VG Kassel, Urteil vom 28.04.2015 - 1 K 1561/14.KS
Fundstelle
openJur 2019, 36396
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Anliegerin der Straße C in Z. Diese liegt im Bereich eines Allgemeinen Wohngebietes, zu dem ein entsprechender Bebauungsplan existiert. Bei der engen und kurvigen Straße handelt es sich um eine Sackgasse, an deren Ende sich ein Wendehammer befindet. Im Randbereich der Straße C befinden sich beidseitig sogen. Multifunktionsstreifen, welche sowohl zu Parkzwecken als auch für Fußgänger genutzt werden. Anliegend sind überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser; im Bereich des Wendehammers befindet sich ein Frisörsalon.

Ebenfalls im Bereich des Wendehammers liegt das Betriebsgrundstück der Beigeladenen, der Firma B. Dieser wurde mit Bescheid vom 19. August 2009 durch den Kreisausschuss des Landkreis Y eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Scheune in eine Metallwerkstatt und Anbau einer Maschinenhalle erteilt. Das Betriebsgelände kann sowohl durch die Straße C als auch von der anderen Seite über die L-Straße angefahren werden. Bei letzterer handelt es sich um eine Kreisstraße.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde ein Lärmgutachten eingeholt. In diesem heißt es, das Betriebsgelände werde sowohl über die L-Straße als auch über die Straße C angefahren bzw. verlassen. Das Lärmgutachten ist ausweislich Ziff 12. des Genehmigungsbescheides vom 19. August 2009 vollinhaltlich Bestandteil der Baugenehmigung.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten, der Firma B die Nutzung der Straße C für den gewerblichen Lieferverkehr mit Ausnahme von Müllfahrzeugen sowie notwendiger Ent- und Versorgungsfahrzeuge zu untersagen. Gleichzeitig wurde beantragt, die Firma B zu verpflichten, den entsprechenden Lieferverkehr über die L-Straße vornehmen zu lassen. Ebenso wurde die Gemeinde Z dazu aufgefordert, die zulässigen Parkmöglichkeiten deutlicher zu kennzeichnen bzw. Parkplätze mit Bodenmarkierungen zu versehen.

Zur Begründung führt die Klägerin an, dass die Anwohner der Straße C durch den erheblichen gewerblichen Lieferverkehr massiv gestört würden. Die durch den Betrieb der Firma B verursachten Störungen überstiegen das Maß, welches in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Trotz der alternativen Anfahrtsmöglichkeit über die Kreisstraße (L-Straße) werde der Betrieb nahezu ausschließlich über die Straße C beliefert. Durch die Beschaffenheit der Straße als Wendehammer sei dort jedoch keine Wendemöglichkeit für LKW gegeben. Dadurch müsse der mehrmals täglich anfahrende Lieferverkehr in der Regel ohne Einweiser rückwärts in die kurvige Straße hineinfahren bis er den Betrieb des Beigeladenen erreiche. Soweit die Lieferfahrzeuge vorwärts hineinführen, seien sie aufgrund der fehlenden Wendemöglichkeit am Ende der Straße gezwungen, die Straße rückwärts zu verlassen. Aufgrund des - durch den anliegenden Frisörsalon bedingten - erhöhten Parkaufkommens werde das Wenden der Lieferfahrzeuge zusätzlich verhindert. Darüber hinaus sei es für die Verkehrsteilnehmer unklar, ob und wie im Bereich der Multifunktionsstreifen geparkt werden dürfe. Das eigentlich zulässige Parken sei durch die rückwärtsfahrenden LKW erheblich beeinträchtigt. So komme bei zulässiger Beparkung der Lieferverkehr nicht mehr hindurch und es bestehe die Gefahr der Kollision mit den parkenden Fahrzeugen sowie für Fußgänger. Insoweit bestehe ein evidenter Widerspruch zwischen der Parkregelung und dem gewerblichen Lieferverkehr.

Am 16. Januar 2014 fand ein gemeinsamer Besprechungstermin mit dem Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes der Gemeinde Z statt. Im Nachgang wandte sich die Klägerin am 21. Oktober 2014 und am 10. Februar 2014 erneut an die Beklagte und beantragte zusätzlich, den störenden gewerblichen (insbesondere den rückwärtsfahrenden) Lieferverkehr als unerlaubte Sondernutzung zu untersagen. Der rückwärtsfahrende Lieferverkehr sei eine unerlaubte Nutzung, welche über die übliche Nutzung im Rahmen der Widmung der Straße hinausgehe. Es kam sodann zu weiteren Gesprächen zwischen den Beteiligten sowie zu einer Kontaktierung des Beigeladenen durch die Beklagte mit Schreiben vom 25. März 2014. Insoweit wurden ihm die von der Klägerin beantragten Maßnahmen mitgeteilt sowie darauf hingewiesen, dass ein Rückwärtsfahren der Straße C durch Lieferfahrzeuge nur unter Einsatz eines Einweisers erfolgen dürfe.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2014 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin ab. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass eine Beurteilung der Beeinträchtigung bereits im Verfahren der Baugenehmigung geprüft worden sei. Bestandteil der am 19. August 2009 zugunsten der Firma B erteilten Baugenehmigung seien die aus dem damals eingeholten Gutachten Nr. H.. des TÜV Süd vom 20. Februar 2009 sich ergebenden Feststellungen. Die zu erwartenden Geräuschimmissionen einschließlich des Lieferverkehrs seien definiert und bewertet worden. Daraus resultierende Maßnahmen seien als Auflage erteilt worden. Es sei nicht zu erkennen, dass die in der Baugenehmigung angenommenen Werte vorliegend überschritten würden. Auch könne keine unzumutbare Verkehrsbelastung festgestellt werden, die über das normale Maß hinausgehe. Exemplarisch sei festgestellt worden, dass am 29. Januar 2013 lediglich fünf Fahrzeuge die Straße befahren hätten. An zwei weiteren Tagen (19. Mai 2014 und 21. Mai 2014) seien eins und vier Fahrzeuge gezählt worden. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass die übrigen Anlieger bei einem Durchfahrtsverbot für LKW nicht mehr durch größere Fahrzeuge beliefert werden könnten. Auch sei die Straße grundsätzlich für das Befahren für den Lieferverkehr als geeignet anzusehen. Allenfalls könnte das Rückwärtsfahren ohne einen dafür nach der StVO notwendigen Einweiser unrechtmäßig erfolgen. Insoweit werde die Straße C durch das Ordnungsamt vermehrt kontrolliert.

Die Klägerin hat am 21. August 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass das Gutachten Nr. H.. des TÜV-Süd vom 22. Februar 2009 keine Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Lieferverkehr schaffe. Soweit der Bescheid vom 22. Juli 2014 auf das Gutachten abstelle, könne dies nicht im Sachzusammenhang mit der hiesigen Problematik des streitgegenständlichen Lieferverkehrs stehen. Das Gutachten bewerte lediglich die zu erwartenden Geräuschimmissionen durch den Metallbaubetrieb selbst. Zudem sei der tatsächliche Lieferverkehr weitaus höher als in der Betriebsbeschreibung des Gutachtens beschrieben.

Auch ist die Klägerin der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf eine verkehrsrechtliche Anordnung in Form des Aufstellens eines geeigneten Verkehrsschildes, das den LKW-Verkehr in der Straße verbiete. Aufgrund des Rückwärtsfahrens der LKW komme es zu einer konkreten Gefährdung von Fußgängern sowie der in der Straße parkenden Autos. Zudem werde die Straßenoberfläche, welche durch Anliegerbeiträge finanziert wurde, durch die übermäßige Belastung außerordentlich beschädigt.

Die Klägerin beantragt,

1.

Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, dem Inhaber der Firma B, Herrn X, die Nutzung der Straße "C" in Z für den gewerblichen Lieferverkehr zu untersagen sowie die an- und ausliefernden Firmen und Gewerbe/ deren Fahrer entsprechend anzuweisen.

2.

Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, den Inhaber der Firma B, Herrn X wiederum zu verpflichten, den gewerblichen Lieferverkehr über die L-Straße vorzunehmen sowie die an- und ausliefernden Firmen und Gewerbe/deren Fahrer entsprechend anzuweisen.

3.

Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, den durch die Firma B bedingten störenden gewerblichen Lieferverkehr (An- und Auslieferverkehr) als unerlaubte Sondernutzung der Straße "C" in Z zu untersagen.

4.

Die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, auf Basis ihrer Befugnisse nach der StVO einzuschreiten und ein geeignetes Verkehrsschild aufstellen zu lassen, welches die Nutzung der Straße "C" für LKW verbietet.

5.

Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, im Rahmen des pflichtgemäßes Ermessens die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die bei den Verkehrsteilnehmern bestehenden Unklarheiten über die zulässige Nutzung der in der Straße befindlichen Multifunktionsstreifen zu beseitigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, sie könne rechtlich einem Einzelunternehmer nicht untersagen, eine bestimmte für die Allgemeinheit und Öffentlichkeit gewidmete Straße zu benutzen. Dies gelte insbesondere dann, wenn dieser Anlieger der Straße sei. Im Hinblick auf eine hier zu verneinende Sondernutzung habe die Klägerin bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso könne sie nicht einzelne Betriebe anweisen, den Lieferverkehr in anderer Form und Art durchzuführen. Ebenso habe sie ermessensfehlerfrei den Antrag auf Errichtung weiterer Verkehrsschilder abgelehnt, indem sie sich mit den tatsächlichen Verkehrsbelastungen der Straße auseinandergesetzt habe. Ein übermäßiges Verkehrsaufkommen sei nicht festgestellt worden. Insoweit könne lediglich ein absolutes Durchfahrtverbot dem Interesse der Klägerin entsprechen, was die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung aufgrund dadurch notwendig werdender Ausnahmegenehmigungen nicht positiv beschieden habe.

Die Firma B wurde mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 zu dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Februar 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28. April 2015. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

Die Klageanträge zu Ziff. 1. und 2. sind bereits unzulässig.

Fraglich ist zunächst, welches rechtliche Klageziel die Klägerin mit diesen beiden Anträgen verfolgt. Ersichtlich will die Klägerin hier erreichen, dass der Lieferverkehr der Beigeladenen nicht über die Straße C, sondern stets über die L-Straße zu erfolgen hat. Die Klägerin hat jedoch keine rechtliche Grundlage genannt, aufgrund derer ein solches Verbot bzw. Gebot angeordnet werden könnte. Dies soll aber nicht mittels Maßnahmen nach der StVO erfolgen, da insoweit die Anträge zu 3. und 4. gestellt werden.

Damit waren diese beiden Anträge auszulegen. Das Gericht ist gem. § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge, sondern das Klagebegehren gebunden. Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin zu Ziff. 1. des Klageantrags ist der Antrag der Klägerin dahingehend auszulegen, dass die Klägerin vorliegend die Aufhebung der mit der Baugenehmigung erteilten Auflage, den Betrieb über beide Straßen zu befahren, begehrt (Ziff. 1. des Klageantrags). Die Untersagung der Benutzung einer der Allgemeinheit gewidmeten Straße für einen einzelnen anliegenden Unternehmers findet ansonsten keine Rechtsgrundlage. Auch Ziff. 2. des Klageantrags ist vor dem Hintergrund des Klagebegehrens dahingehend auszulegen, dass die Klägerin den Erlass einer erneuten Auflage begehrt, die den An- und Ablieferverkehr des Beigeladenen allein über die L-Straße gestattet.

Das insoweit statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin hat indes keine Aussicht auf Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Die Klägerin kann nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 VwGO). Das Klagerecht ist nach Treu und Glauben verwirkt. Vorliegend wendet sich die Klägerin nach Auslegung des Klagebegehrens gegen die in der Fassung vom 19. August 2009 erteilte Baugenehmigung des Beigeladenen, einen Verwaltungsakt. Gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO muss die Klage grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des angegriffenen Verwaltungsakts erhoben werden. Diese Monatsfrist gilt hier jedoch nicht, da die Baugenehmigung der Klägerin gegenüber niemals bekannt gegeben worden ist. Abzustellen ist auf eine Verwirkung des Klagerechts nach Treu und Glauben. Insoweit läuft für den von dem Erlass eines Verwaltungsaktes betroffenen Dritten nach dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Erlass des Verwaltungsaktes und dessen Inhalts sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (std. Rspr., vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 27. Februar 2015 - 3 A 5/15 -, Rn. 131, ).

Als spätester Zeitpunkt muss vorliegend derjenige gelten, in dem die Klägerin von dem aus dem Lieferbetrieb des Beigeladenen resultierenden Verkehrsaufkommen tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Da davon auszugehen ist, dass die Lieferungen alsbald nach Erweiterung des Betriebs aufgenommen wurden und die Klägerin sich erstmals am 23. Dezember 2013 an die Marktgemeinde Z wandte - mehr als vier Jahre nach dem Erlass der Baugenehmigung - wurde die Jahresfrist nicht eingehalten.

Im Übrigen ist die Klage zu Ziff. 1. und 2. aber auch deshalb unzulässig, weil sie sich gegen den falschen Beklagten richtet. Nicht die Beklagte ist Baugenehmigungsbehörde und somit berechtigt, die Baugenehmigung abzuändern, dies ist vielmehr der Landkreis (§ 52 HBO).

Hinsichtlich der Anträge Ziff. 3. bis 5. ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, da die Klägerin den Erlass von Verwaltungsakten begehrt. Die begehrte Untersagung der Nutzung der Straße aufgrund einer Sondernutzung (Ziff. 3 des Antrags) ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 HVwvfG, da sie eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung örtlichen Verkehrssituation darstellt. Mit dem Antrag zu Ziff. 5 begehrt die Klägerin nach Auslegung des Klagebegehrens ein verkehrsrechtliches Einschreiten der Behörde. Dies muss darauf gerichtet sein, ein neues Verkehrszeichen bzw. eine Verkehrseinrichtung anzuordnen, da es nur dann zu einer Verdeutlichung der Parkregelung kommt. Dieses und das begehrte Aufstellung des Verkehrszeichens 253 nach Ziff. 4 des Klageantrags sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung in Form der Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 HVwVfG.

Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben worden. Gem. § 74 Abs. 2 VwGO muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides erhoben werden. Ausweislich des Eingangsstempels ging der Bescheid der Beklagten bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Juli 2014 ein. Mit Klageerhebung am 21. August 2014 wurde die Klage fristgerecht erhoben.

Der Klägerin steht für die Verpflichtungsklage auch die notwendige Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO zu. Die Klägerin kann als Anliegerin der Straße C geschützte Rechte für sich geltend machen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie in eigenen Rechten verletzt sein kann.

Solche Rechte ergeben sich aus § 45 Abs. 1 S. 1 StVO, der die Straßenverkehrsbehörde zur Aufstellung eines Verkehrszeichens berechtigt. Nach der Rechtsprechung ist das Einschreiten der Behörde dann nicht ausschließlich auf die Interessen der Allgemeinheit gerichtet, wenn die Verletzung geschützter Individualinteressen zumindest in Betracht kommt. Dazu gehört auch der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. März 1994 - 5 S 1781/93 -, VBlBW 1994, 415). Derartige Rechte macht die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsbegehren geltend. Zu beachten ist, dass nach § 45 StVO eine verkehrsregelnde Anordnung auch zum Schutz der Wohnbevölkerung möglich ist, so dass nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen der Ermessensausübung auch auf individuelle Rechte Dritter Rücksicht genommen werden muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch aus § 17 a HStrG eine Klagebefugnis zugunsten der Klägerin ableiten, da das Schutzgut dieser Vorschrift auch den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen nennt und damit Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) umfasst. Hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 5 ergibt sich ein möglicherweise betroffenes Recht aus § 45 Abs. 1 b Nr. 3 StVO, wonach Fußgängerbereiche und verkehrsberuhigte Bereiche zu kennzeichnen sind.

Die damit hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 3. bis 5. zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid vom 22. Juli 2014 insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte dazu verpflichtet wird, den Anlieferverkehr der Beigeladenen Firma B als Sondernutzung mit Mitteln des Straßenrechts zu untersagen. Rechtsgrundlage für die Untersagung einer Sondernutzung ist § 17 a Abs. 1 Satz 1 HStrG. Danach kann die Behörde, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Gemäß § 16 Abs. 1 HStrG bedarf der Gebrauch der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Gemeingebrauch bedeutet nach § 14 Satz 1 HStrG, dass der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung gestattet ist. Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. den §§41 ff. HStrG).

Die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 1 S. 1 HStrG sind vorliegend nicht erfüllt. Die zu dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen fahrenden LKW stellen keine Sondernutzung im Sinne des § 16 HStrG dar, welche einer Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf. Die Straße ist ausweislich ihres Widmungszwecks für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Unbeschadet der Lage der Straße C in einem Allgemeinen Wohngebiet, ist der hier streitgegenständliche Lieferverkehr als öffentlicher Verkehr anzusehen, der von dem Widmungszweck gedeckt ist. Das verkehrsrechtlich nicht zu beanstandene Befahren einer der Allgemeinheit gewidmeten Straße durch Lieferverkehr ist grundsätzlich zulässiger Gemeingebrauch im Rahmen der Widmung. Die Benutzung der Straße durch die LKW dient darüber hinausgehend dem An- und Ablieferverkehr des der Straße anliegenden baurechtlich genehmigten Betriebs des Beigeladenen, der ebenso ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Straße hat.

Auch ist das Rückwärtsfahren besagter LKW grundsätzlich als typischer Verkehrsvorgang vom Gemeingebrauch der Straße gedeckt. Das Rückwärtsfahren eines LKW ist ein straßenverkehrsrechtlich zulässiger Gebrauch und insoweit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die LKW ohne den einen nach der StVO erforderlichen Einweiser zurücksetzen, ist das Vorbringen nicht dazu geeignet, einen rückwärtsfahrenden LKW ohne Einweiser als Sondernutzung zu klassifizieren. Insoweit handelt es um eine Ordnungswidrigkeit, welche aber noch nicht zu einer verkehrsuntypischen Benutzung der Straße führt. Dies gebietet allenfalls ein verkehrsordnungsrechtliches Einschreiten, welchem die Beklagte hier im Übrigen durch die Veranlassung vermehrter Kontrollen nachgekommen ist.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 4. unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Aufstellung eines Verkehrsschilds, welches das Befahren der Straße C mit LKW untersagt.

Als Rechtsgrundlage kommt § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 und 5 i.V.m Abs. 9 StVO in Betracht. Danach können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten, soweit dies der Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße (Nr. 2), dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (Nr. 3) oder der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit (Nr. 5) dient und erforderlich ist.

Allerdings sind der Immissionsschutz und der Schutz der Sicherheit und Erhaltung der Straße durch Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 und 5 StVO in das pflichtgemäße Ermessen der Straßenverkehrsbehörde gestellt.

Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung über eine verkehrsbeschränkende Anordnung nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 StVO hat die zuständige Verkehrsbehörde zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift Schutz vor Verkehrslärm und Straßenschäden gewährt. Abzustellen ist sowohl auf gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Anlieger als auch auf Besonderheiten des Einzelfalles. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen anderer Anlieger in Rechnung zu stellen. Jedenfalls darf die zuständige Behörde selbst bei erheblichen Beeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1986 - 7 C 76.84, a.a.O.).

Außerdem dürfen nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Die Aufstellung eines Verkehrszeichens ist nur dann zwingend geboten, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. Februar 2015 - 2 K 2142/12 -, Rn. 44, ).

Diese Grundsätze hat die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt. Sie hat sich ausweislich des Bescheids vom 22. Juli 2014 mit den tatsächlichen Verkehrsbelastungen auseinandergesetzt und die Vor- und Nachteile für die betroffenen Anlieger hinsichtlich einer unzumutbaren Beeinträchtigung abgewogen. Fehler in der Abwägung sind insoweit nicht erkennbar. Insbesondere wurde die Beigeladene kontaktiert und zum Verkehrsaufkommen befragt sowie eine Zählung der Fahrzeuge von verschiedenen Tagen bewertet. Die ermittelten Daten werden auch von der Klägerin nicht bestritten.

Bedenken gegen das Befahren der Straße durch Lieferfahrzeuge aus verkehrsordnungsrechtlicher Sicht bestehen vor allem dann, wenn diese rückwärts ohne Einweisung die Straße passieren. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die Tatsache, dass ein Rückwärtsfahren der LKW oftmals ohne die erforderliche Einweisung geschieht, das Aufstellen eines Verkehrszeichen zur Beschränkung der Straße für den LKW-Verkehr aufgrund § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StVO nicht zwingend gebieten. Denn mit den allgemeinen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein sicherer und geordneter Verkehrsablauf gewährleistet werden. § 9 Abs. 5 StVO erlaubt das Rückwärtsfahren nur dann, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss sich der Fahrer einweisen lassen. Die Beklagte hat dies bei ihrer Bescheidung angemessen berücksichtigt. Sie hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (insbesondere Kinder) sowie für parkende Autos in ihre Ermessenserwägung einbezogen und in Absprache mit den Ordnungsbehörden vermehrte Kontrollen zur Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der StVO beim Rückwärtsfahren forciert.

Berücksichtigt wurde von Seiten der Beklagten zudem, dass ein Durchfahrtsverbot für LKW auch Nachteile für die übrigen Anlieger zur Folge haben würde. Es käme nämlich vorliegend lediglich die Aufstellung eines Verkehrsschildes in Betracht, das ein Durchfahrtverbot für größere Fahrzeuge allgemein statuiert (Verkehrszeichen 253). Ein Durchfahrtverbot mit der Beschränkung "Anlieger frei" würde den Interessen der Klägerin nicht entsprechen, da auch die Beigeladene Anlieger ist. Würde man den LKW-Verkehr in der Straße C komplett untersagen, würde zwar den Interessen der Klägerin vollumfänglich Rechnung getragen, es würden jedoch andere Anlieger entsprechend belastet, weil dann sie nicht mehr ohne weiteres mit LKW beliefert werden könnten.

Auch die Möglichkeit, den Lieferverkehr der Beigeladenen durch ein LKW-Verbot mit dem Zusatzzeichen "Betriebs- und Versorgungsdienst frei" (1026-39) einzuschränken, würde nicht zu dem von der Klägerin erwünschten Ergebnis führen. Die Lieferfahrten zu dem Grundstück der Beigeladenen dienen dessen Versorgung und sind damit "Versorgungsdienst" im Sinne dieses Zusatzzeichens, da mit ihnen notwendige Teile für die Aufrechterhaltung der Produktion angeliefert werden, so dass diese Beschilderung kein Hindernis für das Befahren der Straße C im Auftrag der Beigeladenen darstellt.

Unbegründet ist die Klage schließlich auch im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziff. 5. Mit diesem begehrt die Klägerin ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde deshalb, um bei Verkehrsteilnehmern bestehende Unklarheiten über die Nutzung des Multifunktionsstreifens zu beseitigen. Insoweit ergibt sich eine Möglichkeit eines Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Die Klägerin trägt indessen keine Tatsachen vor, welche die Unklarheit der Parksituation tatsächlich darlegt. Durch den bloßen Hinweis darauf, dass das eigentlich zulässige Parken durch die rückwärtsfahrenden LKW erheblich beeinträchtigt werde und ein evidenter Widerspruch zwischen der bestehenden Parkregelung und dem gewerblichen Lieferverkehr bestünde, wird dem nicht entsprochen. Auch aufgrund der Beweiserhebung lassen sich Unklarheiten nicht feststellen. Vielmehr ergibt sich aus der allgemeinen Regelung des § 12 StVO, an welchen Stellen geparkt werden kann und wo dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zulässig ist. Diese Regeln sollten jedem Verkehrsteilnehmer bekannt sein; einer zusätzlichen Anordnung bedarf es nicht. Auch scheint der Klägerin selbst die vorhandene Parkregelung nicht unklar zu sein. Das Abstellen auf Unklarheiten etwaiger Dritter hinsichtlich der Parkregelung ist keine Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenbeteiligung auch der Beigeladenen kam nicht in Betracht, da diese keine eigenen Sachanträge gestellt und sich somit auch nicht am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, bestand deshalb keine Veranlassung (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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