OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.12.2016 - 13 U 2/16
Fundstelle
openJur 2019, 36074
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 2.12.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.

Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 2.12.2015 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges wird auf 823.065,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der "A" (im Folgenden: die Schuldnerin) Zahlungsansprüche nach Insolvenzanfechtung gegen den Beklagten geltend.

Die Schuldnerin pachtete von dem Beklagten ab dem 1.12.2007 ein Hotel mit 90 Zimmern in Stadt1 zu einem monatlichen Pachtzins von insgesamt 41.554,80 € brutto. Die ersten fünf Monate sollten mietfrei bleiben, in den darauffolgenden vier Monaten sollten 50% der vereinbarten Pacht gezahlt werden.

Der Beklagte plante die Errichtung eines Wellnessbereichs im Untergeschoss sowie den Einbau von weiteren 35 Zimmern.

Nachdem die Schuldnerin im September 2009 die Pacht nicht vollständig und im Oktober und November 2009 gar nicht gezahlt hatte, vereinbarten die Vertragsparteien die Reduzierung der Pacht auf 21.240,- €. In der Folgezeit, das heißt von Januar 2010 bis Juni 2014 zahlte die Schuldnerin die reduzierte Pacht vollständig.

Mit Beschluss vom 1.8.2014 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung der von der Schuldnerin an den Beklagten in der Zeit von Januar 2010 bis Juni 2014 gezahlten Pacht in Höhe von insgesamt 740.062,10 € nebst Nutzungsersatz für diese Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung geltend gemacht.

Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei spätestens am 1.1.2010 zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlungen an die Beklagte hätten zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, was die Schuldnerin gewusst und in Kauf genommen habe. Der Beklagte habe hiervon Kenntnis gehabt. Er habe jedenfalls von der Zahlungsunfähigkeit gewusst. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte in den mit der Schuldnerin geführten Rechtsstreitigkeiten angegeben habe, dass die Reduzierung des Pachtzinses auf offenkundige Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin zurückzuführen sei und er befürchtet habe, dass die Schuldnerin "pleitegehe" (vgl. Anlage K 28). Ferner habe der Beklagte - was unstreitig ist - von der angedrohten Einstellung der Wasserversorgung durch die Stadt1 Kenntnis gehabt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 823.065,50 €, davon 740.062,10 € nebst fünf Prozentpunkten Zins über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bestritten und behauptet, er habe jedenfalls keine Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und der Zahlungsunfähigkeit gehabt. Er habe sich im November 2009 auf die Reduzierung der Pacht eingelassen, weil bauliche Maßnahmen im Wellnessbereich angestanden hätten, die zu Minderungen geführt hätten und er entgegen seiner Verpflichtung im ursprünglichen Pachtvertrag zunächst keine weiteren Ausbaumaßnahmen habe vornehmen wollen. Dass die Schuldnerin die Pacht für September bis November 2009 nicht vollständig gezahlt habe, habe er auf die allgemeinen wirtschaftlichen Probleme in der Hotelbranche zurückgeführt. Die Schuldnerin habe ihm mitgeteilt, dass man mit einer Reduzierung des Zimmerpreises Kunden zurückgewinnen könne und im Hinblick auf die Reduzierung der Mehrwertsteuer ab 2010 eine wirtschaftlich positive Zukunft des Hotels sichergestellt sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Es handele sich vorliegend um kongruente Deckungsgeschäfte, die zur Aufrechterhaltung des Hotelbetriebes erforderlich gewesen seien. In einem solchen Fall sei der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur dann zu bejahen, wenn der Insolvenzschuldner mit dem Gläubiger kollusiv zusammen wirke. Hierfür gebe es aber keine Anhaltspunkte. Im Übrigen sei der Vermieter durch ein Vermieterpfandrecht gesichert und damit zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Da der Vermieter gegenüber den übrigen Gläubigern gemäß § 50 InsO bevorrechtigt wäre, sei nicht davon auszugehen, dass der Mieter mit der Zahlung der Miete andere Gläubiger benachteilige. Außerdem könne auch eine entsprechende Kenntnis des Beklagten nicht nachgewiesen werden. Da die Schuldnerin im Rahmen der Verhandlungen über die Reduzierung der Pacht ein überzeugendes Konzept vorgelegt und die reduzierte Pacht ab Januar 2010 vollständig und regelmäßig gezahlt habe, könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte in der Zeit ab Januar 2010 von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen sei. Auf § 130 InsO könne die Anfechtung nicht gestützt werden. Es liege ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO vor, das nur nach § 133 InsO angefochten werden könne.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt: Für die Bejahung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes sei ein kollusives Zusammenwirken nicht erforderlich. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz werde vielmehr vermutet, wenn der Schuldner - wie hier - die Zahlungsunfähigkeit kenne. Im Übrigen seien die Zahlungen nicht im Interesse der Gläubiger gewesen. Die Beklagte habe 2009 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Daher müsse er darlegen und beweisen, dass die Zahlungsfähigkeit wieder hergestellt worden sei. Ein schlüssiges Sanierungskonzept sei nicht vorgelegt worden. Der bloße Glaube des Beklagten an ein Sanierungskonzept sei nicht ausreichend. Im Übrigen seien die Zahlungen teilweise vor Fälligkeit erfolgt und es seien Verrechnungen vorgenommen worden. Dies sei wiederrum ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und der entsprechenden Kenntnis des Anfechtungsgegners.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2.12.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 823.065,50 €, davon 740.062,10 € nebst fünf Prozentpunkten Zins über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, der Vorsatz könne entfallen, wenn in unmittelbarem Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelange. Von angeblichen Zahlungsrückständen gegenüber Dritten habe der Beklagte nichts gewusst. Er habe davon ausgehen können, dass die Zahlungsprobleme der Schuldnerin jedenfalls 2010 behoben gewesen seien. Ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit seien insoweit ausreichend. Dass die Schuldnerin teilweise vor Fälligkeit bezahlt habe, spreche ebenfalls gegen den Fortbestand von Zahlungsschwierigkeiten.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers war durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Zurückweisungsvoraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 1 - 4 ZPO liegen vor, da das Rechtsmittel des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine besondere Bedeutung für den Kläger persönlich erkennbar ist und auch die Gesichtspunkte der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache nicht geboten.

Mit seinem Hinweisbeschluss vom 2.11.2016 hat der Senat unter anderem Folgendes ausgeführt:"Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die mit der Berufungsbegründung gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Einwände sowie die hierzu vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht hinreichend dargelegt hat.

Mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt der Schuldner dann, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Frist befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 17.07.2014, - IX ZR 240/13, juris, m.w.N.).

Der Schuldner, der von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hat, und dennoch leistet, handelt nur dann ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er auf Grund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen beitreiben zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 240/13 -, juris). Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 13.04. 2006, - IX ZR 158/05-, juris; BGH, Urteil vom 24.01.2013, - IX ZR 11/12 -, juris).

Diese Grundsätze gelten auch bei einem kongruenten Deckungsgeschäft. Für den Benachteiligungsvorsatz reicht also grundsätzlich die Feststellung aus, der Schuldner habe sich eine Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urt. v. 13.05.2004 - IX ZR 190/03-, juris).

Richtig ist, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsOkein kollusives Zusammenwirken der Schuldnerin mit dem Gläubiger voraussetzt (BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZR 272/02 -, juris; Urteil vom 13.05.2004 - IX ZR 190/03 -, juris). Entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung hat das Landgericht dies jedoch nicht verkannt. Das Landgericht hat vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ausgeführt, dass bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser einen Anspruch hatte, erhöhte Anforderungen an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen sind (vgl.BGH, Urt. v. 13.05.2004 - IX ZR 190/03-, juris) und ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nicht gegeben ist, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt (BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 240/13 -, juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Landgericht mit zutreffender und überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Schuldnerin die hier strittigen Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erbracht hat.

Der Beklagte hatte einen Anspruch auf die Pachtzahlungen. Es handelte sich somit um kongruente Deckungsgeschäfte. Der Umstand, dass die Zahlungen teilweise vor Fälligkeit erfolgt sind, steht dem nicht entgegen. Denn auch eine verfrühte Zahlung ist als kongruent anzusehen, wenn die Zeitspanne der Verfrühung die voraussichtliche Dauer des Zahlungsvorgangs nicht nennenswert überschreitet und sich auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als unverdächtig darstellt (BGH,Urteilvom9. 6. 2005-IX ZR 152/03, beck- online).

Vorliegend erfolgte die Gutschrift der Zahlungen ausweislich der Anlage KE 4 maximal fünf Bankwerktage vor Fälligkeit. Dieser Zeitraum ist angesichts der Tatsache, dass es sich um Überweisungen auf ein ausländisches Konto handelte, bei denen gewöhnlich zwischen Anweisung und Gutschrift mehrere Tage liegen, unverdächtig.

Soweit der Kläger meint, es handele sich um inkongruente Deckungen im Sinne des § 131 Abs. 1 2. Alternative InsO, weil es im Hinblick auf die im Jahr 2009 nicht gezahlte Pacht später eine Verrechnung gegeben habe, verkennt er, dass vorliegend lediglich die Pachtzahlungen für die Zeit ab Januar 2010 - und nicht für 2009 - streitgegenständlich sind. Darüber hinaus fehlt es an einer konkreten Darlegung, welche Forderungen des Beklagten wann mit welchen Zahlungen verrechnet worden sein sollen.

Der Beklagte hat der Schuldnerin als Gegenleistung für die Zahlungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang die gepachteten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.

Nur durch die Zahlung der Pacht war es der Schuldnerin möglich, den Hotelbetrieb aufrecht zu erhalten. Hätte die Insolvenzschuldnerin die Pachtzahlungen eingestellt, hätte der Beklagte das Pachtverhältnis fristlos gekündigt. Die Schuldnerin hätte das Hotel räumen müssen und hätte so ihre Existenzgrundlage und die Möglichkeit, Einnahmen zu erzielen, vollständig verloren. Die Pachtzahlungen erfolgten somit offensichtlich, um das Hotel weiter betreiben und Einnahmen erzielen zu können. Hierdurch sollte die Krise abgewandt bzw. überwunden werden. Die Zahlungen nützten also auch den Gläubigern.

Seine Behauptung, die Zahlungen seien nicht im Interesse der Gläubiger gewesen, da es keine konkrete Aussicht gegeben habe, den Geschäftsbetrieb alsbald wirtschaftlich erfolgreich führen zu können, hat der Kläger nicht weiter begründet. Allein die Tatsache, dass im August 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist, rechtfertigt nicht die Annahme, zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Zahlungen sei eine Überwindung der Krise von vorneherein ausgeschlossen gewesen. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Hotelbetrieb ab dem Zeitpunkt der ersten hier streitgegenständlichen Zahlungen (Januar 2010) bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch über dreieinhalb Jahre aufrechterhalten worden ist, für die Annahme einer positiven Fortführungsprognose im maßgeblichen Zeitraum.

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch nicht feststellen, dass die Zahlungen nicht zur Fortführung des Hotelbetriebes, sondern nur zur Abwendung einer außerordentlichen Kündigung erfolgt sind. Entsprechende Anhaltspunkte sind weder von dem Kläger vorgetragen worden noch ersichtlich. Insoweit unterscheidet sich der streitgegenständliche Fall maßgeblich von dem dem Urteil des OLG Hamm vom 21.05.2015 - 27 U 103/15 - zu Grunde liegenden Sachverhalt. Denn dort stand fest, dass es keine Aussicht gab, den Betrieb wieder wirtschaftlich zu führen. Außerdem wurde - anders als vorliegend - im Insolvenzantrag explizit bestätigt, dass die Zahlungen nur zur Vermeidung einer Kündigung geleistet worden sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2015 - 27 U 103/15 -, juris).

Der Kläger behauptet auch keinunlauteresZusammenwirken zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten, aufgrund dessen - trotz der augenscheinlichen Zielsetzung, durch die Pachtzahlungen den Hotelbetrieb fortführen zu können - auf einen entsprechenden Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin geschlossen werden könnte. Hierfür sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Da ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz somit bereits deshalb ausscheidet, weil sich die streitgegenständlichen Zahlungen als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Hotelräumlichkeiten darstellen und zur Aufrechterhaltung des Hotelbetriebes zwingend erforderlich waren, kommt es auf die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang ein Vermieterpfandrecht das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin ausschließt, nicht an.

Gleiches gilt für die Frage, welche Kenntnisse der Beklagte hatte bzw. ob er auf Grund der von ihm behaupteten Umstände zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hatte."

Zur Begründung der Berufungszurückweisung nimmt der Senat auf die vorstehenden Ausführungen umfassend Bezug. Die Einwände des Klägers im Schriftsatz vom 22.11.2016 rechtfertigen keine andere Entscheidung, sondern geben lediglich Anlass zu folgenden Anmerkungen:

Soweit der Kläger meint, die Ausführungen des Senates stünden im Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 12.5.2016 (Az. IX ZR 65/14), vermag der Senat dem nicht zu folgen. In diesem Urteil hat der BGH ausgeführt, dass der Gläubiger, der die Zahlungsunfähigkeit kennt, grundsätzlich auch von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners Kenntnis hat und ihn daher die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass er Zahlungen auf Grund eines schlüssigen Sanierungskonzeptes erlangt hat (BGH, Urteil vom 12.5.2016 - IX ZR 65/14- , juris). Dieser Rechtsprechung stehen die Ausführungen des Senates in seinem Hinweisbeschluss vom 2.11.2016 nicht entgegen. Denn der Senat hat sich mit der Frage, welche Kenntnis der Beklagte hatte bzw. wen insoweit die Darlegungs - und Beweislast trifft, ausdrücklich nicht befasst (vgl. Seite 10 des Beschlusses vom 2.11.2016), sondern dargelegt, aus welchen Gründen es bereits an dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin fehlt. Fehlt aber der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners, so kann der Gläubiger - denklogisch - von einem solchen Vorsatz keine Kenntnis haben.

Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 2.11.2016 dargelegt, bedarf auch die Frage, ob der Umstand, dass der Gläubiger durch ein Vermieterpfandrecht abgesichert ist, den Benachteiligungsvorsatz entfallen lässt, keiner Entscheidung.

Der Einwand des Klägers, der Senat "argumentiere die Wirkungen eines Bargeschäftes nach § 142 InsO in den Tatbestand des § 133 InsO hinein", ist nicht nachvollziehbar. Wie der Kläger selbst ausführt, entfällt der Benachteiligungsvorsatz nach der Rechtsprechung des BGH, wenn der Schuldner eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung des Unternehmens erforderliche Gegenleistung erbringt, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt (BGH, Urteil vom 12.02.2105 - IX ZR 182/12 -, juris). Diese Voraussetzungen sieht der Senat - wie im Hinweisbeschluss vom 2.11.2016 ausführlich dargelegt - vorliegend als gegeben an. Zwar hat der BGH in dem zitierten Urteil weiter ausgeführt, dass dem Schuldner die durch seine Zahlung eingetretene Gläubigerbenachteiligung bewusst sein wird, wenn er weiß, dass mit der Fortführung des Unternehmens weitere Verluste anfallen, die für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen sind (BGH, a.a.O.). Bereits im Hinweisbeschluss vom 2.11.2016 hat der Senat allerdings hierzu ausgeführt, dass dies vorliegend nicht festgestellt werden kann. Angesichts der Tatsache, dass der Hotelbetrieb ab der ersten hier streitgegenständlichen Zahlung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch über dreieinhalb Jahre fortgeführt worden ist, war die Erwartung der Schuldnerin, durch die Fortsetzung des Betriebs die eigene Insolvenz noch abwenden oder einen anderen Nutzen für ihre Gläubiger erzielen zu können, durchaus berechtigt.

Der Umstand, dass eine erfolgreiche Anfechtung nicht zum Totalausfall des Beklagten führen würde, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn die Beurteilung der Anfechtbarkeit der Zahlungen hängt nicht von Billigkeitserwägungen ab, sondern davon, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Anfechtung erfolgen kann, gegeben sind.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 22.11.2016 außerdem die "Gehörsrüge" erhoben hat, weist der Senat darauf hin, dass eine Rüge nach § 321 a ZPO nur statthaft ist gegen instanzbeendende Entscheidungen, gegen die ein Rechtsbehelf nicht (mehr) gegeben ist (Zöller, ZPO, 30.Auflage 2014, § 321 a, Rn. 5). Bei dem Hinweisbeschluss vom 2.11.2016 handelt es sich weder um eine Entscheidung noch hat er die Beendigung der Instanz zur Folge. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rücknahme der Gehörsrüge bis zum 23.12.2016.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Grundlage in §§ 47, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.