VG Wiesbaden, Beschluss vom 02.12.2015 - 4 L 1475/15.WI.A(2)
Fundstelle
openJur 2019, 36804
  • Rkr:

Nachdem in der Schweiz ein Asylantrag gestellt aber vom Antragsteller nicht weiterverfolgt worden ist und nachdem Deutschland nach Ablauf der Überstellungsfrist für die Bearbeitung seines Asylbegehrens zuständig geworden ist, ist für diesen Zweitantrag ein weiteres Asylverfahren in Deutschland nur durchzuführen, wenn Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG geltend gemacht werden können.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der afghanische Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung.

Ausweislich des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.09.2015 reiste der Antragsteller nach eigenen Angaben am 22.04.2014 nach Deutschland ein und stellte am 21.05.2014 einen Asylantrag. Zuvor hat der Antragsteller in der Schweiz bereits einen Asylantrag gestellt. Nach Angabe des Antragstellers wurde er hierbei von den dafür zuständigen schweizer Behörden zu seinen Asylgründen nicht angehört, sondern "im Rahmen seiner Erfassung am 14.04.2014 ein Asylantrag registriert". Der Antragsteller ist dann offenbar am 22.04.2014 nach Deutschland weitergereist.

Das Bundesamt lehnte daraufhin entsprechend der Regelungen der Dublin-Verordnung für die Durchführung von Asylverfahren den vom Antragsteller in Deutschland gestellten Asylantrag mit Bescheid vom 23.10.2014 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an. Wegen Ablaufs der Überstellungsfrist ging danach aber die Zuständigkeit auf Deutschland über.

Mit Bescheid vom 25.09.2015 stellte das Bundesamt danach fest, dass in der Person des Antragstellers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Antragsteller zugleich auf, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach Afghanistan an. Ansonsten befristete es die Wirkungen des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate nach dem Tag der möglichen Abschiebung.

Zur Begründung führt das Bundesamt aus, dass es sich bei dem in Deutschland gestellten Asylantrag um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG handele, nachdem der Antragsteller bereits in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG ein Asylverfahren erfolglos betrieben habe. Ein weiteres Asylverfahren sei in Deutschland aber im vorliegenden Fall nicht durchzuführen, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG zum Wiederaufgreifen eines Verfahrens hier nicht vorliegen. So habe der Antragsteller nicht dargelegt, wie das Asylverfahren in der Schweiz ausgegangen sei. Danach sei von einer sonstigen Erledigung ohne Schutzgewährung auszugehen. Nach Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) stellten die Mitgliedsstaaten sicher, dass die Antragsprüfung eingestellt wird oder sofort die Asylbehörde den Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung als unbegründet ansieht, der Antrag abgelehnt wird, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiterbetreibt. So sei es hier im Fall des Antragstellers anzunehmen, da nach dem Zuständigkeitswechsel keine positive Entscheidung in der Schweiz über das dort gestellte Asylbegehren mehr ergehen könne. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-VO sei vorgesehen, dass ein Asylbegehren nur von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft werde, was auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.06.2014 klarstellend bestätigt habe. Wäre in einem Mitgliedsstaat eine positive Entscheidung ergangen, wäre der Asylantrag in Deutschland unzulässig, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2015, Az.: 10 C 7.13, ergebe.

Dem Antragsteller sei Gelegenheit gegeben worden, Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland oder Gründe, die einer Rückkehr in das Herkunftsland entgegenstehen, geltend zu machen. Eine Begründung sei jedoch nicht erfolgt. Auch sei er zur beabsichtigten Ablehnung angehört worden, ohne dass dieser hiervon Gebrauch gemacht habe.

Da der Antragsteller keine geänderte Sach- oder Rechtslage geltend gemacht habe und solche Wiederaufgreifensgründe auch sonst nicht ersichtlich seien, sei auch kein weiteres Asylverfahren entsprechend § 71a Abs. 1 AsylG durchzuführen. Es könne daher bei der Tenorierung des vorausgegangenen Bescheids vom 23.10.2014, in dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden sei, verbleiben.

Abschiebungshindernisse seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auf die weitere Bescheidbegründung wird Bezug genommen.

Nach Absendung dieses Bescheides per Einschreiben am 14.10.2015 hat der Antragsteller am 21.10.2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 K 1474/15.WI.A(2) anhängig ist, und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Nach seiner Ansicht handelt es sich bei dem in Deutschland gestellten Asylbegehren des Antragstellers nicht um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG, weil der neuerliche Asylantrag während der Prüfung des in der Schweiz gestellten Antrags erfolgte. Gemäß Art. 18 Abs. 1 S. 1b und Art. 18 Abs. 2 S. 2 der EU-Verordnung Nr. 604/2013 dürfe ein neuerlicher Antrag nicht als Folgeantrag behandelt werden, solange eine Entscheidung in der Sache im vorausgegangenen Asylverfahren noch nicht ergangen ist. Eine sachliche Prüfung des Asylbegehrens des Antragstellers sei bislang noch nicht erfolgt. Ohne Bedeutung bleibe es dabei, dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Schweiz für die Bearbeitung des Asylbegehrens aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist auf Deutschland übergegangen sei. Dieser bloße Zuständigkeitswechsel könne nicht zu einem Verlust der Rechte des Antragstellers im Verfahren auf Zuerkennung oder Aberkennung des internationalen Schutzes führen. Entsprechendes ergebe sich auch aus der sogenannten EU-Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013. Nach Art. 2q dieser Richtlinie gelten die Vorschriften des Abschnittes IV über Folgeanträge nur dann, wenn die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 abgelehnt hat. Letzteres setze eine inhaltliche Prüfung voraus; nur dann liege eine Ablehnung des Antrags nach Art. 2q vor mit der Folge, dass ein weiterer Asylantrag ein Folgeantrag im Sinne der Richtlinie sei. Wird das erste Verfahren aber lediglich eingestellt, kämen die weiteren in Art. 28 enthaltenen Regelungen zur Anwendung, etwa mit der Möglichkeit, um die Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, welcher gerade nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 zu prüfen sei, wie sich aus Art. 28 Abs. 2 RL/2013/32/EU ergebe.

Aus den der Richtlinie vorangestellten Erwägungen ergebe sich auch, dass eine Besserstellung der Rechte der Asylbewerber im Vergleich zur vorhergehenden Richtlinie beabsichtigt sei. "Während es noch in den Erwägungen zu 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 heißt, dass es, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stellt, unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedsstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten und deshalb den Mitgliedsstaaten Verfahren zur Auswahl stehen sollen, die Ausnahmen von den Garantieren vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt, heißt es in der Richtlinie 2013/32/EU in den Erwägungen zu 36 in Satz 2 einschränkend, dass in diesen Fällen die Mitgliedsstaaten einen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftigen entschiedenen Sache (res iudicata) als unzulässig abweisen können, wobei dies in den Bestimmungen der Art. 2q, 28 und Art. 40 ff. seine spezielle Ausformung erfahren hat".

Daher sei ein weiteres Asylverfahren in Deutschland durchzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG komme der Klage in Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zu. Da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hier vorliegen, sei die aufschiebende Wirkung klarstellend anzuordnen.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.09.2015 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.

Dem Gericht lag der vom Bundesamt in Kopie vorgelegte Behördenvorgang vor.

Dem Antragsteller wurde verbunden mit dem Hinweis, dass das Gericht hier von einer Anwendbarkeit des § 71a AsylG ausgeht, Gelegenheit zum Vortrag von Wiederaufgreifensgründen i.S.d. § 51 VwVfG gegeben.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet, weil die angegriffene Verfügung rechtmäßig erscheint und die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zugunsten des öffentlichen Interesses an einer alsbaldigen Ausreise des Antragstellers ausfällt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, insbesondere der Rechtsbehelf vor anstehenden Abschiebemaßnahmen, da der hier erfolgten Entscheidung nach § 71a AsylG gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zur Vorbereitung der dabei zu erfolgenden Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung summarisch zu überprüfen, da kein schützenswertes Vollzugsinteresse daran bestehen kann, einen rechtswidrig erscheinenden Bescheid auch noch vorzeitig vollstrecken zu wollen. Die summarische Überprüfung der Bundesamtsentscheidung vom 25.09.2015 lässt diese rechtmäßig erscheinen.

So geht das Bundesamt dabei zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Asylantrag des Antragstellers um einen sogenannten Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG handelt, nachdem der Antragsteller zuvor bereits in der Schweiz einen entsprechenden Asylantrag gestellt hat. Zwar handelt es sich bei dem dann auch in Deutschland gestellten Asylantrag nicht um einen eigentlichen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG, weil ein entsprechendes Verwaltungsverfahren in Deutschland zuvor nicht stattgefunden hat. Nach der Regelung des § 71a AsylG sollen aber die Regelungen für einen wiederholten Antrag des § 71 AsylG auch auf den sogenannten Zweitantrag angewendet werden, wenn ein Asylverfahren bereits in einem sicheren Drittstaat stattgefunden hat, welcher aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen hierfür zuständig ist.

Gemäß dem völkerrechtlichen Abkommen der Europäischen Union mit der Schweiz vom 26.10.2004 sowie den Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Schweiz vom 1. März 2008 gelten die Regelungen der Dublin-II-Verordnung auch im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Schweiz.

Die Antragsgegnerin war hier für die Bearbeitung dieses vom Antragsteller in Deutschland gestellten Zweitantrags zuständig, nachdem die Zuständigkeit der Schweiz nach Ablauf der Überstellungsfrist endete.

Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland ist im vorliegenden Fall auch davon abhängig gewesen, dass von Seiten des Antragstellers Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 51 VwVfG geltend gemacht werden können, weil das in der Schweiz durchgeführte Asylverfahren als vollwertiges asylrechtliches Vorverfahren im Sinne des § 71a AsylG zu werten ist. Erforderlich hierfür ist allein, dass der Antragsteller in diesem schweizer Asylverfahren die Möglichkeit gehabt hat, politische Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend zu machen. Für die Annahme eines "erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens" ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht erforderlich, dass das frühere Asylbegehren von dem bisher zuständigen Mitgliedsstaat und seinen dafür zuständigen Asylbehörden nach erfolgter Anhörung des Antragstellers, Würdigung seiner Asylgründe und Entscheidung darüber förmlich abgelehnt wurde. Vielmehr kommt es auf die Gründe der Erfolglosigkeit dieses ersten Asylantrags grundsätzlich nicht an. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller unter Einhaltung der erforderlichen Verfahrensgarantien nicht gehindert war, seine Verfolgungsgründe darzulegen. Verfolgt er sein Asylbegehren nicht weiter oder nimmt dieses zurück, so kann sich der Antragsteller nicht auf die Rechte eines Asylbewerbers berufen, der erstmals die Möglichkeit hat, seine Verfolgungsgründe in einem Verfolgungsschutz gewährenden Staat geltend zu machen (vgl. hierzu auch Hailbronner, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 71a Rdnr. 14 sowie Funke-Kaiser im Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 71a Rdnr. 12). Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller die Möglichkeit, in der Schweiz seine Asylgründe geltend zu machen. Die Schweiz gewährleistet ein ordnungsgemäßes Asylverfahren und bietet Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen, so dass ihm dort ein vollwertiges Asylverfahren zur Verfügung stand. Der Umstand, dass der Antragsteller dieses Verfahren in der Schweiz nicht weiterverfolgte, vermag keinen Anspruch darauf zu begründen, in Deutschland erneut vollumfänglich mit seinen Gründen für seine Ausreise oder die Hinderungsgründe für eine Wiedereinreise nach Afghanistan gehört zu werden, diese gewürdigt zu bekommen und nach Prüfung derselben erneut beschieden zu werden. Vielmehr sieht das Gericht keine rechtlichen Bedenken, wenn der deutsche Gesetzgeber in § 71a AsylG in diesem Falle die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens davon abhängig macht, dass der Antragsteller Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 VwVfG geltend machen kann mit der Folge, dass für die deutschen Asylbehörden, die inzwischen für den Antragsteller zuständig geworden sind, nur solche Verfolgungsgründe beachtlich sind, die vom Antragsteller im vorausgegangenen Asylverfahren nicht bereits hätten geltend gemacht werden können.

Soweit der Antragsteller mit seiner hierzu gegenteiligen Auffassung auf die Regelung des Art. 18 Abs. 1b der EU-Verordnung Nr. 604/2013 verweist, sieht die Kammer diese Regelung hier nicht einschlägig. Diese Regelung verpflichtet im vorliegenden Fall die Schweiz grundsätzlich, das Asylverfahren des Antragstellers wieder aufzunehmen, auch wenn dieser in einem anderen Mitgliedsstaat, hier der Bundesrepublik Deutschland, einen weiteren Asylantrag gestellt hat bzw. sich dort ohne Aufenthaltstitel aufhält. Im vorliegenden Fall ist es umgekehrt: Deutschland ist nicht das Land, das ein früheres Asylverfahren des Antragstellers hätte wieder aufnehmen können, es hat vielmehr allein den zweiten Asylantrag des Antragstellers als sogenannten Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG behandelt.

Die vom Antragsteller angeführte Regelung von Art. 18 Abs. 2 S. 2 besagter EU-Verordnung bezieht sich nicht auf Art. 18 Abs. 1b, sondern auf Art. 18 Abs. 1c. Auch diese Regelung richtet sich nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall an die Schweiz, also nicht an die Bundesrepublik Deutschland und damit die Antragsgegnerin, weil der Antragsteller in Deutschland noch kein früheres Verfahren hatte, das nicht fortgeführt worden wäre.

Art. 2q der Verfahrensrichtlinie definiert den Begriff des Folgeantrags, nicht aber den des hier vorliegenden Zweitantrags. Aus dieser bloßen Begriffsbestimmung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ein erneutes Asylbegehren in einem anderen Staat nicht als Zweitantrag behandelt werden darf.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Bundesamtsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

Zutreffend wird darin ausgeführt, dass Wiederaufgreifensgründe nicht geltend gemacht wurden oder ersichtlich sind und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5-7 AufenthG nicht vorliegen. Auf die Ausführungen in der angegriffenen Bescheidung wird Bezug genommen. Auch die danach erfolgte Androhung der Abschiebung nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG erscheint ebenso rechtmäßig wie die nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 4 AsylG festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche. Schließlich erscheint auch die gesetzte Frist zum Ablauf der Wirkungen einer möglichen Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden.

Die danach vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zugunsten des öffentlichen Interesses aus, da keine Gründe ersichtlich sind, die ein Abweichen von der gesetzgeberischen Vorgabe des § 36 Abs. 4 AsylG rechtfertigten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.