LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2015 - 2-03 O 184/15
Fundstelle
openJur 2019, 36752
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der negativen Feststellungsklage um das Vorliegen von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Fruchtsäfte.

Die Klägerin ist ausschließlich in Hessen und den unmittelbar angrenzenden Regionen tätig. Sie vertreibt ihre Produkte über den Groß- und Fachhandel, den Einzelhandel sowie in der Gastronomie. Die Beklagte vertreibt ihre Produkte bundesweit.

Beide Parteien bewerben ihre Produkte im Internet. Innerhalb ihres Vertriebsraumes ist die Klägerin im Fruchtsaftbereich Marktführerin, bundesweit dagegen die Beklagte.

Ende 2007 brachte die Beklagte das Produkt "..." mit einem Fruchtsaftanteil von mindestens 50% in den Verkehr. Die Klägerin wiederum brachte Anfang 2008 das Produkt "..." in den Geschmacksrichtungen Apfel-Kirsch und Apfel-Zitrone mit einem Fruchtsaftanteil von mindestens 50% auf den Markt.

Die konkrete Etikettengestaltung der Klägerin hinsichtlich der Sorten "... Apfel-Zitrone" und "... Apfel-Kirsch" blieb dabei seit dem 06.12.2012 bzw. dem 13.05.2013 unverändert. Hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung wird auf die Anlagen K1 bis K4, Bl. 14-21 d.A., verwiesen. Die Beklagte vertrieb ihr Produkt von Ende 2007 bis Mai/Juni 2014 in der Sorte "Apfel-Zitrone" unter gleichbleibender Aufmachung, hinsichtlich derer auf die Anlagen K8 und K9 (Bl. 30-33 d.A.), verwiesen wird. Im Mai/Juni 2014 änderte die Beklagte ihre Produktpalette "...". In diesem Zusammenhang änderte sie auch die bisherige Etikettengestaltung und vertreibt seither die Sorten "Apfel-Zitrone" und "Apfel-Kirsch" in neuer Aufmachung (Anlagen K11, K12, Bl. 37-40 d.A.).

Am 03.02.2015 meldete sich der Justitiar der Beklagten per E-Mail bei der Klägerin und wies auf die ähnliche Etikettengestaltung der streitgegenständlichen Produkte in den Sorten "Apfel-Zitrone" und "Apfel-Kirsch" hin. Es kam zu Gesprächen zwischen den Parteien. Am 19.03.2015 sandte der Justitiar der Beklagten eine E-Mail an den Geschäftsführer der Klägerin, in dem er u.a. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dahingehend forderte, dass es die Klägerin künftig unterlasse, die Produkte "... Apfel-Kirsche" sowie "... Apfel-Zitrone" im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter Verwendung der dort abgebildeten Etikettengestaltung (Bl. 26 d.A.) zu bewerben und in den Verkehr zu bringen. Die Klägerin wies dies zurück.

Die Klägerin behauptet, die verwendeten Sortenangaben seien "Grundgeschmacksrichtungen", die günstig zu produzieren und daher weit verbreitet seien. Der Begriff "Naturell" (bzw. "Naturelle") sei von den Parteien zeitgleich auf dem Markt verwendet worden und komme ferner auf einer Vielzahl anderer auf dem Markt erhältlicher Produkte vor, um nicht-kohlensäurehaltiges "stilles" Wasser zu kennzeichnen. Die Abbildung von Obst auf dem Etikett sowie das Gestaltungselement "Blatt" seien im Fruchtsaftbereich weit verbreitet.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Produkte "... Stilles Mineralwasser und purer Fruchtsaft" und "... Stilles Mineralwasser und reiner Saft" stünden als Nektar im Sinne der FrSaftErfrischGetrV einerseits und als Erfrischungsgetränk im Sinne dieser Verordnung andererseits nicht miteinander im Wettbewerb. Die Aufmachung der Beklagten für die Produkte "... Naturelle Apfel-Kirsche" und "Apfel-Zitrone" unterscheide sich nicht deutlich genug von denen ihrer Mitbewerber, um auf den ersten Blick auf deren Herkunft aus dem Haus der Beklagten hinzuweisen.

Die Klägerin ahme das Produkt der Beklagten nicht nach. Die auf den Etiketten abgebildeten Blätter unterschieden sich wesentlich, die klägerische Abbildung eines Blattes sei luftig wie eine Feder, hälftig weiß abgesetzt zweifarbig und horizontal angebracht. Das Blatt in der Darstellung der Beklagten sei dagegen eher als massivdunkelgrüner Hintergrund des Schriftzuges zu verstehen denn als ein Blatt. Die Farbgestaltung von Hintergrund, Schriften und anderen Bildelementen seien ebenfalls unterschiedlich, ebenso wie die Etikettengröße von 17,2 cm (Klägerin) gegenüber 9,2 cm (Beklagte) und die Platzierung der Sortenangabe. Das Etikett der Beklagten enthalte ferner einen Stempelaufdruck, der im klägerischen Etikett fehle, auch unterscheide sich die Bezeichnung "reiner Saft" und "purer Fruchtsaft", wobei der Slogan "Stilles Mineralwasser und reiner Fruchtsaft" schließlich auch keine Anlehnung an die Gestaltung der Beklagten sei, sondern eine rein beschreibende Angabe des Inhalts und nicht zur Verdeutlichung der Herkunft geeignet. Dieser könne zwar gemäß der FrSaftErfrischGetrV als "Nektar" bezeichnet werden, müsse dies aber keineswegs. Die Angabe "stilles Mineralwasser" ermögliche es der Klägerin auf den gegenüber Tafel- oder Quellwasser höherwertigeren Inhalt hinzuweisen. Durch die Kennzeichnung mit dem Schriftzug "..." könnten Verbraucher ihr Produkt von dem mit "..." gekennzeichneten Produkt der Beklagten eindeutig unterscheiden. Sie nähmen allein die Verschiedenheit der Marke wahr und würden sich keine weiteren Gedanken über dahinterstehende, eventuell identische Abfüller machen.

Die Klägerin hat die hiesige Klage am 21.04.2015 beim Landgericht Frankfurt am Main anhängig gemacht. Die Beklagte hat Ende Juli 2015 zeitgleich mit der hiesigen Klageerwiderung eine Unterlassungsklage mit umgekehrtem Rubrum unter dem Aktenzeichen 31 O 271/15 beim Landgericht Köln anhängig gemacht, in dem für den 10.12.2015 Termin für die erste mündliche Verhandlung anberaumt worden ist. In diesem hat sie beantragt,

die hiesige Klägerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

Das Produkt "..." im geschäftlichen Verkehr zu wettbewerbszwecken mit nachfolgender Ausstattung anzubieten, anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, soweit die Ausstattung insbesondere die GestaltungsmerkmaleProduktsubbezeichnung "Naturell"ein stilisiertes Blatt unddie Angabe "Stilles Mineralwasser und Purer Fruchtsaft"in direktem Zusammenhang zueinander und zur Produktbezeichnung "..." angeordnet aufweist:

<Abbildung Flasche>

Mit Schriftsatz an das Landgericht Köln vom 12.10.2015 hat die hiesige Beklagte im Verfahren vor dem Landgericht Köln unwiderruflich den Verzicht auf die Rücknahme der Klage erklärt (Bl. 188 d.A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die hiesige negative Feststellungsklage und die von der Beklagten vor dem Landgericht Köln angestrengte Leistungsklage einen unterschiedlichen Streitgegenstand haben.

Die Klägerin beantragt im hiesigen Verfahren,

festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung hat, das in den Sorten "Apfel-Kirsche" und "Apfel-Zitrone" erhältliche Produkt "..." wie nachfolgend wiedergegeben zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:

... Apfel-Kirsche

... Apfel-Zitrone

<Abbildung 1 (Etikett)>

<Abbildung 2 (Etikett)>

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Unzulässigkeit der Klage.

Die Beklagte behauptet, sie habe erstmals Anfang 2015 von dem Marktauftritt der Klägerin erfahren. Sie behauptet ferner, die Produkte "... Stilles Mineralwasser und reiner Saft" sowie "... Stilles Mineralwasser und purer Fruchtsaft" stünden miteinander im Wettbewerb, da sie beide aus Wasser einerseits und Fruchtsaft andererseits bestünden. Dabei stünden sie weiter mit einer Vielzahl Wasser-Fruchtsaft-Mischgetränken anderer Hersteller im Wettbewerb.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich innerhalb dieses Umfelds die Aufmachung des Produktes "... Stilles Mineralwasser und reiner Saft" deutlich von der Aufmachung der Produkte anderer Hersteller unterscheide. Ihr Produkt weise auf dem Etikett als Gestaltungselemente einen roten Störer mit der Aufschrift "... Pfand" als Blickfang, die Produktbezeichnung "...", den Begriff "Naturelle", die Angabe "Stilles Mineralwasser und reiner Saft", die Angabe einer Geschmacksbezeichnung sowie die blickfangmäßige Verwendung eines Blattes auf. Eine solche Gestaltung finde auf dem Markt sonst keine Verwendung, insbesondere tauchten die Komponenten Produktbezeichnung ("..."), Begriff "Naturell(e)", Blatt sowie Bezeichnung "Stilles Mineralwasser und reiner Saft" außer bei der Klägerin sonst nicht auf. Die Verwendung des stilisierten Blattes durch andere Hersteller erfolge nur, um auf aus Blättern stammende Inhaltsstoffe hinzuweisen, nicht jedoch als Blickfang bei Wasser-Saft-Mischungen.

Die Aufmachung des Produktes "... Stilles Mineralwasser und purer Fruchtsaft" der Klägerin sei ihrem Produkt gegenüber nahezu identisch. Als einziges Produkt auf dem Markt weise es ebenfalls die Gestaltungselemente Produktbezeichnung ("..."), Begriff "Naturell", stilisiertes Blatt, Angabe "Stilles Mineralwasser und purer Fruchtsaft", roten Störer "...Pfand" sowie die Geschmacksrichtung "Apfel-Zitrone" auf. Die Bezeichnung "Stilles Mineralwasser und purer Fruchtsaft" beschreibe auch nicht den Inhalt, nämlich Fruchtnektar im Sinne der FrSaftErfrischGetrV, sondern solle das Produkt der Aufmachung der Beklagten annähern.

Die Klägerin täusche durch die Aufmachung des Produktes Verbraucher über dessen Herkunft. Die angesprochenen Verbraucher verbänden das Element "Blatt" in Verbindung mit dem Begriff "Naturell" und dem Slogan "Stilles Mineralwasser und reiner Saft" bzw. " purer Fruchtsaft" im Kontext von Wasser-Fruchtsaft-Mischungen mit dem Produkt der Beklagen und gingen davon aus, dass die Produkte von demselben Hersteller stammten. Hieran vermöge auch die unterschiedliche Kennzeichnung mit "..." bzw. "..." nichts zu ändern.

Schließlich werde durch die klägerische Aufmachung der gute Ruf, den das Produkt der Beklagten besitze, ausgenutzt.

Die Klage sei weitgehend unzulässig, da der Antrag zu weit formuliert sei. Er umfasse nach seiner Formulierung auch die Feststellung hinsichtlich Ansprüchen aus dem Marken- und Patentrecht und sei insbesondere nicht auf Ansprüche nach § 4 Nr. 9 UWG beschränkt.

Ferner fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte vor dem Landgericht Köln Leistungsklage erhoben habe und nunmehr dort auf die einseitige Klagerücknahme verzichtet habe. Die hiesige Klage und die Klage vor dem Landgericht Köln hätten denselben Streitgegenstand.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist insgesamt unzulässig.

Grundsätzlich ist die Erhebung einer Klage, die darauf gerichtet ist, das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen, zulässig, wenn sich der Beklagte eines Rechts berühmt und den Kläger zuvor abgemahnt hat.

Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für die negative Feststellungsklage des Abgemahnten entfällt jedoch, wenn der Gegner in einem Verfahrensstadium, in dem das Feststellungsverfahren noch nicht entscheidungsreif ist, Leistungsklage erhebt und auf sein Recht zur Klagerücknahme mit der Folge verzichtet, dass die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH GRUR 2006, 217 Rn. 12 [BGH 21.12.2005 - X ZR 17/03] -Detektionseinrichtung I; BGH GRUR-RR 2010, 496), wobei für die Beurteilung dieser Voraussetzungen auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die positive Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH NJW 1987, 2680 [BGH 22.01.1987 - I ZR 230/85] - Parallelverfahren I; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kap. 52 Rn. 20a m.w.N.).

Grund für die Vorrangigkeit der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage ist, dass nur mit der Leistungsklage ein vollstreckungsfähiger Titel erworben werden kann und nur diese die Unterbrechung der Verjährung bewirkt (BGH NJW 1997, 870, 872; Keller, WRP 2000, 908, 912). Zudem sollen sich widersprechende Entscheidungen vermieden werden (BGH GRUR 2006, 217 Rn. 12 [BGH 21.12.2005 - X ZR 17/03] -Detektionseinrichtung I m.w.N.).

Hier hat die Beklagte im Verfahren vor dem Landgericht Köln (im Folgenden: "Leistungsklage") auf die einseitige Klagerücknahme - unwiderruflich - verzichtet, so dass im Rahmen einer Deckung der Streitgegenstände im hiesigen Verfahren und im Verfahren vor dem Landgericht Köln das Rechtsschutzbedürfnis für die negative Feststellungsklage entfallen ist.

Es war daher zu prüfen, ob die hiesige Klage ganz, teilweise oder gar nicht unzulässig geworden ist, also ob sich die Streitgegenstände der hiesigen Klage und der Leistungsklage decken, wobei ein möglicherweise weiterhin zulässiger Teil der hiesigen Klage nur anzunehmen ist, wenn der Streitgegenstand der Leistungsklage enger ist als der hiesige. Ist der Streitgegenstand der Leistungsklage hingegen weiter und umfasst - in Form einer Obermenge - auch den gesamten hiesigen Streitgegenstand, führt dies zur vollständigen Unzulässigkeit der hiesigen negativen Feststellungsklage (vgl. BGH GRUR 2006, 217 Rn. 12 [BGH 21.12.2005 - X ZR 17/03] Detektionseinrichtung I: "soweit sich die Streitgegenstände decken"; für den umgekehrten Fall, dass der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage weiter ist, als der der positiven Leistungsklage BGH NJW-RR 1990, 1532 [BGH 21.12.1989 - IX ZR 234/88]; BeckOK-ZPO/Bacher, Ed. 18, § 256 Rn. 26.2; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 16). Dies war hier der Fall, da der Streitgegenstand der Leistungsklage den hiesigen Streitgegenstand vollumfänglich deckt und insgesamt sogar weiter gefasst ist.

Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Anträge der negativen Feststellungsklage und der Leistungsklage nicht identisch formuliert sind. Insbesondere begehrt die hiesige Beklagte in der Leistungsklage Unterlassung "im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken". Weiter will sie auch das "Bewerben-Lassen" untersagen lassen. Das "In-Verkehr-Bringen" ist im Antrag der Leistungsklage hingegen nicht enthalten, dafür das "Anbieten / Anbieten-lassen". Darüber hinaus hat die hiesige Beklagte ihren Leistungsantrag um spezielle, mit "insbesondere" verknüpfte Gestaltungsmerkmale ergänzt. Die Abbildungen im hiesigen Verfahren und in der Leistungsklage unterscheiden sich insoweit, dass in den jeweiligen Anträgen im hiesigen Verfahren nur die Etiketten, in der Leistungsklage aber beide Flaschen insgesamt, jedoch mit den zugehörigen Etiketten abgebildet sind.

Soweit die hiesige Klage und die Leistungsklage unterschiedliche Handlungsformen behandeln, liegt derselbe Streitgegenstand vor. Der BGH hat in seiner Entscheidung "Biomineralwasser" ausgeführt (BGH GRUR 2013, 401, Rn. 19 24, 25, 26 -Biomineralwasser):"... Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. BGHZ 123, 137 [141] = NJW 1993, 2684; BGHZ 157, 47 [51] = BeckRS 2004, 00944 m.w. Nachw.). Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen dann vor, wenn die materiell>rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, NJW 2008, 3570 [BGH 16.09.2008 - IX ZR 172/07] Rdnr. 9). ...

[Es bietet] sich an, in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (so bereits BGH, GRUR 2012, 184 [BGH 30.06.2011 - I ZR 157/10] Rdnr. 15 = NJW 2012, 1449 = WRP 2012, 194 [BGH 30.06.2011 - I ZR 157/10] - Branchenbuch Berg; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 742 [BGH 07.04.2011 - I ZR 34/09] Rdnrn. 17 f. = NJW 2011, 2787 = WRP 2011, 873 [BGH 07.04.2011 - I ZR 34/09] - Leistungspakete im Preisvergleich). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kl. in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. ...

Dem Kl. ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann ("wie geschehen in H"). In diesem Fall nötigt der Kl. das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. ...

Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, in dem das Klagebegehren nicht auf das Verbot einer bestimmten Verletzungsform beschränkt ist, sich vielmehr gegen die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung (Bewerbung und Inverkehrbringen eines natürlichen Mineralwassers unter der Bezeichnung "Biomineralwasser") richtet, deren Verbot losgelöst von dem konkreten wettbewerblichen Umfeld begehrt wird. Auch in diesem Fall wird der Streitgegenstand durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Unterlassungsklägers bezieht. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines wettbewerblichen Verhaltens lassen sich seine Erkennbarkeit und seine Wahrnehmung im Wettbewerb nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufteilen. Dementsprechend zählen die Umstände des Wettbewerbsauftritts und seine gesamte Wahrnehmung grundsätzlich noch zu dem Tatsachenkomplex, der einen einzigen Streitgegenstand bildet, und zwar unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht ... Wird dagegen nur ein Unterlassungsbegehren formuliert und mit verschiedenen Begründungen untermauert, muss davon ausgegangen werden, dass der Streitgegenstand generell die Verwendung der Bezeichnung für das im Antrag genannte Produkt umfassen soll."

Im Fall "Biomineralwasser" hatte die Klägerin verschiedene Gesichtspunkte der Werbung sowie verschiedene Handlungen (Bewerbung und Inverkehrbringen) angegriffen, wobei sie jedoch insgesamt nur einen Antrag formuliert hatte. Dies hat der BGH dahingehend ausgelegt, dass insgesamt nur ein historischer Lebenssachverhalt den Streitgegenstand bilde. Dieser lasse sich nicht sinnvoll aufteilen. Formuliere der Kläger nur ein Unterlassungsbegehren, so umfasse der Streitgegenstand "generell die Verwendung" für das im Antrag genannte Produkt. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Parteien nicht entsprechend vortragen oder ihnen der Lebenssachverhalt nicht vollständig bekannt war (BGH GRUR 2013, 401 Rn. 19 - Biomineralwasser), was z.B. denkbar ist, wenn dem Kläger eine abweichende, aber dennoch nach dem Vortrag verletzende Gestaltung oder aber eine andere Handlungsform (Anbieten, Bewerben, Inverkehrbringen) unbekannt ist. Wolle der Kläger eine getrennte Behandlung verschiedener Verwendungsformen erwirken, könne er dies durch die Formulierung einzelner konkreter Anträge erzwingen und im Wege der kumulativen Klagehäufung getrennte Klageziele einführen.

Diese Überlegungen greifen auch im hiesigen Verfahren. Denn die Parteien haben in beiden Verfahren jeweils nur einen Antrag formuliert und darin verschiedene Handlungsformen aufgeführt. Zugrunde zu legen ist dem ausweislich der jeweiligen Klagebegründung jedoch derselbe Sachverhalt, nämlich die Verwendung bestimmter Etiketten für die streitgegenständlichen Produkte. Dementsprechend kommt es auf die Abgrenzung von "Bewerben", "Anbieten" und "Inverkehrbringen" vorliegend nicht an, da diese eben Teil des umfassenden Streitgegenstandes sind. Die Beklagte richtete sich sowohl vorgerichtlich als auch in der Leistungsklage generell dagegen, dass die hiesige Klägerin das streitgegenständliche Etikett auf ihren Produkten nutzt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in der Leistungsklage auch Verletzungsformen durch Dritte in Form des "Tun-Lassens" aufgeführt hat. Denn selbst bei Annahme eines engen Streitgegenstandsbegriffs wäre damit der Streitgegenstand der Leistungsklage weiter als der der hiesigen negativen Feststellungsklage und würde dementsprechend den hiesigen Streitgegenstand weiterhin voll umfassen.

Der Annahme eines identischen Streitgegenstandes steht auch nicht entgegen, dass jeweils zur Individualisierung der konkreten Handlungsform in der hiesigen Klage und der Leistungsklage unterschiedliche Abbildungen verwendet wurden. Jedenfalls im Hinblick auf die Etiketten und die darauf enthaltenen Elemente stimmen die Abbildungen überein. Dass in der Leistungsklage die streitgegenständlichen Flaschen vollständig abgebildet sind, ist insoweit nicht hinderlich. Denn wie sich auch aus der dortigen Klagebegründung ergibt, sind Gegenstand des Angriffs - wie im hiesigen Verfahren - allein die Merkmale auf den Etiketten, nicht aber z.B. die Formgebung der Flaschen.

Auch vor dem Hintergrund, dass die Leistungsklage vor dem Landgericht Köln beschränkt zu sein scheint auf Handlungen "im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken", ist der Streitgegenstand nicht als unterschiedlich anzusehen. Denn aus der hiesigen Klagebegründung, der dieser zugrundeliegenden Abmahnung der Beklagten und der Begründung der Leistungsklage ergibt sich zweifelsfrei, dass die Parteien jeweils Ansprüche aus dem UWG geltend machen, die nach § 3 UWG ohnehin nur Handlungen im geschäftlichen Verkehr und zu Wettbewerbszwecken erfassen.

Weiter steht der Annahme eines identischen Streitgegenstands nicht entgegen, dass die Leistungsklage eine Verallgemeinerung in der Antragsformulierung durch die Aufnahme von Gestaltungsmitteln enthält. Wird eine abstrakte Umschreibung des angegriffenen Verhaltens in den Antrag aufgenommen und durch "wenn dies geschieht wie" näher bestimmt, so ist daraus zu entnehmen, dass Gegenstand allein die konkrete Werbeanzeige sein soll (BGH GRUR 2011, 742 Rn. 17 [BGH 07.04.2011 - I ZR 34/09] - Leistungspakete im Preisvergleich). In der Leistungsklage hat die hiesige Beklagte die angegriffenen Abbildungen nur mit einem Doppelpunkt abgesetzt, so dass eine solche Einschränkung allein auf die konkrete Werbung nicht vorliegen dürfte. Damit stellt sich der Leistungsantrag der hiesigen Beklagten gegenüber einem "wenn dies geschieht wie" als weiter dar.

Die hiesige Klage hingegen richtet sich auf die Feststellung nur hinsichtlich der konkreten Verletzungsform, ohne eine übergeordnete abstrahierte oder generalisierte Beschreibung der Verletzungshandlung zu enthalten. Sie ist daher konkret auf die angegriffene Produktform beschränkt und im Ergebnis enger als der Gegenstand der Leistungsklage. Dadurch, dass die Beklagte in der Leistungsklage die von ihr konkret angegriffenen Elemente herausgestellt und durch die konkrete Verletzungsform abstrahiert konkretisiert hat, hat sie den Streitgegenstand der Leistungsklage daher insgesamt weiter und nicht enger gefasst als den hiesigen Streitgegenstand. Denn während nach dem hiesigen Antrag nur eine ganz konkrete Verletzungsform - nämlich nach den Abbildungen des hiesigen Klageantrages - hätte untersagt werden können, umfasst der Klageantrag der Leistungsklage auch andere Gestaltungen mit den im Antrag aufgeführten Gestaltungselementen, die durch die Verletzungsform lediglich konkretisiert wurden.

Soweit hingegen die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die hiesige Klage insgesamt deutlich weiter als die Leistungsklage vor dem Landgericht Köln und bereits aus diesem Grunde weitgehend unzulässig sei, da sie z.B. auch Ansprüche aus Marken- oder Patentrecht umfasse, folgt die Kammer dem nicht, wobei in der von der Beklagten zu Grunde gelegten Rechtsauffassung die hiesige Klage insoweit nicht unzulässig, sondern wohl eher unbegründet wäre.

Der von der Klägerin gestellte Antrag ist dahingehend auszulegen, dass mit ihm allein die Feststellung begehrt wird, dass hinsichtlich der abgebildeten Etiketten keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Beklagten gemäß §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 UWG vorlägen.

Verbotsanträge - und nichts anderes kann für spiegelbildliche, negative Feststellungsklagen gelten - müssen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO derart deutlich gefasst sein, dass Streitgegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten werden soll, nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH GRUR 2003, 958 [BGH 17.07.2003 - I ZR 259/00] - Paperboy; BGH GRUR 2009, 977 Rn. 21 [BGH 09.07.2009 - I ZR 13/07] -Brillenversorgung; BGH GRUR 2010, 749 Rn. 21 [BGH 29.04.2010 - I ZR 202/07] - Erinnerungswerbung im Internet). Der Streitgegenstand wird dabei sowohl durch den Klageantrag, der die vom Kläger begehrte Rechtsfolge enthält, als auch durch den Lebenssachverhalt der Klagebegründung konkretisiert, aus dem der Kläger diese Rechtsfolge herleitet (BGH GRUR 2010, 248 Rn. 13 [BGH 16.07.2009 - I ZR 50/07] - Kamerakauf im Internet; BGH GRUR 2010, 620 Rn. 30 [BGH 19.11.2009 - I ZR 128/07] - Film-Einzelbilder; BGH GRUR 2010, 654, [BGH 02.12.2009 - I ZR 152/07] Rn. 12 - Zweckbetrieb). Insbesondere kann ein unspezifischer Antrag durch die Urteilsgründe und die Klagebegründung konkretisiert werden (BGH GRUR 2010, 856 f. Rn. 19 - Folienrollos). Eine entsprechende Konkretisierung des Begehrens kann sich als vom Gericht im Wege einer Prozesserklärung vorzunehmende Auslegung der Klageanträge darstellen (BGH GRUR 2008, 1121 Rn. 16 [BGH 29.05.2008 - I ZR 189/05] - Freundschaftswerbung im Internet; BGH GRUR 2009, 845 Rn. 9 [BGH 22.04.2009 - I ZR 216/06] - Internetvideorecorder; BGH GRUR 2010, 618 Rn. 16 - marions-kochbuch.de).

Die Klägerin hat hier durch die Ausführungen in der Klageschrift und vor allem durch den Verweis auf die von der Beklagten vorgerichtlich begehrte Unterlassungserklärung deutlich gemacht, dass sie allein eine Entscheidung über das Vorliegen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gemäß §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 UWG begehrt. Hinweise auf patent- oder markenrechtliche Ansprüche sind in der Klageschrift nicht enthalten. Zusätzlich ist der Anlass der hiesigen Klage ausdrücklich die von der Beklagten zuvor geforderte Abgabe einer Unterlassungserklärung, deren Formulierung die Klägerin im hiesigen Klageantrag übernommen hat. In der vorgerichtlichen Korrespondenz und in der geforderten Unterlassungserklärung ist von anderen als wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen jedoch nicht die Rede. Diese Auslegung wird letztlich auch durch die von der Beklagten erhobene Leistungsklage vor dem Landgericht Köln bestätigt. Denn die Beklagte richtet sich dort -unter Zugrundelegung desselben Lebenssachverhalts - gegen diejenige Verletzungsform, die die Beklagte zuvor außergerichtlich geltend gemacht hatte und macht auch insoweit lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin voll unterlegen ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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