AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.03.2018 - 51 VI 6659/17 Ba
Fundstelle
openJur 2019, 36239
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass ein anderer Erbe als das Land Hessen nicht vorhanden ist.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die bekannten Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.

Weitere Ermittlungen, insbesondere im Ausland zu den etwaigen Geschwistern (Bl. 24 d. A.), sind nicht möglich.

Eine öffentliche Aufforderung gemäß § 1965 ist unterblieben, weil die Kosten gegenüber dem Bestand des Nachlasses unverhältnismäßig hoch sind.

Gemäß Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 14.10.2015 an das Hessische Ministerium der Justiz und Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 21.10.2015 sowie

Schreiben des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28.11.2015 wird die Feststellung des Fiskalerbrechtes bereits jetzt eingeleitet, um eine zeitnahe Feststellung des Fiskalerbrechtes zu gewährleisten.

Der Erblasser hat zwei minderjährige Kinder hinterlassen.

Für A, geb. am XX.XX.2016, hat die Kindesmutter B, die Erbschaft ausgeschlagen. Es wurde eine familiengerichtliche Genehmigung für die Ausschlagung beantragt. Das Verfahren wird beim Amtsgericht Frankfurt am Main (Innenstadt) unter dem Aktenzeichen 478 F 24113/17 SO geführt. Die Kindesmutter hat von der rechtskräftigen Genehmigung Gebrauch gemacht. Es liegt daher eine wirksame Erbausschlagung für das Kind A vor.

Für C, geb. am XX.XX.2008, hat die Kindesmutter D die Erbschaft ausgeschlagen. Es wurde eine familiengerichtliche Genehmigung für die Ausschlagung beantragt. Das Verfahren wird beim Amtsgericht Frankfurt am Main (Innenstadt) unter dem Aktenzeichen 467 F 13075/17 SO geführt. Die Kindesmutter hat von der rechtskräftigen Genehmigung keinen Gebrauch gemacht.

Nach Auffassung des Familiengerichts (Innenstadt) ist eine Gebrauchmachung nicht erforderlich. Mit Zugang der rechtskräftigen Beschlussabschrift ist die Erbausschlagung wirksam geworden. § 1828 BGB) Bl. 54 d. A.

Das Familiengericht (Innenstadt) vertritt die Auffassung, dass eine Gebrauchmachung von der familiengerichtlichen Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist. (vgl. Rechtspfleger 2004, Seite 533-592, LG Berlin, Beschluss vom 11.07.2006, Aktenzeichen: 83 T 572/05).

In anderen Verfahren, insbesondere von anderen Familiengerichten (z. B. Groß-Gerau, Offenbach am Main, Darmstadt, Dieburg, Bad Homburg, Friedberg (Hessen), Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst), wird diese Auffassung nicht vertreten. Beispielsweise hat das Familiengericht - Außenstelle Höchst im Verfahren 409 F 9391/17 SO darum geben, den fristgerechten Eingang der familiengerichtlichen Genehmigung zu bestätigen.

Das Familiengericht Frankfurt am Main (Innenstadt) hat parallel ein Verfahren in der Sache E (473 F 19020/18 SO) (51 VI 6404/17 B) zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main gegeben.

Eine einheitliche Handhabung hinsichtlich der Gebrauchmachung von einer familiengerichtlichen Genehmigung bei einer Erbausschlagung ist im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main nicht gegeben.

Da keine Gebrauchmachung notwendig ist, kann hier von der Wirksamkeit der Ausschlagung ausgegangen werden und von Amts wegen der Fiskus als Erbe festgestellt werden.

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte