OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.10.2013 - 26 Sch 11/13
Fundstelle
openJur 2019, 37480
  • Rkr:
Tenor

Der von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) durch den Schiedsrichter A als Vorsitzenden sowie die beisitzenden Schiedsrichter B und C am 25.02.2013 erlassene Schiedsspruch (...), in der folgenden Wortlaut hat:

"I.

Es wird die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckensprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.

III.

Das Honorar für das Schiedsverfahren wird auf 3.510,27 € ermäßigt.

IV.

Der Streitwert wird auf 53.013,64 € festgesetzt."wird hinsichtlich der Ziffern I. und II. für vollstreckbar erklärt.

Der weitergehende Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens wird auf bis zu € 4.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

In dem zugrundeliegenden Schiedsverfahren hat der Schiedskläger und hiesige Antragsgegner gegenüber der Schiedsbeklagten und hiesigen Antragstellerin Ansprüche auf Auszahlung der Ablaufleistung aus einer Lebensversicherung im Wert von rund € 53.000,00 geltend gemacht.

Nachdem die Antragstellerin den auf sie entfallenden Anteil des Vorschusses auf die Kosten für die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht einzahlte und sich der Antragsgegner nicht in der Lage sah, für die gesamten Kosten des Schiedsverfahrens in Vorleistung zu treten, stellte das Schiedsgericht durch Beschluss vom 25.02.2013 die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest. Zugleich erließ das Schiedsgericht eine Entscheidung über die Kostenverteilung und legte dem hiesigen Antragsgegner die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schiedsspruchs wird auf das zur Akte gereichte Originalexemplar Bezug genommen.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen, da schon nicht erkennbar sei, was die Antragstellerin mit der Vollstreckbarerklärung zu erreichen suche. Im Übrigen stehe die fällige Ablaufleistung aus der Versicherung allein ihm, dem Versicherungsnehmer zu. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Antragsgegners wird auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2013 (Bl. 16 ff. d.A.), vom 30.08.2013 (Bl. 53 ff. d.A.) sowie vom 17.09.2013 (Bl. 73 f. d.A.) verwiesen.

II.

A. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig.

Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.

Die Antragstellerin ist berechtigt, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu ihren Gunsten zu betreiben. Sie war Partei des Schiedsverfahrens und ist damit auch originär antragsberechtigt.

Dem Antrag fehlt im Beschlussumfang auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar weist der Beschluss des Schiedsgerichts zu Ziffern I. und II. keinen zu Gunsten der Antragstellerin vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Für vollstreckbar erklärt werden können jedoch auch solche Teile schiedsrichterlicher Erkenntnisse, die - wie hier die Feststellung der Beendigung des Schiedsverfahrens bzw. die Kostenentscheidung dem Grunde nach gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO - keinen eigentlich vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. BGH WM 2006, 1121 [BGH 30.03.2006 - III ZB 78/05]; zustimmend Kröll, SchiedsVZ 2007, 145, 152; OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, Az.: 34 Sch 26/07; OLG München, Beschluss vom 28.01.2009, Az.: 34 Sch 22/08, beide zitiert nach BeckRS; OLG München, Beschluss vom 24.08.2010, Az.: 34 Sch 21/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt/Main, Senatsbeschluss vom 30.09.2010, Az.: 26 Sch 22/10, zitiert nach juris; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 26, Rdnr 7; a.A. Musielak/Voit, ZPO, 10. Auflage 2013, Rdnr. 2 zu § 1060 ZPO; Müko-Münch, ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 11 zu § 1060 ZPO).

Die Vollstreckbarerklärung dient nämlich auch dazu, einen Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern; sie bewirkt dadurch eine besondere Bestandskraft der Streiterklärung (OLG Frankfurt/Main, Senatsbeschluss a.a.O.).

Für die Beschlussfassungen zu Ziffern III. und IV. des Schiedsspruches ist hingegen ein schützenswertes Interesse nicht anzuerkennen.

So ist schon fraglich, ob die Honorarfestsetzung für das Schiedsverfahren nicht gegen das Verbot verstößt, als Richter in eigener Sache zu entscheiden. Wegen dieses Verbots dürfen Schiedsrichter ihre Gebühren nicht selbständig festsetzen, auch nicht mittelbar über die Festsetzung des Streitwerts (vgl. hierzu BGHZ 94, 92 ff.; OLG München, Beschluss vom 08.03.2007, Az.: 34 Sch 27/06, zitiert nach juris; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdnr. 4 zu § 1057 ZPO m.w.N.). Ob im vorliegenden Fall möglicherweise etwas anderes gilt, weil das Schiedsrichterhonorar durch den vom Schiedskläger gezahlten Vorschuss vollständig abgedeckt ist (vgl. hierzu OLG München, a.a.O.) kann dahinstehen; jedenfalls kann die Antragstellerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Rechtsschutzinteresse an der Vollstreckbarerklärung dieses Teilausspruches zu ihren Gunsten reklamieren.

Von der Vollstreckbarerklärung ist ferner auszunehmen die vom Schiedsgericht getroffene Streitwertfestsetzung, die im staatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne Bedeutung ist und insbesondere das staatliche Gericht nicht binden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, a.a.O.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass diese Streitwertfestsetzung nicht einmal mehr in direktem Bezug zu dem (ermäßigten) Schiedsrichterhonorar steht.

B. Der Antrag ist im tenorierten Umfang auch begründet.

Etwaige Anerkennungshindernisse i.S.v. § 1060 Abs. 2 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat der Antragsgegner nicht begründet geltend gemacht. Soweit er nach wie vor die Ansicht vertritt, ihm stehe der Anspruch auf Auszahlung der Lebensversicherungssumme zu, ist sein Vorbringen im hiesigen Verfahren unbeachtlich. Denn da sich das Schiedsgericht inhaltlich nicht mit der Klage im schiedsrichterlichen Verfahren befasst hat, ist über die gegensätzlichen Ansichten der Parteien zu den Hintergründen der Schiedsklage im hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu befinden. Einwendungen können vielmehr nur insoweit gegen den Schiedsspruch erhoben werden, als dessen Entscheidungsumfang betroffen ist.

Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründete Angriffe in diesem Sinne hat der Antragsgegner jedoch nicht geltend gemacht.

Da auch sonstige Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, nicht ersichtlich sind, ist dem Vollstreckbarerklärungsantrag im tenorierten Umfang - unter Abweisung im Übrigen - stattzugeben.

Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner gemäß § 92 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen. Den Beschlussfassungen zu Ziffern III. und IV. des Schiedsspruchs kommt kein eigenständiger gebührenrechtlicher Wert zu. Es handelt sich hierbei vielmehr um schlichte Nebenaussprüche, die in Abhängigkeit zu dem Ausspruch zu Ziffer I. und der Kostengrundentscheidung zu Ziffer II. stehen. Eine Kostenquotelung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO ist daher nicht geboten.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das hiesige Verfahren beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt, dass der Wert des Schiedsspruchs maßgeblich durch das Kostenfestsetzungsinteresse bestimmt wird. Mit Blick auf die noch nicht festgesetzte Höhe der zu erstattenden Kosten schätzt der Senat den Gegenstandswert auf bis zu € 4.000,00.

Die weitere Nebenentscheidung folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.

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