Hessisches LAG, Urteil vom 02.03.2015 - 17 Sa 991/14
Fundstelle
openJur 2019, 36284
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Juni 2014, 10 Ca 26/14, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ihm anlässlich eines Unfallereignisses entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 134 bis 135R d.A.).

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Klage durch am 12. Juni 2014 verkündetes Urteil, 10 Ca 26/14, abgewiesen. Es hat die Klage als unzulässig angesehen, soweit der Kläger Feststellung einer Ersatzverpflichtung hinsichtlich erlittener Sachschäden verfolge. Insoweit bestehe die Möglichkeit einer Leistungsklage, da Sachschäden in der seit dem Unfall verstrichenen Zeit hätten beziffert werden können. Soweit die Klage sich auf Personenschäden beziehe, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte zu 1) hafte nicht, da er den Unfall nicht verursacht habe, nicht Arbeitgeber oder Entleiher des Klägers sei, daher auch keine Schutzpflichten verletzt habe, nicht Arbeitgeber des Fahrers des Müllwagens sei, daher auch nicht für diesen als Erfüllungsgehilfen hafte, weder Halter des Müllwagens sei noch Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen gehabt habe, in der Übertragung der Müllentsorgung auf die Beklagte zu 3) kein Rechtsverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu sehen sei und die Beklagte zu 3) auch nicht sein Verrichtungsgehilfe sei. Die Haftung der Beklagten zu 3) sei gemäß § 104 SGB VII ausgeschlossen. Die §§ 104 f SGB VII fänden auch bei Arbeitnehmerüberlassung Anwendung. Mangels Haftung der Beklagten zu 3) hafte auch die Beklagte zu 2) als deren Haftpflichtversicherer nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 135R bis 137R d.A.).

Gegen dieses ihm am 7. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Juli 2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 7. Oktober 2014 am 6. Oktober 2014 begründet.

Er wiederholt seinen Vortrag und meint, das angefochtene Urteil gehe irrigerweise bei materiellen Schäden nur von dem Schaden an der Kleidung des Klägers aus. Aber auch insoweit sie ein Feststellungsinteresse gegeben, da noch ein Gutachten über den Wert der Kleidung einzuholen sei. Das angefochtene Urteil gehe auch zu Unrecht als unstreitig davon aus, die Beklagte zu 3) habe ihn zu Müllentsorgungsarbeiten eingesetzt. Dies sei insoweit unrichtig, als er behauptet habe, der Beklagte zu 1) habe ihn unter Mithilfe der Beklagten zu 3) eingesetzt. Er räumt ein, dass zwischen seiner Arbeitgeberin, der A GmbH und der Beklagten zu 3) ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag existiert, führt aber auch aus, die Beklagte zu 3) sei lediglich Halterin des Müllwagens und Arbeitgeberin des Fahrers B. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, der Beklagte 1) bediene sich zur Durchführung operativer Tätigkeiten der Beklagten zu 3). Er meint, die Rspr. des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Haftungsprivilegierung sei überholt. Gerade bei Unfällen, die sich im Straßenverkehr ereignen, sei eine Schlechterstellung der Verkehrsopfer nicht gewollt. Er meint, der Beklagte zu 1) hafte nach § 278 BGB. Er argumentiert in diesem Zusammenhang auch mit einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte. Zu beachten sei, dass der Kläger und der Unfallverursacher keine Arbeitskollegen seien, da sie bei verschiedenen GmbHs arbeiteten. Der Kläger meint, da ein Straßenverkehrsunfall vorliege, finde § 7 StVG als lex specialis Anwendung, so dass keine Haftungsprivilegierung Anwendung finde. Der Kläger habe keine konkrete Arbeitshandlung ausgeführt, als er vom Müllwagen erfasst worden sei; es hätte jeden anderen Fußgänger auch treffen können. Bei einer Straße handele es sich auch nicht um eine Betriebsstätte. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Argumentation im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2014 verwiesen (Bl. 196 f d.A.).

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Juni 2014, 10 Ca 26/14, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm den sich aus dem Verkehrsunfall vom 3. Dezember 2012 ergebenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbeantwortung vom 18. Dezember 2014 verwiesen (Bl. 238 f d.A.).

Gründe

A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Juni 2014, 10 Ca 26/14, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung ist nur folgendes zu ergänzen:

I. Bei der Zulässigkeit der Klage hat das Arbeitsgericht nicht zwischen materiellem und immateriellem Schaden i.S.d. § 253 BGB differenziert, sondern zwischen Sach- und Personenschaden i.S.d. § 104 SGB VII. Von daher geht die Argumentation des Klägers bereits vom Ansatz her fehl.

1. Soweit das Arbeitsgericht hinsichtlich etwaiger Sachschäden ausgeführt hat, diese hätten zwischenzeitlich beziffert werden können, ist dies richtig. Aus welchen Gründen für welche Sachschäden, beispielsweise welche beschädigte Kleidung, noch Wertgutachten eingeholt werden müssten, um etwaige Schäden beziffert geltend machen zu können, ist nicht ansatzweise dargelegt.

2. Soweit der Kläger auf Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und ähnliches abstellt, hat das Arbeitsgericht hinsichtlich der Personenschäden keine Unzulässigkeit der Klage angenommen.

3. Soweit der Kläger meint, der Schmerzensgeldanspruch gehöre zu den Sachschäden, mag dies auf sich beruhen. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie den auf Personenschaden beruhenden immateriellen Schadensersatz betrifft, ebenfalls nicht als unzulässig abgewiesen, sondern als unbegründet.

II. Soweit die Klage zulässig ist, also hinsichtlich Ersatzes materiellen wie immateriellen Personenschadens aufgrund Verletzung des Körpers und der Gesundheit des Klägers, ist sie unbegründet.

1. Gegenüber der Beklagten zu 3) ist die Klage unbegründet, da der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde und die Haftung der Beklagten zu 3) gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt ist.

a) Die Voraussetzung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII liegen vor.

aa) Ein Versicherungsfall i.S.d. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, nämlich ein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII liegt vor. Dass jedenfalls im Verhältnis zwischen den Kläger und seinem Arbeitgeber, der A GmbH, ein Arbeitsunfall vorliegt, steht außer Streit. Damit bedarf es keiner Aussetzung des Rechtsstreits nach § 108 Abs. 1 SGB VII, sofern noch kein rechtskräftiger Verwaltungsakt vorliegen sollte. Einer Aussetzung bedarf es nicht, wenn das Vorliegen eines Arbeitsunfalls offensichtlich ist und von keiner Partei in Zweifel gezogen wird (Schaub/Koch, ArbR-Hdb, 15. Aufl., § 61 Rdnr. 75 m.w.N.), wobei unzweifelhaftes Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder unanfechtbare Entscheidung des für den Arbeitgeber des Verletzten zuständigen Versicherungsträgers die Zivilgerichte nicht hindern, den Arbeitsunfall haftungsrechtlich auch dem Unternehmen eines Dritten - beispielsweise Entleihers - zuzuordnen (BGH 18. November 2014 - VI ZR 47/13 - VersR 2015, 189). Dh: auch bei unanfechtbarer Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Verhältnis zum Vertragsarbeitgeber können die Gerichte eine Feststellung dahin treffen, dass der Unfall auch einem anderen Betrieb als Arbeitsunfall zuzurechnen ist und dass insoweit eine Haftungsfreistellung gegeben ist (BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 188/08 - AP SGB VII § 105 Nr. 4).

bb) Das Unfallereignis vom 3. April 2012 stellt sich auch im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 3) als Arbeitsunfall dar. Die Haftung der Beklagten zu 3) ist somit gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt.

(1) § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII findet auch im Verhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher Anwendung (LAG Berlin-Brandenburg 30. Juli 2013 - 7 Sa 688/13 - zitiert nach ; LAG Hamm 30. Juli 2001 - 19 Sa 259/01 - zitiert nach ; Schüren/Hamann/Brors, AÜG, 4. Aufl., Einl. Rdnr. 434, 504 und 756; Boemke/Lembke, AÜG, 3. Aufl., § 11 Rdnr. 154). Dies hat das BAG bereits zu § 636 RVO in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung unter Hinweis auf § 636 Abs. 2 RVO angenommen (BAG 14. Dezember 1983 - 7 AZR 438/80 - ) und entspricht auch der Rspr. des BGH (BGH 18. November 2014 - VI ZR 47/13 - a.a.O.; BGH 18. November 2014 - VI ZR 141/13 - MDR 2015, 88 [BGH 18.11.2014 - VI ZR 141/13]).

(2) Zwischen der A GmbH und der Beklagten zu 3) bestand ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, aufgrund dessen der Kläger an die Beklagte zu 3) entliehen und von dieser bei der Müllentsorgung eingesetzt wurde. Dies ist vom Kläger nicht nachvollziehbar bestritten.

(3) Der Unfall ereignete sich während der Arbeitszeit und bei Ausübung der geschuldeten Arbeitstätigkeit. Der Kläger befand sich gerade nicht wie jeder beliebige Fußgänger zufällig neben dem vom Unfallverursacher gesteuerten Müllwagen, sondern als Teil der eingeteilten Müllwagenbesatzung. Der Kläger war damit nicht nur zufällig oder wie ein Dritter mit den Arbeitsvorgängen der Beklagten zu 3) in Berührung gekommen, sondern wie ein eigener Arbeitnehmer für diese bei der Ausführung von Arbeitsleistungen eingesetzt gewesen (zu diesem Erfordernis BAG 14. Dezember 1983 - 7 AZR 438/80 - a.a.O.).

cc) Nach der Rspr. des BVerfG ist die Vorschriften des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zur Haftungsprivilegierung verfassungsgemäß. Dies beruht nicht auf einer überholten Rspr. des BVerfG, sondern wurde von diesem wiederholt bestätigt (BVerfG 27. Februar 2009 - 1 BvR 3505/08 - NZA 2009, 509).

dd) Der Haftungsausschluss erfasst nicht nur deliktische und vertragliche Ansprüche, sondern auch solche aus Gefährdungshaftung und damit entgegen der Meinung des Klägers auch die nach § 7 Abs. 1 StVG(Schaub/Koch, a.a.O., § 61 Rdnr. 62).

ee) Die Ausführungen des Klägers zu Wegeunfällen sind nicht nachvollziehbar. Ein Wegeunfall i.S.d. § 8 Abs. 2 SGB VII liegt erkennbar nicht vor.

ff) Die Ausführungen des Klägers zur gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII überzeugen nicht. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist bereits kein Fall des § 106 Abs. 3 SGB VII, sondern des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII(BGH 18. November 2014 - VI ZR 141/13 - a.a.O.).

b) Nachdem für Vorsatz nichts dargelegt oder sonst erkennbar ist, scheiden Ersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu 3) aus Delikt, §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB, aus Schutzpflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB(hierzu Boemke/Lembke, a.a.O., § 11 Rdnr. 153), oder aus Halterhaftung, § 7 Abs. 1 StVG aus.

2. Damit besteht auch kein Direktanspruch gegenüber der Beklagten gemäß §§ 3 PflVG, 115 VVG, 7 StVG, 823, 831 BGB.

3. Auch gegenüber dem Beklagten zu 1) ist die Klage unbegründet.

a) Vertragliche Ansprüche des Klägers bestehen gegenüber dem Beklagten zu 1) nicht.

aa) Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bestehen keine vertraglichen Beziehungen.

bb) Der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger auch nicht aufgrund Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Annahme des Klägers zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) bestehe ein Vertragsverhältnis, ggf. auch ein öffentlichrechtliches Schuldverhältnis, in dessen Schutzwirkung er - der Kläger - einbezogen sei, wird nicht gefolgt.

(1) In der Rspr. ist anerkannt, dass auch dritte, an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden können mit der Folge, dass der Schuldner ihnen gegenüber zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Um eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu vermeiden, ist die Einbeziehung eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten allerdings abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenige Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zukämen (BGH 12. Januar 2011 - VIII ZR 346/09 - NJW-RR 2011, 462).

(2) Diese Voraussetzungen sind nicht erfolgt.

Im Folgenden wird zugunsten des Klägers die Existenz vertraglicher Beziehungen zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) unterstellt.

Dann besteht dennoch kein Bedürfnis für die Annahme eines zwischen Beklagten zu 1) und 3) bestehenden Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers.

(a) Der Kläger verfügt auch ohne diese Annahme potentiell über vertragliche Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1); sei es infolge eigener ggf. aus entsprechender Anwendung des § 618 BGB abzuleitender Schutzpflichten des Entleihers gegenüber dem Leiharbeitnehmer, sei es infolge der Annahme, der zwischen Verleiher und Entleiher bestehende Vertrag habe Schutzwirkung auch zugunsten des Leiharbeitnehmers (so Schaub/Koch, a.a.O., § 106 Rdnr. 4 und § 120, Rdnr. 66). D.h. im Übrigen auch: Wenn ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers anzunehmen ist, dann ist es der Vertrag zwischen der A GmbH und der Beklagten zu 3).

(b) Die vom Kläger gewünschte Konstruktion eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zwischen Beklagtem zu 1) und Beklagter zu 3) dient damit erkennbar nicht dem Zweck, sonst nicht bestehende vertragliche Schutzpflichten und Ansprüche zu begründen. Denn diese bestehen grundsätzlich gegenüber der Beklagten zu 3). Sie dient vielmehr dem Zweck, die in diesem Verhältnis bestehenden Haftungsbeschränkungen zu umgehen. Hierfür besteht angesichts des Unfallversicherungsschutzes nach dem SGB VII weder ein berechtigtes Bedürfnis noch vermag der Kläger zu erklären, aus welchen Gründen auf diese Weise bei der Beklagten zu 3) eingesetzte Leiharbeitnehmer besser gestellt werden sollten als deren Stammpersonal.

(c) Der vorliegende Sachverhalt ist entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auch nicht mit der Haftung einer Gemeinde gegenüber dem Mieter des Anschlussnehmers einer gemeindlichen Abwasserkanalisation vergleichbar (BGH 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - NJW 2007, 1061); dies schon deswegen, weil vorliegend nicht der Beklagte zu 1) die Leistung erbringt, sondern die Beklagte zu 3), nicht die Beklagte zu 3) Leistungsempfänger ist, sondern die Anlieger, der sog. Erstschädiger nicht bei dem Beklagten zu 1) beschäftigt ist, sondern bei der Beklagten zu 3) und der Kläger nicht in Nähe zum Leistungsempfänger steht, sondern zum Leistungserbringer.

b) Es bestehen auch keine deliktischen Ansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1) gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB.

aa) Eine eigene unerlaubte Handlung des Beklagten zu 1) liegt nicht vor.

bb) Es kann dahinstehen, ob der Annahme des Klägers gefolgt werden kann, der Beklagte zu 1) habe sich bei Müllentsorgungsarbeiten der Beklagten zu 3) und/oder des dort bestehenden Müllwagenfahrers B als Verrichtungsgehilfen bedient. Selbst wenn man dem folgen wollte, besteht nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs kein Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1).

Selbst wenn man dem Grunde nach eine Haftung des Beklagten zu 1) nach §§ 823 Abs. 1, 831 BGB bejahen wollte, haftet dieser dann grundsätzlich neben der Beklagten zu 3) oder dem nach Darstellung des Klägers schuldhaft handelnden Fahrer B als seinen - unterstellten - Verrichtungsgehilfen als Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB. Im Innenverhältnis allerdings haftet der Verrichtungsgehilfe allein, § 840 Abs. 2 BGB. Dies wiederum führt dann aber dazu, dass aufgrund der den Verrichtungsgehilfen treffenden Haftungsprivilegierung auch der Beklagte zu 1) nicht in Anspruch genommen werden kann. Nach der Rspr. des BGH können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zum anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (Grundsatz des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs, BGH 18. November 2014 - VI ZR 47/13 - a.a.O.; BGH 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - NJW 2004, 951; jeweils m.w.N.). Im Innenverhältnis wäre der Beklagte zu 1) dann allerdings freigestellt, § 840 Abs. 2 BGB enthält eine abweichende Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz BGB. Dies führt dann aber dazu, dass der Kläger als Geschädigter den Beklagten zu 1) als sog. Zweitschädiger von vornherein nicht in Anspruch nehmen könnte.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG.

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