1. Bei dem innerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften kommt es wegen des bereits gegebenen Dienstbezugs nicht darauf an, ob der Beamte in seiner beruflichen Tätigkeit mit Kindern in Berührung kommt oder gerade zur Bekämpfung von Kinderpornographie eingesetzt ist.
2. Der Vortrag, der Beamte habe an einer nicht stoffgebundenen Sucht gelitten, führt angesichts der ordnungsgemäßen Erfüllung der dienstlichen Pflichten nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme.
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Der am 00.00.00 geborene Beklagte besuchte von 00.00.00 die Volksschule und von 00.00.00 die Realschule, die er am 00.00.00 mit der mittleren Reife abschloss. Danach war er zeitweise als Aushilfskraft beschäftigt.
Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde er als Zollanwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Bundeszollverwaltung eingestellt (Bl. 28 PA). Nachdem der Beklagte am 00.00.00 die Zollassistenten- Prüfung mit der Gesamtnote "befriedigend" bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 00.00.00 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollassistenten zur Anstellung ernannt (Bl. 50 PA).
Den Grundwehrdienst leistete der Beklagte vom 00.00.00 bis 00.00.00 ab.
Mit Wirkung vom 01.11.1976 wurde er zum Zollassistenten ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 BBesG eingewiesen (Bl. 93 PA). Die Beförderung zum Zollsekretär erfolgte mit Wirkung vom 00.00.00 (Bl. 111 PA), zum Zollobersekretär mit Wirkung vom 00.00.00 (Bl. 118 PA), zum Zollhauptsekretär mit Wirkung vom 01.10.1992 (Bl. 143 PA), zum Zollbetriebsinspektor mit Wirkung vom 00.00.00 (Bl. 158 PA) und zum Zollbetriebsinspektor mit Zulage mit Wirkung vom 00.00.00 (A 9 BBesG, Bl. 187 PA).
Im Jahr 2000 erhielt er eine Leistungsprämie in Höhe von 3.000 DM, im Jahr 2010 eine Leistungsprämie in Höhe von 800 €.
Der Beklagte war seit dem 00.00.00 ununterbrochen bei dem Hauptzollamt B-Stadt tätig.
In der letzten Regelbeurteilung für die Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00 wurde der Beamte mit der Gesamtnote "tritt erheblich hervor" beurteilt.
Der Kläger ist ledig und bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
Der Leiter des Hauptzollamtes B-Stadt wurde am 22.11.2010 von Mitarbeitern darüber informiert, dass im Rahmen einer technischen Überprüfung eines Dienstrechners auf der lokalen Festplatte des Rechners abgespeicherte Fotos entdeckt wurden, die möglicherweise kinderpornographischen Inhalt haben könnten. Es handele sich um fast 1.200 Fotos, die in den letzten Monaten auf den Dienstrechner geladen worden seien. Des Weiteren seien auf dem Zentralserver des Hauptzollamtes mehrere Textdateien abgespeichert worden, in denen der Beklagte schildere, wie er den Geschlechtsverkehr mit Kindern ausübe.
Mit Schreiben vom gleichen Tag erstattete der Leiter des Hauptzollamtes B-Stadt Strafanzeige gegen den Beamten wegen Kinderpornographie (Bl. 7 Disziplinarverfahren).
Der Leiter des Hauptzollamtes B-Stadt leitete am 23.11.2010 ein Disziplinarverfahren nach § 17 Abs. 1 BDG gegen den Beklagten ein (Bl. 4 Disziplinarverfahren). Er sei verdächtig, ein inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, indem er über mehrere Monate hinweg während des Dienstes auf seinem Dienstrechner 1.199 Fotos sexuellen bzw. pornographischen, teilweise kinderpornographischen Inhalts gespeichert habe, die er vorher durch das Aufsuchen einschlägiger Webseiten im Internet gefunden habe. Damit habe er gegen die Internetrichtlinie vom 05.02.2002 verstoßen. Zudem habe er auf dem Server des Hauptzollamtes mehrere Textdateien kinderpornographischen Inhalts abgespeichert, die er selbst verfasst habe. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens gemäß § 22 Abs. 3 BDG ausgesetzt.
Am 25.11.2010 wurden sowohl die Büroräume als auch die Wohnung des Beamten durchsucht. Mit Verfügung vom 26.11.2010 wurde ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten und ein Hausverbot für das Hauptzollamt B-Stadt ausgesprochen.
Mit Verfügung vom gleichen Tage teilte der Leiter des Hauptzollamtes B-Stadt dem Beamten mit, dass er ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe und belehrte ihn gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 BDG (Bl. 5 Disziplinarverfahren). Die Einleitungsverfügung wurde dem Beamten am 30.11.2010 mit Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 39 Disziplinarverfahren).
Mit Verfügung des Präsidenten der A. vom 20.12.2010 wurde das vom Leiter des Hauptzollamtes B-Stadt am 25.11.2010 gemäß § 66 BBG ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie das Verbot der Betretung des Hauptzollamtes B-Stadt bestätigt und der Sofortvollzug der Maßnahmen angeordnet (Bl. 15 Disziplinarverfahren).
Mit Bericht vom 20.05.2011 gab der Leiter des Hauptzollamtes B-Stadt das Disziplinarverfahren wegen fehlender eigener Disziplinarbefugnis gemäß § 31 BDG an den Präsidenten der A. ab (Bl. 30 Disziplinarverfahren).
Der Präsident A. erweiterte mit Verfügung vom 08.06.2011 das Disziplinarverfahren um den Vorwurf, dass der Beamte auf seinem privaten PC mehrere 10.000 strafrelevante Medien gespeichert habe (Bl. 51 Disziplinarverfahren). Gleichzeitig wurde der Beamte zur vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BDG sowie zur Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG angehört. Diese Verfügung wurde dem Beamten am 11.06.2011 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt (Bl. 60 Disziplinarverfahren).
Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 40 % der Dienstbezüge erfolgte mit Verfügung des Präsidenten der A. vom 14.07.2011 (Bl. 95 Disziplinarverfahren).
Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 21.09.2011, rechtskräftig seit 24.11.2011, wurde der Beamte wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt (Bl. 90 Akte der Staatsanwaltschaft B-Stadt, Az. 212 Ls 300 Js 19095/11). Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt. Dem Beamten wurde auferlegt, einen Betrag von 5.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen oder gemeinnützige Arbeit von 300 Stunden abzuleisten sowie sich nach Weisung des Bewährungshelfers einer ambulanten Therapie zu unterziehen (Bl. 87 Akte der Staatsanwaltschaft B-Stadt, Az. 212 Ls 300 Js 19095/11). In dem Urteil wurde festgestellt, dass sich auf dem PC des Beamten auf seiner Arbeitsstelle über 140 Dateien kinderpornographischen Inhalts, bei dem ein Kind mit einem Erwachsenen oder mit einem anderen Kind Geschlechtsverkehr ausübt, befanden. In seiner Wohnung befanden sich auf einem PC über 1.830 Dateien kinderpornographischen Inhalts, auf einem weiteren PC 350 Bilder kinderpornographischen Inhalts sowie 28 Filme kinderpornographischen Inhalts, bei dem jeweils ein Kind mit einem Erwachsenen oder mit einem anderen Kind Geschlechtsverkehr ausübt. Weiterhin verfügte er in seiner Wohnung über 9 CDs und 5 DVDs mit zusammen 101 Dateien kinderpornographischen Inhalts.
Mit Verfügung des Präsidenten der A. vom 02.02.2012 wurde Zollamtmann D. mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragt und das ausgesetzte Disziplinarverfahren fortgesetzt (Bl. 153 Disziplinarverfahren).
Der Ermittlungsführer holte unter dem Datum des 21.02.2012 bei dem Leiter des Hauptzollamtes B-Stadt eine kurze schriftliche Einschätzung des Persönlichkeitsbildes des Beamten ein, die am 09.03.2012 erteilt wurde (Bl. 157-159 Ermittlungsakte).
Der Ermittlungsführer holte eine Melderegisterauskunft einschließlich Altersangabe bezüglich der Person ein, an die die auf dem dienstlichen PC des Beamten befindlichen Briefe gerichtet waren. Die Stadt Frankfurt am Main erteilte am 25.06.2012 die Auskunft, dass diese (erwachsene) Person existiere und ohne festen Wohnsitz sei (Bl. 325 Ermittlungsakte).
Der Ermittlungsführer fertigte am 19.02.2013 den Ermittlungsbericht (Bl. 379 ff. Ermittlungsakte) und übersandte ihn am 20.02.2013 dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten mit der Bitte zur abschließenden Äußerung (Bl. 377 Ermittlungsakte).
Der Beamte äußerte sich mit Schreiben vom 19.03.2013 dahingehend, dass aufgrund der Höhe der strafrechtlichen Verurteilung die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht vorlägen. Er habe 40 Jahre seinen Dienst geleistet, sei strafrechtlich im Übrigen nicht vorbelastet und für besondere Leistungen ausgezeichnet worden. Er befinde sich seit Februar 2012 in therapeutischer Behandlung bei Pro Familia und habe sein Fehlverhalten eingesehen. Die Bewährung verlaufe beanstandungsfrei. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis komme nicht in Betracht. Ergänzend fügte der Beamte eine Stellungnahme seines Bewährungshelfers vom 13.03.2013 (Bl. 411 Ermittlungsakte) bei. Darin heißt es, der Beamte spreche in 14-tägigem Rhythmus persönlich vor und zahle die Geldbuße regelmäßig in monatlichen Raten von 200 € ab. Seit Februar 2012 gehe er regelmäßig zu therapeutischen Sitzungen, das erste halbe Jahr im wöchentlichen Abstand und nun im 14-tägigen Abstand. Der Therapeut beschreibe den Probanden als motiviert und gewillt, an seinen Problemen zu arbeiten. Es sei bei ihm eine deutliche positive persönliche Entwicklung festzustellen, diese bedürfe durch die Fortführung der Therapie einer weiteren Stabilisierung.
Mit Verfügung des Präsidenten der A. vom 03.06.2013 wurde der Beamte darauf hingewiesen, dass er nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 BPersVG die Mitwirkung des Bezirkspersonalrates bei der Erhebung der Disziplinarklage beantragen könne (Bl. 179 Disziplinarverfahren). Einen entsprechenden Antrag stellte der Beamte nicht.
Der Präsident der A. erhob mit Schriftsatz vom 15.10.2013, der am 22.10.2013 bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen ist, Disziplinarklage gegen den Beamten mit dem Ziel, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. In der Klageschrift wird neben dem persönlichen und dienstlichen Lebenslauf der Gang des Verfahrens ausführlich geschildert. Nach dem Strafurteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 21.09.2011 stehe mit Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren fest, dass der Beklagte am 25.11.2010 insgesamt 2.421 kinderpornographische Bilddateien, davon 140 kinderpornographische Bilddateien auf dem dienstlichen PC und weitere 2.281 kinderpornographische Bilddateien und weitere 28 kinderpornographische Filmdateien auf zwei in seiner Wohnung abgestellten privaten PCs, CDs und DVDs besessen habe. Der Beamte habe die Daten über einen längeren Zeitraum gezielt erhoben, zumindest einmal betrachtet, auf seinem Privat-PC überwiegend in speziellen Ordnern vorgehalten und mindestens einmal betrachtet. Anhaltspunkte dafür, dass er diese Dateien weiterverbreitet habe, bestünden nicht. Der Beamte habe den Sachverhalt des Besitzes kinderpornographischer Dateien auf dem Dienst-PC im Strafverfahren eingeräumt. Er habe dies damit begründet, weil sein privater PC defekt gewesen sei. Überdies seien auf dem Dienst- PC des Beklagten im Hauptzollamt B-Stadt über die genannten 140 kinderpornographischen Dateien hinaus weitere 1.015 Bilder mit zumindest pornographischem Inhalt abgespeichert gewesen. Diesen Feststellungen sei der Beklagte nicht entgegengetreten. Des Weiteren habe er auf seinem Dienst-PC beim Hauptzollamt B-Stadt während seiner Dienstzeit auf dem dienstlichen Server in seiner ihm zur dienstlichen Nutzung zugewiesenen "persönlichen Ablage" insgesamt 21, an eine Person "E., E-Straße, E-Stadt" adressierte Briefe pornographischen Inhalts (Beschreibung von Geschlechtsverkehr) erstellt und abgespeichert. Darüber hinaus habe der Beamte unter zwei abgespeicherten kinderpornographischen Bilddateien jeweils selbst verfasste Texte mit kinderpornographischem Inhalt angebracht. Hierdurch habe der Beamte in einer Vielzahl von Einzelfällen, teils inner-, teils außerdienstlich rechtswidrig und schuldhaft gegen die Dienstpflichten zu Achtung und vertrauenswürdigem Verhalten inner- und außerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG), dienstliche Anordnungen und allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 62 Abs. 1 S. 2 BBG) sowie sich mit vollem persönlichen Einsatz den Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 S. 1 BBG) verstoßen und nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BBG begangen. Durch die von ihm über einen Zeitraum von fast einem Jahr vorsätzlich und gezielt vorgenommene Besitzverschaffung, die Betrachtung und die gezielte Speicherung der kinderpornographischen Schriften auf seinem Dienstrechner und auf beiden Privatrechnern sowie auf in seiner Wohnung sichergestellten CDs und DVDs habe er unter Verstoß gegen die Pflicht zu einem achtungsgerechten Verhalten (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG) außerdienstlich ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 S. 2 BGB begangen. Sein auf die eigene sexuelle Befriedigung ausgerichtetes kinderpornographisches Fehlverhalten sei nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte zur Bewertung außerdienstlicher Straftaten als Dienstvergehen in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Er habe zudem durch die von ihm vorgenommene Speicherung einer nicht unerheblichen Zahl kinderpornographischer Dateien auf den von ihm allein zur dienstlichen Nutzung zugewiesenen dienstlichen Medien in erheblichem Ausmaß innerdienstlich versagt. Gemäß der Internetrichtlinie (Benutzerrichtlinie für die dienstliche Nutzung des Internets des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.02.2002) habe die Nutzung des dienstlichen Internets im dienstlichen Interesse zu erfolgen. Ziffer 2 der Richtlinie verbiete ausdrücklich das bewusste Abrufen oder Verbreiten von pornographischen Äußerungen oder Abbildungen. Die verbotswidrige Benutzung dienstlicher Medien zu einer innerhalb der dienstlichen Sphäre vollzogenen Speicherung von insgesamt 142 kinderpornographischen Schriften und weitere 1.015 pornographischer Dateien weise aufgrund der damit verbundenen Amtseinbindung in das Tatverhalten eine besondere Bedeutsamkeit auf, die wegen der ihr innewohnenden besonderen Ansehensschädigung der Verwaltung erheblich zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu dem Beamten beitrage. Daher stelle die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der Kriterien des § 13 BDG die angemessene zu verhängende Disziplinarmaßnahme dar. Das Persönlichkeitsbild des Beamten gebe keinen Anlass zur Milderung der aufgrund der Schwere der Verfehlung angezeigten Disziplinarmaßnahme. Die bisher tadellose Führung sowie die positiven dienstlichen Beurteilungen fielen allerdings wegen der besonderen Schwere des in Rede stehenden Dienstvergehens nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Die beanstandungsfreie vierzigjährige Vordienstzeit, in der der Beamte mit durchaus ansprechenden Leistungen das Spitzenamt der Laufbahn des mittleren Dienstes erreicht habe und seine Bereitschaft, sein Fehlverhalten mit therapeutischer Unterstützung aufzuarbeiten, seien nach Lage der Dinge nicht dazu geeignet, von der wegen der dauerhaften Zerstörung des Vertrauensverhältnisses angezeigten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Eine mildernde Bewertung des Verhaltens komme nämlich insbesondere hinsichtlich nachträglicher Therapiemaßnahmen bei einer disziplinarrechtlich angezeigten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
Ergänzend trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2010 vor, dass sich der Dienstbezug vorliegend durch den Umstand ergebe, dass der Beamte zur Speicherung einer Vielzahl kinderpornographischer Dateien (140 Bilder) und zur Anfertigung von zumindest pornographischen Texten dienstliche Medien genutzt habe. Demzufolge habe er nicht nur außerdienstlich, sondern auch innerdienstlich mit einem engen Dienstbezug in erheblicher Ausprägung mit der Folge des dauerhaften Verlustes seiner Integrität versagt. Der Umstand, dass der Beamte aufgrund seiner dienstlichen Stellung nicht originär mit der Verfolgung kinderpornographischer Delikte befasst gewesen sei, könne ihn nach alledem nicht durchgreifend entlasten.
Die Klägerin beantragt,
den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Der Beklagte trägt vor, das von ihm begangene Vergehen rechtfertige nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände spreche für ihn. Der Beklagte gehöre nicht einer Gruppe an, die allgemein oder unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen besonders in die Pflicht genommen und zu vorbildlichem Verhalten aufgerufen sei, wie dies z.B. bei einem Lehrer oder Jugendbetreuer der Fall sei. Er habe dienstlich keinen Kontakt zu Kindern und sei auch dienstlich nicht mit der Bekämpfung von Kinderpornographie betraut. Zudem habe er vor Gericht ein Geständnis abgelegt und sein Fehlverhalten eingesehen. Das Amtsgericht habe mit der Freiheitsstrafe in Höhe von 11 Monaten nicht einmal die Hälfte des möglichen Strafrahmens ausgereizt. Hinzu komme, dass der Beklagte vor über 40 Jahren in das Beamtenverhältnis berufen und im Rahmen seiner Dienstzeit für besondere Leistungen ausgezeichnet worden sei. Seine Kollegialität sei immer geschätzt worden und sein Auftreten sei höflich, bescheiden und immer freundlich gewesen. Zudem befinde er sich seit Februar 2012 in therapeutischer Behandlung bei Pro Familia im wöchentlichen Turnus. Mit seinem Bewährungshelfer stehe er in regelmäßigem Kontakt und die Bewährung verlaufe beanstandungsfrei. Mit einem erneuten Vergehen sei nicht zu rechnen. Somit sei ein Restvertrauen zu bejahen und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Band Personalgrundakte des Beklagten, 1 Band Personalakte Beurteilungen, 1 Band Disziplinarverfahren, 1 Ordner Ermittlungsakte, 1 Ordner mit Kopien der Strafakte) und der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft B-Stadt (300 Js 19095/11) nebst einem Umschlag mit Bildern Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist im Ergebnis formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang des beklagten Beamten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen.
Die Klage ist auch begründet, denn der Beklagte hat durch den innerdienstlichen und außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§ 184b Abs. 1, Abs. 4 StGB) gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) und gegen die Einsatzpflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) verstoßen und dadurch ein schweres Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 BBG), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 60 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 5, 10, 13 Abs. 1 und Abs. 2 BDG).
Für die Frage, ob der Beklagte in dem angeschuldigten Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die jeweilige damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, so dass vorliegend die ab dem 12.02.2009 geltenden Regelungen des Bundesbeamtengesetzes und des seit 01.10.2002 geltenden BDG zur Anwendung kommen.
Die Disziplinarkammer legt hinsichtlich des Vorwurfes, der Beklagte habe durch Besitz von kinderpornographischen Schriften nach § 184b Abs. 1, Abs. 4 StGB gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen, die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts B-Stadt vom 21.09.2011 (Az.: 212 Ls 300 Js 19095/11; dort Bl. 90 ff.) gemäß § 57 Abs. 1 BDG zugrunde. Danach hatte der Beklagte am 25.11.2010 auf dem von ihm auf seiner Arbeitsstelle verwendeten Desktop PC Fujitsu Siemens 140 Dateien (Bilder) kinderpornographischen Inhalts, bei dem ein Kind mit einem Erwachsenen oder einem Kind dem Geschlechtsverkehr ausübt. Hierbei handelt es sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung. Eine Einbindung des Dienstvergehens durch den Beklagten in seine dienstliche Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 25.08.20009 - 1 D 1/08 - , zitiert nach ) liegt hier vor, da der Beklagte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung während seiner Dienstzeit auf seinem Dienstrechner in den Räumlichkeiten des Hauptzollamts Darmstadt begangen hat.
Zeitgleich hatte er auf seinem privaten PC Medion, Typ MT5, 1.830 andere Dateien (Bilder) kinderpornographischen Inhalts sowie auf seinem privaten PC der Marke Hyrican, Typ PCK 01930, 350 Bilder kinderpornographischen Inhalts sowie 28 Filme kinderpornographischen Inhalts, bei dem ein Kind mit einem Erwachsenen oder einem anderen Kinde den Geschlechtsverkehr ausübt. In seiner Wohnung verfügte er über 9 CD's und 5 DVD's mit zusammen 101 Dateien (Bilder) kinderpornographischen Inhalts. Dies stellt eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar.
Durch den Besitz von 140 Dateien (Bilder) kinderpornographischen Inhalts auf seinem Dienstrechner hat der Beklagte zudem gegen die Ziffer 2 der Benutzerrichtlinie für die dienstliche Nutzung des Internets des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.02.2002 - VV BMF - IT Intxxnet (im Folgenden: Internetrichtlinie) und damit zugleich gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen.
Soweit der Beklagte weitere 1.015 Bilder pornographischen Inhalts, 21 Briefe pornographischen Inhalts und zwei kinderpornographische Bilder mit selbstverfassten Texten kinderpornographischen Inhalts auf dem Dienstrechner abgespeichert hatte, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen die Internetrichtlinie und § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) bezüglich der beiden kinderpornographischen Bilder und Texte vor (innerdienstliche Pflichtverletzung).
Zugleich hat er auch durch die Beschäftigung mit diesen Dingen im Dienst gegen die Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), verstoßen.
Im Übrigen hat der Beklagte die Tathandlungen sowohl vor dem Amtsgericht B-Stadt als auch gegenüber der erkennenden Disziplinarkammer vollständig eingeräumt.
Der Beklagte hat durch das festgestellte Verhalten sowohl ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG als auch ein außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen, weil er vorsätzlich und schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), verletzt hat. Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Dateien, so verstößt er gegen diese Pflicht. Weiter liegen vorsätzlich begangene innerdienstliche Verstöße gegen die Gehorsamspflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG i.V.m. der Internetrichtlinie) und gegen die Pflicht zu vollem Einsatz (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) vor.
Die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils erstreckt sich auch auf die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten. Unerheblich ist dabei, ob das Strafgericht die tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich oder stillschweigend getroffen hat, weil ein Eingehen hierauf nicht erforderlich schien. Bereits aus der Tatsache der Verurteilung ist zwingend auf die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung des Beklagten und dessen Schuldfähigkeit zu schließen, weil anderenfalls eine Verurteilung nicht zulässig wäre (OVG Lüneburg, Urteil vom 01.03.2011 - 20 LD 1/09 -, zitiert nach ).
Soweit der Beklagte vorträgt, bei dem Sammeln der Bilder habe er unter einer "nicht stoffgebundenen" Sucht gehandelt und sei erleichtert gewesen, als er entdeckt worden sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Voraussetzungen für eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG von den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen sind vorliegend nicht gegeben. Diese ist nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung eine abweichende Feststellung für möglich halten. Eine Lösung kommt nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannte Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus. Eine Lösung kommt zudem nur in Betracht, wenn ohne weitere Beweisaufnahme zweifelsfrei erkennbar ist, dass eine entscheidungserhebliche Feststellung im Strafurteil falsch ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 01.03.2011 - 20 LD 1/09 -; BVerwG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 B 55/13 -, jeweils zitiert nach ).
Gemessen hieran ist die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten nicht offensichtlich unrichtig im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht B-Stadt hatte der Beklagte hinreichend Gelegenheit, sich zu äußern, was dem sehr ausführlichen Protokoll zu entnehmen ist. Hinsichtlich einer möglichen Schuldunfähigkeit erfolgte kein Vortrag; Anhaltspunkte hierfür waren auch nicht ersichtlich.
Auch aus dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren vor der Disziplinarkammer ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung der Schuldfähigkeit des Beklagten offensichtlich unrichtig ist. Denn der Vortrag des Beklagten zu seiner angeblichen "nicht stoffgebundenen Sucht" blieb völlig unsubstantiiert. Die stillschweigend getroffene Feststellung der Schuldfähigkeit nimmt mithin an der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils teil.
Die für das festgestellte schwere Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach ).
Die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695).
Untere Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 - und - 2 C 13/10 -, jeweils zitiert nach ) zum außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften ist aufgrund des vorliegend gegebenen Dienstbezugs und der Schwere der Pflichtverletzung von der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst als angemessene Disziplinarmaßnahme auszugehen. Der Beklagte hat die kinderpornographischen Dateien in einem Zeitraum von ca. einem Jahr auf seinem Dienstrechner in seiner Dienststelle gespeichert und nach dem Herunterladen dort nach Angaben des Gutachters im Strafverfahren mindestens noch einmal betrachtet. Dort verfasste er auch die beiden mit kinderpornographischen Fantasien ausgestalteten Texte, versehen mit jeweils einer kinderpornographischen Bilddatei, die eine besondere Rücksichtslosigkeit und Hemmungslosigkeit dokumentieren. Die Dreistigkeit des Vorgehens des Beklagten, um seinen sexuellen Neigungen nachgehen und sie ausleben zu können, zeigt sich darin, dass er den Dienstrechner benutzte, weil sein privater PC nicht mehr funktionierte. Auf die von dem Bevollmächtigten des Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Beklagte in seiner beruflichen Tätigkeit mit Kindern in Berührung gekommen ist oder gerade zur Bekämpfung von Kinderpornographie eingesetzt war, kommt es - anders als in den Fällen des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften wegen des bereits gegebenen Dienstbezugs - nach Auffassung der Disziplinarkammer nicht mehr an.
Die Höchstmaßnahme entfällt nur, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört.
Solche durchgreifenden Entlastungsgründe stehen dem Beklagten weder in Form der von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe noch in vergleichbar gewichtigen entlastenden Umständen zur Seite.
Es sind keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne von § 21 StGB, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist und bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann, substantiiert vorgetragen worden. Soweit der Beklagte angibt, er habe unter einer "nicht stoffgebundenen Sucht" gelitten, reicht dies angesichts der ordnungsgemäßen Erfüllung der dienstlichen Pflichten im Übrigen nicht aus, um eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 21 StGB annehmen zu können.
Anhaltspunkte für das Vorliegen vergleichbar entlastender Umstände sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Die bisherige Unbescholtenheit des Beklagten, seine guten dienstlichen Leistungen, seine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen und seine fachliche und kollegiale Anerkennung stehen der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen. Denn eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung, gegebenenfalls auch mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt bei einer - wie hier - gravierenden Dienstpflichtverletzung neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht, denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- wie das außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind von daher geeignet, schwere dienstrechtliche Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.
Auch die Durchführung einer Therapie vom 21.02.2012 bis 01.12.2014 bei Pro Familia, die ihm als Bewährungsauflage aufgegeben wurde, ist zwar positiv zu vermerken, weist jedoch nicht das Gewicht auf, um von der Höchstmaßnahme absehen zu können.
Demgegenüber liegen erschwerende Umstände in dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Dateien, für den alleine eine Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht käme.
Bei der nach § 13 BDG gebotenen Gesamtabwägung ist die Disziplinarkammer zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall ein endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust der Allgemeinheit und der Klägerin bezüglich der Person des Beklagten eingetreten ist (§ 13 Abs. 2 BDG).
Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 10 BDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 10 Abs. 1 BDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BDG). Allerdings wird dem Beamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BDG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.