AG Bad Homburg v. d. Höhe, Urteil vom 03.12.2014 - 2 C 1527/14 (27)
Fundstelle
openJur 2019, 37254
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, die Kläger hätten im fünften Stock im Anwesen xxx eine Kamera in die Sockelleiste installiert, um insbesondere die Beklagte zu überwachen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, der Kläger zu 2) habe aufgrund des Einbaus einer Kamera im fünften Stock im Anwesen xxx in die Sockelleiste an seiner Stelle als Verwaltungsbeirat zurücktreten müssen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten € 133,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.05.2014 zu zahlen.

4.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um ehr- und persönlichkeitsverletzende Äußerungen. Die Kläger begehren insoweit Unterlassung von der Beklagten. Die Beklagte hat gegenüber dem Zeugen xxx geäußert, die Kläger hätten in die Sockelleiste im Hausflur im fünften Stock des Anwesend xxx eine Kamera installiert. Im Übrigen sind die Parteien Nachbarn im fünften Stock des Anwesens xxx.

Die Kläger tragen vor: Bereits im Februar des Jahres 2014 seien die Kläger seitens des Zeugen xxx angesprochen worden, dass diesem zu Ohren gekommen sei, die Kläger hätten in der Sockelleiste gegenüber der Haustür der Beklagten eine Kamera installiert. Am 13.05.2014 sei diese Behauptung wider besseres Wissen gegenüber den Zeugen xxx, xxx und xxx erneuert worden. Eine Kamera sei nie installiert worden. Außerdem habe die Beklagte gegenüber dem Zeugen xxx behauptet, der Kläger zu 2) habe aufgrund des Einbaus der Kamera vom Verwaltungsbeirat zurücktreten müssen. Auch diese Behauptung sei unwahr.

Die Kläger beantragen,

1.

die Beklagte zu verurteilen, es zukünftige zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, die Kläger hätten im fünften Stock im Anwesen xxx eine Kamera in die Sockelleiste installiert, um insbesondere die Beklagte zu überwachen,

2.

die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, der Kläger zu 2) habe aufgrund des Einbaus einer Kamera im fünften Stock des Anwesens xxx in die Sockelleiste von seiner Stelle als Verwaltungsbeirat zurücktreten müssen,

3.

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten € 133,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält das Verfahren für unzulässig da gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 3 EGZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 Hessischen Schlichtungsgesetz vor Erhebung der Klage die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens erforderlich sei, dies sei nicht erfolgt. Im Übrigen sei die Behauptung, wonach eine Kamera installiert worden sei, nur gegenüber dem Zeugen xxx, einem Cousin der Beklagten, geäußert worden, die Kamera sei tatsächlich installiert gewesen. Eine Behauptung, wonach der Kläger zu 2) wegen des Einbaus der Kamera vom Verwaltungsbeirat habe zurücktreten müssen, sei nie geäußert worden. Die Kamera sei zwischenzeitlich ausgebaut worden.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen einschließlich beigefügter Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14.10.2014 (Bl. 42 ff d. A.) durch Vernehmung der im Beweisbeschluss benannten Zeugen zu Ziffer 1 bis 6. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.12.2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist in vollem Umfange gemäß den §§ 1004, 823 BGB begründet.

Ein Schlichtungsverfahren war vorliegend nicht erforderlich. Bei den nach Ansicht des Gerichtes belegten Äußerungen der Beklagten handelt es sich auch um Behauptungen, die das Persönlichkeitsrecht der Kläger betreffen. Durch das Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie Entfaltung desselben geschützt (vgl. Palandt/Sprau § 823 Randnummer 86 f mit weiteren Nachweisen). Die Persönlichkeit ist in all ihren Ausprägungen auch die Darstellung nach außen und der sozialen Geltung geschützt. Die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt zählt zu den geschützten Sphären. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben des Zeugen xxx, geht das Gericht davon aus, dass zum einen die Behauptung, wonach die Kamera seitens der Kläger installiert worden sei, auch diesem Zeugen gegenüber geäußert wurde. Bei der Behauptung handelt es sich daher nicht nur um eine Äußerung im engsten Familienkreis. Wie der Zeuge xxx weiterhin glaubhaft bekundet hat, hat dieser, nachdem er seitens der Beklagten angesprochen worden war, noch einmal ausdrücklich Augenschein des Flures genommen und konnte - wie zuvor - keinerlei derartige Installationen feststellen. Weiterhin folgt das Gericht den Angaben des Zeugen, wonach dieser mehrfach bei seiner Tätigkeit für den Verwaltungsbeirat in der Wohnung der Kläger gewesen sei. Auch bei diesen Besuchen habe eine entsprechende Feststellung nicht gemacht werden können. Das Fehlen einer entsprechenden Kamerainstallation wurde auch von der Zeugin xxx bestätigt. Ebenfalls hat der Zeuge xxx eine entsprechende Installation nicht festgestellt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die diesbezüglich geäußerte Behauptung der Beklagten wahrheitswidrig ist.

Aufgrund des Zusammenhangs der Äußerungen der Beklagten bei dem Gespräch mit dem Zeugen xxx am 13.05.2014 konnte der Zeuge xxx davon ausgehen, dass der Rücktritt vom Verwaltungsbeirat aufgrund der Installation der Kamera nach der Behauptung der Beklagten erfolgt sein soll. Auch insoweit ist der zuerkannte Klageantrag zu Ziffer 2 begründet und durch den Zeugen xxx belegt. Da die Behauptungen der Beklagten nicht der Wahrheit entsprochen haben und keinerlei Hinweis oder Anhalt sich aus den Zeugenerklärungen ergibt, dass die Behauptungen der Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt zugetroffen hätten, konnte nur wie tenoriert befunden werden. Eine Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits aus den Behauptungen und ist unabhängig von der seitens der Beklagten behaupteten Demontage der Kamera. Das Ansehen der Kläger im sozialen Geltungsbereich sind durch die Äußerungen der Beklagten nachhaltig tangiert. Eine mögliche Rechtsgutverletzung bleibt auch nach der beklagtenseits behaupteten Demontage möglich und ist bereits in der Behauptung der Demontage inkorporiert. Die behauptete Demontage setzt nämlich eine vorherige Montage voraus, so dass bereits durch diese Behauptung die weitere Wiederholungsgefahr gegeben ist. Entsprechend musste mit der tenorierten Verpflichtung etwaigen weiteren Persönlichkeitsverletzungen seitens der Beklagten begegnet werden, so dass schließlich nur wie tenoriert befunden werden konnte.

Im Übrigen sind aufgrund der außergerichtlich entfalteten Anwaltstätigkeit die geltend gemachten Anwaltsgebühren in tenorierter Hauptsachehöhe nach den Vorschriften des RVG begründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 11 711 ZPO.

Der Gesamtverfahrenswert wird festgesetzt auf € 1.500,--.

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