LG Wiesbaden, Urteil vom 20.08.2015 - 2O 250/14
Fundstelle
openJur 2019, 37027
  • Rkr:

Zu den Anforderungen an das Vorliegen des Umstandsmomentes im Rahmen der Verwirkung nach erfolgtem Widerspruch gegen den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit Antrag vom 05.11.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung, es wird insoweit hinsichtlich des Antrages auf die Anlage K1 verwiesen. Die Beklagte nahm den Antrag durch Übersendung des Policenbegleitschreibens vom 19.12.1998 mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 19.12.1998, Anlage K3, der Versicherungsbedingung und der Erteilung von Verbraucherinformationen an. Vereinbart waren danach unter anderem Versicherungsbeginn zum 01.11.1998, Beitragszahlungsende zum 01.11.2003, Versicherungsablauf zum 01.11.2010. Als Versicherungssumme war vereinbart der Betrag von 798.410 DM bei Tod der versicherten Person, spätestens bei Ablauf, 326.590,- DM zusätzlich bei Tod. Der Jahresbeitrag während der ersten fünf Jahre wurde auf 121.394,30 DM festgesetzt.

Der Versicherungsschein zur kapitalbildenden Lebensversicherung enthielt unter der nicht drucktechnischen vorgehobenen Überschrift "Widerspruchsfrist" den Passus: "Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs." Es wird auf Blatt 11 der Akte verwiesen. Die allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung, Blätter 14 ff. der Akte, enthielten unter § 3 den Passus: "Sie können dem Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen wiedersprechen. Die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem wir Sie bei Aushändigung des Versicherungsscheins über Ihr Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs". Es wird auf Blatt 14 der Akte verwiesen.

Gemäß der vom Kläger beigefügten Berechnungsanlage zahlte der Kläger die vereinbarten Beiträge ein. Es wird auf die Anlage K4, Blatt 220 ff. der Akte, verwiesen.

Nach Zahlung des Beitrages zum 01.11.2003 unterrichtete die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 01.12.2003 über das eingetretene Ende der Beitragszahlung.

Der Kläger trat Ansprüche aus dem Vertrag in Höhe von 281.210,93 Euro an die ausweislich der Abtretungserklärung vom 26.11.2003, ab. Es wird insoweit auf Blätter 123,124 der Akte verwiesen.

Mit Abtretung vom 09./16.09.2005 trat der Kläger Ansprüche über die gesamte Versicherungssumme an die ab. Insoweit wird verwiesen auf die Blätter 127,128 der Akte.

Kurz vor dem Vertragsablauf zum 01.11.2010 erhielt die Beklagte ein Schreiben der Zessionarin vom 15.09.2010, Blatt 131 der Akte, mit Angaben zur Auszahlung der Versicherungsleistung.

Die Beklagte rechnete sodann den Betrag mit Schreiben vom 25.10.2010 ab. Mit Schreiben vom 24.06.2014 erklärte der Kläger bezüglich des abgewickelten Vertrages den Widerspruch gemäß § 5a VVG, alte Fassung. Es wird insoweit auf das Widerspruchsschreiben, Blätter 26 ff. der Akte, verwiesen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 16.07.2014 die geltend gemachte Rückabwicklung ab. Es wird insoweit auf das Ablehnungsschreiben, Blatt 29 der Akte, verwiesen. Die Beklagte bekräftigte die Ablehnung mit Begründung durch Schreiben von 02.10.2014, Blätter 38 ff. der Akte.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Belehrungen zum Widerspruchsrecht nicht den Anforderungen gemäß § 5a VVG a.F. genügten. Hinsichtlich der Belehrung im Antrag sei die Belehrung zum falschen Zeitpunkt erfolgt und im Übrigen kein Hinweis auf die notwendige Schriftform enthalten. Hinsichtlich der Belehrung im Versicherungsschein als auch in der Belehrung in den Bedingungen fehle die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung als auch der Hinweis auf die notwendige Schriftlichkeitsform des Widerspruchs.

Der Kläger ist überdies der Ansicht, dass die Abrechnung des Vertrages und Auszahlung keine Ansprüche der mehr bestünden und insofern der Kläger aktiv legitimiert sei.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass seine Ansprüche nicht verjährt seien.

Auch eine Verwirkung der Ansprüche oder der Einwand der Treuwidrigkeit sei vorliegend nicht anzunehmen. Zum einen habe der BGH mit Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, entschieden, dass für eine Verwirkung der Ansprüche auch nach beiderseitiger Vertragserfüllung kein Raum sei. Im Übrigen fehle es für das notwendige Umstandsmoment nicht nur am Vortrag der Beklagten, sondern auch an den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen. So behauptet der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.07.2015, Blätter 254 ff. der Akte, dass er weder aus der Abtretung aus dem Jahr 2003 noch aus der wiederholten Abtretung aus dem Jahre 2005, der kein neuer Kreditvertrag zugrunde gelegen habe, Nutzen in seinem Geschäftsverhältnis zur gezogen habe, weder habe er einen günstigeren Zins, noch irgendwelche anderen Vorteile durch die Abtretung erhalten. Die Abtretung sei schon gar nicht Voraussetzung für eine Weitergewährung des bereits im Jahr 1999 vereinbarten Kredits gewesen. Die Bank habe lediglich beiläufig Kenntnis von dem streitgegenständlichen Vertrag erhalten und um Abtretung gebeten, wie dies Banken ganz allgemein eben gerne täten. Der Kläger sei dementsprechend dem Wunsch der Gläubigerbank nachgekommen. Gleichwohl sei der Kredit seinerzeit durch Eintragung im Grundbuch in üblicher Form zunächst gesichert worden. Darüber hinaus habe die Volksbank Kenntnis von seinen überdurchschnittlichen beruflichen Einkünften des als Anästhesist arbeitenden Klägers gehabt und weiter Kenntnis von der vereinbarten Miete. All das habe 1999 als Sicherheit für die Kreditgewährung- und Auszahlung gereicht.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass weder Verwaltungs- noch Abschlusskosten einen Einwand der Entreicherung begründeten. Insoweit hat der Kläger unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen und des in Abzug gebrachten Risikoanteils einen Gesamtbetrag in Höhe von 150.582,34 Euro errechnet, den er mit seinem Klageantrag geltend macht. Es wird insoweit auf die Berechnung gemäß Tabelle, Blätter 36,37 der Akte, verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 150.582,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berufung auf den Widerspruch mindestens eine unzulässige Rechtsausübung darstelle, der Kläger sei dreimal über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt worden, nämlich im Versicherungsantrag vom 05.11.1998 (vor den Unterschriften), im Versicherungsschein vom 19.12.1998 auf der ersten Seite unter der Überschrift "Widerspruchsfrist" und in § 3 der Allgemeine Versicherungsbedingungen unter der Rubrik "Können Sie dem Versicherungsvertrag widersprechen?". Der Kläger habe angesichts dieser Belehrungsdichte genau gewusst, wie er dem Vertrag habe widersprechen können, er habe dies jedoch nicht gewollt. Er habe nicht nur die vereinbarten hohen Prämien gezahlt, sondern auch den Vertrag als Darlehenssicherheit ausweislich der beiden Abtretungen eingesetzt und schließlich zum Vertragsablauf die Versicherungsleistungen entgegen genommen und dadurch Tilgung verhindert.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger durch die Abtretung aller Ansprüche an die nicht aktiv legitimiert sei.

Die Beklagte beruft sich ferner vorsorglich auf § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG n.F., wonach das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Bezüglich der Rechtsfolgen eines nach altem Recht auszuübenden Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. habe nach dem Spaltungsmodell, welches das intertemporale Recht bestimmt, neues VVG gelten sollen. Dies ergebe sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs in der Bundestagsdrucksache 16/3945, Seite 118.

Vorsorglich erhebt die Beklagte weiterhin die Einrede der Verjährung.

Äußerst vorsorglich bestreitet die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung, Blätter 116 ff. der Akte, sowie auf die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 01.04.2015, Blätter 178 ff. der Akte, Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Dem Kläger stehen keine bereicherungsrechtlichen Rückgabeansprüche gemäß §§ 812, 818 BGB wegen des erfolgen Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. zu.

Der Kläger ist zwar nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Es kann insofern dahinstehen, ob allein der fehlende Hinweis auf die Schriftlichkeit des Widerspruchs gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. den Lauf der Frist nicht in Gang gesetzt hätte oder der Kläger sich insoweit hätte darauf verweisen lassen müssen, dass in diesem Fall auch ein mündlicher Widerspruch im Rahmen der eingeräumten Widerspruchsfrist ausgereicht hätte, weil die Belehrungen im Versicherungsschein und die Belehrung in den allgemeinen Versicherungsbedingung nicht drucktechnisch hervorgehoben worden sind. Die Belehrung im Versicherungsschein ist in einfachem Fließtext gehalten und durch nichts drucktechnisch hervorgehoben worden. Soweit der Belehrung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen unter § 3 eine in fetterem Druckbild gehaltene Überschrift vorgeschaltet ist, hebt sich diese Überschrift im Rahmen des Druckbildes der weiteren vorgeschalteten Überschriften durch nichts ab.

Die Belehrung im Antrag genügt nicht, weil sie vor Aushändigung des Versicherungsscheines erteilt wurde und der Versicherungsnehmer gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt werden muss. Unter dem 05.11.1998, dem Zeitpunkt der Antragsstellung, ist der Versicherungsschein nicht ausgehändigt worden.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt, da der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht schon mit der einzelnen Prämienzahlung sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist (BGH v. 08.04.2015, Az.: IV ZR 103/15).

Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts beziehungsweise die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs rechtsmissbräuchlich ist (§ 242 BGB).

Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser ein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH v. 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11 mit weiteren Nachweisen).

Der Zeitmoment liegt hier darin, dass der Kläger die 12-jährige Vertragslaufzeit abgewartet hat und sodann weitere vier Jahre wartete, bis er seine Widerspruchserklärung abgab. Nach mehr als 16 Jahren nach Vertragsabschluss hat der Kläger seinen Widerspruch erklärt und Bereicherungsansprüche geltend gemacht.

Das Gericht sieht auch das Umstandsmoment als gegeben an. Der BGH hat zwar in der Entscheidung vom 07.05.2014 ausgeführt, dass es am Umstandsmoment bereits deshalb fehle, weil die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen könne, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat. Aus demselben Grund liege in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtausübung. Die Beklagte könne keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren. Der BGH führt weiter aus, dass der nicht oder nicht ausreichend belehrte Versicherungsnehmer so gestellt werden müsse, als ob er ordnungsgemäß belehrt worden wäre. dann hätte er sein Widerspruchsrecht ausüben können und keine Prämien gezahlt. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat der BGH in einer weiteren Entscheidung vom 17.12.2014, Az.: IV ZR 260/11, in einer Entscheidung zu § 8 VVG a.F. bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung entschieden, dass grundsätzlich das Widerspruchsrecht unbefristet fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation über die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Gleichwohl geht das Gericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des OLG München vom 21.04.2015, Az.: 25 O 3877/11, davon aus, dass der BGH im hier betroffenen Bereich eines europarechtlich begründeten Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittrechts bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung eine Verwirkung beziehungsweise unzulässige Rechtsausübung durch den Versicherungsnehmer zwar nur selten in Betracht kommen lässt, aber dennoch eine konkrete Einzelfallprüfung zu erfolgen hat und die Rechtsinstitute der Verwirkung beziehungsweise unzulässigen Rechtsausführung nicht allein wegen der nicht ordnungsgemäßen Belehrung zwingend ausscheiden. Hier liegen, ähnlich wie die, die der Entscheidung des OLG München vom 21.04.2015 zur Entscheidung vorlagen, erhebliche Einzelumstände vor, die nach Auffassung des Gerichts das Umstandsmoment einer Verwirkung begründen als auch die Geltendmachung des Widerspruchsrechts beziehungsweise des Bereicherungsanspruchs nach so langer Zeit als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, § 242 BGB.

Diese Umstände liegen im Einzelnen im Folgenden begründet:

Der Kläger hat die 12-jährige Vertragslaufzeit abgewartet. Zum Vertragsende ist die vereinbarte Versicherungsleistung voll ausgezahlt worden. Ausgezahlt wurden 476.141,93 Euro zum 01.11.2010. Der Kläger hat sich also während der gesamten vertraglichen Laufzeit zu keinem Zeitpunkt von dem Vertrag zu lösen versucht, sondern die volle vertragliche Gegenleistung am Ende der Vertragslaufzeit erhalten. Der Kläger hat jedoch nicht nur den mit der Lebensversicherung verbundenen Risikoschutz in Anspruch genommen, sondern die Lebensversicherung auch als Kreditsicherheit verwendet. Der Kläger hat die Ansprüche aus dem Vertrag zweimal als Sicherheit für ein vom Kläger entgegen genommenes Darlehen abgetreten. An der Annahme, dass der Vertrag zur Darlehenssicherung eingesetzt wurde, hindern auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 20.07.2015 nicht. Die zweimalige Abtretung macht gerade deutlich, dass es der kreditgebenden Volksbank Montabaur, nachdem sie von dem streitgegenständlichen Vertrag Kenntnis erhalten hat, auf die Abtretung als Sicherungsmittel angekommen sein muss. Unabhängig davon, dass der im Jahre 1999 die Einkünfte des Klägers und die avisierten Mieteinnahmen, sowie die grundbuchrechtliche Sicherung ausgereicht haben, um den Kredit zu bewilligen, bestand im Jahre 2003 offensichtlich ein berechtigtes Interesse der Bank, ein weiteres Sicherungsmittel zu erwerben. Zunächst trat der Kläger Ansprüche aus dem Vertrag in Höhe von 281.210,92 Euro mit Abtregungserklärung vom 26.11.2003 ab. Circa zwei Jahre später, nämlich mit Abtretung vom 09./16.09.2005 wurde sodann eine Abtretung in Höhe eines Betrages von 550.000,- Euro vereinbart. Diese Abfolge zeigt, dass die das Sicherungsmittel nicht lediglich pro forma verlangt hat, sondern berechtigte Interessen der dafür bestanden haben müssen. Nachdem die Beklagte kurz vor Vertragsablauf ein Schreiben der Zessionarin vom 15.09.2010 mit Angaben zur Auszahlung der Versicherungsleistung erhalten hat, und demensprechend eine Abrechnung des Betrages erfolgte, wurde die Versicherungsleistung zur Darlehenstilgung verwendet. In der zweimaligen Abtretung als Darlehenssicherheit liegt auch der entscheidende Unterschied zu den BGH Entscheidungen vom 07.05.2014 und 17.12.2014. Durch diesen Einsatz des Lebensversicherungsvertrages sieht das Gericht eine Bestätigung des zwischen den hiesigen Parteien geschlossenen Vertrages. Der Kläger hätte sonst eine zumindest schwebend unwirksame Forderung zur Sicherheit abgetreten. Das konnte seinem damaligen Wunsch nicht entsprochen haben.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Fehlverhalten der Beklagten in nicht drucktechnisch erforderlicher Art und Weise belehrt zu haben und über die Schriftlichkeit des Widerspruchs nicht aufgeklärt zu haben, nicht als derart schwerwiegend anzunehmen, dass ihr das Recht auf den Einwand der Verwirkung beziehungsweise unzulässigen Rechtsausübung verwehrt werden darf. Der Kläger ist, wenn auch nicht ordnungsgemäß, wie ausgeführt, über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und den allgemeinen Versicherungsbedingungen hingewiesen worden. Er hat trotzdem die vereinbarten hohen Prämien gezahlt und den Vertrag als Darlehenssicherheit verwendet. Durch das Verhalten des Klägers spätestens nach Auszahlung der Versicherungsleistung und weitere Untätigkeit des Klägers bis er schließlich nach weiteren knapp vier Jahren sein Widerspruchsrecht ausübte, ist bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beständigkeit der vertraglichen Mittel begründet worden. Die Beklagte muss sich grundsätzlich für ihre gesamte Kalkulation insbesondere im Hinblick auf die Rückstellung für die überschüssige Beteiligung darauf verlassen können, dass langfristig angelegte Vertragsbeziehungen nicht plötzlich nach vielen Jahren rückabgewickelt werden müssen. Daneben ist außerdem das Vertrauen der Beklagten in den grundsätzlichen Bestand des vom deutschen Gesetzgeber gesetzten Rechts, hier § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. schutzwürdig und entsprechend zu berücksichtigen (vgl. OLG München v. 21.04.2015, Az.: 25 O 3877/11). Unter Berücksichtigung dieser Erwägung und der besonderen Umstände dieses Einzelfalles kann der Beklagten jegliche Schutzwürdigkeit nicht abgesprochen werden. Vielmehr spricht die Handlungsweise des Klägers während der Vertragsdurchführung nicht allein durch die Prämienzahlung und die Entgegennahme der Vertragsleistungen, sondern insbesondere die Abtretung des Vertrages als Darlehenssicherheit dafür, dass der Kläger selbst auf den Bestand des Vertrages vertraute, ihn im geschäftlichen Verkehr einsetzte und bei der Beklagten schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages setzte.

Unter diesen Umständen steht dem Klageanspruch des Klägers der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen.

Es kann daher die bestrittene Aktivlegitimation des Klägers als auch die Frage der Höhe und Berechnung eines etwaigen Bereicherungsanspruchs dahinstehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 I, 709 ZPO.

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