ArbG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.08.2016 - 6 BV 846/15
Fundstelle
openJur 2019, 36003
  • Rkr:

Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch unzulässige Weisung an den Betriebsratsvorsitzenden.

Tenor

1.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, den nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsvorsitzenden anzuweisen, seine Betriebsratstätigkeiten ausschließlich in den Geschäftsräumen des Betriebs Frankfurt am Main auszuüben.

2.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit durch eine arbeitgeberseitige Weisung zur örtlichen Anwesenheit des freigestellten Betriebsratsmitglieds und einen korrespondierenden Ordnungsgeldantrag:

Die Beteiligte zu 2. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ist ein IT-Beratungsunternehmen, das bundesweit mehrere Standorte/Betriebe, u.a. in Frankfurt am Main hat, wo rund 265 Arbeitnehmer beschäftigt sind: Es bestehen sowohl örtliche Betriebsräte als auch ein Gesamtbetriebsrat (GBR). Auch ein Europäischer Betriebsrat (EBR) ist gebildet.

Der Beteiligte zu 1: (auch: "Betriebsrat" oder "Antragssteller") ist der bei der Beteiligten zu 2 in Frankfurt gebildete Betriebsrat. Der jetzige Vorsitzende des Antragstellers, Herr A., ist zugleich auch GBR- und EBR-Mitglied.Es besteht eine ungekündigte "Gesamtbetriebsvereinbarung zur Arbeitszeitregelung" vom 03.07.2012 (BI. 5-9 d.A.), die auszugsweise wie folgt lautet:

"3.2 Arbeitszeit /-AnweisungszeitIn der Zeit von Montag bis Samstag, 0:00 bis 24:00 Uhr, entscheiden die Mitarbeiter unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten eigenverantwortlich über den Arbeitsort sowie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und leisten im Rahmen dieser Entscheidungen den arbeitsvertraglicher. geschuldeten Zeitumfang.

Darüber. hinaus gilt eine Anweisungszeit, in der die Arbeitszeit und der Arbeitsort per Anweisung festgelegt werden können: ..."

Herr A. hatte mit der Beteiligten zu 2. zudem eine sog. Home-Office-Vereinbarung getroffen.Der Vorsitzende des Antragstellers wurde ab dem 01.07.2014 mit seinem Einverständnis gem. § 38 BetrVG freigestellt.Mit Schreiben vom 01.07.2015 (BI. 10 d.A.) wurde Herr A. von der Beteiligten zu 2. angewiesen, seine "Betriebsratstätigkeit mit sofortiger Wirkung ausschließlich am Betriebssitz ... Frankfurt am Main auszuüben". Andere freigestellte Betriebsratsmitglieder an anderen Standorten haben vergleichsweise Anweisungen nicht erhalten.

Alle Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2., auch Herr A., verfügen über mobile Arbeitsplätze, Mobiltelefone und Laptops und können sowohl beim Kunden als auch von zuhause aus arbeiten.

Der Antragsteller forderte die Beteiligte zu 2. vergeblich auf, die Weisung zurückzunehmen. In der Folge fasste er den Beschluss, das vorliegende arbeitsgerichtliche Beschlusserfahren einzuleiten.Mit Beschluss vom 09.02.2016 beschloss der Antragsteller mit detaillierten Regelungen, wann und für lange sich Herr A. als freigestelltes BR-Mitglied für BR-Tätigkeiten im Betrieb der Beteiligten zu 2. aufhalten soll und wann er betriebsabwesend entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Arbeitszeit sein darf. Auf die Ziffern 1. bis 5. dieser Organisationsregelung auf BI. 76 d.A. wird ausdrücklich Bezug genommen.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Anweisung vom 01.07.2015 eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit darstelle, die zu unterlassen sei.

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

1.

der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, den nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsvorsitzenden anzuweisen, seine Betriebsratstätigkeiten ausschließlich in den Geschäftsräumen des Betriebs Frankfurt am Main auszuüben.

2.

der Antragsgegnerin für jede Zuwiderhandlung. gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. ein Ordnungsgeld iHv. bis zu 10.000.,- Euro anzudrohen.

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

die Anträge zurück zu weisen.

Die Beteiligte zu 2. ist der Ansicht, die Anweisung sei rechtmäßig, da die Anwesenheit im Betrieb die zwingende Folge der Freistellung nach § 38 BetrVG sei, damit Herr A für anfallende BR-Tätigkeit zur Verfügung stünde und nicht andere BR-Mitglieder im Einzelfall nach § 37 Abs. 2 BetrVG freigestellt werden müssten. In dringenden Fällen müsse eine persönliche Erreichbarkeit vor Ort gewährleistet sein. Gerade in Personalangelegenheiten sei eine Kommunikation per E-Mail oder Handy nicht immer angemessen und unter Datenschutzgesichtspunkten problematisch.Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

II.

Die zulässigen Anträge sind begründet.

1.Die Anträge sind zulässig.

a)Der Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 genügt dem Bestimmtheitserfordernis des§ 253 Abs. 2 Ni. 2 ZPO.

Unterlassungsanträge müssen aus rechtsstaatlichen Gründen für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennen lassen, welcher Handlungen er sich enthalten soll und in welchen Fällen gegen ihn als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Nur wenn die danach gebotenen Verhaltensweisen hinreichend erkennbar sind, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen. Eine Entscheidung, die eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht ausspricht, muss grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel raus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG, Beschl. v. 14.9.2010 - 1 ABR 32/09, NZA 2011, 364 ff.). Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich allerdings häufig nur generalisierend formulieren. Die Notwendigkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Rahmen einer etwaig erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag nicht generell entgegen (BAG, Urt. V. 20.11.2012 - 1 AZR 611/11, Rn. 25, BAGE 144, 1 ff. = NZA 2013, 437 ff.).

Die Handlung, die die Arbeitgeberin unterlassen soll, nämlich das freigestellte Betriebsratsmitglied entsprechend zu einer örtlichen Anwesenheit anzuweisen, Ist hinreichend präzise bezeichnet, so dass zu erkennen ist, welche Unterlassung der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt.

b) Der Antrag zu Ziff. 2 entspricht den Regelungen von § 23 Abs. 3 BetrVG bzw.§ 890 Abs. 2 ZPO und ist insofern zulässig.

c) Der Antragsteller ist vorliegend auch antragsbefugt.Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur antragsbefugt, soweit und sofern er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und Beteiligtenstellung fallen nicht notwendig, zusammen. § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des § 81 Abs. 1 ArbGG zu bestimmen. Regelmäßig kann nur derjenige sein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall zulässiger Prozessstandschaft. Das Erfordernis der Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und der Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dient dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen bzw. kollektiv-rechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos (BAG, Beschl. v. 22.7.2014 - 1 ABR 94/12, Rn. 12, juris; BAG, Beschl. V. 4.12.2013 -7 ABR 7/12, Rn. 15, NZA 2014, 803 [804] mwN) bzw. als "auf der-Hand liegend" ausgeschlossen erscheint. Ob das vom Betriebsrat verfolgte Recht tatsächlich besteht, ist .eine Frage der Begründetheit (BAG, Beschl. v. 9.9.2015 - 7 ABR 69/13, Rn. 17 und 22 mwN., NZA 2016, 57 ff.).

Hieran gemessen ist der Antragsteller antragsbefugt, denn er macht Rechte geltend, die nur ihm als Gremium zustehen. Er rügt, dass die Anweisung vom 01.07.2015 eine Behinderung seiner Tätigkeit darstellt, so dass er nicht individuelle Rechte des freigestellten Betriebsratsmitglieds geltend macht.

2.Der Antrag zu Ziff. 1 ist begründet, da die Anweisung vom 01.07.2015 eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit darstellt, die von § 78 Satz 2 BetrVG sanktioniert wird. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

a) Dadurch, dass Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind, ändert sich nichts daran, dass sie weiterhin unter den Geltungsbereich von (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen fallen, vorliegend bspw. der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder erfordert es nicht, dass sie von den Regelungen der auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Gesamtbetriebsvereinbarung nicht mehr erfasst werden (vgl. BAG, Bosch'. v. 10.07.2013 - 7 ABR 22/12, Rn. 18, NZA 2013, 1221 f.).

b) Für, die Dauer der Freistellung nach § 38 BetrVG besteht für das freigestellte BR-Mitglied. keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Anstelle der Arbeitspflicht tritt jedoch die grundsätzliche Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten. Das ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung (vgl. BAG, Beschl. v. 10.07.2013 - 7 ABR 22/12, Rn. 20 rnwN, NZA 2013, 1221 f.). Wörtlich führt das BAG in der weiterhin maßgebenden Grundsatzentscheidung aus: "Allerdings ist bei nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieder zu beachten, dass sie infolge ihrer Freistellung grundsätzlich die Pflicht haben, während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit am Sitz des Betriebsrats in dem Betrieb, zu dessen Betriebsratsmitgliedern sie zählen, anwesend zu sein und- sich dort für anfallende Betriebsratstätigkeit bereitzuhalten. Diese Verpflichtung besteht für sie, weil sonst gegebenenfalls weitere, nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder zur Erledigung notwendiger Betriebsratsaufgaben für den konkreten Einzelfall gem. § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer Arbeitspflicht befreit werden müssten (vgl. auch BAG, Beschl. v.24.2.2016 - 7 ABR 20/14, Rn. 14, NZA 2016, 831, 833). Von dieser grundsätzlichen Anwesenheitspflicht im Betrieb ist das freigestellte Betriebsratsmitglied nur entbunden, soweit es zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist [...]. Die Pflicht, sich für Betriebsratstätigkeit im Betrieb bereitzuhalten, tritt als gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes von seiner beruflichen Tätigkeit nach § 38 BetrVG ein. Gegebenenfalls ändert sich daher der Ort der Leistungserbringung (vgl. § 269 BGB) für Betriebsratsmitglieder ganz oder teilweise, die ohne ihre Freistellung ihre Arbeitsleistung nicht oder nicht nur in dem Betrieb oder der Betriebsstätte zu erbringen hätten, in der der Betriebsrat seinen Sitz hat." (BAG, Beschl. v. 28.08.1991 7 ABR 46/90, zu B II 3 a der Gründe, BAGE 68, 224 = NZA 1992, 72.ff.).

c)Jedoch kann von dieser grundsätzlichen Verpflichtung zur Anwesenheit am Sitz des Betriebs Lind des Betriebsrates, worauf sich die Beteiligte zu 2. beruft, abgewichen werden, denn jeder Grundsatz lässt auch Ausnahmen zu. Dementsprechend wird in der Literatur auch dem Betriebsrat das Recht zuerkannt, seine Betriebsratstätigkeit hiervon abweichend zu organisieren (Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 38 BetrVG Rn. 78), denn die generelle Freistellung von der beruflichen Tätigkeit gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG hat denselben Zweck wie die zeitweilige Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Beide Freistellungen sollen ausschließlich die sachgerechte Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben sicherstellen (vgl. BAG, Beschl. v. 10.07.2013 - 7 ABR 22/12, Rn. 19 mwN, NZA 2013, 1221 f.).

d) Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat insofern nicht vorschreiben bzw. Einfluss darauf nehmen, wie er seine gesetzlichen Aufgaben nach dem BetrVG wahrnimmt, denn davor wird ein Betriebsrat durch § 78 BetrVG geschützt.

e) Vorliegend hat der Antragsteller durch Beschluss vom 09.02.2016 entscheiden, seine gesetzlichen Aufgaben durch das freigestellte BR-Mitglied, Herrn A, der zugleich auch der BR-Vorsitzende ist, dergestalt zu organisieren, dass - unter Bezugnahme auf die Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeitszeit - eine durchgängige Anwesenheit von Herrn A. im Betrieb der Antragsgegnerin nicht erforderlich ist, wobei aber Herr A. aber zugleich derart zur Verfügung stehen muss, dass die Beteiligte zu 2. nicht auf andere BR-Mitglieder und die Möglichkeit von § 37 Abs. 2 BetrVG verwiesen wird, um anstehende BR-Aufgaben wahrzunehmen. Der Antragsteller hat somit die ihm zustehende Organisationshoheit wahrgenommen und Bezug auf eine auch Herrn A. geltende Gesamtbetriebsvereinbarung Bezug genommen, so dass sich die Weisung der Beteiligten zu 2. vom 01.07.2015 jedenfalls seit dem. 09.02.2016 als Eingriff und damit als Behinderung der BR-Tätigkeit des Antragstellers anzusehen ist, die zu unterlassen ist. Bei einer Behinderung der BR-Tätigkeit steht dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch gemäß § 78 Satz 2 BetrVG iVm.§ 1004 BGB analog zu (Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 78 BetrVG Rn. 13 mwN).

3.Der Ordnungsgeldantrag zu Ziff. 3 im Zusammenhang mit den Unterlassungsverpflichtung ist gem. § 890 Abs. 2 ZPO iVrn. § 85 Abs. 1 ArbGG begründet.

Die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO ist bereits im Erkenntnisverfahren möglich und zulässig (siehe Matthes, in: Germelmann u.a., ArbGG, 8. Aufl., München, 2013, § 85 ArbGG, Rz. 27). Dabei ist die sich - mittelbar - aus § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG ergebende Obergrenze von 10.000,- Euro zu beachten. Zwar sieht § 890 ZPO ein Ordnungsgeld bis 250.000,- Euro vor. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist aber hinsichtlich Art und Höhe der Ordnungsmittel die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Diese begrenzt das Ordnungsgeld in Satz 5 der Höhe nach auf 10.000,-Euro. Diese Beschränkung ist auch für einen sonstigen Unterlassungsanspruch mach dem BetrVG zu beachten. Andernfalls würden sich Wertungswidersprüche ergeben. § 23 BetrVG setzt einen groben Pflichtenverstoß des Arbeitgebers voraus und stellt damit höhere Anforderungen an die Pflichtverletzung als der allgemeine betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungsansprüche.

Vorliegend besteht ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beteiligten zu 2., so dass auch ein Ordnungsgeld in der tenorierten Höhe anzudrohen ist.

Eine Kostenentscheidung findet im Beschlussverfahren nicht statt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei gemäß § 2 Abs. 2 GKG.

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