SG Kassel, Urteil vom 11.02.2015 - S 6 AS 829/14
Fundstelle
openJur 2019, 37042
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der ihr im Zeitraum von Januar bis Juni 2014 bewilligten Leistungen nach dem SGB II.

Die Klägerin stand im Jahr 2014 im SGB II-Leistungsbezug. Sie wohnt gemeinsam mit ihrer noch minderjährigen Tochter in einem Eigenheim, welches ihr und ihrer Mutter jeweils zur Hälfte gehört. Die Klägerin und ihre Mutter haben Mieteinnahmen. Die Berechnung des Leistungsanspruchs ist Gegenstand zahlreicher Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kassel und hatte zur Folge, dass die Leistungshöhe vom Beklagten mehrfach nachberechnet werden musste.

Mit Bescheid vom 31.10.2014 nahm der Beklagte eine nochmalige Überprüfung der Bescheide vom 16.01.2014 und vom 08.05.2014 von Amts wegen vor und bewilligte der Klägerin für die Zeit von Januar 2014 bis Juni 2014 nach einer Verringerung der monatlichen Mieteinnahmen auf 124,48 € eine monatliche Nachzahlung von 31,27 €. Die Nachzahlung von 187,62 € werde an die Klägerin überwiesen (Bl. 1020 f. Verwaltungsakte).

Am 14.11.2014 legte die Klägerin mit einer einfachen Email mit der Emailadresse "xxxxx@web.de" gegen das "Schreiben" vom 31.10.2014 Widerspruch ein (Bl. 1023 Verwaltungsakte). Eine Widerspruchsbegründung erfolgte nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch vom 14.11.2014 als unzulässig. Eine einfache Email ohne eine qualifizierte elektronische Signatur erfülle nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid mit Hinweisen auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung wird Bezug genommen (Bl. 1026 f. Verwaltungsakte).

Am 03.12.2014 hatte die Klägerin unter dem Aktenzeichen S 6 AS 805/14 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.11.2014 erhoben. Die Klägerin hatte die Klage nicht begründet. Der Klageschrift kann insbesondere nicht entnommen werden, wie hoch ein von der Klägerin offenbar geltend gemachter Nachzahlungsanspruch sein soll.

Am 11.12.2014 hat die Klägerin erneut den gleichen Schriftsatz gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.11.2014 beim Sozialgericht Kassel eingereicht, so dass die vorliegende weitere Klage unter dem Aktenzeichen S 6 AS 829/14 angelegt worden ist. Auch diese Klage ist von der Klägerin nicht begründet worden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 31.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2014 aufheben und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit von Januar 2014 bis einschließlich Juni 2014 weitere SGB-II-Leistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakten S 6 AS 805/14 und S 6 AS 829/14 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist bereits unzulässig. Es liegt nämlich ein Fall der doppelten Rechtshängigkeit vor.

Gem. § 94 SGG wird die Streitsache durch die Erhebung der Klage rechtshängig.

Die Rechtshängigkeit endet mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a. (Hrsg.), SGG, 2014, § 94 Rn. 4).

Unter dem Begriff der Streitsache in diesem Sinne ist der Streitgegenstand zu verstehen (Berchtold in: Ders. & Richter (Hrsg.), Prozesse in Sozialsachen, 2009, § 5 Rn. 220).

Gem. § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 S.2 GVG kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Dies bedeutet, dass eine weitere den gleichen Streitgegenstand betreffende Klage unzulässig ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.06.2012, L 18 AS 1341/12 B PKH, juris, Rn. 2; Niesel & Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 2009, Rn. 187).

Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 31.10.2014 (Bl. 1020 Verwaltungsakte) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2014 (Bl. 1026 Verwaltungsakte). Bescheid und Widerspruchsbescheid sind aber bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 6 AS 805/14, so dass doppelte Rechtshängigkeit vorliegt. Die Klage ist bereits aus diesem Grund unzulässig.

II. Die Klage ist weiterhin unbegründet.

Der Beklagte hat den per Email eingelegten Widerspruch der Klägerin zutreffend als unzulässig verworfen.

Das Hessische Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.07.2007 (l 9 AS 161/07 ER) zur Widerspruchseinlegung per Email bereits entschieden:"Nach § 84 Abs. 1 SGG muss der Widerspruch schriftlich eingelegt oder zur Niederschrift der Stelle erklärt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Aus der "Soll-Formulierung" des § 92 SGG, der die Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift normiert, wird zwar überwiegend gefolgert, dass an den Widerspruch keine höheren Anforderungen gestellt werden können als an die Klage (Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O., § 84 Rdnr. 3; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Kommentar, 4. Auflage, § 84 Rdnr. 4; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage, § 84 Anm. 3). Gemäß § 65 a Abs. 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 2005, BGBl. I, S. 837 mit Wirkung ab dem 01. April 2005) können die Beteiligten dem Gericht auch elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Nach der hessischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 22. November 2006 (gültig ab dem 30. November 2006) ist jedoch lediglich bei den in der Stadt F. ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Amtsgericht K., dem Landgericht K. und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht K. und weiteren Amtsgerichten vorgesehen, dass elektronische Dokumente eingereicht werden können. Für Dokumente, die wie der Widerspruch nach § 84 Abs. 1 SGG, einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist zudem eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) vorzuschreiben, § 65 a Abs. 1 Satz 3 SGG. Diesen Erfordernissen entspricht die E-Mail des Antragstellers vom 09. März 2007 nicht. Nach § 2 Nr. 3 SigG sind "qualifizierte elektronische Signaturen" elektronische Signaturen, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.

Dies entspricht der bereits vor der Rechtsänderung übereinstimmend vertretenen Rechtsauffassung, dass trotz der Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel und dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formstrenge auszeichnenden sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für die Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung (wie auch der Klage) zur Sicherung der Authentizitäts- und Sicherungsfunktion besondere Anforderungen erfüllt sein müssen. Für die Behörde muss erkennbar sein, dass der Widerspruch von dem Widerspruchsführer herrührt und dieser die Widerspruchsschrift wissentlich und willentlich in den Verkehr gebracht hat (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 11. Februar 1987, 1 BvR 475/85; BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002, 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534; Gemeinsamer Senat der Obersten Bundesgerichte zum Schriftformerfordernis bei Prozesshandlungen, Beschluss vom 5. April 2000, GmS OGB 1/98 = BGHZ 144, 160, 165; Bundessozialgericht BSG -, Beschluss vom 18. November 2003, B 1 KR 1/02 S; Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R). Diese Sicherung der Authentizität ist durch einfache E Mails nicht gewährleistet. Der Absender ist, wie im vorliegenden Fall, nicht ausreichend sicher identifizierbar und es besteht eine größere Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte (vergleiche insoweit auch: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 2005, 2 PA 108/05)."

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Da es an einer ordnungsgemäßen Widerspruchseinlegung fehlt, war der Widerspruch als unzulässig zu verwerfen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Die Klage hatte daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung von Anfang an keine Erfolgsaussichten hatte. Anwaltskosten sind im Übrigen aber auch nicht entstanden.