VG Arnsberg, Urteil vom 10.10.2019 - 8 K 710/17
Fundstelle
openJur 2019, 37558
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 6 Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Stadt O. .

Die Beigeladene beantragte unter dem 19. Mai 2016 beim Beklagten die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von 6 WEA des Typs ENERCON E-115 mit TES mit einer Nennleistung von 3 Megawatt (MW), einer Nabenhöhe von 149,08 m und einem Rotordurchmesser von 115,71 m auf den Grundstücken 1, 2 und 3.

Die geplanten Standorte befinden sich im nördlichen Teil des O. Stadtgebietes auf der sog. L. -H. -Hochfläche und werden vom räumlichen Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets (LSG) "N. Kreis" der Bezirksregierung B. vom 18. August 2006 erfasst. Nordöstlich des Vorhabengebiets und in einem Abstand von 150 m zu dem für die nächstgelegene WEA 3 vorgesehenen Standort liegt das LSG "C2. , Mittleres I. ". Nordwestlich des Vorhabengebiets befindet sich in einem Abstand von ca. 110 m zu dem Standort der nächstgelegenen WEA 1 das Naturschutzgebiet (NSG) "Auf dem H. ", welches durch die Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung B. vom 23. Mai 2016 festgesetzt wurde. Vier der WEA-Standorte sind im Wasserschutzgebiet "L1. ", Zone III B, gelegen. Nordwestlich der Vorhabenstandorte befindet sich auf dem Gebiet der Ortschaft F. die Trinkwasserquelle "T2.-Quelle".

Der Kläger gab im Genehmigungsverfahren über das am Verfahren beteiligte Landesbüro der Naturschutzverbände am 5. September 2016 und 14. Oktober 2016 Stellungnahmen ab.

Am 26. September 2016 wurde der Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der Stadt O. öffentlich bekannt gemacht. Dieser sieht im räumlichen Bereich der Vorhabenstandorte die Konzentrationszone "H. " für WEA vor. Eine im Jahre 1999 durch die 9. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt O. festgesetzte Vorrangzone für WEA südlich von B1. wurde im Zuge des Teilflächennutzungsplanverfahrens aufgegeben. In der öffentlichen Bekanntmachung der 9. Änderung des Flächennutzungsplans in den Tageszeitungen "Sauerländer Volksfreund" und "Westfälische Rundschau", jeweils vom 17. September 1999, heißt es: "Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieser Flächennutzungsplanänderung sind im nachfolgenden Kartenausschnitt gekennzeichnet:". Darunter befindet sich eine Karte, die die Konzentrationszone südlich von B1. sowie einen Teil des Außenbereichs der Stadt O. zeigt.

Durch die Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "N. Kreis" vom 26. November 2016 (LSG-VO) wurde mit dem § 5 Abs. 2 eine Ausnahme von den Verboten des § 3 Abs. 1 LSG-VO für die Errichtung von WEA innerhalb der Konzentrationszone "H. " eingefügt.

Der Beklagte nahm im Genehmigungsverfahren eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (VP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vor, die er am 22. Dezember 2016 mit dem Ergebnis abschloss, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben der Beigeladenen bestehe (VP 2016).

Der Landrat des Beklagten erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 die beantragte Genehmigung.

Hiergegen hat der Kläger am 30. Januar 2017 Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2017 ordnete der Landrat des Beklagten die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Am 20. Februar 2017 suchte der Kläger bei dem erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 12. September 2017 - 8 L 571/17 - stellte die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wieder her. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 27. November 2018 - 8 B 1170/17 - ab.

Auf der Grundlage einer von der Beigeladenen beim Beklagten eingereichten überarbeiteten Studie zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls der F1. UMWELTGUTACHTEN GbR (F1. ) vom 20. März 2019 (VP-Studie März 2019) führte der Beklagte erneut eine VP durch, die er am 30. April 2019 abschloss (VP April 2019). Diese wurde am 8. Mai 2019 öffentlich bekannt gemacht.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2019 hat die Kammer die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die VP April 2019 an einem Verfahrensfehler leiden dürfte. Auf die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen hin hat die Kammer die Verhandlung bis zu einer erneuten Entscheidung des Beklagten über die Frage, ob für das Vorhaben der Beigeladenen eine UVP durchzuführen ist, ausgesetzt.

Die Beigeladene legte dem Beklagten in der Folgezeit eine nochmals überarbeitete Studie zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls von F1. vom 23. August 2019 (VP-Studie August 2019) vor. Am 26./27. August 2019 schloss der Beklagte seine weitere VP (VP August 2019) ab. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht bestehe. Die VP August 2019 wurde am 28. August 2019 öffentlich bekannt gemacht.

Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm im Genehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen vom 5. September 2016 und 14. Oktober 2016 sowie sein Vorbringen im erst- und zweitinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Genehmigung habe nicht erteilt werden dürfen, weil zuvor keine UVP durchgeführt worden sei. Zumindest sei die VP fehlerhaft. Verfahrensfehlerhaft sei zunächst, dass die Untere Immissionsschutzbehörde laut einem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk vom 22. September 2016 in einer Antragskonferenz festgelegt habe, dass eine UVP durchzuführen sei. Diese Entscheidung müsse - auch mit Blick auf die Einschätzungsprärogative der Unteren Immissionsschutzbehörde - verbindlich gelten.

Das Ergebnis der VP, dass eine UVP nicht erforderlich sei, sei aus vielerlei Gründen nicht nachvollziehbar. Eine ganze Reihe der in der VP vorgebrachten Argumente und Einschätzungen erwiesen sich bei näherer Überprüfung als unhaltbar. Mehrere für die Entscheidungsfindung wesentliche Bewertungen stünden in eklatantem Widerspruch zu einschlägigen Stellungnahmen der Fachabteilung des Beklagten, der Unteren Landschafts- und Naturschutzbehörde (ULNB). Zahlreiche vorliegende Erkenntnisse über erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens würden nicht beachtet oder kleingeredet. Die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse von Natur und Landschaft werde den Voraussetzungen vor Ort nur unzureichend gerecht.

Im Hinblick auf das Schutzgut "Wasser" seien erhebliche nachteilige Auswirkungen zu erwarten, weil die WEA die Trinkwasserquelle "T2.-Quelle" gefährdeten. Die von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten wiesen gravierende fachliche und fachmethodische Mängel auf. Die gutachterliche Stellungnahme "T2.-Quelle" (B2. -F. /N. Kreis) der Ruhruniversität C3. aus Januar 1980 sei die einzig tragfähige Beurteilungsgrundlage. Diese warne vor Tiefgründungen, welche die angefochtene Genehmigung nicht ausdrücklich ausschließe. Die Anlegung der Zuwege zu den Standorten und die Benutzung durch Schwertransporter hätten Bodenverdichtungen und Verletzungen der Deckschichten des Bodens und damit weitere Gefahren für die T2.-Quelle zur Folge. Auch würden während der Errichtung und des Betriebs der WEA wassergefährdende Stoffe verwendet, deren Eindringen unabsehbare Folgen für das Grundwasser habe.

Des Weiteren sei die VP im Hinblick auf den Artenschutz fehlerhaft, weil die L. -H. -Hochfläche von herausragender artenschutzrechtlicher Bedeutung sei. Sie liege inmitten eines Dichtezentrums von Rotmilanen, welches sich durch eine große Zahl nachgewiesener Brutstätten, Flugbewegungen, Schlafplätze und regelmäßig angeflogener Nahrungshabitate auszeichne. Die Vorrangzone sei von Nahrungshabitaten regelrecht umstellt, sodass die Errichtung der WEA ein hochsignifikant erhöhtes Tötungsrisiko darstelle. Die Nahrungshabitate würden durch verschiedene Fachgutachten, u.a. die Untersuchung des Gutachterbüros P. , Avifaunistische Erfassung zu potenziellen Windenergie-Standorten im Stadtgebiet von C2. aus August 2015 (P. 2015), sowie durch eidesstattliche Erklärungen belegte Beobachtungen sachkundiger Bürger nachgewiesen. Die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten und Stellungnahme seien insgesamt unzureichend und durch grobe Lücken und Fehleinschätzungen bei der Erfassung der Nahrungshabitate und der Flugbewegungen windkraftsensibler Vogelarten, namentlich der Rotmilane, charakterisiert. Diese Ansicht hätten auch die Untere Naturschutzbehörde, u.a. in ihren Stellungnahmen vom 29. August 2016, vom 22. September 2016 und vom 16. November 2016, sowie der Landschaftsbeirat geteilt. Die Untersuchungen von P. 2015 hätten zahllose Flugbewegungen in unmittelbarer Umgebung der WEA-Standorte, einen Gemeinschaftsschlafplatz sowie ein regelmäßig angeflogenes Nahrungshabitat dokumentiert. Veranlasst durch eine Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 15. Dezember 2016 zu den Ergebnissen von P. 2015 habe F1. sich genötigt gesehen, in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 nähere Ausführungen zu möglichen Nahrungshabitaten im Untersuchungsgebiet nachzuliefern. Jedoch sei die Untersuchung von F1. auf eine einzige Fläche von bloß 1,1 ha Größe beschränkt gewesen, sodass ihr Ergebnis wenig Relevanz besitze. Die Einschätzung des LANUV vom 15. Dezember 2016 selbst sei nicht geeignet, den schwerwiegenden Mängeln der F1. -Studie abzuhelfen bzw. als eigenständige Bewertung an deren Stelle zu treten. Im Übrigen habe das LANUV auch darauf aufmerksam gemacht, dass Fragen bezüglich der festgestellten Transferflüge der Rotmilane offen blieben. Hierzu enthalte die F1. -Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 keine Aussage, sodass die Einschätzung des LANUV vom 27. Dezember 2016, alle offenen Punkte seien seitens F1. abgearbeitet worden, nicht nachvollziehbar sei.

Ferner gebe es in der genehmigungsrelevanten Umgebung der Vorrangzone und der genehmigten Standorte eine Vielzahl nachgewiesener und einige vermutete Brutplätze von Rotmilanen. Diese seien zum Teil von F1. gar nicht berücksichtigt worden. Andere Horste seien seitens F1. im Auftrag der Beigeladenen in Augenschein genommen worden, jedoch seien unzutreffende Feststellungen, z.B. zu ihrer Größe, Höhe und Beschaffenheit, getroffen worden. Die Bewertung, es handele sich nicht um Horste von Rotmilanen, sei fehlerhaft. Die in dem Ergebnisbericht Avifauna dokumentierte Horstkartierung durch F1. im Januar 2016 widerspreche fachmethodischen Standards, weil keine Betrachtung von Horsten während der Brutzeit erfolgt sei. Es werde zudem lediglich die pauschale Feststellung getroffen, dass bei keinem der insgesamt 14 aufgefundenen Horste Anhaltspunkte für einen Rotmilanhorst bestünden. Eine Zuordnung der Horste zu Vogelarten sei hingegen nicht erfolgt. In einem etwas größeren Umfeld der Vorrangzone seien noch mehr Brutstätten von Rotmilanen zu finden. Diese seien in den Gutachten von F1. unerwähnt geblieben, obwohl ihre Berücksichtigung aufgrund des durch eidesstattliche Versicherungen belegten und auf diese Brutstätten zurückzuführenden regen Flugverkehrs über der L. -H. -Hochfläche unverzichtbar gewesen sei. Das maßgebliche Helgoländer Papier der Vogelschutzwarten von 2015 fordere eine Untersuchung eines Umkreises von 4000 m um Vorrangzonen bzw. WEA-Standorte herum, der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" aus dem Jahre 2013 (Leitfaden 2013) sogar eine Berücksichtigung eines Umkreises von 6000 m. Die Brutstättenkartierung sei schon im Untersuchungsraum (UR) U4000 unvollständig. Ein weiterer von Rotmilanen besetzter Horst sei während des Gerichtsverfahrens gefunden worden. Er sei bereits in den vorangegangenen Jahren genutzt worden, was durch zahlreiche eidesstattliche Erklärungen von Bürgern über Flugbeobachtungen über dem Horststandort belegt sei. Die nachträgliche Untersuchung von F1. sei nicht aussagekräftig.

Des Weiteren seien in dem Gutachten von P. 2015 zwei Nahrungshabitate des Schwarzstorches registriert worden, darunter eines, das die Vorrangzone teilweise überdecke und in dem mindestens drei WEA-Standorte lägen. Raumnutzungen des Schwarzmilans seien ebenfalls beobachtet worden. Auch die Untersuchung der Fledermausfauna sei fehlerhaft.

Das Ergebnis der VP sei auch das Qualitätskriterium des Landschaftsbildes betreffend nicht nachvollziehbar.

Die vom OVG NRW festgestellten Mängel der VP 2016 seien schon deshalb nicht geheilt worden, weil die Heilung einer VP in Fällen mangelnder Nachvollziehbarkeit nicht zulässig sei. Auch mit Blick auf § 4 Abs. 1b des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) erscheine eine Heilung nur möglich, wenn zuvor nicht ausreichend ermittelt worden sei. Es könne nicht Gegenstand der Fehlerheilung sein, der ursprünglichen VP zugrundeliegende Bewertungen zu ersetzen.

Die Errichtung der geplanten WEA verursache eine gravierende und großräumige Verunstaltung des Landschaftsbildes. Die L. -H. -Hochfläche sei ein exponierter und landschaftsprägender Höhenzug mit einer ausgeprägten Empfindlichkeit des Landschaftsbildes gegenüber der Bebauung mit WEA. Die gesamte Fläche sei von naturfremden Elementen völlig unbelastet. Sie befinde sich in einem großen unzerschnittenen verkehrsarmen Raum (UZVR) der Größenklasse 50 bis 100 qkm. Nach der Zerstörung durch den Sturm Kyrill habe die Natur - unterstützt durch großflächige Aufforstungsmaßnahmen mit Laub- und Mischwald - inzwischen ein vielfältiges, abwechslungsreiches und ökologisch besonders wertvolles Kleinod neu geschaffen. Die nach Kyrill neu entstandenen Waldflächen bestünden ausschließlich aus Mischbeständen mit erheblichem standortadäquaten Laubholzanteil. Belegt werden könne dies zum einen durch Aussagen des Revierförsters. Dieser habe gegenüber der Presse mitgeteilt, dass Douglasien, Buchen, Eichen, Erlen und Hainbuchen gepflanzt worden seien. Fichten gebe es nur noch an den "feuchten Nordhängen". Allein in den Jahren 2008 und 2009 seien auf dem L. 53.000 Buchen, Eichen und Erlen gepflanzt worden. Zum anderen befänden sich nach einer in den Genehmigungsakten befindlichen Zusammenstellung des Landesbetriebes Wald und Holz fünf der sechs WEA-Standorte auf Kyrillgeschädigten Flächen, welche jedoch durch natürliche Sukzession oder Aufforstung mit Laub- und Nadelhölzern bewaldet seien. Die Kyrill-Flächen seien auch nach Auffassung der ULNB in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2017 ökologisch durchaus wertvoll. An den westlichen und südlichen Hängen von L. und H. sowie auf der H. -Hochfläche befänden sich zudem weiträumige Buchenwälder, die Kyrill unbeschadet überstanden hätten, und mehrere große Mischwaldbereiche, von denen ein Teil im NSG "Auf dem H. " liege. Auch die erfolgte Aufforstung mit Douglasien sei standortgerecht. Auf Luftbildern sei erkennbar, dass der größte Anteil des Waldbestandes auf der L. -H. -Hochfläche aus Laubwäldern bestehe. Die Aussagen des Beklagten in der VP zum Waldbestand seien unzutreffend. In dem "Erlass für die Planung und Genehmigung von WEA und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergieerlass)" des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Windenergieerlass NRW) vom 4. November 2015 heiße es ausdrücklich, dass in standortgerechten Laubwäldern die Errichtung von WEA nicht in Betracht komme. Die Einschätzung der ULNB, dass das Landschaftsbild auf der L. -H. -Hochfläche von "besonderer Bedeutung" sei, werde von zahlreichen Institutionen und Einzelpersonen geteilt. Auch die recht detaillierte Bewertung im "Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege N. Kreis, Teilbeitrag Landschaftspflege" vom 14. März 2013 spreche der Hochfläche als Teil der Landschaftsbildeinheit (LBE) "J. und C2. Wald" das Prädikat "besonders" zu und weise ihr für die Kategorie "Schönheit" die Höchstpunktzahl zu. Die in den seitens der Beigeladenen im Gerichtsverfahren vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen der D. F2.------ring GmbH (im Folgenden: D. ) getroffenen Aussagen erwiesen sich in allen wesentlichen Punkten als unhaltbar. Die Landschaftsbildbewertung des LANUV aus dem Jahre 2018 sei nicht valide. Sie enthalte keine spezielle Bewertung für die L. -H. -Hochfläche als eigenständiges Landschaftselement. Ein UR um die Anlagenstandorte mit einer Größe der 15-fachen Anlagenhöhe sei zwar sinnvoll, um die Beeinträchtigung der Landschaft durch die WEA und die daraus resultierende Höhe der Ersatzgeldzahlungen zu ermitteln. Sie sei jedoch nicht dazu geeignet, die Wertigkeit einer Landschaft mit dem Ziel einer Entscheidung darüber zu untersuchen, ob diese Landschaft sich überhaupt als Standort für WEA eigne. Eine Festlegung des UR, die sich an landschaftlichen Merkmalen orientiere, sei vorzuziehen. Andernfalls würden in die Landschaftsbildbewertung zahlreiche Landschaftselemente einbezogen, die mit der Hochfläche landschaftlich so gut wie nichts gemeinsam hätten. Das Landschaftsbild der so abgegrenzten L. -H. -Hochfläche besitze eine "herausragende Bedeutung". Die Landschaftsbildbewertungen des LANUV, der Firma W. -Q. im Rahmen des Umweltberichts zum Teilflächennutzungsplan "Windenergie", der VP-Studie von F1. und des Beklagten in seinen VP kämen zwar zu anderen Ergebnissen, seien jedoch mängelbehaftet. Davon abgesehen könne nach der Rechtsprechung auch bei einem besonders groben Eingriff eine Verunstaltung des Landschaftsbildes angenommen werden. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei auch die eminente Fernwirkung der L. -H. -Hochfläche zu beachten. Die Kammlinie sei bis in das Hochsauerland, das Ruhrgebiet, Münsterland und die Soester Börde gut sichtbar. Der mächtige L. -H. -Gebirgszug präge auch die Ortsbilder von O. und E. . Auf der Hochfläche seien zudem zahlreiche touristische Aussichtspunkte entstanden, die wegen ihrer weitreichenden Sichtbarkeit als visuell besonders empfindliche und schützenswerte Landschaftselemente anzusehen seien. Die Untersuchungsergebnisse der Sichtbarkeitsanalyse der D. vom 11. Oktober 2017 ließen sich in zahlreichen Punkten unschwer widerlegen. Sie stünden in Widerspruch zu dem seitens der Beigeladenen vorgelegten Schallgutachten von B3. -Q1. vom 2. Mai 2016 sowie zu der von D. angefertigten Visualisierung der WEA vom 6. Oktober 2017. Der Realität entsprechende Sichtbeziehungen innerhalb der urbanen Bereiche und auf Waldwegen sowie in Waldrandlagen lieferten die Modellberechnungen der Sichtbarkeitsanalyse nicht. Wie eklatant die WEA das Landschaftsbild schädigten, werde auch durch die von ihm - dem Kläger - angefertigten Visualisierungen deutlich. Diese belegten zugleich weitere Punkte mit Sichtbeziehungen zu den WEA, an denen jedoch laut Sichtbarkeitsanalyse von D. keine WEA zu sehen sein sollen.

Die Erholungsfunktion der L. -H. -Hochfläche werde durch die Errichtung der WEA vollständig ruiniert. Die Einschätzung in der Stellungnahme von D. vom 13. Oktober 2017, der Schutzwert der Erholungsfunktion des L. sei als "mittel" einzustufen, stehe in Widerspruch zu den ebenfalls seitens der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beurteilungen von P. in dem Planungskonzept für die Stadt O. und zu der tatsächlichen Bedeutung der Umgebung als Erholungsgebiet. Das L. -H. -Gebiet sei ein lokal und überregional bekanntes sowie traditionsreiches Ausflugsziel. Es werde u.a. durch den für ganz Südwestfalen bedeutsamen Premium-Fernwanderweg "T3. -I1. " durchzogen. Zudem gebe es ein engmaschiges, reizvolles Netz von Wanderwegen mit Aussichtspunkten wie dem R. . Auch befänden sich dort das Ehrendenkmal des T3. H1. sowie ein denkmalgeschützter Waldfriedhof und der J. F3.----weg . Weitere Attraktionen für Ausflügler stellten ein Fitness-Parcours und ein Skihang mit Lift dar. Zu beachten sei auch die "identitätsbewahrende Funktion" der betroffenen Landschaft. Für zahllose Menschen bestehe eine emotionale Verbindung zur L. -H. -Hochfläche. Sie sei zudem geprägt von identitätsstiftenden und -bewahrenden Elementen. Die Wanderwege auf der L. -H. -Hochfläche würden durch die WEA massivst beeinträchtigt. Anhand der von ihm erstellten Visualisierungen zeige sich, dass von dort aus der Blick in die Landschaft von den WEA dominiert werde. Die Wanderwege führten zum Teil unmittelbar an den WEA-Standorten vorbei, sodass eine optisch bedrängende Wirkung entstehe. Überall auf der L. -H. -Hochfläche träten während des Betriebs der WEA zudem gravierende Lärmbelästigungen auf. Nach der Schallprognose von B3. -Q1. werde auf einer rund 1,35 qkm großen Fläche um die WEA, innerhalb derer zahlreiche Wanderwege verliefen, ein Schallpegel von über 50 dB(A) erreicht. Auch die Beeinträchtigung durch Schattenwurf sei zu berücksichtigen. Die bei den WEA serienmäßig eingebaute Abschaltautomatik im Falle von Eisbildung ändere nichts an der Gefährdung durch Eiswurf. Auch im Stillstand der Rotoren könnten Eisstücke abrutschen. Die Wanderwege müssten daher weiträumig abgesperrt werden, um einer gravierenden Gefahr für die sich darauf aufhaltenden Menschen entgegenzuwirken. Die Untere Landschaftsbehörde (ULB) sei in einer Stellungnahme vom 22. September 2016 der Ansicht gewesen, dass die Lage der Standorte in einem Naturpark dem Vorhaben entgegenstehe. Nach einer Vorgabe der Bezirksregierung B. und des Regionalrats für diesen Bezirk sollten WEA einen Abstand von mindestens 600 m zu Premiumwanderwegen einhalten, um Wanderer und Erholungssuchende vor Lärmbelästigung, optischer Bedrängung sowie der Gefahr von Eissturz und Eiswurf zu schützen. Vier der genehmigten Standorte unterschritten diesen Abstand deutlich um rund 200 m. Der Abstand zu vielen anderen Wanderwegen betrage zum Teil gerade einen Rotorradius.

Erstaunlich sei auch, wie die VP-Studien März und August 2019 versuchten, die Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes der Landschaft im LSG "C2. - Mittleres I. " zu verneinen. Es werde argumentiert, dass wichtige Kriterien fehlten, die zu einer hohen Bewertung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit leiten könnten. Warum die Ausweisung des LSG überhaupt erfolgt sei, deren Schutzzweck aus eben diesen Faktoren bestehe, erläutere die Studie nicht. Es sei auch nicht überzeugend, das Landschaftsbild auf den Freiflächen wegen bereits bestehender visueller Belastungen durch WEA als weniger beeinträchtigt darzustellen.

Die Schutzzwecke des NSG "Auf dem H. " würden durch die Errichtung der WEA erheblich beeinträchtigt. Dessen herausragende landschaftliche Schönheit werde komplett zerstört. Wie seine Visualisierungen zeigten, seien von drei der vier Wege, die durch das NSG führten oder es berührten, nicht nur weitreichende Blicke über das NSG möglich, sondern gleichzeitig auch mehrere WEA zu sehen. Auch seien die Aussagen in der VP August 2019 zum Schattenwurf und den Lärmbeeinträchtigungen auf den im NSG verlaufenden oder daran angrenzenden Wegen unzutreffend.

Die vom Beklagten vorgenommene Bewertung einer "mäßigen" Belastung der Schutzgüter Denkmäler und Bodendenkmäler sei nicht haltbar. Der Waldfriedhof werde aufgrund seiner Nähe zu den Anlagenstandorten visuell und akustisch erheblich beeinträchtigt. Dort seien mehr als 50 dB(A) zu erwarten, was für eine Ruhestätte eine Zumutung darstelle. Die Annahme des Beklagten in der VP August 2019, die in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung geregelten Abschaltzeiten an bestimmten Feiertagen würden die Beeinträchtigung entscheidend minimieren, sei nicht nachvollziehbar. Der Verweis des Beklagten auf Absprachen mit dem Landesamt für Denkmalpflege verfange nicht, weil zu diesem Zeitpunkt der Waldfriedhof noch keinen Denkmalstatus gehabt habe. Auch die denkmalgeschützte Landwehr werde entgegen der Aussage des Beklagten in der VP August 2019 visuell beeinträchtigt.

Schließlich sei die Kabeltrasse im Rahmen der VP August 2019 nicht berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz habe in seinem Urteil - 4 K 1362/16.KO - eine VP wegen der Nichtberücksichtigung der Kabeltrasse für fehlerhaft erklärt.

Die Klage sei auch ohne Notwendigkeit einer UVP begründet, weil ihm ein Klagerecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zustehe. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) in seinem Beschluss vom 14. Februar 2017 - 5 S 2122/16 - ausführlich begründet habe, sei das Exklusivitätsverhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention einzuschränken. Die Genehmigung verstoße gegen materielles Recht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Teilflächennutzungsplans "Windenergie" entfalte die aufgegebene Konzentrationszone südlich von B1. eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB). Ferner verstoße das Vorhaben gegen § 3 Abs. 1 LSG-VO, weil § 5 Abs. 2 LSG-VO unwirksam sei. Insbesondere sei der Ausnahmetatbestand "auf Betreiben" der Beigeladenen eingefügt worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landrats des Beklagten vom 30. Dezember 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im erst- und zweitinstanzlichen Eilverfahren im Wesentlichen Folgendes vor:

Nach Prüfung aller vorgelegten Unterlagen könnten überwiegende Gründe des Landschafts- und Artenschutzes dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Die Nebenbestimmungen seien geeignet und erforderlich, um schwere Eingriffe in Natur und Landschaft auf den notwendigen Umfang zu beschränken. Die durch Naturschutzverbände geäußerten Bedenken seien mitgeprüft und berücksichtigt worden.

Eine Festlegung auf die Durchführung einer UVP sei im Genehmigungsverfahren nicht erfolgt. Der Vermerk vom 22. September 2016 sei nach einer internen Besprechung gefertigt worden, in der lediglich darüber informiert worden sei, dass eine VP stattfinden müsse. Zudem setze die Entscheidung zur Durchführung einer UVP zwingend eine formale VP nach dem UVPG voraus.

Seine VP August 2019 sei nicht fehlerhaft. Die beantragten WEA lägen nicht im Wasserschutzgebiet "T2.-Quelle" und damit nicht in deren Einzugsgebiet. Gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung des Trinkwasserschutzgebiets "L1. " stelle die Errichtung der WEA keinen genehmigungspflichtigen Tatbestand dar. Auch nach Einschätzung der Unteren Wasserschutzbehörde beeinträchtigten die WEA die Trinkwasserversorgung nicht.

Die geltend gemachten Sichtungen von Rotmilanen über dem L. durch Passanten stellten weder einen Beleg für eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen der Gutachter und Fachbehörden dar noch dokumentierten sie belastbar eine Veränderung des Aufkommens von Rotmilanen. Ein Widerspruch der VP gegenüber den vom Kläger erwähnten Einschätzungen der ULNB bestehe nicht, da diese zu einem Zeitpunkt abgegeben worden seien, als aus ihrer Sicht noch einige Punkte aus dem Bereich Artenschutz zu klären gewesen seien. Ihre endgültige Stellungnahme habe die ULNB erst am 28. Dezember 2016 abgegeben.

Die Neubewertung des Landschaftsbildes sei zulässig gewesen. Eine Präjudizwirkung ursprünglicher Feststellungen oder das Verbot einer Neubewertung sei gesetzlich nicht vorgesehen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG setze eine umfassende Nachholbarkeit der VP voraus. Würden die vorherigen Wertungen den Maßstab für die erneute Durchführung setzen, verstieße dies gegen die erforderliche Ergebnisoffenheit bei der Wiederholung. Die Einschätzungen zum Schutzgut Landschaft seien nachvollziehbar. Er habe - wie der Kläger es fordere - die Spezifität und Qualität der Standortflächen mit in die Betrachtung einfließen lassen. Bei der in Rede stehenden Fläche handele es sich um eine typische Mittelgebirgslandschaft. Die Waldflächen, welche früher hauptsächlich Fichtenbestand aufgewiesen hätten, seien zu einem großen Teil von dem Orkan Kyrill zerstört worden. Wie überall im T3. sei - einer zeitgemäßen Forstwirtschaft entsprechend - eine Aufforstung mit Mischwäldern erfolgt. Es sei daher eine Vorbelastung durch Waldschäden anzunehmen. Weitere Vorbelastungen bestünden durch ein nahes Gewerbegebiet und durch technische Überprägungen wie Verkehrswege. Die Entstehung von Laubwäldern, Mager- und Feuchtwiesen werde durch die WEA im Übrigen nicht verhindert. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stelle keinen überwiegenden Belang dar. Nach Ziffer 8.2.2.5 des anzuwendenden Windenergieerlasses NRW sei in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien auszugehen. Lediglich bei Landschaften von herausragender Bedeutung sei eine vertiefte Einzelfallbetrachtung notwendig.

Die vom Kläger vorgenommenen Visualisierungen der WEA begegneten erheblichen Bedenken. Den Ansprüchen an ein Ingenieurs- oder Sachverständigengutachten genügten sie jedenfalls nicht. Auch inhaltlich seien die Montagen des Klägers kein hinreichendes Indiz für eine Fehlerhaftigkeit der bei der VP beachteten Untersuchung. Soweit der Kläger Widersprüche darin erkennen wolle, dass in der D. -Sichtbarkeitsanalyse in bestimmten Bereichen die Sichtbarkeit der WEA verneint worden sei, wo sie nach den eigenen Visualisierungen aber gegeben sein solle, sei darauf hinzuweisen, dass die optische Wahrnehmbarkeit der Anlagen in der Realität stark von der Höhe und Dichte der sich wandelnden Vegetation abhänge. Eine Sichtbarkeitsanalyse könne immer nur eine Momentaufnahme sein. Eine fortlaufende Neuerstellung sei jedoch nicht mit der nach dem UVPG vorgeschriebenen Überschlägigkeit der Prüfung zu vereinbaren. Davon zu trennen sei aber immer noch die Frage, ob - wie der Kläger meine - durch die Sichtbarkeit der WEA tatsächlich der natürliche Charakter der Umgebung "rettungslos zerstört" werde. Diese Einschätzung basiere auf der von ihm aufgestellten Annahme, dass die L. -H. -Hochfläche landschaftlich jeweils die größtmögliche Einzigartigkeit, Schönheit und Vielfalt aufweise. Diese individuelle Landschaftsbewertung stehe im Widerspruch zu einer ganzen Reihe anderer fachkundiger Bewertungen.

Den Wert der Standorte für die Naherholung habe er nie bezweifelt, allerdings sei auch dieser, wie die Bewertung des Landschaftsbildes, von subjektiven Faktoren abhängig. Auch sei der Erholungswert - was der Kläger völlig außer Acht lasse - in Relation zur anthropogenen Überformung der Landschaft zu setzen. Zudem werde vom Kläger schlichtweg vorausgesetzt, dass Faktoren wie optische Wirkung, Lärm oder Schattenwurf zu einem signifikanten Rückgang der Besucherzahlen führen würden. Dabei fehle jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Nutzung als Erholungsgebiet allein vom Vorhandensein etwaiger WEA abhängig gemacht werde oder ob andere Faktoren (insbesondere die vorhandene Infrastruktur) das Gebiet noch hinreichend attraktiv machten. Die Fläche stehe auch nach der Errichtung der WEA für Wanderer und Touristen zur Verfügung. Es sei anzunehmen, dass noch weitere von der Technik der WEA begeisterte Touristen hinzuträten. Die vorhandenen Sporteinrichtungen, das Ehrendenkmal sowie andere "identitätsstiftende" und "identitätswahrende" Elemente und der Wanderweg "T3. -I1. " würden nicht durch die WEA beeinträchtigt.

Die akustischen Beeinträchtigungen durch die WEA blieben bezogen auf die Erholungsfunktion, den Schutz von Denkmälern etc. räumlich und zeitlich begrenzt. Der Kläger ziehe aus dem Schallgutachten von B3. -Q1. die falschen Schlüsse. Die zitierten Werte stellten weder eine Durchschnitts- noch eine realistische Dauerbelastung, sondern nur das maximal Mögliche dar. Das Gutachten gehe von einem 16-stündigen Nennlastbetrieb von 95 % aus. Um diesen zu erreichen, müsse der Wind permanent mit einer Geschwindigkeit von 10 m/s, gemessen auf 10 m Höhe, auf die Anlagen einwirken. Die durchschnittliche Windgeschwindigkeit liege jedoch bei unter 7 m/s im Jahresmittel. Zudem betrage bei einer Geschwindigkeit von 10 m/s der Schalldruck des Windes selbst schon ca. 70 dB(A), sodass bei Annahme dieser Ereignisse noch zusätzliche Ursachen für die Lärmbelastung insgesamt vorlägen.

Die Kabeltrassen seien bei der überschlägigen VP nicht berücksichtigt worden, da sie im Vergleich zu den betrachteten Erschließungstrassen untergeordnete Bedeutung hätten. Die Kabelverlegung werde dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zufolge nahezu vollständig auf Wegen erfolgen. Außerdem seien die Trassen nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Im Übrigen bestehe hier kein subsidiäres Klagerecht nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vor, komme eine Anwendung von Nr. 5 auch dann nicht in Betracht, wenn die UVP-Pflicht im Rahmen der VP verneint werde. Unabhängig davon sei der Kläger nicht befugt, Kritik am Teilflächennutzungsplan der Stadt O. geltend zu machen, weil seine satzungsgemäßen Belange nicht berührt würden bzw. weil er diese bereits im Teilflächennutzungsplanverfahren habe geltend machen können. Der Teilflächennutzungsplan "Windenergie" sei auch nicht unwirksam. Des Weiteren sei die Änderungsverordnung vom 11. November 2016 zur Landschaftsschutzverordnung "N. Kreis" nicht nichtig. Insbesondere sei die Einfügung des § 5 Abs. 2 LSG-VO weder "auf Betreiben" der Beigeladenen erfolgt noch liege ein sog. "Etikettenschwindel" vor.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt im Wesentlichen wie folgt Stellung: Weite Teile des klägerischen Vortrags seien erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist nach § 4a Satz 1 UmwRG a.F. bzw. § 6 Satz 1 UmwRG n.F. erfolgt. Gegen die Entscheidung des Beklagten, keine UVP durchzuführen, sei aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nichts zu erinnern. Aufgrund des der Genehmigungsbehörde zustehenden Entscheidungsspielraums genüge es für eine erfolgreiche Anfechtung der streitgegenständlichen Genehmigung nicht, dass der Kläger insbesondere die vom Vorhaben betroffene Landschaft, die zu erwartenden Auswirkungen auf die Erholungsfunktion sowie die Avifauna anders bewerte. Das Ergebnis der VP sei plausibel und nachvollziehbar. In grundsätzlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben mit 6 WEA den rechtlich vorgegebenen Schwellenwert zur Durchführung einer allgemeinen VP nach Anlage 1 Nr. 1.6.2 des UVPG a.F. gerade so erreiche. Es liege nach der Wertung des Gesetzgebers in § 3 c Satz 4 UVPG a.F. die Annahme nahe, dass das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen hervorrufe.

Bezüglich des Schutzgutes "Wasser" sei plausibel und nachvollziehbar festgestellt worden, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Den Ausführungen im Landschaftsbegleitplan Teil I folgend seien Auflagen zum Gewässerschutz in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden. Auch die "T2.-Quelle" sei nach den mit den Antragsunterlagen eingereichten Fachgutachten nicht betroffen. Die gutachterliche Stellungnahme der Ruhruniversität C3. enthalte keine weiterführenden Erkenntnisse, da ihr keine präzise Festlegung des unterirdischen Einzugsbereichs der "T2.-Quelle" zu entnehmen sei. Selbst wenn sich die geplanten WEA im Einzugsbereich der "T2.-Quelle" befänden, wäre eine Gefährdung der Quelle aufgrund der geplanten Flachgründungen auszuschließen. Für den Fall der Notwendigkeit einer Tiefgründung könnten mögliche Gefahren in der dann erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung ausgeschlossen werden. Alle unter Einsatz wassergefährdender Stoffe betriebenen Komponenten der WEA seien mit Schutzvorrichtungen gegen das Austreten von festen oder flüssigen Schmierstoffen zu versehen. Erhebliche negative Auswirkungen durch Baumaßnahmen seien aber nicht zu erwarten, wenn die Anforderungen der Schutzgebietsverordnung beachtet würden.

Hinsichtlich der Avifauna stelle der Beklagte auf der Grundlage der Gutachten von F1. nachvollziehbar fest, dass von den geplanten WEA keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Die Untersuchungen seien verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden und erfassten den Sachverhalt vollständig. Die darauf aufbauenden Bewertungen seien frei von Bewertungsfehlern und sachfremden Erwägungen. Das Vorgehen in der Artenschutzvorprüfung (ASP I) und der vertieften Artenschutzprüfung (ASP II) habe dem Leitfaden 2013 entsprochen. Die dem Ergebnisbericht Avifauna und der ASP II zugrundeliegenden Begehungen des Vorhabengebiets seien leitfadenkonform erfolgt. Die dabei erhobenen Daten seien auch noch hinreichend aktuell und aussagekräftig, was auch durch die fachlich nicht zu beanstandenden, in unbelaubtem Zustand durchgeführten Horstkontrollen Anfang und Ende 2016, die Ergebnisse von P. , die fachliche Einschätzung des LANUV sowie die Untersuchungen von F1. im Jahre 2017 bestätigt worden sei. Die Plausibilität bzw. Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen des Beklagten werde durch die vorgetragenen (vermeintlichen) Horstfunde von Rotmilanen ebenso wenig erschüttert wie durch die vermeintliche Vielzahl eidesstattlicher Versicherungen in Bezug auf Flugbewegungen. Die vermeintlichen Horstfunde führten bereits deshalb nicht weiter, weil sie entweder im Rahmen der VP berücksichtigt worden seien oder als nachträgliche Informationen unbeachtlich oder schlicht fehlerhaft seien. Letzteres treffe insbesondere auf den erstmals in dem Schriftsatz des Klägers vom 3. Juli 2017 im Verfahren 8 L 571/17 erwähnten Horst zu, welcher nach fachgutachterlicher Bewertung keine Hinweise auf eine Besetzung durch einen Rotmilan aufweise. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko des Rotmilans bestehe nicht, da sich nach sämtlichen bis zum 22. Dezember 2016 durchgeführten Untersuchungen, bei denen auch Hinweisen durch Bürger auf vermeintliche Horstfunde fachgutachterlich nachgegangen worden sei, nicht einmal in einem UR von 1.500 m ein besetzter Rotmilanhorst befunden habe. In solchen Fällen bedürfe es eines besonderen Nachweises, dass der Rotmilan die Flächen im Umfeld oder jenseits der WEA in einer Weise nutze, die zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos führe. Letzteres sei dann der Fall, wenn zuverlässige Erkenntnisse darüber vorlägen, dass das Vorhabengebiet ein attraktives, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehendes Nahrungshabitat darstelle oder innerhalb eines Flugkorridors zu einem essentiellen Nahrungshabitat liege. Eine solche Situation liege im Vorhabengebiet nicht vor. Die Gutachten von F1. und P. 2015 belegten übereinstimmend, dass kein regelmäßiges Überfliegen des Vorhabengebiets stattfinde, sondern es sich bei den festgestellten Flügen lediglich um vereinzelte Transferflüge handle, die nicht zu einer signifikant erhöhten Kollisionsgefahr führten. Durch die Stellungnahme des LANUV vom 15. Dezember 2016 sei zusätzlich fachlich bestätigt worden, dass weitere Ermittlungen keinen entscheidungsrelevanten Erkenntnisgewinn bringen würden. Infolge dieser Stellungname sei die ULNB von ihrer Einschätzung, weitere Untersuchungen seien erforderlich, abgerückt. Soweit sich das gegnerische Vorbringen auf Beobachtungen von Rotmilanen durch Bürger stütze, seien diese im Rahmen der VP berücksichtigt worden. Im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative müsse es für die Genehmigungsbehörde zulässig sein, sich für die umfangreichen Untersuchungen und Einschätzungen und gegen die vermeintlichen Beobachtungen von Mitgliedern von Bürgerinitiativen und Bürgern zu entscheiden. Daher habe entgegen dem gegnerischen Vorbringen keine Pflicht zu detaillierten Untersuchungen in einem erweiterten UR bestanden. Solche seien nach dem Leitfaden 2013 nur bei ernstzunehmenden Hinweisen auf Nahrungshabitate erforderlich. Auch seien nicht sämtliche Flächen in der Umgebung des Vorhabengebiets zu ermitteln gewesen, die als potentielle Nahrungshabitate des Rotmilans in Betracht kämen. Im Übrigen befinde sich das nächstgelegene Schwerpunktvorkommen in einer Entfernung von mehr als 7 km vom Vorhabenstandort. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sei auch im Hinblick auf den Schwarzstorch auszuschließen. Aufgrund der großen Entfernung des nächstgelegenen Brutplatzes und der nur vereinzelt erfolgten Beobachtungen im Vorhabengebiet könne es sich bei den Standorten der WEA nicht um ein essentielles Nahrungshabitat des Schwarzstorchs handeln. In Bezug auf den Schwarzmilan habe es keiner weitergehenden Untersuchung bedurft, nachdem sich aus der ASP I keine ernsthaften Hinweise auf ein Vorkommen im UR 6000 ergeben hätten.

Die Feststellung des Beklagten, hinsichtlich der Landschaft (Landschaftsbild und Erholungsfunktion) seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten, sei plausibel und nachvollziehbar. Die vom OVG NRW festgestellten Mängel seien geheilt worden. Woraus der Kläger den Rechtssatz herleite, dass eine Heilung einer fehlerhaften VP nur dort zulässig sei, wo nicht ausreichend ermittelt worden sei, erschließe sich nicht. Sei eine vollständige Nachholung der VP zulässig, müsse es erst Recht möglich sein, scheinbare Widerspruche in der Dokumentation aufzulösen. Die Bestimmung der Größe des UR anhand der Methoden zur Berechnung des Ersatzgeldes nach der Eingriffsregelung des BNatSchG sei nicht willkürlich und beruhe auf nachvollziehbaren Erwägungen.

Ob Umweltauswirkungen "erheblich" i.S.d. UVPG seien, bestimme sich nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sei eine Erheblichkeit nicht stets aufgrund der für WEA typischen Beeinträchtigungen anzunehmen. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch WEA liege nach der grundsätzlich heranzuziehenden Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur in besonderen Situationen vor, wenn das Bauvorhaben in dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sei und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als Belastung empfunden werde. Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Rechtsprechung sei mittlerweile geklärt, dass allein der Standort an exponierter Stelle nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führe. WEA seien auf windhöffige Standorte angewiesen.

Allein die exponierte Stelle in einem Mittelgebirge bzw. auf einem Höhenzug reiche also für die Annahme einer Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht aus. Eine Überprägung des Landschaftsraums mit bisher nicht vorhandenen Elementen könne bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil im UR bereits eine im Betrieb befindliche WEA vorhanden sei. Insoweit die WEA aus größerer Entfernung sichtbar blieben, werde eine grobe Unangemessenheit schon wegen der Entfernung minimiert bzw. ausgeschlossen, weil sich das Untersuchungsgebiet vorrangig durch Wälder auszeichne. Weitere Aussichtspunkte und Sehenswürdigkeiten konzentrierten sich auf den südlichen UR und lägen mindestens 1,5 km von den Vorhabenstandorten entfernt. Auch wenn dem betroffenen Raum eine mittlere bis hohe Erholungs- und Freizeitfunktion zukomme, sei die Landschaft geprägt durch eine anthropogene Überformung und einen bereits herabgesetzten ästhetischen Eigenwert. Bei der Bewertung des Landschaftsbildes sei die erheblich vorbelastete Umgebung des L. einzubeziehen. Das LANUV habe in seiner Landschaftsbildbewertung den Bereich O. /L. als LBE mit überwiegend mittlerer Bedeutung gewertet. Gegen das Verfahren des LANUV zur Bewertung von LBE sei nichts einzuwenden. Auch in der Stellungnahme von D. vom 13. Oktober 2017 werde die Landschaft als durchschnittliche typische Mittelgebirgslandschaft mit deutlichem urbanen Einfluss (Siedlung/Nutzung) ohne Besonderheiten im Sinne der Vielfalt, Eigenheit und Schönheit bewertet. Das Landschaftsbild mit mittlerer Bedeutung könne sich nicht gegenüber dem privilegierten Windenergievorhaben durchsetzen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Errichtung von WEA in einer solchen Mittelgebirgslandschaft zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führe. Im Stadtgebiet von O. existiere kein UZVR von >50 bis 100 qkm, sondern nur von >10 bis 50 qkm. Auch der am Vorhabenstandort vorhandene Baumbestand spreche nicht für eine besondere Schutzwürdigkeit der betroffenen Landschaft. Die durch den Orkan entstandenen Windwurfflächen seien zum Großteil mit Kiefern, zu deren Klasse auch die vorwiegend verwendeten Douglasien gehörten, oder Fichten aufgeforstet worden. Die heutige potentiell natürliche Vegetation - ein Hainsimsen-Buchenwald - sei nur noch in Relikten vorhanden. Die Douglasien seien standortfremde Nadelgehölze, die als Forstbäume genutzt würden und nicht Bestandteile der natürlichen potentiellen Vegetation des Raumes seien. Auch die Birke sei als Pioniergehölz nicht besonders schutzwürdig. Sie müsse Rodungen durch Aufforstung mit standortgerechtem Laubwald (flächenmäßig über-) kompensieren. Es erfolge kein Eingriff in eine nicht vorbelastete, intakte Landschaft von außergewöhnlicher bzw. herausragender Schönheit. Die "Landschaftsbildbewertung" des Klägers weise gravierende methodische Mängel auf.

Die genehmigten WEA stellten aber auch keinen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild dar. Der L. sei mit einer Höhe von 513,7 m in der Region keine besonders markante, nur singulär vorkommende Erhebung. Er stelle zwar die höchste Erhebung in O. dar, aber schon der im Nordosten an die Stadtgrenze angrenzende C2. Wald weise eine Höhe von 545,9 m auf. Weitere Berge in der Umgebung verfügten über vergleichbare Höhen. Wie die vorgelegte Visualisierung der WEA zeige, gäben die WEA dem L. aus Sicht der umliegenden Ortschaften auch kein vollkommen anderes Gepräge. Nach der Sichtbarkeitsanalyse von D. sei selbst in einem Umkreis von etwa 3.103,5 m um die WEA - auf der Grundlage einer "worstcase-Berechnung" - nur auf einem Flächenanteil von ca. 21 % überhaupt eine WEA (ggf. auch nur teilweise) sichtbar. Der Kläger könne die Sichtbarkeitsanalyse nicht mit Aussagen in der Schallprognose der B3. -Q1. in Frage stellen. Darin würden sichtverstellende Strukturen, wie z.B. Vegetation und Siedlungen, nicht berücksichtigt, weil es bei der Berechnung des Schallweges nur auf orographische Hindernisse (wie z.B. Hügel) ankomme. Auch bestünden keine Widersprüche zwischen der Visualisierung der WEA von D. und der Sichtbarkeitsanalyse. Aufgrund der mathematischen Berechnungsweise bei der Erstellung der Sichtbarkeitsanalyse sei nicht vollständig auszuschließen, dass punktuell Sichtbezüge, z.B. aus Ortschaften heraus, gegeben seien. Eine detaillierte Erfassung sichtverstellender Strukturen sei nicht möglich und auch nicht notwendig. Anderseits würden einzelne sichtverstellende Elemente nicht digital erfasst, obwohl sie sichtbeeinträchtigend wirkten. Der Kläger könne auch aus seiner eigenen "Visualisierung" der WEA keine Kritik an der Sichtbarkeitsanalyse von D. ableiten. Sie leide an derart vielen und eklatanten Mängeln, dass sie als taugliche Grundlage zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung ausscheiden müsse. In Bezug auf das NSG "Auf dem H. " sei hier auffällig, dass alle Blickpunkte in oder an dem NSG (Punkte Nr. 1 bis 3) an Stellen gewählt worden seien, von denen aus auch nach der Sichtbarkeitsanalyse von D. eine Blickbeziehung zum Vorhaben zu erwarten sei. Nichts anderes gelte im Übrigen etwa für die Blickpunkte Nr. 5 und 6. Zum Blickpunkt 3 sei anzumerken, dass dieser sich nicht auf einem in der Naturschutzkarte der NSG-VO gekennzeichneten befestigten Weg befinde, sodass das Betreten verboten sei. Auch andere Blickpunkte befänden sich nicht auf Wanderwegen. Dass von größeren Kreuzungen der gut ausgebauten forstwirtschaftlichen Wege ebenso wie über die vorbereiteten Standorte der WEA hinweg Sichtbeziehungen simuliert werden könnten, stelle die Sichtbarkeitsanalyse nicht in Frage. Weder ihr - der Beigeladenen - noch den von ihr befragten Fachgutachtern sei eine Sichtbarkeitsanalyse bekannt, in dem in einem über 3 km großen Radius jedes einzelne Objekt digitalisiert worden wäre, um eine zu 100 % den aktuellen Gegebenheiten entsprechende Sichtbarkeitsanalyse zu erarbeiten. Nach jeder Vegetationsperiode sei eine solche Analyse bereits wieder überholt.

Genauso wie bei der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes müsse auch bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Erholungsfunktion die Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtet werden. Wesentlich sei, ob die Funktion des Außenbereichs als Erholungsraum für die Allgemeinheit insgesamt verloren ginge oder wesentlich beeinträchtigt werde. Bei dem UR handele es sich nicht um den für die betreffende Gemeinde einzig zu Naherholungszwecken bedeutsamen Bereich. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, könnte das Netz aus Wanderwegen, woraus die Möglichkeit zur naturnahen Erholung im UR im Wesentlichen bestehe, weiterhin genutzt werden. Die Erholungsfunktion werde durch den optischen Eindruck der WEA und die mit ihnen verbundenen Geräuscheinwirkungen nicht gravierend beeinträchtigt. Der 250 km lange Premium-Wanderweg "T3. -I1. " nähere sich den WEA nur auf einem sehr kurzen Stück von 200 bis 300 m. Der Kläger könne nicht von Untersuchungen bezüglich der auf Wohnnutzungen einwirkenden Geräusche der WEA auf die Geräuschbeeinträchtigung von Erholungssuchenden schließen. Hinzu komme, dass Wanderwege mit überregionaler Bedeutung nicht nur das Erleben der Natur, sondern auch die von Menschen geschaffenen Bauwerke und Industrien in den Vordergrund stellten. In Anbetracht der anthropogenen Überformung und des herabgesetzten ästhetischen Eigenwerts schmälerten die geplanten WEA die Erholungsfunktion der Landschaft auch nicht erheblich. Gefahren durch Eisabwurf würden durch die serienmäßige Ausstattung der WEA mit einer Eisansatzerkennung und einer zusätzlichen Ausrüstung mit Rotorblattheizungen ausgeschlossen.

Des Weiteren seien keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die im UR befindlichen Denkmäler zu erwarten. Die Genehmigung enthalte unter den Nrn. 12.1 und 12.2 Nebenbestimmungen in Bezug auf die Belange der Denkmalpflege sowie der Landschafts- und Baukultur.

Die VP sei auch nicht aufgrund einer angeblich unterbliebenen Berücksichtigung von Auswirkungen der Kabelverlegung zur Anbindung der geplanten WEA an das Stromnetz fehlerhaft. Während des Genehmigungsverfahrens hätten noch keine konkreten Angaben zur Anbindung an das Stromnetz vorgelegen. Zudem habe F1. in der VP-Studie August 2019 vorgeschlagen, die Verkabelung - sofern möglich - in den Wegeseitenrändern oder unter landwirtschaftlichen Flächen vorzunehmen. Unter Beachtung dieser Maßnahmen hätten bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die UVP-Pflichtigkeit des geplanten Vorhabens erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Anbindung der WEA an das Stromnetz ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus müssten in einer VP nicht sämtliche in Betracht kommenden Umweltauswirkungen des Vorhabens lückenlos erfasst werden. Ausreichend könne - je nach Sachlage - auch eine Konzentration auf bestimmte, unter Umweltgesichtspunkten wesentliche Faktoren sein.

Da die VP dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.F. genüge und es sich somit um ein nicht UVP-pflichtiges Vorhaben handele, komme es nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG auf die materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Übrigen nicht mehr an. Diese ausdrücklich vom Gesetzgeber so getroffene und gewollte Regelung könne auch nicht durch die Einordnung als Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG umgangen werden. Ungeachtet dessen sei die Genehmigung materiell rechtmäßig. Insbesondere verstoße sie nicht gegen die Verbotstatbestände in § 44 Abs. 1 BNatSchG, § 35 BauGB oder § 26 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG). Die Änderungsverordnung zur LSG-VO, durch die § 5 Abs. 2 LSG-VO eingefügt worden sei, sei wirksam. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands lägen vor. Selbst wenn die Änderungsverordnung unwirksam wäre, bestünde jedenfalls eine Befreiungslage nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Auch der Teilflächennutzungsplan "Windenergie", durch den die Konzentrationszone festgesetzt worden sei, sei wirksam. Insbesondere sei die Planung nicht "auf Betreiben" der Beigeladenen erfolgt und auch die Zurückstellung der Belange des Landschaftsschutzes stelle keinen Abwägungsfehler dar. Fehler im Abwägungsvorgang seien im Übrigen gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Selbst wenn die Festsetzung unwirksam wäre, würde die alte Konzentrationszone südlich von B1. keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzeugen, weil diese offenkundig an einem Bekanntmachungsmangel leide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 8 L 571/17 und 8 B 1170/17 sowie der jeweils zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der hier nach der Überleitungsvorschrift in § 8 Abs. 1 UmwRG maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) klageberechtigt.

Der sachliche Anwendungsbereich des UmwRG ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG eröffnet. Nach dieser Vorschrift findet das UmwRG Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der angegriffene Bescheid des Landrats des Beklagten vom 30. Dezember 2016 stellt eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG dar, zudem kann für die der Beigeladenen genehmigten WEA eine UVP-Pflicht bestehen. Denn nach Nr. 1.6.2 Spalte 2 des Anhangs 1 zum UVPG in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden und vorliegend nach der Übergangsvorschrift gemäß § 74 Abs. 1 UVPG anzuwendenden Fassung (UVPG a.F.) ist für die Errichtung und den Betrieb einer - wie hier - aus 6 bis weniger als 20 Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern bestehenden Windfarm eine allgemeine VP (§ 3c Sätze 1 und 3 UVPG a.F.) vorgeschrieben, in deren Rahmen geprüft wird, ob eine UVP durchzuführen ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte in- oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), ferner geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), sowie im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung berechtigt war (Nr. 3 lit. a). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Kläger ist ein eingetragener Naturschutzverein und im Jahre 1980 als Vereinigung gemäß § 29 BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannt worden. Diese Anerkennung gilt nach der Übergangsregelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UmwRG als Anerkennung im Sinne des UmwRG fort. Ferner macht der Kläger, der im Genehmigungsverfahren über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW beteiligt worden ist, die Verletzung von Vorschriften geltend, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein können und die er als anerkannter Umweltverband entsprechend seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich zu rügen berechtigt ist. Er kann sich insbesondere darauf berufen, dass eine seiner Ansicht nach gebotene UVP nicht durchgeführt worden bzw. die vom Beklagten durchgeführte VP fehlerhaft sei.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die streitgegenständliche Genehmigung leidet weder an einem absoluten Verfahrensfehler (A.) noch begegnet sie materiellrechtlichen Bedenken (B.).

A. Es liegt kein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) und Satz 2 UmwRG vor, den der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG als anerkannte Vereinigung nach § 3 Abs. 1 UmwRG geltend machen könnte.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche VP zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dies gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift auch dann, wenn eine durchgeführte VP zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.F. genügt. Nach § 3a Satz 4 UVPG a.F. ist, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer VP nach § 3c UVPG beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die VP entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. ist, sofern - wie hier - für ein Vorhaben eine allgemeine VP vorgesehen ist, eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Dabei ist nach § 3c Satz 3 UVPG a.F. zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer UVP erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine UVP muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht.

Vgl. zum Planfeststellungsverfahren: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris, Rn. 27 ff., m.w.N.

Die Genehmigungsbehörde darf im Rahmen der VP nicht bereits mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die VP nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Genehmigungsbehörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, a.a.O., Rn. 27 ff.

Die aufgrund der VP getroffene behördliche Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die VP entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine VP überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der VP darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Genehmigungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, a.a.O., Rn. 30, m.w.N.

Hat eine erforderliche VP nicht stattgefunden, kann sie nach Erteilung der Genehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nachgeholt werden. Gleiches gilt für die Heilung von gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG relevanten Verfahrensfehlern einer VP.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 - 8 B 891/18 -, n.v., S. 5 f. des Beschlussabdrucks (BA), m.w.N.

Aus dem Erfordernis einer an der Begründung der Behörde ausgerichteten gerichtlichen Plausibilitätskontrolle folgt, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP nicht maßgeblich sein können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, a.a.O., Rn. 30.

Ist dementsprechend grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der VP bestehende Sach- oder Rechtslage abzustellen, ist bei Nachholung einer fehlenden oder bei vollständiger Wiederholung einer fehlerhaft durchgeführten VP der Zeitpunkt der aktuellen VP maßgeblich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 - 8 B 891/18 -, n.v., S. 6 BA.

Vorliegend hat sich der Beklagte in der VP August 2019 nicht auf eine punktuelle Heilung - insbesondere von Mängeln, auf die das erkennende Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2019 hingewiesen hatte - beschränkt, sondern eine umfassend wiederholende VP vorgenommen. Dies zeigt sich anhand der Dokumentation der VP August 2019, in der der Beklagte bis zum Zeitpunkt der VP vorliegende neue Erkenntnisse zu verschiedensten Schutzgütern festgestellt und in seine Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens miteinbezogen hat.

Die seitens des Klägers erhobenen Einwände gegen die Art und Weise der Heilung der VP durch den Beklagten greifen nicht durch. Seine Rechtsansicht, dass eine Heilung nur in Betracht komme, wenn nicht ausreichend ermittelt worden sei, findet im Gesetz keine Stütze. § 4 Abs. 1b UmwRG sieht nach seinem Wortlaut eine generelle Heilungsmöglichkeit bei einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Die Heilungsmöglichkeit einer aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit ihres Ergebnisses fehlerhaften VP zu verneinen, widerspräche dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck der Genehmigungserhaltung.

Vgl. Seibert, Die Fehlerheilung durch ergänzendes Verfahren nach dem UmwRG, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVWZ), 2018, 97 ff.

Es spricht auch nichts dagegen, dass der Beklagte bei seinen erneuten VP im April 2019 und August 2019 einzelne Schutzgüter und die für sie zu erwartenden Beeinträchtigungen durch das Vorhaben abweichend von der VP 2016 bewertet hat. Dies gilt insbesondere für die Beurteilungen im Hinblick auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion des Vorhabengebietes, die der Kläger als "nach unten korrigiert" rügt. Diese Korrekturen beruhen u.a. darauf, dass der Beklagte in seine VP April 2019 und August 2019 neue Erkenntnismittel, wie die Landschaftsbildbewertung des LANUV aus dem Jahre 2018 und die aktualisierten Fassungen der VP-Studien März 2019 und August 2019 von F1. , als Beurteilungsgrundlagen miteinbezogen hat. Ist - wie bereits ausgeführt - bei einer Nachholung bzw. Wiederholung der VP auf den Zeitpunkt der VP abzustellen, so hat die Genehmigungsbehörde neue Erkenntnisse zu berücksichtigen. Gegen eine ggf. darauf basierende Neubewertung ist nichts zu erinnern. Angesichts der Notwendigkeit der Einbeziehung neuer Erkenntnisse in eine wiederholende VP verfängt auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, dass eine Neubewertung nur bei festgestellten Fehlern der VP stattfinden könne, nicht.

Auch eine etwaige Vorfestlegung der Unteren Immissionsschutzbehörde des Beklagten im Vorfeld der eigentlichen, gemäß § 3c Satz 6 UVPG a.F. erforderlichen Dokumentation der VP und der Bekanntgabe ihres Ergebnisses (vgl. § 3a Satz 2 UVPG a.F.) könnte mit Blick auf die eine Neubewertung einschließende Heilungsmöglichkeit keine Bindungswirkung erzeugen. Es kann somit dahinstehen, ob sich die Untere Immissionsschutzbehörde des Beklagten - was der Kläger geltend macht - tatsächlich bereits in einer Antragskonferenz vom 14. September 2016 auf die Durchführung einer UVP festgelegt oder ob sie dem Vortrag des Beklagten entsprechend in dem Termin bloß über die Notwendigkeit der Durchführung einer VP informiert hat.

Die VP August 2019 genügt auch den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG a.F.. Sie ist entsprechend den Vorgaben in § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden und ihr Ergebnis, dass von dem genehmigten Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, ist nachvollziehbar. Dies gilt im Hinblick auf die in der Anlage 2 zum UVPG a.F. angeführten Qualitäts- bzw. Schutzkriterien Wasser (I.), Natur (hier insbesondere Artenschutz - II.), Landschaft (III.), NSG (IV.), LSG (V.) und Denkmäler (VI.). Von vornherein nicht einzubeziehen waren im Rahmen der VP August 2019 die für die WEA zu installierenden Kabeltrassen (VII.)

I. Die Feststellungen und Bewertungen des Beklagten zum Schutzgut "Wasser" weisen keine durchgreifenden Fehler i.S.d. § 3c UVPG a.F. auf. Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Trinkwassergewinnung im Trinkwasserschutzgebiet "L1. " weder durch den Bau noch durch den Betrieb der WEA entstehen könnten, weil kein laut Trinkwasserschutzverordnung genehmigungspflichtiger Tatbestand vorliege, ist dies nachvollziehbar. Die Untere Wasserschutzbehörde hat Auflagen formuliert, die unter den Nrn. 5.1 bis 5.13 in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden sind. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch diese eine Trinkwassergefährdung nicht effektiv ausgeschlossen werden könnte. Insbesondere enthalten sie Bestimmungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Rahmen der Baumaßnahmen und bei dem Betrieb der WEA. Ferner sind die Vorschriften der Wasserschutzverordnung "L1. " zu beachten.

Der Beklagte hat darüber hinaus eine mögliche Gefährdung für die nordwestlich des Vorhabengebiets gelegene Trinkwasserquelle "T2.-Quelle" in den Blick genommen und dabei auch das vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten der Ruhruniversität C3. aus Januar 1980 berücksichtigt. Einen erheblichen nachteiligen Einfluss des Vorhabens auf die "T2.-Quelle" hat er als ausgeschlossen beurteilt, weil weder eine Gestaltung von Gewässern noch eine Beeinflussung des Grundwassers, insbesondere durch Tiefgründungen, stattfinde. Dies ist plausibel.

Selbst wenn sich der unterirdische Einzugsbereich der "T2.-Quelle" bis in das Vorhabengebiet hinein erstrecken würde, wäre nicht von einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die "T2.-Quelle" auszugehen. Wie bereits ausgeführt, hat die Untere Wasserbehörde Auflagen formuliert, die eine Versickerung wassergefährdender Stoffe effektiv verhindern können. Auch wird im Rahmen der für die Anlegung der Zuwegungen und die Errichtung der WEA erforderlichen Baumaßnahmen nicht in den Grundwasserhorizont eingegriffen. Denn aus dem Hinweis Nr. 5 im Genehmigungsbescheid (S. 18), wonach bei Tiefgründungen ein wasserrechtliches Verfahren nach § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes i.V.m. § 34 des Landeswassergesetzes erforderlich ist, ergibt sich, dass die Genehmigung nur Flachgründungen zulässt.

Dass an den konkreten Standorten der WEA Flachgründungen möglich sind, hat die Beigeladene unter Vorlage des Ingenieurgeologischen Gutachtens des Beratungsbüros für Boden und Umwelt (BBU) C. Schubert GmbH vom 28. Oktober 2016 nachgewiesen. Bei deren Bau wird der Grundwasserleiter nicht erreicht. Sollte es dennoch zu einer Freilegung von Grundwasser infolge der Baumaßnahmen kommen, wären gemäß Auflage Nr. 5.10 des Genehmigungsbescheides die Bautätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Untere Wasserbehörde des Beklagten zu informieren.

Dass Flachgründungen als für die "T2.-Quelle" unbedenklich eingestuft werden können, bestätigt auch die im Teilflächennutzungsplanverfahren eingeholte hydrogeologische Stellungnahme der G. und C4. GbR vom 12. November 2015, welche dem von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten hydrogeologischen Gutachten von L2. H2. vom 10. Februar 2016 als Erkenntnisquelle diente. Danach soll ein besonderes Augenmerk (bloß) auf Gründungssysteme gelegt werden, die tiefer in den Untergrund eindringen (z.B. Pfahlsysteme). Auch die gutachterliche Stellungnahme der Ruhruniversität C3. aus Januar 1980 warnt - im Übrigen nur hinsichtlich eines Baugebietes an der C5.-----straße und eines Bereichs nördlich des H3.-----weges in B2. -F. - lediglich vor "tiefreichenden Zerstörungen der Deckschichten sowie starker Verminderung ihrer Mächtigkeit", die bei Flachgründungen indes nicht erfolgen. Soweit der Kläger geltend macht, dass durch die Anlegung der Zuwege und ihre Benutzung durch Schwertransporter Bodenverdichtungen und Verletzungen der Deckschichten entstünden, ist nicht ersichtlich, wie sich daraus Auswirkungen für die "T2.-Quelle" ergeben könnten.

Da es nach alldem für die Beurteilung von Beeinträchtigungen des Schutzgutes "Wasser" durch das Vorhaben nicht auf eine präzise Abgrenzung des Einzugsgebiets der "T2.-Quelle" ankommt, kann auch dahinstehen, ob sich aus der gutachterlichen Stellungnahme der Ruhruniversität C3. überhaupt Erkenntnisse ergeben, die von den seitens der Beigeladenen vorgelegten Gutachten abweichen.

II. Des Weiteren ist die Annahme des Beklagten in der VP August 2019, dass von dem Vorhaben erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen der Artenvielfalt unter der Voraussetzung der Durchführung der in dem Genehmigungsbescheid vorgesehenen Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht zu erwarten seien, nachvollziehbar. Der Beklagte zitiert in der VP unter dem Prüfungspunkt "Artenvielfalt" aus der VP-Studie August 2019 von F1. , welche ihrerseits auf die ASP I, die ASP II, den Ergebnisbericht Avifauna und den Ergebnisbericht Fledermäuse sowie im gerichtlichen Eilverfahren - 8 L 571/17 - vorgelegte Gutachten und Stellungnahmen Bezug nimmt. Die vom Kläger gerügten Ermittlungsdefizite und Beurteilungsfehler greifen nicht durch.

Hinsichtlich der Ermittlung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten lassen sich Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Sie werden sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können. Zum einen wird in der Regel eine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung des UR mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars erforderlich sein. Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, z. B. von der Größe des UR, von der (zu vermutenden) Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Zum anderen wird die Behörde regelmäßig gehalten sein, bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Vorhabengebiet und den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu deren artspezifischen Verhaltensweisen und den für diese typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich - stets unter Berücksichtigung ihrer Validität und der Art ihres Zustandekommens - ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Vorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen daher letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Vorhabengebiet dar. Sie werden den Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle, die verbleibende Unsicherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort ausgleichen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris, Rn. 59 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 - 8 B 718/18 -, n.v., S. 9 f. BA.

In Bezug auf methodisches Vorgehen und Ermittlungstiefe bei artenschutzrechtlichen Untersuchungen steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, weil sich ihre Beurteilung auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 -, juris, Rn. 14, und vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2019 - 8 B 1013/18 -, juris, Rn. 14 ff., m.w.N.

Der von sachkundigen Fachbehörden, nämlich dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) und dem LANUV erstellte Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" in der bei der Beurteilung der VP August 2019 anzuwendenden Fassung vom 10. November 2017 (im Folgenden: Leitfaden 2017) ist grundsätzlich als maßgebliche Erkenntnisquelle für die Anforderungen an den Arten- und Habitatschutz bei der Genehmigung von Windenergieanlagen zugrundezulegen. Dies gilt auch für die darin ausdrücklich in Bezug genommenen weiteren fachlichen Empfehlungen etwa zur Erfassung von Vögeln.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2019 - 8 B 409/18 -, juris, Rn. 34.

Gemessen an diesen Maßstäben stellen die seitens des Beklagten herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen eine tragfähige Beurteilungsgrundlage für die Auswirkungen des Vorhabens auf windenergiesensible Vogelarten, insbesondere den Rotmilan (1.), den Schwarzstorch (2.), den Schwarzmilan (3.) sowie den Kranich (4.), dar. Für das Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort können unter Berücksichtigung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen ebenfalls erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden (5.).

1. Bezüglich des Rotmilans hat der Beklagte auf fachgutachterlicher Grundlage angenommen, dass ein signifikant erhöhtes Risiko einer Kollision von Individuen dieser Vogelart mit den geplanten WEA i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht bestehe. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und verlangt kein absichtliches Handeln. Es genügt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht zu einem unverhältnismäßigen Hindernis für die Realisierung von Vorhaben werden, so ist zur Erfüllung des Tatbestandes allerdings zu fordern, dass sich das Risiko des Schadenseintritts durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Der Begriff der "Signifikanz" ist dabei als eine deutliche Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zu verstehen. Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass einzelne Exemplare durch das Vorhaben zu Schaden kommen. Hiernach ist das Tötungs- und Verletzungsverbot grundsätzlich nicht erfüllt, wenn das Vorhaben, jedenfalls aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen, kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rn. 219, und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris, Rn. 91; OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris, Rn. 143; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urteil vom 27. Mai 2016 - 22 BV 15.2003 -, juris, Rn. 25.

Der Rotmilan ist eine gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG i.V.m. Anhang A der "Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels" besonders geschützte sowie windenergiesensible Vogelart, bei der durch den Betrieb von WEA das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG grundsätzlich erfüllt sein kann. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko kann sich nach dem Leitfaden 2017 entweder aufgrund der Nähe der WEA zu einem Brutplatz oder aufgrund von Flügen zu intensiv und häufig genutzten Nahrungshabitaten sowie im Bereich regelmäßig genutzter Flugkorridore ergeben. Die diesbezüglich relevanten Radien zur Abgrenzung des Untersuchungsgebietes finden sich in der Tabelle in Anhang 2 des Leitfadens - nicht anzuwenden sind insoweit hingegen die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW 2014). Liegt ein Brutplatz innerhalb des Radius der Spalte 2 der Tabelle, ist dies ein Hinweis auf ein möglicherweise signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko, das vertieft untersucht werden muss. Nähere methodische Ausführungen zur Bestandserfassung finden sich in den Kapiteln 6.1 (Revierkartierung und Horstsuche) und 6.3 (Raumnutzungskartierung).

Ausgehend hiervon konnte der Beklagte auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt der VP August 2019 vorliegenden Erkenntnisse zu Recht davon ausgehen, dass in dem in Spalte 2 des Anhangs 2 zum Leitfaden 2017 für - wie hier - im Bergland (kontinentale Region) gelegene Standorte vorgegebenen Untersuchungsradius von 1.000 m um die Anlagenstandorte herum kein besetzter Horst eines Rotmilans existierte.

Die im Ergebnisbericht Avifauna dokumentierte Revierkartierung und Horstsuche im Zeitraum von Anfang März bis Mitte Juli 2013 (S. 8 ff.) sind leitfadenkonform durchgeführt worden. Laut Leitfaden 2017 (S. 24) sind in dem maßgeblichen Untersuchungsradius in einem Erfassungszeitraum vom 1. März bis 30. Juni sechs bis zehn Begehungen bei Witterungsbedingungen ohne Regen und/oder starken Wind vorzunehmen. Dabei ist mit den Kartierungen zur Morgendämmerung, spätestens zum Sonnenaufgang zu beginnen. Die Revierzentren (Brutplätze) und Reviere sind kartographisch im Maßstab 1:5.000 bzw. 1:10.000 darzustellen. Bei ernst zu nehmenden Hinweisen auf Brutvorkommen gewisser Vogelarten, u.a. des Rotmilans, ist eine Horstsuche vorzunehmen, bei der in Baumreihen, Gehölzen und am Rand von Waldgebieten nach Horsten zu suchen ist. Die Nestsuche sollte nach Möglichkeit vor dem Laubaustrieb in den Wintermonaten, spätestens am 30. April erfolgen. Zwischen dem 1. Juni und 10. Juli sind gezielte Horstkontrollen im Rahmen der Begehungen zur Revierkartierung vorzunehmen, um Aussagen zum Brutvorkommen zu erlangen (Beute eintragende Altvögel, Kotspritzer unter dem vermuteten Horst, Jungvögel in Nestnähe). Die Horststandorte bzw. nicht besetzten Wechselhorststandorte sind im Maßstab 1:10.000 bzw. 1:25.000 kartographisch darzustellen.

Diesen Vorgaben wurden die Revierkartierung und Horstsuche im Jahre 2013 gerecht. Gemäß der tabellarischen Übersicht über die durchgeführten Begehungen zur Erfassung von Brutvögeln (Tabelle 2.1 Ergebnisbericht Avifauna) fanden in dem Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni sieben (i.R.d. Horstkartierung am 6. März 2013 wurden auch Beobachtungen zu Brutvögeln aufgenommen) Begehungen bei geringer Windstärke und keinem bis wenig Regen statt. Dabei ist - was der Kläger im Übrigen auch nicht gerügt hat - unschädlich, dass in dem Ergebnisbericht Avifauna die Tageszeiten, zu denen die jeweiligen Begehungen erfolgt sind, nicht angegeben worden sind. Denn es steht deshalb nicht fest, dass die Begehungen zu ungeeigneten Tageszeiten vorgenommen oder die Tageszeiten vom Gutachter nicht festgehalten worden sind. Die vom Fachgutachter vorgelegten Informationen über die Begehungen im Winter-Sommer 2013 genügten, um eine sachgerechte Beurteilung zu dokumentieren. Die Angaben zu Daten und Witterung sowie der teilweise Hinweis auf Abend-/Nachtbegehungen legen nahe, dass der Gutachter auch hinsichtlich der Erfassungszeiten methodengerecht gearbeitet hat. Der Beklagte war nicht gehalten, sich die Tageskarten der Gutachter vorlegen zu lassen, nur um Klarheit über die genauen Zeiten der Begehungen zu gewinnen. Denn die Auswertung der Rohdaten obliegt dem Fachgutachter, der sie dann in seinem Gutachten in aufgearbeiteter Form vorlegt.

Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Urteile vom 25. Oktober 2018 - 12 LB 118/16 -, juris, Rn. 218, und vom 22. April 2016 - 7 KS 27/15 -, juris, Rn. 298 und 302; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2017 - 11 D 70/09.AK -, juris, Rn. 458.

Offensichtliche Unzulänglichkeiten, die hier eine abweichende Beurteilung gebieten könnten, sind nicht erkennbar.

Leitfadenkonform wurde auch die Horstsuche am 6. März 2013, d.h. im Winter vor dem Laubaustrieb, vorgenommen. Es kann dahinstehen, ob im Rahmen der Begehungen zur Revierkartierung auch gezielte Horstkontrollen vorgenommen worden sind. Denn bereits die Horstsuche muss laut Leitfaden 2017 erst bei ernst zu nehmenden Hinweisen auf Brutvorkommen von Rotmilanen stattfinden. Die gezielte Horstkontrolle dient sodann dem Zweck, Aussagen zum Brutvorkommen in einem besetzten Horst zu erlangen. Wenn sich - wie hier - schon bei der Horstsuche im unbelaubten Zustand keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass ein Horst überhaupt von Rotmilanen genutzt wird, ist eine gezielte Horstkontrolle nicht erforderlich.

Der Kläger vermag seine Rechtsauffassung, dass die Revierkartierung und die Horstsuche unter Missachtung naturschutzfachlicher Standards erfolgt seien, auch nicht mit seinem Hinweis auf von Bürgern aufgefundene Horste, die von Rotmilanen besetzt seien, zu belegen.

Die Gutachter von F1. sind den während des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen (Eil-)Verfahrens eingegangenen Hinweisen auf Rotmilanhorste nachgegangen. Ein besetzter Rotmilanhorst konnte dabei nicht festgestellt werden.

Am 28. und 29. Januar 2016 haben die Gutachter eine weitere Horstkartierung vorgenommen und sind in diesem Zuge auch Hinweisen von Bürgern auf windenergiesensible Vogelarten nachgegangen (S. 7 Ergebnisbericht Avifauna). Die Hinweise bezüglich des Romilans bezogen sich auf einen etwas außerhalb des Umkreises von 1000 m gelegenen Horst, der ausweislich der Schreiben von zwei Bürgern von Rotmilanen genutzt werde. Von einem anderen Bürger wurden dem Beklagten mehrere Horste gemeldet, von denen einige mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Rotmilan genutzt würden. Soweit diese Horste von F1. aufgefunden wurden, wurden sie untersucht (S. 10 u. 33 Ergebnisbericht Avifauna). Laut den ausführlichen und nachvollziehbaren Schilderungen des F1. -Gutachters wies keiner der insgesamt 14 gefundenen Horste die für den Rotmilan typischen Kriterien (bspw. gewisse Reiserstärke, Mülleinlagerung, Mauserfedern oder Müllreste im Umfeld) auf. Dem Vorhalt des Klägers, es bleibe ein Geheimnis der Gutachter, wie durch eine einmalige Besichtigung Ende Januar entschieden werden könne, ob ein großer Greifvogelhorst Rotmilanen zuzuordnen sei oder nicht, ist entgegenzuhalten, dass die Feststellung fehlender Hinweise auf eine Nutzung durch Rotmilane anhand von Kriterien - wie der Beschaffenheit des Horstes und Spuren des Rotmilans in dessen Umgebung (s.o.) - getroffen worden ist, die zu jeder Jahreszeit und durch Inaugenscheinnahme an (nur) zwei Tagen möglich ist. Auch war es entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht erforderlich, die im Januar 2016 aufgefundenen Horste einer sorgfältigen Beobachtung während der Brutzeit zu widmen. Da schon aufgrund der Feststellungen im Januar 2016 keine Hinweise auf eine mögliche Nutzung der gemeldeten und aufgefundenen Horste durch den Rotmilan vorlagen, waren - wie bereits dargelegt - nach dem Leitfaden 2017 nicht einmal gezielte Horstkontrollen im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 10. Juli erforderlich. Aus dem Leitfaden 2017 ergibt sich auch nicht die vom Kläger behauptete Erforderlichkeit, jeden aufgefundenen Horst einer Vogelart zuzuordnen. Dies war hier auch deshalb nicht notwendig, weil es keinerlei Hinweise auf eine Besetzung der in Rede stehenden Horste mit anderen windenergiesensiblen Brutvogelarten gab.

Die nächste Begutachtung von Horsten durch F1. erfolgte am 22. Dezember 2016, nachdem im Genehmigungsverfahren seitens der Bürgerinitiative "Rettet den L. " in einem Schreiben vom 25. September 2016 (Horste 3.1 bis 3.5 und 4.1 bis 4.4) und einer E-Mail vom 7. Dezember 2016 (Horste 1 bis 4) erneut Horste gemeldet worden waren. Laut gutachterlicher Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 wurden dabei nur die Horste untersucht, die nach Angaben der Bürgerinitiative der Art Rotmilan zuzuordnen seien und in einem Radius von weniger als oder annähernd 1.000 m zum Plangebiet lägen (Horste 3.1 bis 3.3). Gegen die Beschränkung der Untersuchung auf diese drei Horste ist nichts zu erinnern. Insbesondere musste der Gutachter die Horste, die auch seitens der Bürgerinitiative bloß als "(große) Greifvogelhorste" bezeichnet worden waren (Horste 4.1 bis 4.4 und 1 bis 4), nicht inspizieren. Ein ernsthafter Hinweis auf mit Rotmilanen besetzte Horste, der weitere Ermittlungen erforderlich gemacht hätte, lag insoweit nicht vor. Ein solcher ergab sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers im Verfahren 8 L 571/17 zu diesen Horsten. Insbesondere bezüglich des Horstes 2 hat der Kläger bloß behauptet, dieser komme für Rotmilane "in Frage". Substantiierte Aussagen zu einer tatsächlichen Besetzung durch Rotmilane hat er nicht getroffen.

Im Hinblick auf die begutachteten Horste 3.1 bis 3.3 hat der Gutachter nachvollziehbar dargestellt, dass diese nicht die Kriterien erfüllen, die für eine mögliche Besetzung durch den Rotmilan sprechen. Die Kritik des Klägers, die gutachterlichen Einschätzungen zu Größe und Höhe sowie zur Reisigstärke der Horste seien unzutreffend, vermag daran keine durchgreifenden Zweifel zu erwecken. Seine Behauptungen hinsichtlich der von den gutachterlichen Feststellungen abweichenden Beschaffenheit und Lage der Horste 3.1 und 3.2 hat er schon nicht hinreichend belegt. Insbesondere stellt das von ihm ins Verfahren eingebrachte Foto, das nach seinen Angaben den Horst 3.1 mit einer von einem Baumkletterer aufgelegten Messlatte zeigen soll, keinen Nachweis für eine Fehlerhaftigkeit der Angaben des Gutachters dar. Es ist schon nicht erkennbar, dass es sich bei dem fotografierten Horst überhaupt um den Horst 3.1 handelt. Auch sonst sind keine ernsthaften Hinweise auf eine dort stattgefundene Brut bzw. Besetzung durch den Rotmilan vorgetragen worden. Die von verschiedenen Bürgern im Luftraum über dem Horst beobachteten Flugbewegungen stellen kein hinreichendes Indiz für eine Brut dar, zumal nach Angaben des Klägers seit dem Frühjahr 2016 "direkt am Horst keine weiteren Beobachtungen" gemacht worden sind.

Die Annahme des Beklagten, dass sich im Umkreis von 1.000 m um die WEA-Standorte kein besetzter Rotmilanhorst befand, ist auch angesichts der erstmals in den gerichtlichen Eilverfahren erwähnten Horste nachvollziehbar. Einen dieser Horste hat der Kläger bloß als "Greifvogelhorst" bezeichnet, über dessen Besetzung nichts bekannt sei. Dass F1. diesem Hinweis nicht weiter nachgegangen ist, ist nicht zu beanstanden, da nicht einmal eine Zuordnung zum Rotmilan (oder einer anderen windenergiesensiblen Vogelart) erfolgt, geschweige denn eine Besetzung durch diese Vogelart substantiiert dargelegt worden ist.

Bezüglich des Horstes, den der Kläger im seinem Schriftsatz vom 3. Juli 2017 erstmalig erwähnt hat, ist zwar eine Nutzung durch den Rotmilan behauptet worden. Als Belege für eine entsprechende Besetzung sind zahlreiche Kotspritzer am Boden unterhalb des Horstbaumes, Flaumreste junger Vögel sowie von Bürgern beobachtete charakteristische Flugmanöver von Rotmilanen und Jungvögeln im Luftraum über dem Horst angeführt worden. Diesen Horst hat Herr G. von F1. am 13. Juli 2017 gutachterlich in Augenschein genommen. Laut seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2017, die er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, ergab die Untersuchung keinerlei Hinweis darauf, dass in dem aufgefundenen Horst Rotmilane brüteten oder gebrütet hätten. Vielmehr habe sich warnendes Verhalten von Alttieren der Art Mäusebussard gezeigt, woraus er den Schluss gezogen habe, dass der Horst von Mäusebussarden besetzt war. Soweit der Kläger der Argumentation des Gutachters die Überzeugungskraft abspricht, folgt die Kammer dem nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass von Bürgern - wie etwa dem in der mündlichen Verhandlung für den Kläger auftretenden Herrn Dr. I. - beobachtete Flüge von Rotmilanen im Luftraum über einem vermeintlichen Horst ohnehin eine Brutbesetzung eines Horstes nicht hinreichend zu belegen vermögen, greift auch der Vorhalt des Klägers, es habe nur eine einmalige Begutachtung im Monat Juli, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem Jungtiere den Horst mit großer Wahrscheinlichkeit (nach üblichen Brut- und Nestlingszeiträumen) bereits verlassen hätten, nicht durch. Denn F1. hat im Frühjahr/Sommer 2017 eine Raumnutzungsanalyse im UR von 1.000 m vorgenommen und dabei die Raumnutzungen der Rotmilane in mehreren Begehungen beobachten können. Dabei - sowie im Rahmen der am 13. Juli 2017 erfolgten Untersuchung, bei der auch die bekannten Revierzentren der Rotmilane überprüft worden sind - konnte nicht festgestellt werden, dass die Jungtiere der Rotmilane überhaupt schon flügge waren.

Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan ergab sich auch nicht aus Flügen zu intensiv und häufig genutzten Nahrungshabitaten sowie aufgrund der Lage der WEA-Standorte im Bereich regelmäßig genutzter Flugkorridore. Die von F1. im Jahre 2017 vorgenommene und fachlichen Standards entsprechende Raumnutzungsanalyse gelangte nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die ansässigen Individuen keine intensiven und/oder häufigen Raumnutzungen zeigten, die essentielle Nahrungshabitate im Umfeld der WEA erkennen ließen, und es darüber hinaus keinerlei Anzeichen für eine korridorhafte Überfliegung im Nahbereich der WEA-Standorte gebe, sodass in Ergänzung zur ASP II nach wie vor ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeschlossen werden könne.

Die Raumnutzungsanalyse genügt den Anforderungen, die der Leitfaden 2017 gemäß Kapitel 6.3 an solche Untersuchungen stellt. Danach sind mindestens acht bis zehn Erfassungstage (artspezifisch, in jedem Fall zur Reviergründungs-/Balzphase, Jungenaufzucht und nach Ausfliegen der Jungtiere) vorgesehen. An diesen sollen von mindestens zwei Fixpunkten mindestens zwei Beobachter, deren Verständigung untereinander gewährleitet sein muss, für eine Dauer von jeweils drei bis fünf Stunden bei warmem Wetter und guter Thermik-/Flugbedingungen ohne starken Wind und Regen zu den täglichen Hauptaktivitätszeiten der betroffenen Art deren Flugbewegungen und Verhalten beobachten.

Die Erfassung der Raumnutzung durch F1. erfolgte laut dem Untersuchungsbericht vom 20. Juli 2017 in dem im Leitfaden 2017 angegebenen UR von 1.000 m um die Anlagenstandorte herum an acht Terminen mit einer Beobachtungszeit von jeweils 3 Stunden, bei denen sich gemäß den Anforderungen des Leitfadens 2013 (insoweit wortgleich zu dem Leitfaden 2017) jeweils zwei Beobachter gleichzeitig an insgesamt 6 Fixpunkten im Gelände befanden. Die Erfassungstermine fanden auch in allen Phasen, in denen nach den Vorgaben des Leitfadens "in jedem Fall" Beobachtungen erfolgen müssen, statt. Die fachlich empfohlenen Erfassungszeiträume für den Rotmilan erstrecken sich von Mitte bis Ende März (Balz, Nestbau), von Anfang bis Mitte April (Territorialverhalten) und von Anfang Juni bis Anfang Juli (nach Ausfliegen der Jungtiere).

Vgl. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV), Leitfaden "Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen - Bestandserfassung und Monitoring -", 2017, Anhang 5a (abrufbar unter http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/ unter "Downloads").

In den Phasen 1 und 2 fand jeweils ein Beobachtungstermin statt (31. März und 18. April 2017). Die Phase 3 wurde mit Beobachtungen an vier Tagen (1., 14. und 27. Juni sowie 11. Juli 2017) erfasst. Dass in dem Untersuchungsbericht vom 20. Juli 2017 nicht dokumentiert worden ist, zu welchen Tageszeiten die Beobachtungen stattgefunden haben, ist aus den Gründen, die vorstehend mit Blick auf die Revierkartierung 2013 dargelegt worden sind, auch im vorliegenden Zusammenhang unschädlich. Dasselbe gilt für fehlende Angaben zu den an den Erfassungstagen herrschenden Witterungsverhältnissen. Es ist nicht erkennbar, dass die Gutachter die Beobachtungen entgegen dem Leitfaden bei starkem Wind oder Regen vorgenommen hätten, sodass der Beklagte sich dazu hätte veranlasst sehen müssen, Einsicht in die Rohdaten der Gutachter zu nehmen. Davon abgesehen war für den Beklagten eine Kontrolle der Witterungsverhältnisse an den Erfassungstagen aus allgemein zugänglichen Wetterdatenbanken auch im Nachhinein jederzeit möglich.

Des Weiteren hat der Gutachter, wie sich aus seinen textlichen Schilderungen im Untersuchungsbericht und der beigefügten kartographischen Darstellung ergibt, leitfadenkonform die Dauer von Flugbewegungen im Umkreis der geplanten WEA (417 Minuten Gesamtdauer, also zu einem Anteil von fast 15 % der Gesamtbeobachtungszeit) und das dabei gezeigte Verhalten (wiederholt territoriales Verhalten im weiteren Umfeld des UR, meist Nahrungs- und Streckenflüge) erfasst. Außerdem hat er die relative Raumnutzung im Wirkraum der geplanten WEA (vier Flüge im Nahbereich der WEA, sehr seltene Flüge an den WEA-Standorten) dargestellt. Für eine Feststellung des Anteils der Flugdauer im zukünftigen Bereich der Rotorblätter der WEA finden sich im Untersuchungsbericht zwar keine Anhaltspunkte, jedoch ist diese laut Leitfaden 2017 nur "soweit möglich" zu erfassen. Es handelt sich folglich nicht um eine zwingende Vorgabe. Die Flugbewegungen wurden vom Gutachter schließlich gemäß dem Leitfaden 2017 kartographisch dargestellt.

Soweit der Kläger kritisiert, dass eine Erfassung der Rotmilane in einem erweiterten Untersuchungsradius von 4.000 bzw. 6.000 m hätte stattfinden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die in Spalte 3 des Anhangs 2 zum Leitfaden 2017 bzw. 2013 angegebenen Radien auf weiter entfernte Nahrungshabitate, die häufig und intensiv auf einer festen Flugroute durch das Vorhabengebiet angeflogen werden, beziehen (vgl. Leitfaden 2017, S. 18 unten). Ergeben sich ernsthafte Hinweise auf solche Nahrungshabitate, sind diese in dem erweiterten Radius zu ermitteln. Eine flächendeckende Revierkartierung, Horstsuche oder Raumnutzungsanalyse muss in diesem Raum aber nicht vorgenommen werden. Liegen solche Gebiete in dem erweiterten Radius und werden diese auf einer festen Flugroute durch das Vorhabengebiet angeflogen, ist bloß zu klären, ob bei dem Durchqueren des Vorhabengebiets ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko entsteht. Dass keine in diesem Sinne feste Flugroute von Rotmilanen durch das Vorhabengebiet führt, wird vorliegend durch das Ergebnis der Raumnutzungsanalyse bestätigt.

Die Raumnutzungsanalyse belegt im Übrigen auch, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan durch das genehmigte Vorhaben selbst dann nicht anzunehmen wäre, wenn entsprechend der Behauptung des Klägers tatsächlich Horste in einem Umkreis von 1.000 m um die Anlagenstandorte von Rotmilanen als Brutplätze genutzt worden wären.

2. Auch im Hinblick auf den Schwarzstorch ist die Beurteilung des Beklagten, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten seien, nachvollziehbar. Da Schwarzstorche in Bezug auf WEA ein Meideverhalten zeigen, besteht die hier nicht widerlegte Vermutung, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch Kollisionen besteht (vgl. S. 20 Leitfaden 2017). Auch ist durch das Vorhaben kein Verstoß gegen das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und das Beschädigungs-/Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs-/Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu erwarten. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Für die Bewertung, ob diese Verbotstatbestände in Bezug auf den Schwarzstorch als europäische und auch besonders geschützte Vogelart (vgl. § 7 Nrn. 12 und 13 BNatSchG) durch das Vorhaben erfüllt werden, konnte sich der Beklagte auf die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten stützen. Insbesondere liegt kein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung vor, weil die im Ergebnisbericht Avifauna dokumentierten Großvogelbeobachtungen aus dem Jahre 2013 nur in einem UR von 2.000 m um die WEA-Standorte herum stattgefunden haben, der Leitfaden 2017 aber einen Untersuchungsradius von 3.000 m für Brutplätze des Schwarzstorchs vorgibt. Denn insoweit findet die Übergangsregelung in Kapitel 11. des Leitfadens 2017 Anwendung. Diese bestimmt, dass, sofern bei laufenden Vorhaben vor Inkrafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen der zuständigen Naturschutzbehörde und dem Antragsteller abgestimmt worden ist, keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich sind, wenn von diesen kein entscheidungserheblicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Eine Abstimmung zwischen der ULNB des Beklagten und der von der Beigeladenen mit den faunistischen Erfassungen beauftragten F1. ist ausweislich der E-Mail der ULNB vom 27. Februar 2013, also nicht nur vor der Veröffentlichung des Leitfadens 2017, sondern auch schon vor dem Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Leitfadens von November 2013, der ebenfalls einen Untersuchungsradius von 3.000 m für den Schwarzstorch vorsah, erfolgt. Danach sollten - was F1. in der Folge auch umgesetzt hat - eine Begehung zur Erfassung von Großvogelhorsten im Umkreis von 1.000 m um die geplanten Anlagen im März 2013 sowie an acht Terminen zwischen Ende März und Ende Juli 2013 gezielte Beobachtungen zum Vorkommen von Großvögeln, u.a. dem Schwarzstorch, in einem Umkreis von 2.000 m um die geplanten Anlagenstandorte einschließlich einer Kontrolle der im März aufgefundenen Horste vorgenommen werden.

Die Kammer vermag angesichts des klaren Wortlauts der E-Mail, in der wiederholt von den "geplanten Anlagenstandorten" die Rede ist, nicht zu erkennen, dass sich die Abstimmung - wie die ULNB im Genehmigungsverfahren (zeitweise) eingewendet hat - nicht auf das Genehmigungsverfahren, sondern lediglich auf die Vogelerfassung im Verfahren betreffend den Teilflächennutzungsplan bezogen haben sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Genehmigungsantrag erst im Jahre 2016 gestellt worden ist. Denn mit den Planungen eines Vorhabens und der Erstellung der erforderlichen Gutachten, die u.U. auch Absprachen mit der Genehmigungsbehörde erfordern, kann ohne Weiteres bereits vor Antragstellung begonnen werden. Entgegen der im Genehmigungsverfahren zwischenzeitlich geäußerten Auffassung der ULNB ist auch nicht erkennbar, warum eine solche Abstimmung nicht verbindlich im Sinne der Übergangsregelung gelten sollte, wenn sie vor der Antragstellung erfolgte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass im Jahre 2013 die Standorte der WEA noch nicht bekannt waren. Hierzu hat der Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2019 glaubhaft erklärt, dass die Standorte der nunmehr genehmigten WEA seinerzeit bereits festgestanden hätten.

Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass von einer weitergehenden Untersuchung, etwa in einem größeren Umkreis von 3.000 m um die Anlagenstandorte, ein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn mit Blick auf den Schwarzstorch zu erwarten gewesen wäre. Über die während der Großvogelerfassung 2013 festgestellte Nutzung der Fischteiche nahe des Steinbruchs X2. zur Nahrungssuche hinaus lag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der VP August 2019 in Form der Ergebnisse von P. 2015 nur ein weiterer ernstzunehmender Hinweis auf ein Nahrungshabitat, nicht jedoch auf eine Fortpflanzungs-/Ruhestätte von Schwarzstörchen im UR vor. Aus dem Gutachten ergab sich insoweit auch kein weitergehender Untersuchungsbedarf. Für die Begutachtung der Eignung der Ergebnisse von P. 2015 als ernst zu nehmende Hinweise auf regelmäßig genutzte (vielleicht sogar essentielle) Nahrungshabitate, die eine vertiefte Raumnutzungsanalyse auf O. Stadtgebiet erforderlich machen, wurde das LANUV im Genehmigungsverfahren hinzugezogen. Nach dessen gutachterlicher Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 bestätigten die Ergebnisse von P. das Ergebnis der ASP II, dass die Schwarzstörche das Umfeld und Teile des Plangebietes in O. als Nahrungshabitat nutzen. Für die durch P. 2015 ermittelte Fortpflanzungsstätte im C2. Wald könne eine Beschädigung/Zerstörung durch das streitgegenständliche Vorhaben ausgeschlossen werden, sodass kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gegeben sei.

3. Auf den ebenfalls besonders geschützten Schwarzmilan gab es bei der Datenabfrage im Rahmen der ASP I keine Hinweise. Auch bei der Brutvogelerfassung im Jahre 2013 wurde er nicht gesichtet. Anhaltspunkte dafür, dass die erhobenen Daten nicht bzw. nicht mehr aussagekräftig sind, liegen nicht vor. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass P. 2015 Raumnutzungen des Schwarzmilans dokumentiert hat. Das in diesem Gutachten untersuchte Gebiet deckt sich jedoch nicht mit dem Untersuchungsgebiet für das genehmigte Vorhaben, welches nach dem Leitfaden 2017 in Bezug auf Brutplätze der Vogelart Schwarzmilan einen Radius von 1.000 m um die WEA-Standorte umfasst. Zudem hat P. 2015 bloß vereinzelte Flüge des Schwarzmilans und auch keine Brutplätze festgestellt. Selbst wenn die Flüge bis in den UR des Vorhabengebietes erfolgt sein sollten, ergäben sich hierdurch keine ernsthaften Hinweise auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG.

4. Auch in Bezug auf den Kranich konnte sich der Beklagte auf die Beurteilung in der ASP II stützen, dass der Betrieb der WEA nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Der ausführlichen und nachvollziehbaren Bewertung der Gutachter in der ASP II lag ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde. Die Hinweise aus der ASP I und die Beobachtungen des Vogelzugs im Rahmen der im Jahre 2013 durchgeführten Erhebungen genügten insoweit als Erkenntnisgrundlage. Soweit der Kläger geltend macht, dass die ULNB weitere Erhebungen zu den Hauptzugzeiten dieser streng geschützten Vogelart gefordert habe, verfängt er damit nicht. Weder die ULNB noch der Kläger haben dargelegt, welchen Erkenntnisgewinn solche Beobachtungen hätten erbringen können.

In dem Leitfaden 2017 (S. 26) wird klargestellt, dass im Zuge der Sachverhaltsermittlung eine Erfassung des allgemeinen Vogelzug-Geschehens, insbesondere des Zuges der Kraniche, nicht erforderlich ist. Eine Kollisionsgefährdung beziehungsweise ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist, wenn Kraniche an WEA vorbeiziehen, nicht gegeben. Die WEA-Empfindlichkeit des Kranichs bleibt (abgesehen vom Brutgeschehen) aufgrund eines ausgeprägten Meideverhaltens auf regelmäßig genutzte Rastplätze und ggfs. auf essentielle Anflugkorridore zu diesen Rastplätzen beschränkt.

Vor diesem Hintergrund ist nach dem Leitfaden 2017 die Beschäftigung mit Rast- und Zugvögeln an das Vorhandensein einer im Einwirkungsbereich der zu prüfenden WEA liegenden konkreten Ruhestätte gebunden. Für eine im Einwirkungsbereich der genehmigten WEA gelegene Ruhestätte von Kranichen ergaben sich jedoch weder durch die Datenabfrage im Rahmen der ASP I noch bei den Begehungen im März 2013 Hinweise. Hier wurden Kraniche nur bei einem Überflug des Untersuchungsgebiets beobachtet. Auch aus der Bevölkerung wurde nur auf Flüge über das Vorhabengebiet, nicht aber auf das Vorhandensein von Rastplätzen hingewiesen (vgl. S. 7 und 33 Ergebnisbericht Avifauna).

5. Es kommt nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Vorgehensweise von F1. bei der Bestandserfassung der Fledermäuse dem Leitfaden 2017 entspricht bzw. aufgrund der auch bezüglich des Untersuchungsrahmens bei der Fledermauserfassung in der E-Mail vom 27. Februar 2013 erfolgten Abstimmung die Übergangsregelung in Kapitel 11 des Leitfadens 2017 Anwendung findet. Denn der Leitfaden 2017 stellt klar, dass im Zuge der Sachverhaltsermittlung eine Erfassung der Fledermäuse hinsichtlich der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA nicht erforderlich ist, sofern sichergestellt ist, dass die Bewältigung der Sachverhalte bezüglich der Fledermäuse im Genehmigungsverfahren durch ein Gondelmonitoring mit einem zunächst umfassenden Abschaltszenario (1.4. - 31.10.) erfolgt. Ein solches in Kapitel 9 des Leitfadens 2017 näher beschriebenes umfassendes Abschaltszenario ist der Beigeladenen in der Auflage Nr. 7.16 des Genehmigungsbescheides aufgegeben worden. Ferner ist für zwei aufeinanderfolgende Aktivitätsperioden ein begleitendes Gondelmonitoring vorgesehen (vgl. Auflagen Nrn. 7.18 und 7.19 des Genehmigungsbescheides), das ebenfalls den im Leitfaden 2017 aufgestellten Anforderungen entspricht. Auf der Basis der Monitoring-Ergebnisse wird dem Leitfaden 2017 entsprechend nach Abschluss des zweiten Monitoring-Jahres der endgültige Abschaltalgorithmus für die einzelnen WEA in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Die Kammer geht entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2019 geäußerten Rechtsauffassung davon aus, dass bei Anwendung des Leitfadens 2017 das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt ist.

III. Des Weiteren ist die Verneinung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut "Landschaft" plausibel. Der Beklagte hat bezogen auf einen nachvollziehbar abgegrenzten UR (1.) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft (2.) sowie ihre Funktion für die landschaftsbezogene Erholung (3.) und die Auswirkungen des Vorhabens auf diese beiden Kriterien (4.) ohne durchgreifende Fehler ermittelt und bewertet.

1. Die Festlegung eines UR mit einem Radius von 3.104 m (15-fache Anlagenhöhe) um die WEA-Standorte herum unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat sich insoweit an Nr. 8.2.2.1 des Windenergieerlasses NRW vom 8. Mai 2018 orientiert. Danach soll sich die Höhe des für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu leistenden Ersatzgeldes (§ 15 Abs. 6 BNatSchG) aus der Höhe der Anlagen und der Wertigkeit der Landschaft im Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe ergeben. Die Folgerung des Beklagten, dass außerhalb dieses Bereichs keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild zu erwarten sind, ist nachvollziehbar. Die Einwände des Klägers gegen diesen Untersuchungsradius greifen nicht durch.

Dies gilt zum einen für sein Vorbringen, es hätte ein größerer Landschaftsraum untersucht werden müssen, weil sich die geplanten Standorte auf einem Höhenzug befänden und von den Anlagen eine immense Fernwirkung ausgehen werde. Denn auch nach dem Windenergieerlass NRW ist die Höhenlage von WEA kein Kriterium für die Abgrenzung des UR und es ist nicht erkennbar, dass die an dem Erlass beteiligten Ministerien bei der Festlegung des Abgrenzungsmaßstabes nicht bedacht hätten, dass auch Standorte auf Höhenzügen in Betracht kommen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der optische Eindruck der WEA unabhängig von der Höhe ihres Standortes abnimmt, je größer die Entfernung zwischen den Anlagen und dem Beobachter ist. Auch das OVG NRW hat in seinem Eilbeschwerdebeschluss vom 27. November 2018 - 8 B 1170/17 -, juris, Rn. 92, die Größe des UR nicht beanstandet.

Zum anderen kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe eine Abgrenzung und Bewertung eines Landschaftselements "L. -H. -Hochfläche" vornehmen müssen, um die Wertigkeit der Landschaft im Hinblick darauf zu untersuchen, ob sie sich "überhaupt für WEA eignet". Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein solches Landschaftselement überhaupt abgrenzbar ist und vom Kläger in seiner eigenen Landschaftsbewertung nachvollziehbar abgegrenzt worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige (zusätzliche) Landschaftsbewertung erforderlich gewesen wäre und ein dahingehendes Unterlassen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der VP August 2019 in Frage stellen könnte. Eine isolierte Betrachtung von "Landschaftselementen", wie der Kläger sie vorgenommen hat, stellt schon keine realitätsnahe Sachverhaltsermittlung dar, da eine Landschaft bzw. bestimmte Landschaftsteile immer auch durch die Umgebung, in der sie sich befinden, geprägt werden. Das Argument des Klägers, bei der Bewertung eines anhand des Umkreises um die WEA abgegrenzten Landschaftsraums würden Gebiete, die sich grundlegend unterschieden, umstandslos "in einen Topf geworfen", verfängt daher nicht. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Landschaft in dem vom Kläger als Landschaftselement "L. -H. -Hochfläche" abgegrenzten Raum unzutreffend bewertet hätte oder ihr aufgrund von Landschaftsteilen, die "mit ihr nichts zu tun haben", eine geringere Qualität beigemessen hätte.

2. Der Beklagte hat seine Bewertung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft in dem vorgenannten UR als "mäßig" in der VP August 2019 nachvollziehbar begründet. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind nicht bereits deshalb anzunehmen, weil mit der Errichtung und dem Betrieb von WEA nahezu zwangsläufig Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbunden sind, die typischerweise durch Ersatzgeldzahlungen ausgeglichen werden. Die Differenzierung in Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG a.F., wonach es von der Anzahl der geplanten WEA abhängt, ob eine UVP, eine allgemeine VP oder eine standortbezogene VP durchzuführen ist, wäre sinnlos, wenn allein schon die mit der Errichtung und dem Betrieb quasi jeder WEA zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Durchführung einer UVP führen müsste. Eine UVP ist daher nur erforderlich, wenn die WEA das Landschaftsbild über das mit ihrer Errichtung und ihrem Betrieb quasi zwangsläufig verbundene Maß hinaus beeinträchtigen können. Nur eine solche Interpretation trägt auch der gesetzlichen Wertung Rechnung, dass bei einem Windpark mit sechs bis weniger als 20 WEA nicht in jedem Fall als Ergebnis der allgemeinen VP eine UVP durchgeführt werden muss. Nur unter den oben genannten Voraussetzungen besitzen die mit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbundenen Umweltauswirkungen auch ein solches Gewicht, dass es gerechtfertigt ist, anzunehmen, sie könnten erheblich nachteilig im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG a.F. sein, und deshalb das Genehmigungsverfahren damit "anzureichern".

Vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris, Rn. 95.

Von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die über das mit der Errichtung und dem Betrieb der WEA verbundene Maß hinausgeht, ist hier auf der Grundlage der Feststellungen und Bewertungen des Beklagten nicht auszugehen. Dieser hat in seiner VP August 2019 zunächst die vom LANUV abgegrenzten und im UR liegenden Landschaftsräume beschrieben. Dabei hat er hervorgehoben, dass im LR-Vlb-026, in dem sich auch die WEA-Standorte befinden, das NSG "Auf dem H. " gelegen ist. Sodann hat er die von F1. in der VP-Studie August 2019 ermittelten Flächenanteile der jeweiligen LBE am UR dargestellt. Danach seien 75 % der Fläche des UR in der Landschaftsbildbewertung des LANUV mit der Wertstufe "mittel" (LBE 1, 3 und 4) und ein Flächenanteil von 25 % mit der Wertstufe "hoch" (LBE 2 und 5) bewertet worden. Ergänzend hat der Beklagte festgestellt, dass der überwiegende Teil der mit einer hohen Wertigkeit ausgewiesenen Fläche (LBE 2) im UR durch die Ortsteile F. und E. deutlich anthropogen überformt sei. Darüber hinaus führt er in seiner zusammenfassenden Ergebnisdarstellung aus, dass sich der Landschaftsraum im Untersuchungsgebiet in weiten Teilen durch eine forstwirtschaftlich bedingte anthropogene Überformung auszeichne, was insbesondere für das nähere Umfeld der WEA bzw. die Hochfläche gelte. Landschaftlich höherwertige Bereiche fänden sich fast ausschließlich in größerer Entfernung zu den WEA, sodass dort keine nennenswerte, schon gar keine erhebliche Beeinträchtigung erwartet werden könne.

Diese Beurteilung ist plausibel. Die Bewertungsgrundlagen des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Bei der Landschaftsbildbewertung des LANUV aus dem Jahr 2018 handelt es sich um ein objektives und auf einheitlichen Standards beruhendes Verfahren. Ob die Kritik des Klägers berechtigt ist, dass die LBE flächenmäßig weit über den UR herausreichten und es deshalb dazu kommen könne, dass die als Durchschnittswert ermittelte Wertstufe nicht der Wertigkeit der Landschaft im UR entspricht, kann dahinstehen. Denn der Beklagte hat die Bewertung der LBE vom LANUV nicht ungeprüft übernommen, sondern in seiner VP einer auf die örtlichen Gegebenheiten im UR bezogenen Kontrollbewertung unterzogen. In der Dokumentation der VP August 2019 zeigt sich dies daran, dass er bei der Darstellung des LR-Vlb-026 das NSG "Auf dem H. " als besonders wertvoll hervorgehoben hat, obwohl es in den als "mittel" bewerteten LBE 1 und 3 liegt. Andererseits hat er bezüglich der als "hoch" bewerteten LBE 2 in seine Bewertung miteinbezogen, dass diese bezogen auf den UR durch Ortschaften überformt sei. Auch die vom Beklagten als Beurteilungsgrundlage hinzugezogene VP-Studie August 2019 beschränkt sich nicht auf eine Übernahme der Landschaftsbildbewertung des LANUV. Die Verfasser der Studie nehmen zusätzlich eine eigene fachliche Einschätzung der Landschaft im UR vor. Auch nach ihrer Einschätzung stellt in den Bereichen, die vom LANUV mit der Wertstufe "mittel" bewertet sind, das NSG "Auf dem H. " eine Besonderheit dar. Sonstige höherwertige Bereiche befinden sich der Studie zufolge nur in den Bereichen, die auch vom LANUV so bewertet worden sind.

Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Bewertungen des Beklagten und in der VP-Studie August 2019 nicht auf zutreffend festgestellten örtlichen Gegebenheiten beruhen. Sein Vorbringen weckt insbesondere keine durchgreifenden Zweifel an den Angaben des Beklagten in Bezug auf die im Umkreis der Anlagen bestehende Vegetation. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seiner VP August 2019 davon ausgegangen ist, dass der "300 m-Untersuchungsraum überwiegend von fortwirtschaftlich genutzten Fichtenforsten und ehemaligen Windwurfflächen mit Aufforstungen meist nicht lebensraumtypischer Gehölze oder durch Sukzession etablierter Primärvegetation mit mittlerem ökologischen Wert dominiert" werde (vgl. S. 7 VP August 2019). Gleiches gilt für die Aussage, die "Hochebene um den O. L. " sei "neben flächigen, einheitlichen Fichten-Altersklassenwäldern, von 10-12-jährigen strukturarmen Aufforstungs- und Sukzessionsflächen gleichen Alters geformt" (S. 10 VP August 2019). Soweit der Kläger gegen diese Feststellungen einwendet, die Waldflächen auf der L. -H. -Hochfläche bestünden mehrheitlich aus Laub- und Mischwäldern, in denen standortgerechte und mittelgebirgstypische Buchen, Eichen, Erlen, Birken und Eschen den weitaus größten Teil der Bäume stellten, und als Nachweis auf Übersichtskarten aus dem Internetportal "TIM-Online" Laubwaldflächen abgegrenzt hat, widerlegt dies nicht die Beschreibungen in der VP August 2019. Zunächst befinden sich viele dieser Laubwaldflächen im NSG "Auf dem H. " und am westlichen Rand des L. , in denen auch der Beklagte bzw. die VP-Studie August 2019 einen ästhetisch wertvollen Laubwaldbestand lokalisiert haben. Die Formulierungen "überwiegend", "dominiert" und "geformt" in der VP August 2019 (S. 7 und 10 VP August 2019) greifen diese Gegebenheiten auch sprachlich auf. Zum anderen erfassen die vom Kläger ermittelten Laub- und Mischwaldstücke auch die vom Beklagten erwähnten Sukzessionsflächen mit Primärvegetation. Dass die Einschätzung des Beklagten, diese Primärvegetation habe nur mittleren ökologischen Wert (vgl. nur S. 7 VP August 2019), nicht vertretbar sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Der Kläger kann die Annahme des Beklagten, dass Aufforstungen mit meist nicht lebensraumtypischen Gehölzen stattgefunden hätten, auch nicht mit Erfolg durch die von ihm zitierte Aussage des zuständigen Revierförsters, dass Douglasien, Buchen, Eichen, Erlen und Hainbuchen angepflanzt und allein in den Jahren 2008 und 2009 53.000 Buchen, Eichen und Erlen neu gepflanzt worden seien, widerlegen. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Douglasie aus Nordamerika stammt, sodass gegen ihre Einordnung als nicht lebensraumtypische Art nichts zu erinnern ist. Dass diese Baumart gleichwohl als lebensraumtypisches Gehölz einzustufen sein sollte, geht auch aus dem vom Kläger angeführten Nachhaltigkeitsbericht 2018/2019 des Landesbetriebes Wald und Holz an keiner Stelle hervor. Im Übrigen beschränkt sich die Aussage des Revierförsters im Wesentlichen auf einen Teilzeitraum von zwei Jahren und ist daher von vornherein nicht repräsentativ für den Zeitraum zwischen dem Orkan Kyrill (Januar 2007) und der VP August 2019. Es kann daher dahinstehen, dass die Aussage des Revierförsters sich überhaupt nicht zu der Anzahl der in dem in Rede stehenden Zeitraum gepflanzten Nadelbäume und weiterer nicht lebensraumtypischer Gehölze verhält, sodass sich ihr ebenfalls nicht entnehmen lässt, in welchem Verhältnis die Anzahl dieser Bäume zu der von ihm benannten Anzahl der gepflanzten gebietstypischen Bäume steht.

Des Weiteren hat der Beklagte in der VP August 2019 anders als noch in der VP April 2019 nicht mehr uneingeschränkt ausgeführt, dass sich landschaftlich höherwertige Bereiche ausschließlich in größerer Entfernung zu den WEA befänden. Insoweit hat der Beklagte seine Aussage, die insbesondere mit Blick auf das nur 110 m von der WEA 1 gelegene NSG "Auf dem H. " so nicht zutreffend gewesen wäre, durch die Einfügung des Wortes "fast" relativiert, sodass sie nicht mehr zu beanstanden ist. Auch die übrigen vom Kläger in dessen Schriftsätzen vom 2. und 9. September 2019 als "unzutreffende Behauptungen" gerügten Angaben des Beklagten sowie Zitate aus verschiedenen Fachgutachten sind nicht geeignet, die Bewertungen des Beklagten durchgreifend in Frage zu stellen bzw. als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Auch die vom Kläger vorgenommene eigene Landschaftsbewertung der "L. -H. -Hochfläche" zeigt unabhängig davon, ob sie methodisch fehlerfrei erfolgt ist, nicht auf, dass die Bewertung des Beklagten nicht nachvollziehbar ist. Diese Folgerung kann der Kläger ferner nicht aus dem Umstand herleiten, dass die L. -H. -Hochfläche laut dem Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege N. Kreis des LANUV vom 14. März 2013 in einer mit einer "besonderen" Wertigkeit und "hoher" Schönheit beurteilten LBE gelegen ist. Denn bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage der überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris, Rn. 25.

Dafür, dass der Beklagte diesen Spielraum vorliegend überschritten haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Denn er hat, wie bereits dargelegt, seine Bewertungen u.a. auf die Landschaftsbildbewertung des LANUV als objektiver Fachbehörde gestützt, die im Übrigen im Vergleich zu dem aus dem Jahre 2013 stammenden Fachbeitrag weitaus aktueller ist.

Schließlich führt auch der Hinweis des Klägers, dass laut dem Windenergieerlass NRW 2018 WEA in standortgerechten Laubwäldern nicht in Betracht kämen, nicht weiter, weil sich in den von ihm abgegrenzten Laubwaldflächen kein Anlagenstandort befindet.

3. Die Eignung des UR für die landschaftsbezogene Erholung hat der Beklagte ebenfalls nachvollziehbar mit der Wertstufe "mäßig" bewertet. Die Beurteilung beruht auf einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt. Der Beklagte hat unter diesem Unterpunkt der VP August 2019 die vom LANUV abgegrenzten Landschaftsräume und die kulturlandschaftlich bedeutsamen Bereiche, die im UR liegen, dargestellt und den Naturpark I1. mit seiner Zielsetzung beschrieben. Bei der Bewertung der Erholungsqualität als "mittel" hat er berücksichtigt, dass ¾ des UR im Naturpark I2. lägen und sich die L. -H. -Hochfläche als Naherholungsgebiet mit einem lärmarmen Erholungsraum und einer Vielzahl an Wanderwegen, u.a. dem überregionalen Themenwanderweg "T3. -I1. ", sowie touristischen Anziehungspunkten wie dem R. und dem SGV Ehrendenkmal darstelle. Andererseits hat er aber auch darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Landschaft im Hinblick auf die Erholungsfunktion dadurch vermindert werde, dass die L. -H. -Hochfläche neben flächigen, einheitlichen Fichtenaltersklassenwäldern von strukturarmen Aufforstungs- und Sukzessionsflächen gleichen Alters geformt sei und von breiten Forstwegen durchzogen werde. Insbesondere die Randbereiche des UR seien durch Siedlungsflächen anthropogen überformt. Gegen diese Feststellungen ist nichts zu erinnern. Insbesondere sind, wie bereits dargelegt, die Angaben zu der auf der L. -H. -Hochfläche bestehenden Bewaldung nicht unzutreffend. Bewertungsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

4. Die gerichtliche Plausibilitätskontrolle hat des Weiteren keine durchgreifenden Bedenken an der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion des UR durch den Beklagten ergeben. In der VP August 2019 erkennt er im Ausgangspunkt an, dass durch die Bauweise und -höhe der WEA unvermeidbare Beeinträchtigungen der Landschaft eintreten und eine Veränderung des Landschaftserlebnisses durch visuelle und akustische Reize entstehen würden, die von einem Teil der Erholungssuchenden als Minderung der Erholungsfunktion wahrgenommen würden. Andererseits stellt er darauf ab, dass eine Nutzung zu Erholungszwecken auch im Nahbereich der WEA weiterhin uneingeschränkt möglich und durch die strukturarmen Wälder und Aufforstungen der ästhetische Eigenwert bereits herabgesetzt sei. Hinsichtlich der visuellen Beeinträchtigungen geht er davon aus, dass sich ästhetisch höherwertige Bereiche vor allem in den gewässerreichen Tallagen befänden, die für die Erholungsnutzung aber weniger erschlossen seien und von wo aus die Blickbeziehungen zu den im Wald geplanten WEA stark eingeschränkt seien. Zum Beleg stützt er sich auf die Sichtbarkeitsanalyse von D. vom 11. Oktober 2017, deren Ergebnisse auch in der VP-Studie August 2019 ausgewertet wurden. Ebenso wie der Beklagte schlussfolgern die F1. -Gutachter, dass auf der Grundlage der Sichtbarkeitsanalyse Sichtbeziehungen und damit eine visuelle Verletzlichkeit in den höherwertigen Landschaftsbereichen kaum und in der als "mittel" bewerteten Landschaft nur zu einem flächenmäßig geringen Anteil bestünden. Diese Einschätzungen sind plausibel.

Der Kläger zeigt keine Mängel der Sichtbarkeitsanalyse auf, die sie für eine Beurteilung der Sichtbarkeit der genehmigten Anlagen im UR als ungeeignet erscheinen lassen. Die geltend gemachten Widersprüche der Sichtbarkeitsanalyse zu dem Lärmgutachten von B3. -Q1. lassen sich fachlich erklären. Laut plausibler Aussage der Gutachter vom 6. Februar 2018 wurden Oberflächenstrukturen, wie z.B. Bäume und Siedlungen, in dem Schallgutachten nicht mitberücksichtigt, weil es bei der Berechnung der Schallausbreitung nur auf orographische Hindernisse, wie z.B. Hügel, ankomme. Auch soweit der Kläger in Bezug auf einzelne Sichtpunkte geltend macht, dass die Sichtbarkeitsanalyse vom 11. Oktober 2017 von der Visualisierung von D. vom 6. Oktober 2017 und von ihm erstellten Fotomontagen abweiche, begründet sein Vortrag keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Sichtbarkeitsanalyse fachlichen Standards nicht entspricht. Nach der Stellungnahme von D. vom 1. Februar 2018 ist bei der mathematischen Berechnung zur Beschreibung der zu erwarteten Sichtbarkeiten nicht vollständig auszuschließen, dass insbesondere aus Ortschaften heraus punktuell Sichtbereiche zu dem geplanten Vorhaben bestehen können. Hintergrund sei die pauschale Annahme von sichtverschattenden Strukturen wie Wald und urbanen Bereichen. Eine detaillierte Erfassung der sichtverschattenden Strukturen sei aus Gründen des unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwands nicht möglich und auch nicht nötig, weil der prozentuale Anteil derartiger Sichtpunkte in der Gesamtheit vernachlässigbar sei (geringe Flächengröße der Sichtpunkte und somit geringe Sichtflächenanteile insgesamt). Dies ist plausibel. Ferner spricht nichts dafür, dass dieser praxisübliche Standard für die Bewertung visueller Auswirkungen eines Vorhabens in einer VP, in der ohnehin nur eine überschlägige Prüfung erfolgt, unzulänglich wäre und der Beklagte seine Beurteilung daher auf ein Gutachten hätte stützen müssen, welches die Sichtbarkeit der WEA von jedem einzelnen Punkt innerhalb des UR realitätsnah darstellt.

Hiervon ausgehend sind auch die vom Kläger vorgelegten Visualisierungen nicht geeignet, die Bewertungen des Beklagten als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Soweit diese den Blick von Wanderwegen auf die WEA dokumentieren sollen, handelt es sich nur um punktuelle Sichtbarkeiten auf den im UR insgesamt mehrere Kilometer langen Wanderwegen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Fotomontagen des Klägers die Sichtbarkeiten der WEA von den von ihm gewählten Punkten aus überhaupt realitätsnah darstellen. Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Nutzung der Wanderwege als solche durch das Vorhaben nicht eingeschränkt wird. Zudem führt die Sichtbarkeit von WEA nicht zwingend dazu, dass ihre Umgebung nicht mehr oder in geringerem Maße zu Erholungszwecken genutzt wird. Der Eindruck einer visuellen Störung ist abhängig von der subjektiven Wahrnehmung des Einzelnen.

Überdies hat der Beklagte auch die Beeinträchtigungen der Landschaft, insbesondere der Erholungsfunktion, durch Lärm zutreffend ermittelt und bewertet. Die von ihm insoweit angenommene Unerheblichkeit begründet er damit, dass nach den Ergebnissen des Schallgutachtens von B3. -Q1. nur in einem bezogen auf den UR als klein bewerteten Gebiet von ca. 250 m um die Anlagen herum mit einem Immissionswert von über 50 dB(A) zu rechnen sei und sich nach Untersuchungen 90% der Bevölkerung bei Schallwerten unter diesem Pegel nicht wesentlich gestört fühlten. Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der Argumentation des Klägers vertretbar. Zwar mag es sein, dass in dem Gebiet, das einem Schallpegel von 50 dB(A) und mehr ausgesetzt ist, Wanderwege mit einer Gesamtlänge von 12 km (wobei der längste Streckenabschnitt 1,6 km lang ist) verlaufen, und durch den Bereich, für den ein Beurteilungspegel von 45 bis 50 dB(A) ermittelt worden ist, fast alle Wanderwege, darunter auch der "T3. -I1. ", hindurchführen. Jedoch wurden die von B3. -Q1. prognostizierten Immissionswerte ausgehend von einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit ermittelt, bei welcher der Schalldruckpegel des Windes nach den plausiblen, auf Messungen des "E. B1. Institute" gestützten Angaben des Beklagten selbst schon 70 dB(A) beträgt. Die Betriebsgeräusche der WEA dürften somit von den durch den Wind herbeigeführten Geräuschen mindestens zum Großteil maskiert werden. Bezüglich des in der Schallprognose mit einem Schallpegel von bis zu 50 dB(A) ausgewiesenen Bereichs ist die Annahme des Beklagten, dass keine erheblichen Lärmbeeinträchtigungen bestehen, schon deshalb nachvollziehbar, weil nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) selbst in reinen Wohngebieten am Tag ein Richtwert von 50 dB(A) gilt. Ein höherer Schutzmaßstab wird mit 45 dB(A) nur Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten zugestanden. Diese auf eine Genesung angelegten Örtlichkeiten sind mit "nur" Erholungszwecken dienenden Landschaften aber nicht vergleichbar. Nach Vorstehendem verfängt auch der Verweis des Klägers auf die von ihm befürchtete Zerstörung des vom LANUV abgegrenzten lärmarmen Raums "von herausragender Bedeutung" nicht. Unabhängig davon sieht die Kammer keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass die Zielsetzung des LANUV, solche Räume von Lärmbelastungen freizuhalten, verbindlich und daher in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten ist.

Eine optisch bedrängende Wirkung der genehmigten WEA auf die Wanderwege infolge der geringen Distanz zu den Anlagenstandorten vermag die Kammer bereits deshalb nicht zu erkennen, weil dieser Aspekt nur bei der Prüfung einer eventuellen Beeinträchtigung von Wohnnutzungen eine Rolle spielt und keine Vergleichbarkeit mit einer reinen Erholungsnutzung ohne einen ständigen örtlich gebundenen Aufenthalt von Menschen besteht.

Ferner ist die Annahme des Beklagten in der VP August 2019, dass Eiswurf aufgrund der serienmäßigen Ausstattung der WEA mit einer Eisansatzerkennung ausgeschlossen ist, plausibel.

Dass die WEA-Standorte einen Abstand von 600 m zu dem Premiumwanderweg "T3. -I1. " unterschreiten, steht der Nachvollziehbarkeit der Bewertung des Beklagten - anders als der Kläger meint - ebenfalls nicht entgegen. Bei der vom Kläger angesprochenen "Vorgabe" der Bezirksregierung und des Regionalrates B. handelt es sich lediglich um ein Tabukriterium für die Errichtung und den Betrieb von WEA, das am 8. Dezember 2016 vom Regionalrat B. im Rahmen des - im Juli 2017 eingestellten - Verfahrens zur Aufstellung des Regionalplans "Teilplan Energie" beschlossen worden ist, und nicht um eine rechtsverbindliche Abstandsregelung. Abgesehen davon vermag die pauschale Einschätzung des Regionalrats keine Zweifel an der Bewertung des Beklagten, der vorliegend eine plausible Betrachtung der konkreten Gegebenheiten im UR vorgenommen hat, zu erwecken.

Überdies hat der Beklagte im Rahmen der Bewertung der erholungsbezogenen Funktion der Landschaft im hier maßgeblichen UR auch den Naturpark I2. (heute Bestandteil des Naturparks T3. -Rothaargebirge) hinreichend berücksichtigt. Wie bereits dargelegt, ist er in der VP August 2019 zutreffend davon ausgegangen, dass ¾ der Flächen des UR in dem Naturpark liegen. Da ein Naturpark (anders als etwa LSG und NSG) kein Schutzkriterium im Sinne von Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a.F. darstellt, unterliegen die in ihm gelegenen Flächen keinem weitergehenden Schutz als die "Landschaft", die zu den Qualitätskriterien im Sinne von Nr. 2.2 der Anlage 2 zum UVPG a.F. zählt. Folglich kann auch mit Blick auf den Naturpark I1. auf die nachvollziehbare Bewertung des Beklagten, dass die Landschaft im UR durch das Vorhaben der Beigeladenen keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen ausgesetzt sein wird, verwiesen werden.

Nach alldem vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass die "identitätsstiftende Funktion" des L. durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt sein könnte.

IV. Nachvollziehbar ist der Beklagte auch zu dem Ergebnis gekommen, dass das genehmigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das NSG "Auf dem H. " hat. Dies gilt zunächst, ohne dass es insoweit weiterer Ausführungen der Kammer bedarf, für seine Bewertung, es sei nicht davon auszugehen, dass die im NSG "Auf dem H. " vorhandenen Lebensräume nennenswerten Störungen ausgesetzt würden, aber auch soweit die Unterschutzstellung des Gebiets gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung B. vom 23. Mai 2016 (NSG-VO) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes, die auf dem Zusammenspiel von naturnahen Laubwäldern, Grünlandflächen und Heideflächen beruht, erfolgte. Die Begründung des Beklagten, dass die hervorragende Schönheit des Gebiets nur in Bezug auf den Betrachter in geringem Ausmaß zu Beeinträchtigungen des (subjektiven) Landschaftsempfindens führen werde, aufgrund der vielen sichtverstellten Wegeabschnitte eine nachhaltige Störung innerhalb des Schutzgebietes nicht zu erwarten sei und auch Auswirkungen durch Schall und Schatten sowohl im Gebiet als auf den angrenzenden Wegen nur in geringem Umfang wahrgenommen werden könnten, ist plausibel und beruht auf zutreffenden Feststellungen in der VP-Studie August 2019.

Die Sichtbarkeiten der WEA im NSG sind in der VP-Studie August 2019 u.a. anhand der Sichtbarkeitsanalyse von D. ermittelt worden. Dies ist, wie bereits dargelegt, nicht zu beanstanden. Zutreffend haben die Gutachter darauf abgestellt, dass nur in bestimmten Teilen des NSG Sichtbarkeiten aufträten und zudem zu berücksichtigen sei, dass gemäß § 9 Nr. 2 NSG-VO ein Betreten des NSG nur auf den in der Naturschutzkarte des NSG dargestellten Wegen gestattet ist. In Bezug auf die begehbaren Wege innerhalb des NSG und die an das Gebiet angrenzenden Wege wird in der VP-Studie August 2019 ausführlich dargestellt, auf welchen Streckenabschnitten und in welcher Gehrichtung sich Sichtbeziehungen zu den Anlagen ergeben können. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse ist die Beurteilung, dass "gemeinsame Sichtbarkeiten des NSG und der WEA eingeschränkt" seien, nachvollziehbar.

Soweit der Kläger zur Substantiierung der von ihm angenommenen zerstörerischen Wirkung der WEA Fotomontagen von drei Sichtpunkten (V1, V2 und V3) aus erstellt hat, hat er keinen Fehler bei der Sachverhaltsermittlung der F1. -Gutachter aufgezeigt. Von diesen drei Sichtpunkten sind auch ausweislich der in die VP-Studie August 2019 eingefügten Karte der Sichtbarkeitsanalyse von D. WEA sichtbar. Auch belegen die Fotomontagen keine derartigen Beeinträchtigungen des NSG, die das Ergebnis der VP August 2019 als unvertretbar erscheinen lassen würden. Die Visualisierungen können - ungeachtet der vom Beklagten und der Beigeladenen aufgeworfenen Frage ihrer Aussagekraft - nur punktuelle Sichtbeziehungen nachweisen. Selbst wenn an diesen Stellen mit dieser Blickrichtung ein Landschaftseindruck entstehen würde, der den Schutzzwecken des NSG entgegensteht, wäre damit noch keine Aussage zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das gesamte Gebiet getroffen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Sichtbeziehungen aufgrund der Lage des NSG und der WEA zueinander stets nur in einer Gehrichtung - auf das Vorhabengebiet zu - bestehen. Insbesondere auf dem "T3. -I1. ", auf dem der V1 liegt, können Wanderer in Gehrichtung Westen die Landschaft im NSG völlig unbelastet von den WEA wahrnehmen. Der Punkt V3 liegt hingegen schon nicht auf einem Weg, der laut Naturschutzkarte betreten werden darf, sodass von dort aus das Landschaftserlebnis - jedenfalls für Wanderer und andere Erholungssuchende - nicht schutzwürdig ist. Ferner ist von dem südwestlich außerhalb des NSG gelegenen Punkt V2 aus nur ein geringer Teil des südlichen Bereichs des NSG gemeinsam mit den WEA sichtbar. Überdies ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Lage des NSG zu den WEA an jedem Punkt der Wege die Möglichkeit besteht, die Blickrichtung so zu wählen, dass die Landschaft im NSG betrachtet werden kann, ohne gleichzeitig die genehmigten WEA wahrnehmen zu müssen.

Ferner sind die auf der Schallprognose und der Schlagschattenwurfprognose von B3. -Q1. beruhenden Feststellungen zur Belastung des NSG mit Lärm und Schatten zutreffend, sodass die Schlussfolgerung, dass eine Beeinträchtigung insoweit sehr begrenzt sein werde, plausibel ist. Soweit der Kläger die Aussage in der VP August 2019, durch WEA verursachter bewegter Schattenwurf im NSG sei nur auf kurze Wegeabschnitte und auf wenige Minutenzeiträume im Frühjahr und Herbst beschränkt, als unzutreffend erachtet, weil sich aus der Schattenwurfprognose etwas ganz anderes ergebe, dringt er damit nicht durch. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, dass eine Einwirkung des von WEA ausgehenden Schattenwurfs auf Wohnnutzungen auf maximal 30 Stunden im Jahr und 30 Minuten pro Tag zu begrenzen ist - und die der Beklagte in der Auflage Nr. 2 der Genehmigung umgesetzt hat -, sind nach der Überzeugung der Kammer auf Wanderwege nicht übertragbar. Denn Personen, die diese Wege nutzen, bewegen sich in der Regel fort und sind, anders als die Bewohner ortsgebundener Gebäude, nicht gezwungen, sich dauerhaft in Bereichen der Wege aufzuhalten, die gerade punktuell vom Schlagschatten einer WEA betroffen sind. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob eine Belastung mit Schlagschatten von 61 Minuten pro Tag an 135 Tagen eines Jahres, die sich nach dem Schattengutachten im "worstcase" für den 50 m vom NSG entfernten Immissionspunkt IPS06 ergibt, überhaupt - wie der Kläger meint - der Bewertung des Beklagten widerspricht, dass der Schattenwurf sich auf "wenige Minutenzeiträume" beschränke.

V. Das Ergebnis der VP August 2019 ist auch mit Blick auf die im UR gelegenen LSG nicht zu beanstanden. Bezüglich des LSG "N. Kreis", in dem die Anlagenstandorte liegen, hat der Beklagte auf die von ihm als fachlich vertretbar bewertete Ausnahme vom Bebauungsverbot für Windenergieanlagen in der LSG-VO und die bereits vorstehend gewürdigten Ausführungen zum Schutzgut "Landschaft" verwiesen. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Hinsichtlich des LSG "C2. - Mittleres I. ", das etwa 155 m nordöstlich von der nächsten WEA entfernt und mithin in dem vom Beklagten in Bezug auf die LSG gewählten UR von 1.000 m gelegen ist, stellt der Beklagte fest, dass dieses auch unter Berücksichtigung der visuellen und akustischen Einwirkungen des Vorhabens in seinen Funktionen nicht erheblich betroffen sei und kein Verbotstatbestand des Landschaftsplans erfüllt werde. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des darauf bezogenen Vorbringens des Klägers nachvollziehbar. In der VP-Studie August 2019 wird ausführlich und plausibel beschrieben, dass der Landschaft im UR von 1.000 m bzw. 3.104 m um die WEA-Standorte nur mittlere Wertigkeit zukomme und zudem eine geringe Verletzlichkeit der Landschaft durch die WEA bestehe, weil diese nur in den offenen Räumen, die jedoch bereits vorbelastet seien, sichtbar sein würden. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter in der VP-Studie August 2019 darauf abstellen, dass nur 20% der Gesamtfläche des LSG im UR 3.104 m lägen und der Anteil an offenen Flächen, die visuell durch das Vorhaben beeinträchtigt würden, nur 4,8 % des gesamten Gebiets ausmache.

VI. Der Beklagte konnte auch davon ausgehen, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf Belange der Denkmalpflege aufgrund der mit dem M. abgestimmten Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten sind.

Im Hinblick auf die in amtlichen Listen oder Karten verzeichneten Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler und Gebiete, die von der Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind, hat er zunächst festgestellt, dass sich im Umfeld der Konzentrationszone mehrere Denkmäler befänden, die visuell nicht durch die WEA beeinträchtigt würden. Die akustischen Beeinträchtigungen des denkmalgeschützten Waldfriedhofs könnten durch technische Maßnahmen entscheidend minimiert werden. Eine Abstimmung mit dem M. sei diesbezüglich erfolgt. Ebenso könne ein Eingriff in einen kulturhistorisch bedeutsamen Hohlweg nach Abstimmung mit dem M. durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit kompensiert werden.

Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass die WEA vom Waldfriedhof aus sichtbar seien und auch Sichtbeziehungen zwischen der Landwehr und den WEA bestünden, stellt dies die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der VP August 2019 nicht in Frage. Der M. hat im Genehmigungsverfahren von zunächst geforderten Visualisierungen der Denkmäler nach "weiterer Recherche und Ortsbegehungen" abgesehen. Bezüglich des Waldfriedhofs, der entgegen der Behauptung des Klägers von vornherein Gegenstand der Abstimmung zwischen dem Beklagten und dem M. gewesen ist, hat der M. das Vorhaben aufgrund optischer Beunruhigung und akustischer Störungen nur als bedingt vertretbar angesehen und deshalb (lediglich) eine Abschaltung an stillen Feiertagen gefordert. Diese Abschaltzeiten sind als Auflage Nr. 12.1 in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden. Soweit der Kläger sie als unzureichend erachtet, steht dem die Einschätzung des M. als Obere Fachbehörde entgegen.

An dieser fachbehördlichen Beurteilung und der Bewertung des Beklagten in der VP August 2019, dass die Denkmäler durch das Vorhaben visuell nicht beeinträchtigt werden, erwecken auch die Fotomontagen des Klägers, die den Blick vom Waldfriedhof auf die WEA darstellen und die gleichzeitige Sichtbarkeit der Landwehr mit den geplanten Anlagen belegen sollen, unabhängig davon, ob sie realitätsgetreu sind, keine ernsthaften Zweifel. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass das durch § 9 Abs. 1 lit. b) des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vor Beeinträchtigungen geschützte Erscheinungsbild eines Baudenkmals oder ortfesten Bodendenkmals nicht zu verwechseln ist mit dem bloßen - ungestörten - Anblick des Denkmals als Objekt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris, Rn. 68.

VII. Schließlich kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kabeltrasse in der VP August 2019 nicht berücksichtigt worden sei. Die Einbeziehung einer Kabeltrasse in die VP setzt voraus, dass im Zeitpunkt der VP belastbare Anhaltspunkte für mögliche erhebliche Umweltauswirkungen durch diese vorliegen, welche die Prüfung überhaupt ermöglichen. Denn die VP dient einer prognostischen Abschätzung, die nur möglich ist, wenn das Vorhaben hinreichend bestimmt ist.

Vgl. VG Mainz, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 3 L 1470/17 -, juris, Rn. 19 ff.

Das war hier nicht der Fall. Zur künftigen Anbindung der WEA an das Stromnetz lagen auch im Zeitpunkt der VP August 2019 noch keine konkreten Erkenntnisse vor. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, dass der Verlauf der Kabeltrassen für die genehmigten WEA auch derzeit noch nicht feststehe. Insoweit lag der vom Kläger angeführten Entscheidung des VG Koblenz - 4 K 1362/16.KO - ein anderer Sachverhalt zugrunde, da dort der Verlauf der Kabeltrasse zum Zeitpunkt der VP bereits feststand.

B. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen materielles Recht berufen. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG begründet, soweit (1.) die in Rede stehende Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder (2.) die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2a bis 6 gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, welche die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 UmwRG muss gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne des § 1 Nr. 1 UVPG bestehen.

Nach den vorgenannten Regelungen käme es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die streitgegenständliche Genehmigung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, da dieser eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zugrunde liegt und der Beklagte zu Recht eine UVP-Pflicht verneint hat. Nach der Rechtsprechung des VGH BW ist allerdings das sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UmwRG ergebende Exklusivitätsverhältnis bei einem Vorhaben, das - wie hier - nur einer VP unterliegt und für das die zuständige Behörde eine UVP-Pflicht rechtmäßig verneint hat, mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention dahin einzuschränken, dass anerkannte Vereinigungen i.S.d. § 3 UmwRG in Bezug auf ein solches Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften mit Erfolg geltend machen können.

Vgl. VGH BW, Urteil vom 20. November 2018 - 5 S 2138/16 -, juris, Leitsatz 4 und Rn. 160 ff.

Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf es allerdings keiner Entscheidung, ob diese Rechtsauffassung zutrifft und ob sie ggfs. auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation, in der für das streitgegenständliche Vorhaben eine allgemeine - und nicht nur eine standortbezogene - VP durchzuführen war, übertragen werden kann. Denn es liegt kein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften vor. Insbesondere verstößt die Genehmigung weder gegen die LSG-VO (I.) noch gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (II.), § 44 Abs. 1 BNatSchG (III.) oder § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (IV.).

I. Ein Verstoß gegen das Bebauungsverbot des § 3 Abs. 1 LSG-VO liegt nicht vor, da der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 LSG-VO eingreift. Danach sind innerhalb der in der Landschaftsschutzkarte dargestellten Konzentrationszone für WEA von der ULB Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1 für die Errichtung von WEA sowie der jeweilig erforderlichen Erschließungsanlagen zuzulassen, sofern bei dem entsprechenden Vorhaben vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Die ULB des Beklagten hat der Beigeladenen solche Ausnahmen für die genehmigten WEA-Standorte erteilt.

Die Ausnahmeregelung ist entgegen der Auffassung des Klägers wirksam. Insbesondere ist die ihrer Einfügung in die LSG-VO zugrunde liegende Abwägung rechtlich nicht zu beanstanden.

Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass die Abwägung deshalb fehlerhaft ist, weil bereits vor ihrer Durchführung in unzulässiger Weise eine Vorfestlegung auf die Regelung eines Ausnahmetatbestandes für WEA in der in Rede stehenden Konzentrationszone erfolgt war. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 27. November 2018 - 8 B 1170/17 -, a.a.O., Rn. 27 ff., Bezug genommen, denen die Kammer auch nach erneuter, nicht nur summarischer Prüfung im Hauptsacheverfahren folgt.

Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil die Errichtung von WEA mit den Schutzzwecken einer Landschaftsschutzgebietsverordnung schlechthin unvereinbar ist oder weil die Bezirksregierung B. als Verordnungsgeberin den Belangen des Landschaftsschutzes einschließlich der Erholungsfunktion ein zu geringes Gewicht beigemessen oder sie aus einem anderen Grund unzureichend gegen das Interesse an der Nutzung der Windenergie abgewogen hat.

Ist die zuständige Behörde um des Schutzes bestimmter Teile von Natur und Landschaft willen grundsätzlich nicht gezwungen, ein Schutzgebiet auszuweisen, darf sie eine von ihr vorgenommene Schutzgebietsfestsetzung nachträglich aufheben oder beschränken, sofern sachliche Gründe dies rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1997 - 4 BN 10.97 -, juris, Rn. 6; Bayerischer Verfassungsgerichtshof (Bay. VerfGH), Entscheidung vom 27. September 2013 - Vf. 15-VII-12 -, juris, Rn. 85.

Dabei muss sich die Aufhebung oder Beschränkung des Landschaftsschutzes an den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 BNatSchG ausrichten und erforderlich sein. Eine Verkleinerung von Schutzgebieten oder sonstige Einschränkungen des Schutzstandards dürfen nicht dazu führen, dass der mit der Unterschutzstellung verfolgte Zweck nicht mehr gewahrt wäre.

Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 27. September 2013 - Vf. 15-VII-12 -, a.a.O., Rn. 78, 85 f.

Da rechtsverbindliche Ausweisungen von LSG im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu beachten sind (vgl. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g), 5 Abs. 2 Nr. 10, 6 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB), kann eine Gemeinde keine Flächennutzungs- oder Bebauungspläne erlassen, die mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben unvereinbar sind. Um den Gemeinden auch in LSG die Steuerungsmöglichkeit der §§ 5 Abs. 2b, 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei der Errichtung von WEA zu eröffnen, kann die Schutzgebietsverordnung in engen Grenzen teilweise oder vollständig aufgehoben werden. Daneben erlaubt § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG als weniger einschneidende Regelung die Zonierung, wonach bestimmte Zonen innerhalb des jeweiligen LSG für die Windenergienutzung freigegeben werden können, es aber im Übrigen beim bisherigen Schutz bleibt.

Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 27. September 2013 - Vf. 15-VII-12 -, a.a.O., Rn. 81 m. w. N.

Voraussetzung ist, dass ein abgestufter Schutz in Abhängigkeit von dem jeweiligen Schutzzweck rechtlich zulässig ist. Insoweit sind die einzelnen Schutzzwecke eines LSG in den Blick zu nehmen. Je schützenswerter bestimmte Naturgüter sind und je stärker Vorhaben diese Schutzgüter tangieren würden, desto eher scheidet eine Herabstufung des Schutzes aus. So kann insbesondere die Schönheit der Landschaft einem herabgesetzten Schutz zu Gunsten von Windenergieanlagen entgegenstehen.

Gemessen an diesen Maßstäben wird durch die in § 5 Abs. 2 LSG-VO verbindlich angeordnete Zulassung von Ausnahmen für WEA und die jeweils erforderlichen Erschließungsanlagen im Bereich der Konzentrationszone unter der Voraussetzung des Unterlassens vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft der mit der Unterschutzstellung verfolgte Zweck nicht völlig verfehlt. Auch insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 27. November 2018 - 8 B 1170/17 -, a.a.O., Rn. 38 ff.

Die Bezirksregierung B. hat auch den Belangen des Landschaftsschutzes einschließlich der Erholungsfunktion kein zu geringes Gewicht beigemessen oder sie aus einem anderen Grund unzureichend gegen das Interesse an der Nutzung der Windenergie abgewogen. Der Abwägungsvorgang stellte sich wie folgt dar:

In einem internen Vermerk vom 29. Januar 2016 führte Herr E1. von der Bezirksregierung B. mehrere Gesichtspunkte an, die in die Abwägung einzubeziehen seien. Es sei zu berücksichtigen, dass ohne Ausweisung der Konzentrationszone aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege problematischere Zonen im Flächennutzungsplan (FNP) ausgewiesen werden müssten. Gelänge dies nicht, wäre eine "Verspargelung" des O. Außenbereichs mit einzelnen WEA zu befürchten. Aus diesen Gründen hätten auch die ULB und Vertreter des ehrenamtlichen Naturschutzes eine Änderung der LSG-VO empfohlen. Eine Inaugenscheinnahme durch ihn vor Ort sowie ein Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter der ULB habe ergeben, dass die Ausweisung der geplanten Konzentrationszone an dieser Stelle auch unter Landschaftsbildgesichtspunkten vertretbar sei. Auch wenn es sich um einen Höhenzug handele, sei zu berücksichtigen, dass in Mittelgebirgsregionen WEA nur in seltenen Fällen sinnvoll in Tallagen errichtet werden könnten, eine generelle Tabuisierung von Höhenzügen für WEA unverhältnismäßig wäre und es sich weitgehend um Waldflächen handele, auf denen das Landschaftsbild schon durch starke Sturmschäden vorbelastet sei und andererseits fast ausschließlich Nadelholz nachwachse. Zudem sei die Darstellung der Potentialanalyse Windenergie im Rahmen des FNP-Verfahrens nachvollziehbar. Eine Herausnahme der Fläche aus dem Landschaftsschutz würde weitreichendere Folgen haben, da auch andere Maßnahmen als die Errichtung und der Betrieb von WEA zulässig würden. Im Windenergieerlass NRW werde in Nr. 8.2.5.5. ausgeführt, dass die Aufnahme eines Ausnahmetatbestandes in eine Landschaftsschutzgebietsverordnung zielführend sei. Abschließend vermerkte er, dass in einem Termin am 2. Februar 2016 die Position der Anwesenden zu einer eventuellen Änderung der LSG-VO diskutiert werden solle, um in die Abwägung, ob und mit welcher Zielsetzung ein Änderungsverfahren eingeleitet werden solle, einzufließen.

Laut dem Vermerk des Herrn E1. vom 5. Februar 2016 über die Besprechung am 2. Februar 2016 seien sich die Teilnehmer - darunter Vertreter der Stadt O. , der ULB des Beklagten und der Beigeladenen - einig gewesen, dass die Schlüsse der ASP II, dass es bei der Errichtung von WEA in der Konzentrationszone nicht zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen kommen würde, nachvollziehbar seien. Auch im Hinblick auf das Landschaftsbild habe mit Ausnahme eines Teilnehmers Einigkeit darüber bestanden, dass die Ausweisung der geplanten Konzentrationszone vertretbar sei. Es werde eine Änderung der LSG-VO durch Einfügung eines Ausnahmetatbestands für WEA erfolgen.

In der Folgezeit wurde ein Entwurf der Änderungsverordnung erstellt. Danach sollten gemäß § 5 Abs. 2 LSG-VO innerhalb der in der Landschaftsschutzkarte dargestellten Konzentrationszone für WEA von der ULB Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1 für die Errichtung von WEA sowie der jeweilig erforderlichen Erschließungsanlagen zuzulassen sein.

Im Zuge der anschließenden Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen sowie der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur Änderungsverordnung gingen zahlreiche "Bedenken, Anregungen und Hinweise" ein. Die Einwender machten im Wesentlichen geltend, dass die Errichtung von WEA in der Konzentrationszone den Schutzzwecken des § 2 Nr. 2 LSG-VO (Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes) und § 2 Nr. 4 LSG-VO (Bewahrung und Entwicklung der Landschaft aufgrund ihrer besonderen Eignung und Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung) zuwider laufe. Bezüglich des Schutzzwecks Nr. 4 sei dies insbesondere deshalb der Fall, weil laut den Erläuterungen zu diesem Schutzzweck der große Wert des geschützten Gebietes darin zu sehen sei, dass dieses u.a. von Lärm und visuellen Beeinträchtigungen wenig gestörte Waldbereiche und einen hohen landschaftsästhetischen Wert besitze. Für den Bereich "L. -H. " wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem um einen bedeutsamen historischen Naherholungsbereich mit großer touristischer Bedeutung handele. Ferner wurde bemängelt, dass durch die Einfügung des Ausnahmetatbestands die Errichtung von WEA voraussetzungslos und ohne Blick auf den Gebietscharakter ermöglicht werde. Zudem sei es unverhältnismäßig, dass die Ausnahme alle Verbote des § 3 Abs. 1 LSG-VO erfasse, d.h. nicht nur solche, die für die Errichtung der WEA notwendig seien. Teilweise wurde auch gefordert, den Bereich der Konzentrationszone aufgrund der Unvereinbarkeit der Errichtung der WEA mit den Schutzzwecken der LSG-VO vollständig aus dem Landschaftsschutz zu entlassen. Auch der "Schutz der Lebensräume der für diese Landschaft charakteristischen Tierarten" würde insbesondere aufgrund einer Gefährdung des Rotmilans konterkariert.

Hiermit setzte sich die Bezirksregierung B. auseinander, indem sie den Einwendungen in tabellarischer Form (zuletzt Stand 7. November 2016) eine eigene "Abwägung, Auswertung" gegenüberstellte. Sie führte an, dass auf der einen Seite die Schutzzwecke der LSG-VO und auf der anderen Seite die besondere Bedeutung der Windenergie für die Verwirklichung eines nachhaltigen Klimaschutzes sowie die rechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber den Konzentrationszonen für WEA gegeben habe, zu berücksichtigen seien. Auch spreche die geringe flächenmäßige Ausdehnung des Gebietes mit Ausnahmeregelung im Vergleich zur Gesamtfläche des LSG für eine Ausnahmeregelung. Es bestünden seitens der Bezirksregierung auch keine rechtlichen Bedenken gegen den FNP, bei dessen Aufstellung der Natur- und Landschaftsschutz geprüft worden seien. Art und Umfang der Ausnahme würden durch die Ausnahmeregelung ausreichend festgesetzt. Sie gelte nur für eine Teilfläche des LSG und nur für WEA. Eine voraussetzungslose Ausnahmeerteilung für alle in § 3 Abs. 1 LSG-VO normierten Verbote werde nicht zugelassen. Zur Verdeutlichung der gewünschten Regelung werde der Abs. 2 jedoch ergänzt um die Voraussetzung, dass bei dem entsprechenden Vorhaben vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen seien. Ferner werde als Satz 2 angefügt, dass Beeinträchtigungen vermeidbar seien, wenn zumutbare Alternativen, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Die Ausnahmeregelung sei ein milderes Mittel als eine vollständige Entlassung der Fläche aus dem Landschaftsschutz. Der verbindlich anzuwendende Windenergieerlass NRW lasse Ausnahmeregelungen ausdrücklich zu. Artenschutzrechtliche Belange seien im FNP-Änderungsverfahren geprüft worden. Zudem sei im Verfahren zur Erteilung der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die WEA eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen.

Angesichts dieser ausführlichen und plausiblen Erwägungen der Bezirksregierung B. vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die dem § 5 Abs. 2 LSG-VO zugrundeliegende Abwägung fehlerhaft gewesen ist. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass fraglich sei, ob die zu den Schutzzwecken der LSG-VO zählende Pufferfunktion gegenüber NSG angesichts der Nähe der Konzentrationszone zum NSG "Auf dem H. " erfüllt werden könne, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zwar dient die Unterschutzstellung des LSG "N. Kreis" gemäß § 2 Nr. 1 LSG-VO tatsächlich u.a. dazu, eine Pufferfunktion für im LSG liegende NSG zu gewährleisten. Die bezweckte Gewährleistung ist jedoch im Zusammenhang mit dem ihr nach der vorgenannten Regelung übergeordneten Schutzzweck des § 2 Nr. 1 LSG-VO zu sehen, dass die Unterschutzstellung zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einer wald- und wasserreichen Mittelgebirgslandschaft dient. Vor diesem Hintergrund musste sich der Bezirksregierung B. nicht aufdrängen, dass in der Konzentrationszone errichtete WEA die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes des NSG "Auf dem H. " beeinträchtigen könnten, da diese sich auf das außerhalb der Konzentrationszone gelegene NSG nur visuell und akustisch auswirken konnten.

Des Weiteren lagen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 LSG-VO für die Erteilung von Ausnahmen von dem Bauverbot vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die genehmigten WEA vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entstehen.

II. Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um eine umweltbezogene Vorschrift i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG handelt, verstößt die Genehmigung auch nicht gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Danach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung von Windenergie dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im FNP oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Das Vorhaben liegt in der Konzentrationszone "H. ", die im Teilflächennutzungsplan der Stadt O. vom 26. September 2016 festgesetzt worden ist. Ob dieser Plan wirksam ist oder ob er an einem nach §§ 214 ff. BauGB (noch) beachtlichen Mangel leidet, kann vorliegend dahinstehen. Denn selbst im Falle seiner Unwirksamkeit wiese der FNP der Stadt O. nicht an anderer Stelle eine Konzentrationszone für WEA aus, welche eine Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das genehmigte Vorhaben entfaltet hätte. Die im Zuge des Teilflächennutzungsplanverfahrens aufgegebene alte Konzentrationszone südlich von B1. könnte keine Ausschlusswirkung entfalten, weil sie an einem beachtlichen formellen Mangel leidet und daher unwirksam ist. Ihre Bekanntmachung vom 17. September 1999 genügte nicht den an sie zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen.

Im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt der FNP eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. Wie die Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmen Darstellungen des FNP mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Wie ein Bebauungsplan müssen sie dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genügen und den Gleichheitssatz sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 7 D 100/15.NE -, juris, Rn. 33.

Die Darstellung eines FNP mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besitzt deshalb die Qualität einer Rechtsvorschrift. Aus rechtsstaatlichen Gründen sind Rechtsnormen in einer Weise der Öffentlichkeit bekanntzumachen, dass sich die Betroffenen in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Dezember 2017 - 7 D 100/15.NE -, a.a.O., Rn. 35 ff., vom 21. Januar 2019 - 10 D 23/17.NE -, juris, Rn. 55, und vom 14. März 2019 - 2 D 71/17 -, juris, Rn. 40.

Hinsichtlich des FNP sieht § 6 Abs. 5 BauGB die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des FNP durch die höhere Verwaltungsbehörde vor. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es dabei erforderlich, dass dem Adressaten der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich der Rechtsnormqualität aufweisenden Darstellungen hinreichend deutlich gemacht wird. Dies ist bei einer Darstellung des FNP mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich der gesamte Außenbereich der Gemeinde.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Dezember 2017 - 7 D 100/15.NE -, a.a.O., Rn. 39 ff., vom 21. Januar 2019 - 10 D 23/17.NE -, a.a.O., Rn. 57 und vom 14. März 2019 - 2 D 71/17.NE -, a.a.O., Rn. 42.

An einem diesen räumlichen Geltungsbereich der Darstellung hinreichend verdeutlichen Hinweis fehlte es bei der Bekanntmachung der 9. Änderung des FNP der Stadt O. . Denn in der Bekanntmachung heißt es, dass die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs dieser Flächennutzungsplanänderung im nachfolgenden Kartenausschnitt gekennzeichnet seien, welcher indes nur einen Teil des Stadtgebietes der Stadt O. und die darin eingezeichnete Konzentrationszone zeigt. Dadurch erzeugt die Bekanntmachung für den objektiven Betrachter den Eindruck, dass die durch die Festsetzung der Konzentrationszone erzeugten Rechtswirkungen auf den räumlichen Bereich innerhalb der Konzentrationszone beschränkt sein sollen. Sie legt mithin die Annahme nahe, dass die Stadt O. die Fläche südlich von B1. für die Windenergienutzung im Wege einer Positivplanung, der keine Ausschlusswirkung für außerhalb des dargestellten Plangebiets zukommen sollte, ausgewiesen hat.

Dieser Verkündungsmangel fällt nicht in den Anwendungsbereich der Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB und ist als sogenannter "Ewigkeitsmangel" ohne Weiteres beachtlich.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 7 D 200/15.NE -, a.a.O., Rn. 44.

III. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG liegt nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. unter A. II.) ebenfalls nicht vor. Die im Rahmen der materiellrechtlichen Überprüfung der Genehmigung vollumfängliche, d.h. nicht mehr nach Maßgabe des § 3a Satz 4 UVPG a.F. eingeschränkte gerichtliche Kontrolle rechtfertigt keine andere Beurteilung.

IV. Dem genehmigten Vorhaben stehen auch keine öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Wie bereits vorstehend dargelegt, werden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert durch das genehmigte Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt. Die für das erkennende Gericht auch insoweit eröffnete unbeschränkte Kontrolle hat keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. § 709 Satz 2 ZPO.

Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO).

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