ArbG Wiesbaden, Urteil vom 22.01.2015 - 10 Ca 962/13
Fundstelle
openJur 2019, 37103
  • Rkr:

Die Verjährung von Beitragsansprüchen der Sozialkassen des Baugewerbes im Betonsteingewerbe richtet sich nach § 10 des Tarifvertrags über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nord-Westdeutschland (VTV) in Verbindung mit § 199 BGB.

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 7.314,22 Euro (in Worten: Siebentausenddreihundertvierzehn und 22/100 Euro) wie Gesamtschuldner zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger zu 85,04 % und die Beklagten zu 14,96 % wie Gesamtschuldner zu tragen.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.314,22 Euro festgesetzt.Die Berufung wird nicht zugelassen. Hiervon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beitragszahlungen der Beklagtenseite.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, dem nach näherer tariflicher Maßgabe der Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zugewiesen ist. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatlich Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie einen festen Beitragssatz für Angestellte an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) unterhält einen Betonsteinproduktionsbetrieb. Anlässlich eines Betriebsbesuchs am 07. Mai 2014 wurde im Beisein des Geschäftsführers und Beklagtenvertreters festgestellt, dass sich auf dem Betriebsgelände mehrere Fabriken und ein Labor befinden, die sich ausschließlich mit der Herstellung von Betonsteinen beschäftigen. Weiterhin beschäftigt sich die Beklagte mit dem In- und Export von Natursteinen, Tropenholz, Terrassenüberdachungen. Ein Arbeitnehmeraustausch zwischen den beiden Bereichen Betonsteinproduktion und Handel findet nicht statt.

Zum 01. Januar 2014 wurde der Bereich Betonsteinproduktion insgesamt mit Arbeitnehmerübernahme ausgelagert auf die neu gegründete Firma A, welche seit dem 01. Januar 2014 bei dem Kläger unter der Betriebskontonummer xxxx geführt wird.

Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Verwaltungs-GmbH.

Mit seiner am 03. Dezember 2013 eingegangenen Klage nimmt der Kläger die Beklagten gesamtschuldnerisch zunächst auf Zahlung von Mindestbeiträgen in Höhe von 48.906,00 Euro in Anspruch und reduzierte die Beitragsforderung nach Meldung der Bruttolohnsummen durch die Beklagtenseite auf zuletzt noch 7.314,22 Euro für den Beitragszeitraum Dezember 2008 bis Dezember 2009.

Die Beklagtenseite beruft sich für den Beitragszeitraum Dezember 2008 bis einschließlich Oktober 2009 auf Verjährung.

Der Kläger behauptet, er habe einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Beiträge. Im Hinblick auf die Verjährung verweist er auf § 10 des Tarifvertrages über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nord-Westdeutschland (VTV).

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.314,22 Euro wie Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Dezember 2008 bis einschließlich Oktober 2009 bestehe nicht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ergänzend auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Der Kläger hat die Klage in Höhe von 41.591,87 Euro zurückgenommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1) folgt aus § 6 Abs. 1 i. V. m. § 7 des Tarifvertrages über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nord-Westdeutschland (TV-Beton) vom 01. April 1986 in der jeweils gültigen, für allgemeinverbindlich erklärten Fassung. Danach hat die Beklagtenseite an den Kläger bis spätestens zum 15. des folgenden Monats die angefallenen Beiträge zu melden und zu zahlen. Die Beklagte zu 2) haftet für diese Verbindlichkeit als persönlich haftende Gesellschafterin nach §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB wie ein Gesamtschuldner. Der Betrieb der Beklagten zu 1) unterfiel im Klagezeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des zitierten Tarifvertrages. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die klägerischen Ansprüche sind entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht verjährt. Gemäß § 10 Abs. 2 des Tarifvertrags über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nord-Westdeutschland (VTV) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber vier Jahre. Dabei beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ausweislich des Wortlautes der Vorschrift wollten die Tarifvertragsparteien lediglich die Länge der regelmäßigen Verjährungsfrist, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch drei Jahre beträgt, auf vier Jahre verlängern, jedoch an den sonstigen allgemeinen Verjährungsregeln, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben, keine Änderungen herbeiführen. Dies folgt bereits daraus, dass § 10 Abs. 2 VTV von der "regelmäßigen" Verjährungsfrist spricht. Damit sollten auch die Vorschriften für die regelmäßige Verjährungsfrist aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich abweichend hiervon um eine "andere" Verjährungsfrist gemäß § 200 BGB handeln soll.

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 ZPO. Den Beklagten waren die Kosten wie Gesamtschuldner aufzuerlegen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht dem eingeklagten Betrag, § 3 ZPO.

3. Gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG ist eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung in den Urteilstenor aufzunehmen. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Gründe für eine solche Zulassung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG überschritten ist, ist die Berufung gleichwohl statthaft.

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