AG Hanau, Beschluss vom 23.10.2013 - 61F 1376/07S
Fundstelle
openJur 2019, 37458
  • Rkr:
Tenor

1.

Die am (...) vor dem Standesbeamten in (...), Heiratsregisternummer: (...), geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechtes der Antragstellerin bei der (...), Versicherungsnummer: (...), zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,1355 Entgeltpunkte auf ein zu begründendes Konto bei der (...), bezogen auf den 31.07.2007, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechtes des Antragsgegners bei dem (...) (Versicherungsnummer: (...)) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 816,89 € monatlich auf das vorhandene Konto, Nr.: (...), bei der (...), bezogen auf den 31.12.2007, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Der Ausgleich des Anrechtes der Antragstellerin bei der (...) findet nicht statt.

Der Ausgleich des Anrechtes der Antragstellerin bei der (...) findet nicht statt.

Der Ausgleich des Anrechtes des Antragsgegners bei der (...) findet nicht statt.

Die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Ehescheidung

Die Ehefrau ist deutsche Staatsangehörige. Der Ehemann ist deutscher Staatsangehöriger.

Die Beteiligten haben am (...) die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit 2006 getrennt.

Die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden.

Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.

Die Beteiligten sind zur Frage der Trennung und des Scheiterns der Ehe gehört worden.

Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 21.01.2009 Bezug genommen.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ist deutsches Recht anzuwenden, weil die Beteiligten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten und zumindest einer von ihnen bei Zustellung des Scheidungsantrages am 26.01.2008 in der Bundesrepublik Deutschland auch noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Scheidung erfolgt gemäß §§ 1564, 1565 Abs. 1 BGB. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe wird nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten mehr als drei Jahre getrennt leben.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Beide Ehegatten haben in der Anhörung glaubhaft bekundet, dass sie seit 2006 dauernd getrennt leben.

Versorgungsausgleich

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

Somit ist Anfang der Ehezeit: (...), Ende der Ehezeit: 31.12.2007.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskünfte der Versorgungsträger Bezug genommen, die den Beteiligten übersendet wurden.

Hiernach stellen sich die Ausgleichspflichten wie folgt dar:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

Bei der (...) hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,2709 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,1355 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 30.135,69 Euro.

Dieses Anrecht ist gem. dem Vorschlag des Versorgungsträgers intern zu teilen. Für den Antragsgegner ist ein Versicherungskonto bei der (...) zu begründen.

Betriebliche Altersversorgung

Bei der (...) hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.339,51 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.119,76 Euro zu bestimmen.

Dieses Anrecht liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG und ist somit gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen.

Privater Altersvorsorgevertrag

Bei der (...) hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.665,05 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 832,53 Euro zu bestimmen.

Dieses Anrecht liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG und ist somit gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen.

Der Antragsgegner:

Beamtenversorgung

Bei dem (...) hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.465,09 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die ges. Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 732,55 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 163.634,65 Euro.

Dieses Anrecht ist extern zu teilen, da es sich um eine Beamtenversorgung handelt, die keine interne Teilung kennt. Der Ausgleichswert ist auf das bestehende Rentenkonto der Antragstellerin bei der (...) einzuzahlen und in Entgeltpunkte umzurechnen.

Privater Altersvorsorge vertrag

Bei der (...) hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.584,30 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.292,15 Euro zu bestimmen.

Dieses Anrecht liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG und ist somit gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.

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