. August 2013 im Katholischen Schulzentrum ... in einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Sozialassistenz beschult wurde. Die Ausbildung war zwar auf lediglich zwei Jahre angelegt. Aufgrund einer zeitweiligen Schulunfähigkeit musste die Antragsgegnerin jedoch das zweite Schuljahr wiederholen. Die Ausbildung an der Berufsfachschule schloss sie am 18. Juli 2016 mit der Berufsabschlussprüfung "staatlich geprüfte Sozialassistentin” und dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses ab; sie erzielte hierbei einen Gesamtnotendurchschnitt von 1,8. Im folgenden Schuljahr, ab dem 5. September 2016, besuchte sie die A...-F...-Schule, ein Oberstufenzentrum für Sozialwesen mit beruflichem Gymnasium. Der Schulbesuch soll voraussichtlich bis zum Juli 2018 dauern. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, an dieser Schule das Abitur abzulegen und im Anschluss Psychologie oder Politikwissenschaften zu studieren. Der Antragsteller zahlte bis einschließlich März 2016 Unterhalt; im April 2016 stellte er die Zahlungen ein.

Den vom Antragsteller im Mai 2016 angebrachten Antrag, die Unterhaltsurkunde mit Wirkung ab dem 1. April 2016 dahingehend abzuändern, dass kein Kindesunterhalt geschuldet ist, wies das Familiengericht mit dem angegriffenen Beschluss zurück. Zur Begründung hat das Familiengericht darauf verwiesen, dass der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, seiner Tochter, unverändert unterhaltspflichtig sei, weil er ihr neben dem Lebensbedarf auch die Kosten für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf schulde. Der Einwand des Antragstellers, er habe dieser Pflicht bereits Genüge getan, weil die Antragsgegnerin mit dem von ihr im Juli 2016 erreichten Abschluss als staatlich geprüfte Sozialassistentin einen Berufsabschluss erlangt habe, verfange nicht. Vielmehr befände sich die Antragsgegnerin nach wie vor noch in der allgemeinen Schulausbildung. Da sie eine Berufsfachschule besucht habe, habe sie dort zugleich mit dem mittleren Schulabschluss die Berufsabschlussprüfung für einen "staatlich geprüften Sozialassistenten” erworben. Hiermit müsse sich die Antragsgegnerin jedoch nicht begnügen, sondern sie könne ihre allgemeine Schulausbildung mit dem Ziel der Ablegung des Abiturs weiter fortführen. Die Geschäftsgrundlage für die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers sei daher nicht entfallen und deshalb gebe es auch keine Veranlassung für eine Abänderung des Unterhaltstitels, sondern der Antrag des Antragstellers sei zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller, der sein erstinstanzliches Begehren mit der Beschwerde weiter verfolgt. Gleichzeitig begehrt er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde und überreicht hierzu eine eidesstattliche Versicherung. Er bestreitet, dass die Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen die Schule im Zeitraum von September 2013 bis Juli 2015 nicht habe besuchen können; vielmehr sei davon auszugehen, dass sie die Schule bereits im Jahr 2015 - anstatt erst im Juli 2016 - hätte beenden können. Weiter meint er, mit dem Bestehen der Abschlussprüfung für den "staatlich geprüften Sozialassistenten” habe die Antragsgegnerin einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt; eine allgemeinbildende Schulausbildung läge nicht vor. Wenn man dagegen die Ausbildung an der Berufsfachschule und die Erlangung des mittleren Schulabschlusses noch als eine allgemeine Schulausbildung ansehen wollte, dann läge jedenfalls eine gestufte Ausbildung ähnlich den "Abitur-Lehre-Studium”-Fällen vor, die im Falle der Antragsgegnerin unverhältnismäßig lang andauere und deren Finanzierung ihm in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zumutbar sei. Zudem fehle der enge zeitliche und fachliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsstufen. Schließlich meint er, das Familiengericht habe den ihm im Verhältnis zur Antragsgegnerin zustehenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt zu Unrecht um eine 10-%ige Haushaltsersparnis gekürzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2017, die Beschwerdebegründung vom 5. April 2017 sowie die Schriftsätze vom 13. März 2016, vom 12. und vom 28. April 2017 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages als zutreffend und richtig. Zugleich wendet sie sich gegen die begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel und überreicht hierzu eine von ihrer Mutter abgegebene eidesstattliche Versicherung der von ihr vorgetragenen tatsächlichen Angaben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 8. März 2017, vom 12. und vom 26. April 2017 verwiesen.

II.

1. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen, ist zulässig (§§ 242 FamFG, 769 Abs. 1 ZPO): Der Antrag ist zulässig, sobald ein Abänderungsantrag anhängig ist. Dadurch, dass die Dauer der Einstellungsanordnung - das Familiengericht hat mit Beschluss vom 28. Juni 2016 die Einstellung der Zwangsvollstreckung verfügt (I/135) - nicht bis zur Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, sondern nur bis zum Erlass der instanzbeendenden Entscheidung reicht, ist klar, dass der Antrag in der Beschwerdeinstanz erneut angebracht werden und das Beschwerdegericht (ggf. erneut) eine Einstellungsanordnung erlassen kann (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG [19. Aufl. 2017] § 242 Rn. 2, 10, 5; Eschenbruch/Schürmann/Menne-Roßmann, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 3 Rn. 1591ff.). Die tatsächlichen Behauptungen, die den Einstellungsantrag stützen sollen, wurden glaubhaft gemacht (§§ 242 Satz 1 FamFG, 769 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2. Dem Einstellungsantrag ist indessen nicht stattzugeben: Ob einem Einstellungsantrag nachgekommen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§§ 242 Satz 1 FamFG, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO: "kann”). Der entscheidende Maßstab hierfür ist die Erfolgsaussicht des Abänderungsbegehrens bzw., nachdem bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt, des Beschwerdevorbringens (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. November 2001 - 2 WF 91/01, FamRZ 2002, 556 [bei juris LS und Rz. 4]; Büte/Poppen/Menne-Büte, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 242 FamFG Rn. 6). Dieser Fall liegt hier vor: Gegen die familiengerichtliche Entscheidung gibt es nichts zu erinnern; nach dem derzeitigen Sachstand ist das Beschwerdevorbringen und der vom Antragsteller glaubhaft gemachte Tatsachenvortrag nicht geeignet, eine andere, ihm günstigere Entscheidung zu rechtfertigen und deshalb kann auch der Einstellungsantrag keinen Erfolg haben. Im Einzelnen:

a) Vom Antragsteller wird gerügt, das Familiengericht habe den ihm zu belassenden Selbstbehalt zu Unrecht um eine 10%ige Haushaltsersparnis gekürzt; auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der dem Antragsteller zustehende notwendige Selbstbehalt von 1.080 € um 130 € zu kürzen sei (Beschwerdebegründung vom 5. April 2017, dort S. 10; II/56). Dieser Einwand geht fehl:

(aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12. Januar 2011 - XII ZR 83/08, BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 [bei juris Rz. 35f.] sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 595; Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schwonberg, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 1081, 1083) ist vor der Quotierung der Elterneinkommen, bei der Ermittlung der anteiligen Elternhaftung für den Unterhalt des volljährigen, privilegierten Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), das Einkommen jedes Elternteils um den angemessenen ("großen”) Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.300 € zu kürzen. Das Familiengericht ist dem - zu Recht - gefolgt. Aus dem in der Entscheidung wiedergegebenem Rechengang (Entscheidung, dort S. 12 unten; II/15) geht hervor, dass das Familiengericht das festgestellte Einkommen des Antragstellers von 1.796,09 €/Monat um den angemessenen Selbstbehalt gekürzt hat; es werden nämlich 1.170 € abgesetzt: Wenn der angemessene Selbstbehalt von 1.300 € um 10% (= 130 €) gekürzt wird, ergibt sich der in die Berechnung eingestellte Betrag von 1.170 €.

(bb) Die weitere, sich hieran anschließende Rüge, das Familiengericht habe den Selbstbehalt zu Unrecht um 10% gekürzt, greift ebenfalls nicht durch: Der Antragsteller ist in zweiter Ehe verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften führt zu Synergieeffekten, die sich in einer Haushaltsersparnis niederschlagen, die üblicherweise mit einem pauschalen, 10%igen Abschlag vom Selbstbehalt berücksichtigt werden. Die Rechtsprechung ist insoweit eindeutig (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13, FamRZ 2014, 912 [bei juris LS 2 sowie Rz. 39]); BGH; Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10, FamRZ 2013, 616 [bei juris Rz. 23]) und auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts (Nr. 21.5) sehen in diesem Fall ausdrücklich eine Anpassung des Selbstbehalts vor.

b) Schwerpunkt des Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist jedoch die - in mehreren Varianten vorgebrachte - Rüge, die Antragsgegnerin befände sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern habe mit der erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung zum "staatlich geprüften Sozialassistenten” am 18. Juli 2016 einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt mit der Folge, dass ein weitergehender Ausbildungsunterhalt nicht mehr geschuldet sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die familiengerichtliche Entscheidung zu erschüttern:

(aa) (i) Nach dem Gesetz (§ 1610 Abs. 2 BGB) umfasst der Unterhaltsanspruch des Kindes auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Angemessen ist eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht (vgl. Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1610 Rn. 35; Borth, Praxis des Unterhaltsrechts [3. Aufl. 2016], Rn. 932).

An diesem Maßstab gemessen, stellt das von der Antragsgegnerin angestrebte Ausbildungsziel eine angemessene Ausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB dar. Im familiengerichtlichen Anhörungstermin vom 1. Dezember 2016 hat die Antragsgegnerin erläutert, dass sie die A... -F... -Schule, ein berufliches Gymnasium bzw. eine Fachoberschule besucht mit dem Ziel, dort die Fachhochschulreife ("Fachabitur”) (§§ 31 Abs. 1, 35 Abs. 1 SchulG Berlin) zu erlangen und sodann ein Studium der Psychologie oder Politik aufzunehmen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das angestrebte Ausbildungsziel nicht den Begabungen und Fähigkeiten oder dem Leistungswillen der Antragsgegnerin nicht entsprechen würde:

Aus dem Abschlusszeugnis der ... Berufsfachschule vom 18. Juli 2016 (I/214) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin den mittleren Schulabschluss erworben hat; ihr Notendurchschnitt beträgt 1,8. Bei der von der Antragsgegnerin besuchten Schule, der ... Berufsfachschule für Sozialassistenz, handelt es sich, wie sich aus dem vom Antragsteller unterzeichneten Schulvertrag vom 28. Mai 2013 ergibt (§ 1 des Schulvertrages), um eine Berufsfachschule auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsfachschulen des Landes Berlin vom 14. Juli 2009 (GVBl. 2009, 327) (APO-BFS). Nach § 2 Abs. 1 APO-BFS in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 SchulG Berlin führen die Bildungsgänge einer Berufsfachschule zu einem Berufsabschluss und erweitern die Allgemeinbildung der Schülerinnen und Schüler (§ 2 Abs. 1 APO-BFS); die Berufsfachschule soll Schülerinnen und Schülern, die nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehen, eine fachbezogene berufliche Grundbildung zur Vorbereitung auf die künftige Berufsausbildung vermitteln und ihre Allgemeinbildung erweitern (§ 30 Abs. 1 SchulG Berlin). Aus §§ 47, 49 APO-BFS ergibt sich, dass die Berufsfachschule eine doppelte Qualifikation ermöglicht: Mit der bestandenen Abschlussprüfung erwirbt der Berufsfachschüler einen Berufsabschluss (§ 47 Abs. 1 APO-BFS); die Antragsgegnerin hat, ausweislich des Zeugnisses, den Berufsabschluss einer staatlich geprüften Sozialassistentin erworben. Besonders qualifizierte Schüler - und aufgrund des erreichten Notendurchschnittes von 1,8 und des Erwerbs der erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse zählt hierzu auch die Antragsgegnerin - erlangen daneben zugleich auch den mittleren Schulabschluss (§ 49 Abs. 1 APO-BFS). Der Erwerb des mittleren Schulabschlusses wird, wie es in den Bestimmungen ausdrücklich heißt (§ 49 Abs. 5 APO-BFS), durch ein eigenes Zeugnis bescheinigt, das von der Antragsgegnerin auch in Kopie vorgelegt wurde. Mit dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses hat sie die Sekundarstufe I erfolgreich beendet (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 SchulG Berlin) und kann in die Sekundarstufe II wechseln, um dort bei einem weiteren, erfolgreichen Schulbesuch das (Fach-) Abitur zu erwerben (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 SchulG Berlin).

Der mittlere Schulabschluss berechtigt die Antragsgegnerin zum Besuch der Fachoberschule (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 SchulG Berlin). Bei erfolgreichem Abschluss kann die Antragsgegnerin das Fachabitur/die Fachhochschulreife erlangen (§ 31 Abs. 1 SchulG Berlin), was sodann zur Aufnahme eines Studiums qualifiziert. Dafür, dass die Antragsgegnerin nicht über die erforderliche Begabung und den notwendigen Leistungswillen verfügen würde, um das Fachabitur abzulegen, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Aus dem von ihr vorgelegten Halbjahreszeugnis vom 27. Januar 2017 geht vielmehr hervor, dass sie die Probezeit an der Fachoberschule erfolgreich bestanden hat (Anlage zur Beschwerdebegründung; II/74). Ihr Notendurchschnitt über alle Fächer hinweg beträgt denn auch 2,6.

(ii) Der - im Übrigen nicht näher belegte - Einwand des Antragstellers, die weitere Finanzierung der Ausbildung sei ihm wirtschaftlich nicht weiter zumutbar, verfängt nicht. Wirtschaftlich beengte Verhältnisse der Eltern führen - möglicherweise entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht dazu, dass dem ausbildungswilligen Kind der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt schon dem Grunde nach zu versagen wäre, sondern das notwendige Regulativ ergibt sich aus der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1603 BGB). Denn Eltern können sich der Pflicht, die (allgemeinbildende schulische) Ausbildung des Kindes zu finanzieren, grundsätzlich nicht entziehen (vgl. Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1610 Rn. 36; Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 73).

(iii) Richtig ist, dass mit dem Anspruch des Kindes auf Finanzierung einer angemessenen Ausbildung dessen Obliegenheit korrespondiert, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und innerhalb angemessener und üblicher Zeit zu beenden sowie weiter, dass der Ausbildungsunterhaltsanspruch entfällt, sobald das Kind seine Obliegenheit nachhaltig verletzt (vgl. Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1610 Rn. 38; Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 77).

Von einer Verletzung der Ausbildungsobliegenheit seitens der Antragsgegnerin kann indessen keine Rede sein: Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass sie das F...-M...-B... Gymnasium habe verlassen müssen, weil sie in dem betreffenden Zeitraum - der Zeitraum deckt sich in etwa mit dem Zeitpunkt, zu dem die Ehe des Antragstellers mit der Mutter der Antragsgegnerin geschieden wurde - an einer psychischen Erkrankung litt, sich "geritzt” und versucht hat, sich das Leben zu nehmen (Schriftsatz vom 28. Oktober 2016, dort S. 2; I/211). Während des Besuchs der Berufsfachschule kam es im Herbst 2014 zu einem Rückfall bzw. zu einem neuerlichen Suizidversuch, der dazu führte, dass die Antragsgegnerin ein Schuljahr wiederholen musste (Erklärung der Antragsgegnerin im Termin vom 1. Dezember 2016; I/253, sowie eidesstattliche Versicherung der Mutter der Antragsgegnerin vom 25. April 2017, II/112). In beiden Fällen handelt es sich um eine krankheitsbedingte Ausbildungsunterbrechung bzw. -verzögerung, die der Antragsgegnerin mangels Verschulden nicht angelastet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 13 UF 12/15, JAmt 2015, 410 = FamRZ 2016, 240 [LS] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [76. Aufl. 2017], § 1610 Rn. 23).

Dass der Antragsteller eine Ausbildungsverzögerung aus gesundheitlichen Gründen bestreitet, steht dem nicht entgegen:

Dass die Antragsgegnerin den Besuch des F...-M...-B... Gymnasiums aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste, ergibt sich bereits aus dem Vermerk der Schulleitung im Abgangszeugnis vom 18. Juni 2013. Hiervon muss auch der Antragsteller Kenntnis gehabt haben, da der Abbruch des Gymnasiums der Grund dafür war, dass er den Schulvertrag mit der Berufsfachschule unterzeichnet hat. Der Antragsteller versichert in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. April 2017 denn auch ausdrücklich, dass er in Absprache mit seiner geschiedenen Ehefrau, der Mutter des Kindes, die Antragsgegnerin in der Berufsfachschule angemeldet hat. Unabhängig hiervon ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin damals, im Jahr 2013, als sie den Besuch des Gymnasiums krankheitsbedingt beenden musste, noch minderjährig war. Während der Minderjährigkeit des um Ausbildungsunterhalt nachsuchenden Kindes kann ihm ein Ausbildungsversagen - das hier, weil die Antragsgegnerin den Gymnasialbesuch krankheitsbedingt einstellen musste, noch nicht einmal vorliegt - allemal nicht zugerechnet werden (vgl. Borth, Praxis des Unterhaltsrechts [3. Aufl. 2016], Rn. 933).

Damit, dass der Antragsteller von dem Rückfall der Antragsgegnerin bzw. ihrem neuerlichen Suizidversuch, der dazu führte, dass sie ein Jahr in der Berufsfachschule wiederholen musste, nichts gewusst haben will, kann er ebenfalls nicht gehört werden: Der von ihm durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachte Sachverhalt (Anlage zum Schriftsatz vom 12. April 2017; II/91) widerspricht demjenigen, den die Antragsgegnerin durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Mutter vom 25. April 2017 (II/112) glaubhaft gemacht hat: Die Mutter hat an Eides Statt versichert, sie habe den Antragsteller im Herbst 2014, als es zu dem Rückfall kam, beständig über die Gesundheit der Tochter informiert; auch habe dieser sich selbst bei seiner Tochter nach deren Befinden erkundigt und sei mit einer Fortsetzung des Schulbesuchs im Sommer 2015 einverstanden gewesen. In Fällen wie hier, in dem die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sich widersprechen, ist es am Gericht, auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung zu entscheiden, welcher Sachvortrag als der wahrscheinlichere anzusehen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO [31. Aufl. 2016], § 293 Rn. 5). Das ist aber ganz eindeutig der von der Antragsgegnerin glaubhaft gemachte Sachvortrag: Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller regelmäßig im Rahmen des Umgangs bzw. Familienfeiern oder zu Feiertagen besucht. Bei lebensnaher Auslegung erscheint es ausgeschlossen, dass ein sorgender Vater, der davon weiß, dass seine Tochter bereits an psychischen Problemen litt und einen Suizidversuch unternommen hat, sich nicht nach deren Wohlbefinden erkundigen würde und danach, ob sie wieder wohlauf ist. Hinzu kommt: Nach dem von der Mutter glaubhaft gemachten Sachverhalt soll der Antragsteller durch regelmäßige Telefonate der Mutter, aber auch der Antragsgegnerin über deren Gesundheitszustand informiert gewesen sein. Damit hatte er aber eigene Erkenntnisse über den Gesundheitszustand der Antragsgegnerin und damit ist es von Rechts wegen (§ 138 Abs. 4 ZPO) ausgeschlossen, dass er ihren Gesundheitszustand lediglich mit Nichtwissen bestreitet. Schlussendlich ist auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Entscheidung über den Einstellungsantrag gemäß § 242 FamFG eine Beweisantizipation zulässig ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG [19. Aufl. 2017] § 242 Rn. 7); es kann also hypothetisch überlegt und berücksichtigt werden, zu welchem Ergebnis eine eventuelle Beweisaufnahme führen würde: Sollte die Mutter der Antragsgegnerin als Zeugin zu hören sein, wird man annehmen dürfen, dass sie den Sachverhalt, den sie eidesstattlich versichert hat, auch als Zeugin bekunden wird; zudem liegt die Annahme nahe, dass die Antragsgegnerin ihren Gesundheitszustand auch durch weitere geeignete Unterlagen, etwa Krankschreibungen, ärztliche Gutachten und Stellungnahmen oder Berichte/Hilfepläne des Jugendamtes - es soll eine vom Jugendamt initiierte Familientherapie stattgefunden haben - wird nachweisen können. Letztendlich kommt es auf all‘ dies indessen noch nicht einmal an: Zu der erneuten Schulunfähigkeit ist es, der eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Antragsgegnerin vom 25. April 2017 (Anlage zum Schriftsatz vom 26. April 2017; II/112) zufolge, im Herbst 2014 gekommen; seinerzeit soll die Antragsgegnerin (erneut) einen Suizidversuch unternommen haben. Zu diesem Zeitpunkt war sie jedoch noch minderjährig; erst am ... Dezember 2014 ist sie volljährig geworden. Das heißt: Schon aufgrund der Minderjährigkeit ist die krankheitsbedingte Wiederholung einer Klasse der Antragsgegnerin nicht zur Last zu legen (vgl. den Rechtsgedanken des § 1611 Abs. 2 BGB sowie Borth, Praxis des Unterhaltsrechts [3. Aufl. 2016] Rn. 933; Nomos Kommentar/Menne [3. Aufl. 2014], § 1611 BGB Rn. 21).

Im Ergebnis ist damit klar, dass die Antragsgegnerin eine angemessen Ausbildung zielstrebig und mit dem notwendigen Eifer verfolgt; sie kann vom Antragsteller fordern, dass er sich an der Finanzierung entsprechend seiner Leistungsfähigkeit beteiligt (§§ 1610 Abs. 2, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).

(bb) Der Ausbildungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin besteht aber auch dann, wenn man den von ihr verfolgten Ausbildungsgang - was jedoch nicht der Fall ist - als eine gestufte Ausbildung ansehen wollte:

(i) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das von der Antragsgegnerin derzeit verfolgte Ausbildungsziel - die Erreichung des Fachabiturs, um später ggf. ein Studium aufnehmen zu können - mit der sogenannten "Abitur-Lehre-Studium”-Konstellation gerade nicht vergleichbar. Denn die "Abitur-Lehre-Studium”-Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass das ausbildungswillige Kind nach Ablegung des Abiturs zunächst eine betriebliche Ausbildung im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses erfolgreich abschließt und eine vollständige Berufsausbildung erlangt und erst danach mit dem Studium eine weitere, zweite Ausbildung beginnt (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 92, 99, 104). Diese Konstellation liegt hier gerade nicht vor. Die Antragsgegnerin hat gerade keine betriebliche Ausbildung aufgenommen und ist auch kein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen, sondern hat "lediglich” eine Berufsfachschule besucht: Das Bildungsangebot einer Berufsfachschule richtet sich jedoch nur an Schülerinnen und Schüler, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen (§ 30 Abs. 1 SchulG Berlin). Demgegenüber besuchen Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen - eine Lehre bzw. betriebliche Ausbildung absolvieren - die Berufsschule (§ 29 Abs. 1 SchulG Berlin). Eine Berufsschule hat die Antragsgegnerin jedoch nicht besucht; dass sie eine betriebliche Ausbildung absolviert hätte, wird ebenfalls nicht behauptet. Damit sind die Konstellation "Abitur-Lehre-Studium” und die hierzu entwickelte Rechtsregeln von vornherein nicht anwendbar. Vielmehr geht es hier um die Frage einer Beendigung der allgemeinen Schulausbildung, nicht um eine Zweitausbildung.

(ii) Lediglich höchst vorsorglich: Auch auf der Basis der Regelungen zu den "Abitur-Lehre-Studium”-Fällen bestünde ein Ausbildungsunterhaltsanspruch. Denn die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen vor. Es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang; die einzelnen Ausbildungsabschnitte, soweit solche überhaupt ausgemacht werden können, knüpfen unmittelbar aneinander an. Die gesundheitlichen Probleme der Antragsgegnerin stellen - wie oben dargelegt - keine ihr zurechenbare Ausbildungsverzögerung dar. Es besteht auch der notwendige enge sachliche Zusammenhang: Die Antragsgegnerin hat zunächst eine auf den sozialen Bereich ausgerichtete Berufsfachschule besucht und sodann, nach Erlangung des mittleren Schulabschlusses, eine Berufsoberschule für Sozialwesen; beides ergänzt sich sinnvoll. Selbst wenn der Entschluss, nach Erlangung des mittleren Schulabschlusses die Ausbildung auf der Berufsoberschule mit dem Ziel der Erlangung des Fachabiturs fortzusetzen erst im Zuge des Ausbildungsganges gefasst worden sein sollte - was nicht bekannt ist - wäre das nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16, bislang erst MDR 2017, 457 [bei juris LS und Rz. 13]) unschädlich. Vielmehr reicht es aus, dass der Entschluss, die Ausbildung fortzusetzen, erst im Verlauf der Ausbildung gefasst wird. Auch von daher kann die Rechtsverfolgung des Antragstellers keinen Erfolg haben.

(cc) Schließlich erweist sich auch die Annahme des Antragstellers, der von der Antragsgegnerin verfolgte Ausbildungsgang stelle keine allgemeine Schulausbildung dar, als unzutreffend:

(i) Was unter einer allgemeinen Schulausbildung zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Nach der Definition des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99, FamRZ 2001, 1068 [bei juris Rz. 12ff.]), die ganz ersichtlich und zu Recht auch vom Familiengericht der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, ist der Begriff der allgemeinen Schulausbildung durch das Ausbildungsziel - die Erlangung der Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium -, die zeitliche Beanspruchung des Schülers - die Schulausbildung muss die Zeit und Arbeitskraft des Schülers mindestens überwiegend in Anspruch nehmen - und durch die Teilnahme an einem organisierten, kontrollierten Unterricht gekennzeichnet (vgl. BGH, a.a.O. sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 584).

Alle drei Kriterien sind hier erfüllt. Dass das Ziel der Ausbildung die Erlangung des Abiturs und damit der (fachgebundenen) Hochschulreife war und ist, liegt auf der Hand: Die Antragsgegnerin hat zunächst ein Gymnasium besucht, das unzweifelhaft zu der (allgemeinen) Hochschulreife geführt hätte (§ 28 Abs. 4 SchulG Berlin). Bei der von ihr inzwischen besuchten A...-F...-Schule handelt es sich um eine Berufsoberschule, deren Bildungsziel es ist, die für ein Studium an einer Fachhochschule erforderliche Bildung - die Fachhochschulreife - zu vermitteln (§ 31 Abs. 1 SchulG Berlin). Auch hierbei handelt es sich, der Definition des Bundesgerichtshofs zufolge (vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 13]), ganz unzweifelhaft um eine allgemeine Schulausbildung.

(ii) Diese allgemeine Schulausbildung, die die Antragsgegnerin auf dem Gymnasium und der Berufsoberschule unzweifelhaft verfolgt hat bzw. aktuell weiter verfolgt, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie auf der von ihr bis zum 18. Juli 2016 besuchten Berufsfachschule (§ 30 Abs. 1 SchulG Berlin) neben dem erlangten mittleren Schulabschluss (§ 49 Abs. 1 APO-BFS) zusätzlich den Berufsabschluss einer staatlich geprüften Sozialassistentin erworben hat (§ 47 Abs. 1 APO-BFS): Sinn und Zweck der normativen Regelung ist es nicht, mit der Verleihung eines Berufsabschlusses die allgemeine Schulausbildung zu einer bloßen Ausbildung auf ein konkretes Berufsbild hin abzuwerten, sondern im Gegenteil soll die allgemeine Schulbildung, die an den Berufsfachschulen vermittelt wird (§ 2 Abs. 1 APO-BFS), durch den Erwerb eines Berufsabschlusses aufgewertet werden. Deshalb heißt es auch in § 30 Abs. 1 Satz 1 SchulG Berlin über die Berufsfachschule, dass diese "die Allgemeinbildung” der Schülerinnen und Schüler erweitert. Letztlich handelt es sich hierbei um eine Ausprägung des landesrechtlich geregelten, dualen Schulsystems: Anerkannt ist, dass auch die dualen, berufsbezogenen bzw. doppeltqualifizierenden Bildungsgänge als allgemeine Schulausbildung anzusehen sind, wenn - wie hier - das primäre Ziel auf die weitere schulische Qualifikation gerichtet ist (vgl. Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schwonberg, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 662f., 672). Diese Zielsetzung kann nicht in Zweifel gezogen werden: Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin bis zum gesundheitsbedingten Abbruch ein Gymnasium besucht hat, zeigt doch gerade, dass der angestrebte Schulabschluss von vornherein die Hochschulreife war, die jedoch, aufgrund der aufgetretenen psychischen Probleme, nicht auf dem direkten, unmittelbaren Weg erreicht werden konnte.

(iii) Letztlich deckt sich diese Sichtweise mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00, FamRZ 2002, 815 [bei juris Rz. 13f.]): Dieser hat für den Besuch einer zweijährigen höheren Berufsfachschule klargestellt, dass es sich hierbei um eine allgemeine Schulausbildung handelt. Maßgeblich hierfür sei, dass der Schulbesuch - wie bei der von der Antragsgegnerin besuchten Berufsfachschule für Sozialassistenz - bei entsprechender Leistung zu einem anerkannten allgemeinen Schulabschluss führt (vgl. § 49 Abs. 1 APO-BFS). Genau hierdurch grenzt sich diese Entscheidung von derjenigen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 18 WF 229/12, NJW-RR 2013, 131 [bei juris LS und Rz. 14]) zur Fachschule für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg ab: Der entscheidende Unterschied, der im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart dazu geführt hat, dass der Berufsfachschulbesuch nicht als allgemeine Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB qualifiziert wurde, ist der Umstand, dass ein allgemeiner Schulabschluss nach den für die Fachschule für Sozialpädagogik maßgeblichen normativen Bestimmungen überhaupt nur dann erlangt werden konnte, wenn der Schüler an einem zusätzlichen Unterricht (in Mathematik) teilgenommen hat und er über den Regelschulabschluss hinaus eine besondere, optionale Zusatzprüfung in mehreren Fächern erfolgreich bestanden hat (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. [bei juris Rz. 14]). Das ist bei der von der Antragsgegnerin besuchten Berufsfachschule gerade nicht der Fall; der Schul- und Ausbildungsordnung zufolge wird der mittlere Schulabschluss in Berlin als Regelabschluss quasi automatisch, allein bei Vorliegen eines bestimmten Notendurchschnitts und ausreichender Fremdsprachenkenntnisse erworben (§ 49 Abs. 1 APO-BFS). Das rechtfertigt es, die Berufsfachschule als allgemeine Schulausbildung zu qualifizieren (ebenso Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts [13. Aufl. 2016], Rn. 179 [Fn. 250 und Text]; in die gleiche Richtung Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schwonberg, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 672). Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 4 WF 44/08, NJW-RR 2009, 1155 [bei juris Rz. 5f.]) steht nicht entgegen: Wenn es dort heißt, dass der Besuch einer einjährigen Berufsfachschule dann als allgemeine Schulausbildung zu werten sei, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht über einen Hauptschulabschluss verfügt und diesen durch den Schulbesuch erlangen kann, dann kann daraus gerade nicht - wie der Antragsteller dies meint - der Umkehrschluss gezogen werden, dass die von der Antragsgegnerin besuchte Berufsfachschule deshalb nicht als allgemeine Schulausbildung angesehen werden könne, weil sie zuvor bereits den Hauptschulabschluss erlangt hat. Das Gegenteil ist der Fall: Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung (OLG Naumburg a.a.O.) ist vielmehr ein zusätzlicher Beleg für die hier entwickelte Auffassung, dass nämlich der Besuch einer Berufsfachschule grundsätzlich dann als allgemeine Schulausbildung anzusehen ist, sobald der Schüler dort ohne weiteres, ohne zusätzliche Kurse oder Prüfungen, allein durch die gezeigten Leistungen einen allgemeinen Schulabschluss (Hauptschulabschluss, Mittelschulabschluss, Hochschulreife) erlangen kann. Das ist bei der von der Antragsgegnerin besuchten Berufsfachschule gegeben.

Folglich liegt eine allgemeine Schulausbildung vor und die Grenze für die Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist der notwendige Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB, vermindert um die 10%ige Haushaltsersparnis. Im Ergebnis ist damit klar, dass das vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgte Abänderungsbegehren keine Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb kommt die von ihm begehrte vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag ist vielmehr zurückzuweisen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; weil eine gesonderte Gerichtsgebühr nicht anfällt; das Verfahren gilt als Teil des (Beschwerde-)Rechtszuges (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG [19. Aufl. 2017] § 242 Rn. 13ff.).