Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2015 - 10 D 754/15
Fundstelle
openJur 2019, 36930
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. März 2015 - 1 K 1311/14.KS - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. März 2015 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 25. März 2015 erfolgter Zustellung des Beschlusses mit am 2. April 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz mangels hinreichender Erfolgsaussicht der angestrebten Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO abgelehnt.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst unter Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen zum angefochtenen Beschluss. Die Einwendungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2. April 2015 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Der Kläger macht zunächst geltend, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob nur eine vorübergehende Anmietung i.S.d. § 5 Abs. 2 Rundfunkbeitragstaatsvertrag (RBeitrStV) vorliege, die zeitliche Grenze von sechs Monaten herangezogen, die vom Bundesfinanzministerium zur steuerrechtlichen Abgrenzung festgelegt worden sei. Diese zeitliche Grenze sei vom Bundesfinanzministerium zur Beurteilung der Frage, ob im Sinne des Steuerrechts eine kurzfristige Beherbergung vorliege, festgesetzt worden. Dies könne auf die hier zu beurteilende Frage, ob eine nur vorübergehende Anmietung vorliege, nicht übertragen werden. Das Mietverhältnis des Klägers werde spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auslaufen, weil die Bauaufsichtsbehörde das Wohnen nur noch bis zu diesem Zeitpunkt geduldet habe. Damit stehe fest, dass er die Wohnung nur vorübergehend angemietet habe. Diesen Einwendungen vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.

Zunächst ist die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBeitrStV, auf den der Kläger im vorliegenden Fall wohl abstellen möchte, auf ihn nicht anwendbar. § 5 RBeitrStV regelt den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich und bestimmt in seinem Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, dass jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Einheit zu entrichten ist. Der Kläger ist offensichtlich nicht Inhaber einer Betriebstätte. Er macht vielmehr geltend, Bewohner einer solchen zu sein, nämlich einer Ferienwohnung. Insofern könnte ihm allenfalls die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 RBeitrStV zugutekommen, wonach nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen und Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren. Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, weil der Kläger zwar geltend macht, eine Ferienwohnung im Sinne dieser Regelung zu bewohnen, das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht angenommen hat, dass von einer nur vorübergehenden Unterbringung im Sinne der genannten Regelung nicht gesprochen werden kann. Der Kläger selbst macht geltend, dort noch bis zum 31. Dezember 2017 wohnen zu können, also nach offenbar im September 2011 erfolgtem Einzug über einen Gesamtzeitraum von mehr als sechs Jahren. Dass hierbei nicht mehr von einem nur vorübergehenden Gebrauch gesprochen werden kann, dürfte auf der Hand liegen und keiner weiteren Begründung bedürfen. Auch eine mit einem befristeten Mietvertrag angemietete Wohnung dient der nicht nur vorübergehenden Unterbringung, wenn die Mietvertragsdauer einen gewissen Umfang erreicht. Der Wert von sechs Monaten dürfte hierbei ein praktikables Abgrenzungskriterium bieten. Jedenfalls kann eine Dauer von sechs Jahren nicht mehr als nur vorübergehend angesehen werden.

Der weitere Einwand des Klägers, er habe den "Drittelbetrag" an den Ferienpark bezahlt, der auch an den Beklagten entsprechende Rundfunkbeiträge abgeführt habe, weshalb zumindest dieser Betrag auf seinen Rundfunkbeitrag anzurechnen sei, greift ebenfalls nicht durch. Vielmehr bleibt der Kläger selbst rundfunkbeitragspflichtig, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - die Voraussetzungen für die Beitragspflicht aus § 2 Abs. 1 RBeitrStV in seinem Falle erfüllt sind, zumal dieser als Inhaber der Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBeitrStV anzusehen ist. Eine etwaige zivilrechtliche Vereinbarung mit seinem Vermieter kann den Kläger nicht von dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung befreien. Gleiches gilt für die etwaige Zahlung von Rundfunkbeiträgen gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Privilegierung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBeitrStV durch den Inhaber der Ferienwohnung. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber des Ferienparkes - zu Unrecht - für die vom Kläger als Dauerwohnung bewohnte Ferienwohnung einen Rundfunkbeitrag nach der genannten Vorschrift in Höhe eines Drittels des regulären Betrages entrichtet haben sollte. Allenfalls könnte der Betreiber des Ferienparks dem Beklagten gegenüber geltend machen, diese Zahlung sei zu Unrecht erfolgt. Dem Kläger selbst kann diese Zahlung jedoch nicht zugute kommen.

Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, vom Konto seiner Ehefrau seien verschiedene Beträge an den Beklagten entrichtet worden, womit die offen stehenden Rundfunkbeiträge für bestimmte Monate beglichen worden seien, weshalb der im Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2014 aufgeführte Rückstand von 631,78 € nicht zutreffen könne. Ob und in welcher genauen Höhe gegebenenfalls Zahlungen bereits erfolgt sind, ist nämlich für den vorliegenden Streitfall unerheblich. Die Mitteilung über den bestehenden Rückstand auf Seite 4 des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2014 hat keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern dient lediglich der Information des Klägers. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide hängt zudem nicht davon ab, ob die darin festgelegte Zahlungsverpflichtung bereits erfüllt ist oder nicht. Der Kläger trägt selbst auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 2. April 2015 vor, die Zahlungen seien erfolgt, weil ein Widerspruch gegen Festsetzungsbescheide keine aufschiebende Wirkung habe. Sollten im zugrundeliegenden Klageverfahren Bescheide aufgehoben werden, wären etwa entrichtete Zahlungen zu erstatten. Sollten die Bescheide bestätigt werden, wären tatsächlich erfolgte Zahlungen im Rahmen einer etwa vorzunehmenden Vollstreckung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide selbst ist somit die Frage, ob und in welchen Umfang Zahlungen bereits tatsächlich erfolgt sind, unerheblich.

Weiter wendet der Kläger ein, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht in Bezug auf seinen Klageantrag zu 2. angenommen, er hätte das dort aufgeführte Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die übrigen zuvor ergangenen Bescheide aufzuheben und die Zwangsvollstreckung auf Kosten der Beklagten einzustellen, nicht sogleich gerichtlich geltend machen dürfen, sondern hätte einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten stellen und gegebenenfalls das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren durchführen müssen. Diese Auffassung sei deswegen unzutreffend, weil sein Bevollmächtigter bereits im Anschreiben vom 6. September 2013 an den Beklagten ausgeführt habe, für den Fall, dass er - der Beklagte - sich weiterhin auf die Rechtskraft der Forderungen zurückziehe, gebe er - der Bevollmächtigte - zu bedenken, dass im vorliegenden Falle ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bestehe. Dies sei als entsprechender Antrag an den Beklagten aufzufassen. Im Ergebnis vermag auch dieser Einwand dem Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch wenn trotz der vom Kläger wiedergegebenen zurückhaltenden Formulierung im Anschreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. September 2013 in dem Hinweis auf § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG nicht nur eine Anregung, sondern ein Antrag sollte gesehen werden können, ergäbe sich in der Sache für den Kläger keine günstigere Entscheidung. Aus seinem Vortrag ist nämlich nicht zu erkennen, dass er einen Anspruch auf Aufhebung bereits bestandskräftiger Bescheide durch den Beklagten haben könnte.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes) im vorliegenden Fall nicht anwendbar Ist, weil der Beklagte als Landesrundfunkanstalt keine Behörde des Bundes i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist und auch nicht im Sinne von Nr. 2 der Vorschrift Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführt, weil das Rundfunkbeitragsrecht Landesrecht ist. Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz, auf das sich der Kläger auf Seite 7 seiner Klagebegründung vom 8. Oktober 2014 bezogen hat, Ist indessen ebenfalls nicht anwendbar, weil nach der ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 1 HVwVfG dieses Gesetz nicht gilt u.a. für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks, also des Beklagten des vorliegenden Verfahrens. Es hätte daher der eingehenden Darlegung bedurft, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen trotz dieser Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall die vom Kläger für einschlägig gehaltenen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des Bundes oder des Landes Hessen) anwendbar sein sollen. So wird in der Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen anderer Bundesländer teilweise die Ansicht vertreten, die einschlägige Ausschlussregelung betreffe nur die journalistische Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt und schließe eine Anwendbarkeit der Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des jeweiligen Landes) auf die Tätigkeit der Beitrags- oder -gebührenerhebung nicht aus (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 M 103/15 -, juris-Ausdruck, Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 -, juris-Ausdruck, Rn. 11 ff.). Nach anderer Ansicht soll eine solche Einschränkung mit der die Landesrundfunkanstalt betreffenden Ausschlussnorm nicht vereinbar sein (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 2 S 1431/08-, ESVGH 59, 23, Rn. 5 juris-Ausdruck). Der Kläger legt nicht dar, dass und aufgrund welcher Erwägungen der erstgenannten Auffassung der Vorrang gebühren soll.

Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich und insbesondere vom Kläger nicht vorgetragen, dass sich für ihn ein Anspruch auf Aufhebung vorangegangener Bescheide aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG oder HVwVfG ergeben könnte. Die wörtlich übereinstimmenden Regelungen bestimmen in § 51 Abs. 5 lediglich, dass die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 unberührt bleiben. Die genannten Bestimmungen geben somit keinen eigenen Rechtsanspruch auf eine Betätigung der Behörde, wie er sich etwa aus § 51 Abs. 1 VwVfG ergeben kann. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und HVwVfG sehen vor, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Aus dem Vortrag des Klägers ist nicht zu erkennen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen könnten, weil eine Rechtswidrigkeit der an ihn ergangenen Rundfunkbeitragsbescheide ebenso wenig erkennbar ist wie eine etwaige Rechtswidrigkeit der an ihn ergangenen Rundfunkgebührenbescheide für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012, sollten auch solche Bescheide Streitgegenstand geworden sein. Für den letztgenannten Zeitraum lagen die Voraussetzungen für die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung offensichtlich vor, da der Kläger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten hat. Etwas anderes lässt sich seinem Vortrag auch nicht entnehmen. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 gelten die obigen Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Rundfunkbeitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entsprechend. Es ist daher weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen, aufgrund welcher Erwägungen an ihn ergangene Bescheide zur Rundfunkgebühren- oder -beitragspflicht rechtswidrig gewesen sein könnten. Offensichtlich unterfiel er bis zum 31. Dezember 2012 der Rundfunkgebührenpflicht und unterfällt seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragspflicht.

Im Übrigen steht nach den genannten Regelungen eine Rücknahme des Verwaltungsakts auch im Falle seiner Rechtswidrigkeit im Ermessen der Behörde, so dass sich ein Anspruch des Klägers auf entsprechende Rücknahme nur bei einer so genannten Ermessensreduzierung auf Null ergeben könnte. Solches ist aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist daher nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rücknahme vorangegangener Rundfunkgebühren- oder -beitragsbescheide haben könnte oder auch nur einen Anspruch auf Ausübung eines etwaigen Rücknahmeermessens.

Schließlich kann auch dem Einwand des Klägers nicht gefolgt werden, der sich offensichtlich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses wenden will, das Gericht habe keinen Zweifel an der eingetretenen Bestandskraft der vom Klageantrag zu 2. erfassten (früheren) Bescheide, zumal dem pauschalen Einwand des Klägers, entsprechende Bescheide seien ihm nicht zugegangen, nicht gefolgt werden könne. Der Kläger macht hiergegen geltend, die Behörde und damit der Beklagte habe den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Er bestreite - wie bereits mehrfach ausgeführt -den Zugang "sämtlicher ergangenen Bescheide" des Beklagten. Auch der Senat vermag jedoch der Behauptung des Klägers nicht zu folgen, sämtliche an ihn gerichtete Bescheide seien ihm nicht zugegangen, weil diese Behauptung offensichtlich unzutreffend ist. Im Anschreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 29. Juli 2013 an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln (Bl. 49 des Behördenvorgangs) wird eingangs ausgeführt, sein Mandant - also der Kläger - habe ihm - dem Bevollmächtigten - "Ihr Schreiben vom 05.07.2013 vorgelegt". Dabei handelt es sich offensichtlich um den Bescheid des genannten Beitragsservice vom 5. Juli 2013 (Bl. 44 des Behördenvorgang), mit dem gegen den Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April bis Juni 2013 festgesetzt worden sind und der auch Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden ist (Klageantrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2014). Jedenfalls dieser Bescheid ist also offenkundig dem Kläger zugegangen, obwohl er an dessen Adresse im ..., ...... adressiert worden war. Die pauschale Behauptung des Klägers, sämtliche vorangegangene Bescheide seien ihm nicht zugegangen, erscheint daher nicht glaubhaft.

Das gilt auch dann, wenn man diese Behauptung nur auf die dem im Klageantrag zu 1. im Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 genannten Bescheid vorangegangenen Bescheide bezogen ansehen wollte, die gegebenenfalls vom Klageantrag zu 2. umfasst sind, zumal sich hierauf die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur eingetretenen Bestandskraft bezogen haben, der der Kläger offensichtlich entgegentreten will. Der Kläger hat mit dem genannten Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 verschiedene Anlagen vorlegen lassen, die vom Verwaltungsgericht als der Akte beigefügtes Sonderheft geführt werden. Dabei befand sich auch als Anlage K 2 ein Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2012, mit dem gegen den Kläger für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2012 rückständige Rundfunkgebühren festgesetzt worden sind. Auch dieser ist dem Kläger also offensichtlich unter der seinerzeitigen wie derzeitigen Adresse zugegangen. Die pauschale Behauptung des Klägers, er habe "sämtliche Bescheide" des Beklagten nicht erhalten, trifft somit offensichtlich nicht zu, so dass ihr nicht gefolgt werden kann.

Die Beschwerde des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.

Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für Beschwerden der vorliegenden Art nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr erhoben wird.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).