LG Wiesbaden, Urteil vom 08.10.2015 - 7 O 171/15
Fundstelle
openJur 2019, 37084
  • Rkr:

Zu den Voraussetzungen der deutlichen Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der beklagten Versicherung nach erklärtem Widerspruch die Rückabwicklung einer steuerbegünstigten Rentenversicherung (sogenannte Basisrente).

Diese wurde mit Versicherungsbeginn zum 01.12.2006 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der damals gültigen Fassung abgeschlossen. Die Klägerin erhielt auf ihren Antrag vom 23.10.2006 (Anlage K 1) hin den Versicherungsschein zu der Versicherungsnummer 70535149240 übersandt. Dem Versicherungsschein beigefügt waren die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG (Anlage K 2).

Auf Seite 3 des Anlagenkonvoluts zum Versicherungsschein befindet sich unter der in Großschrift und Fettdruck gehaltenen Überschrift "Verbraucherinformation (nach § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz)" mehrere Absätze mit jeweils ebenfalls fettgedruckten Überschriften. Darunter befindet sich unter der Überschrift "Widerspruchsrecht" insgesamt in Fettdruck gehalten folgende Widerspruchsbelehrung:"Sie können dem Vertrag innerhalb von 30 Tagen (Absendung genügt) nach Überlassen der Unterlagen in Textform widersprechen. Widersprechen Sie nicht, gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als geschlossen."

Die Klägerin nahm die vertraglich geschuldeten Beitragszahlungen i.H.v. 167,00 Euro zum 01.12.2006 auf und leistet bis heute vereinbarungsgemäß die monatlichen Folgebeiträge. Mit Schreiben vom 22.05.2010 stimmte sie einer Bedingungsanpassung zu, die dem Erhalt der steuerlichen Förderung diente.

Mit Schreiben vom 22.05.2014 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags nach § 5 a VVG a.F., den die Beklagte mit Schreiben vom 02.06.2014 zurückwies.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung sämtlicher bis zum 01.07.2015 auf den Vertrag geleisteten Versicherungsbeiträge in Höhe von 17.368,00 Euro sowie die von der Beklagten gezogenen Nutzungen, die sie mit 3.202,46 Euro angibt.

Die Klägerin meint, ihr Widerspruch sei nicht verfristet. Die Widerspruchsbelehrung genüge weder in gestalterischer noch in inhaltlicher Form den Anforderungen des § 5 a VVG a.F. Insbesondere sei der Bezug der Worte "in Textform" dergestalt unklar, dass nicht deutlich werde, ob sich diese auf das "Überlassen der Unterlagen" oder das Wort "widersprechen" beziehen. Auch hätten die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG in der damaligen Fassung nicht vollständig vorgelegen, weil nicht gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2 b und Nr. 2 d über den Rückkaufswert und die Garantiewerte im Falle der Kündigung aufgeklärt und den Anforderungen der Anlage D Abschnitt I Nr. 2 a zur Angabe der Überschussermittlung nicht genügt worden sei.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe monatliche Nutzungen jedenfalls in Höhe der Nettoverzinsung auf Kapitalanlagen, wie sich aus den jeweiligen Geschäftsberichten der Beklagten ergeben, gezogen. Die Eigenkapitalrendite für den nicht als Sparanteil angelegten Teil der Beiträge sei indes beträchtlich höher gewesen als die in den Geschäftsberichten ausgewiesene Nettoverzinsung. Die Klägerin macht insofern hilfsweise einen höheren Leistungsanspruch geltend und begehrt insoweit im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die genaue Zuordnung, welcher Teil der gezahlten Beiträge als Sparanteil angelegt wurde. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen hierzu wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10.08.2015.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an sie 20.570,46 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07.11.2014 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte im Rahmen des Stufenantrags in erster Stufe zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, welche jeweiligen Teile der von der Klägerin vom 01.12.2006 bis 01.07.2015 eingezahlten monatlichen Beiträge als Sparbeitrag behandelt und dem Deckungsstock des Versicherungsvertrags zugeführt wurden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Monaten dieses Betrachtungszeitraums,

die Beklagte zur Zahlung eines nach Auskunftserteilung getrennt nach Sparanteilen und sonstigen Beitragsanteilen zu berechnenden Summenbetrags aus eingezahlten Beiträgen und von der Beklagten gezogenen Nutzungen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Da bei einer Basisrente keine Kapitalisierung möglich sei, sei zutreffend nicht über einen Rückkaufswert informiert worden, sondern lediglich über den Garantiewert im Falle einer Beitragsfreistellung. Der Anspruch der Klägerin sei jedenfalls verwirkt und die Ausübung des Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte behauptet, der Höhe nach liege der Wert des Versicherungsschutzes über den gezahlten Prämien.

Wegen des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte bereits dem Grunde kein im Hauptantrag verfolgter bereicherungsrechtlicher Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz zu. Denn die geleisteten Beiträge erfolgten nicht rechtsgrundlos.

Der zwischen den Parteien im Jahr 2000 geschlossene Vertrag ist auf der Grundlage des § 5 a Abs. 1 VVG a.F. wirksam zustande gekommen. Bei dem abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag handelt es sich um einen Altvertrag gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG, auf den das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist. § 5 a Abs 1 VVG a.F. regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Dieses betraf Fälle, in denen der Versicherer - wie hier die Beklagte - dem Versicherungsnehmer bei dessen Antragstellung die Versicherungsbedingungen zunächst nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10 a VAG a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande. Vielmehr galt er gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der vollständigen Unterlagen schriftlich widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen. Der Vertrag erlangte rückwirkend zum Zeitpunkt der Vertragsannahme Wirksamkeit, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist von seinem Recht zum Widerspruch keinen Gebrauch gemacht hatte.

Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages nach dem Policenmodell sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach dem unstreitigen Parteivortrag erhielt die Klägerin auf ihren Antrag hin den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG.

Dem nach dem Policenmodell zunächst nur schwebend unwirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrag hat die Klägerin nicht wirksam, insbesondere nicht rechtzeitig, widersprochen.

Ein Recht hierzu ergab sich für sie aus § 5 a Abs. 1 VVG a.F., bestand aber nur innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Versicherungsunterlagen. Diese Frist begann noch im Jahr 2006 zulaufen und war bei Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2014 längst verstrichen.

Entgegen der Ansicht des Klägers stand dem Beginn der Frist zunächst nicht entgegen, dass die Verbraucherinformationen nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 VAG nicht vollständig vorlagen, was - anders als die Beklagte meint - grundsätzlich ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers begründet (vgl. Prölss/Martin, 27. Aufl. 2004, § 5 a Rn. 20, 25 f.).

Eine nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 VAG i.V.m. Anlage D, Abschnitt I Nr. 2 b und Nr. 2 d unvollständige Information, weil nur unzureichend über die garantierten Rückkaufswerte bzw. Garantiewerte im Falle der Kündigung informiert worden sei, lag nicht vor. Die von der Klägerin abgeschlossene steuerlich geförderte Basisrentenversicherung ist nicht kapitalisierbar, worauf bereits in der Erklärung zum Versicherungsantrag hingewiesen wurde. Im Falle der Kündigung wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung um, eine Auszahlung erfolgt nicht (§ 5 Ziff. 2 AVB, § 6 AVB). Auf diese Kündigungsfolgen wurde in der Verbraucherinformation durch Verweis auf die AVB ordnungsgemäß hingewiesen. Nachdem demgemäß ein Rückkaufwert nicht geschuldet ist, wurde hierüber zutreffend nicht informiert, sondern nur über die Garantiewerte im Falle der Beitragsfreistellung, die auch im Falle einer Kündigung eintritt. Eine Unvollständigkeit der Verbraucherinformation ist insofern nicht gegeben.

Eine Unvollständigkeit der Verbraucherinformation ergibt sich auch nicht daraus, dass unzureichend über die für die Überschussermittlung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe informiert worden wäre. In der "Verbraucherinformation" wird wegen der Überschussermittlung und Überschussbeteiligung verwiesen auf die AVB und den Anhang zu den AVB der Beklagten. Dort wird unter der Überschrift "Informationen zur Überschussermittlung und -beteiligung", Unterpunkt "Wie werden Überschüsse ermittelt und festgestellt?" angeben, dass die Überschüsse nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Jahresabschluss festgestellt werden. Anders als in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Fall des Landgerichts Hamburg (Urteil v. 05.06.2003, Az. 302 S 13/02) erschöpfen sich die Angaben zur Überschussermittlung aber keineswegs in einem pauschalen Verweis auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Es finden sich vielmehr unter dem Unterpunkt "Wie entstehen die Überschüsse" nachvollziehbare Erläuterungen insbesondere auch dazu, welche Faktoren die Überschussermittlung anhand des Kapitalanlageergebnisses beeinflussen. Dabei werden die Bilanzierungsgrundsätze unter Berücksichtigung des Niederstwertprinzips dargestellt und anhand eines Beispiels verdeutlicht. Erläutert wird dabei auch, dass ggf. stille Reserven entstehen können und anhand welcher Leitlinien hiermit umgegangen wird. Eine Unvollständigkeit der Verbraucherinformation ist auch insoweit nicht gegeben.

Der Lauf der Widerspruchsfrist wurde schließlich auch nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden wäre.

Die Belehrung weist entsprechend der Vorgaben in § 5 a VVG a.F. inhaltlich zutreffend und vollständig auf die für den Widerspruch maßgeblichen Kriterien, insbesondere das Recht zum Widerspruch, Beginn und Dauer der Frist sowie darauf hin, dass diese Frist durch Absendung des Widerspruchs gewahrt werden kann und die Einhaltung der Textform erforderlich ist. Insbesondere wird auch in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchrecht belehrt. Zwar ist die Überschrift "Widerspruchsrecht" wie die anderen Überschriften auf der Seite auch in Fettdruck gehalten. Dennoch kann keine Rede davon sein, dass das Widerspruchsrecht im Fließtext untergeht, wie Klägerin meint. Vielmehr ist die Belehrung über das Widerspruchsrecht als einziger Absatz auf der Seite durchgehend in Fettdruck gehalten und dadurch besonders hervorgehoben. Die Belehrung geht auch nicht in dem Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen unter. Die Verbraucherinformation selbst ist übersichtlich gestaltet, umfasst lediglich 2 Seiten und enthält die Widerspruchsbelehrung in - wie ausgeführt - deutlich hervorgehobener Form bereits auf der ersten Seite.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Widerspruchsbelehrung, die sich nah am Gesetzestext hält, auch nicht deshalb unzureichend, weil der Bezug der Worte "in Textform" unklar ist. Weder ist damit eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über den Fristbeginn, nämlich 30 Tage nach "Überlassung der Unterlagen" verbunden, noch bestehen insofern Unklarheiten hinsichtlich der einzuhaltenden Form des Widerspruchs. Nach dem Wortsinn beinhaltet das "Überlassen von Unterlagen" ohne weiteres, dass die Unterlagen in zur dauerhaften Wiedergabe geeigneter Form dem Versicherungsnehmer vorliegen. Der Begriff "in Textform" kann sich daher nur auf das Wort "widersprechen" beziehen. In diesem Verständnis wird der auch hier maßgebende durchschnittlich aufmerksame und verständige Versicherungsnehmer bestärkt durch die Angabe "Absendung genügt". Ein mündliches Absenden des Widerspruchs ist denklogisch ausgeschlossen. Auch ist die Überlegung fernliegend, dass ein durchschnittlicher Versicherungsunternehmer, der auf seinen schriftlich gestellten Antrag hin die Versicherungsunterlagen erhält, annehmen könnte, dass der Widerspruch mündlich zu erklären sei. Dass auch die Klägerin dies nicht so verstanden hat, ergibt sich aus ihrem schriftlich erfolgten Widerspruch. Dem Antrag auf Einholung eines empirischen Sachverständigengutachtens zu dem grammatikalischen Verständnis der Widerspruchsbelehrung war nicht nachzukommen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die insofern maßgebende objektive Auslegung der AVB, die zumindest auch normativen Charakter hat, dem Beweis durch ein Sachverständigengutachten überhaupt zugänglich ist. Unabhängig hiervon ist eine besondere Sachkunde zur Beurteilung des Verständnisses der Widerspruchsbelehrung nicht erforderlich, zumal das erkennende Gericht ebenfalls "durchschnittlicher Versicherungsnehmer" ist.

Wirksamkeitsbedenken gegen den nach dem Policenmodell geschlossenen Rentenversicherungsvertrag aufgrund Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. bestehen nach der höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, NJW 2014, 2723 ff. [BGH 16.07.2014 - IV ZR 73/13]), der sich das erkennende Gericht anschließt, nicht. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, wäre es der Klägerin jedenfalls vor dem Hintergrund der ordnungsgemäß erfolgten Belehrung über das Widerspruchsrecht nach jahrelanger Durchführung des Vertrags und dem erfolgten vertragsbestätigendem Verhalten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags zu berufen und daraus Ansprüche abzuleiten. Hinzu kommt, dass im Falle der steuerlich geförderten Basisrenten gerade im Gegenzug hierzu eine Kapitalisierung vermieden werden soll. Auch unter diesem Gesichtspunkt war das Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrags besonders schutzwürdig.

Da ein Bereicherungsanspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht besteht, kann sie auf Rechtsfolgenseite nicht Ersatz gezogener Nutzungen nach § 818 Abs. 2 BGB verlangen.

Auch der hilfsweise geltend gemachte Antrag der Klägerin auf Auskunftserteilung in der ersten Stufe des Stufenantrags besteht nicht. Die Voraussetzungen unter denen ausnahmsweise ein solcher Auskunftsanspruch nach dem in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben angenommen werden kann liegen ersichtlich nicht vor, weil Zahlungsansprüche der Klägerin aufgrund der ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nach dem vorstehend Ausgeführten nicht bestehen. Die Stufenklage ist insgesamt abzuweisen, weil sich bereits aus der Auskunftsstufe ergibt, dass ein Zahlungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten sollte, nicht begründet ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl.2014, § 254 ZPO Rn. 9).

Mangels Begründetheit der Hauptforderung scheidet auch ein Anspruch Prozesszinsen aus.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.