Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2018 - 8 B 538/18
Fundstelle
openJur 2019, 35772
  • Rkr:

Die der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Strafrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) unterliegenden Regelungen über Einziehung und Verfall gemäß §§ 73f StGB (in der Fassung vom 24. Oktober 2006, BGBl. I S. 2350) schließen eine präventivpolizeiliche Anschluss-Sicherstellung nach § 40 Nr. 4 HSOG nicht grundsätzlich aus.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2018 - 5 L 166/18.F - abgeändert und der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 156.470,00 € festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die präventive Sicherstellung bei ihm aufgefundenen Bargeldes sowie einer Armbanduhr und eines PKW.

Am 4. Dezember 2017 wurde der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 5/6 KLs 14/17 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana und Kokain) in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt (Bl. 33f. d. Gerichtsakte [GA]). Das Urteil ist rechtskräftig. Der Antragsteller befindet sich derzeit im Justizvollzug. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens waren bei einer Durchsuchung seiner Wohnung am 7. Oktober 2016 in sechs Briefumschlägen in einer Reisetasche 71.970,00 € aufgefunden und beschlagnahmt worden. Bei der vorläufigen Festnahme des Antragstellers am selben Tag wurde die Armbanduhr der Marke "Hublot Big Bang" beschlagnahmt. Der streitgegenständliche Porsche 911 wurde am 12. Oktober 2016 in B-Stadt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Die Einziehung der Gegenstände im Strafurteil erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main mit, der Porsche 911 Carrera werde nicht mehr benötigt, da das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Er solle an den Antragsteller bzw. eine durch ihn berechtigte Person herausgegeben werden (Bd. III, Bl. 3 d. Verwaltungsvorgänge [VerwV.]). Mit Datum vom 9. Januar 2018 erfolgte die Freigabe der Uhr, da sie keinen Beweiswert mehr besitze und auch nicht der Einziehung unterliege (Bd. III, Bl. 4f. d. VerwV.). Mit Datum vom 12. Februar 2018 wurde schließlich auch der bei dem Antragsteller sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 71.970,00 € zugunsten der sicherstellenden Polizeibehörde freigegeben (Bl. 77 d. GA).

Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 ordnete das Polizeipräsidium Frankfurt am Main die Sicherstellung der 71.970,00 €, des Porsche 911 Carrera und der Armbanduhr der Marke "Hublot" auf der Grundlage des § 40 Nr. 4 HSOG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, sowohl Herkunft als auch Zweckbestimmung des Bargeldes lägen im illegalen Handel mit Betäubungsmitteln. Eine Aushändigung des Geldes und der anderen Gegenstände würde dazu führen, dass sie erneut im illegalen Handel mit Betäubungsmitteln eingesetzt würden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid (Bd. III Bl. 10f. d. VerwV.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11. Januar 2018 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, es fehle an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die vom Polizeipräsidium geäußerten "Befürchtungen", die Gegenstände würden bei Herausgabe erneut in strafbarere Weise verwendet. Diese Befürchtungen seien das Ergebnis reiner Spekulation. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Widerspruchsbegründung (Bd. III, Bl. 17f. d. VerwV.).

Am 12. Januar 2018 hat der Antragsteller zudem beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht erneut geltend, die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 40 HSOG seien nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift und den Schriftsatz vom 26. Februar 2018 (Bl. 1f. und 79f. d. GA).

Mit Beschluss vom 12. März 2018 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. Februar 2018 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 10. Januar 2018 wiederhergestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen des § 40 HSOG seien nicht gegeben. Der Antragsgegner betreibe mit der streitgegenständlichen Sicherstellung eine Vorteilsabschöpfung, die - wenn möglich - im Strafverfahren unter den Voraussetzungen der §§ 73f. StGB hätte erfolgen müssen. Insoweit seien die bundesrechtlichen Regelungen über Verfall und Einziehung vorrangig und abschließend. Im präventiven Verfahren sei es prinzipiell nicht Sache des Antragstellers, die beabsichtigte Verwendung des Geldes oder gar seine Herkunft darzulegen. Vielmehr obliege es dem Antragsgegner, die beabsichtigte Verwendung des Geldes aufzuzeigen. Die hier ersichtliche tatsächliche Grundlage rechtfertige jedoch keine weitere Sicherstellung der Gegenstände. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 100f. d. GA).

Dieser Beschluss ist dem Antragsgegner am 13. März 2018 zugestellt worden und am 15. März 2018 hat er dagegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die polizeiliche Sicherstellungsbefugnis nach § 40 HSOG verneint. Während die Regelungen in den §§ 73f StGB eine strafrechtliche Sanktion eigener Art für eine konkrete abgeschlossene Straftat darstellten, knüpfe § 40 HSOG zukunftsgerichtet an eine Gefahrenprognose an, wonach eine solche Straftat künftig zu erwarten sei. Zudem sei im Hinblick auf § 40 Nr. 4 HSOG nicht auf einen verschärften Maßstab bezüglich der Gefahrenverdachtsprognose abzustellen. Vielmehr handele es sich insoweit um eine vom Gesetzgeber bewusst einer konkreten Gefahrenlage vorverlagerte Eingriffsschwelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeschrift (Bl. 123f. d. GA).

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2018 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 27. März 2018 (Bl. 141f. d. GA).

Der Senat hat den Antragsteller gebeten, bis zu einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren einstweilen auf die Herausgabe der Gegenstände zu verzichten.

Wegen der (weiteren) Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner und ein Hefter), die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.Die innerhalb der Zwei-Wochen-Frist am 15. März 2018 beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 13. März 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2018 ist gemäß § 146 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu Unrecht stattgegeben.

Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Bargeldes, des Porsche 911 Carrera und der Armbanduhr der Marke "Hublot" ist § 40 Nr. 4 HSOG. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Sache zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Im Hinblick auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Strafrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm und deren Anwendbarkeit in Fällen einer präventivpolizeilichen Anschluss-Sicherstellung (1.) und auch die Voraussetzungen für die Sicherstellung im konkreten Fall sind gegeben (2.).

1. In § 73 und § 73d StGB (i. d. Fassung vom 24. Oktober 2006, BGBl. I S. 2350) hat der Bundesgesetzgeber den Verfall und den erweiterten Verfall geregelt. Diese Regelungen erlauben die Beschlagnahme von Gegenständen, die für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt worden sind. Für die Tat erlangt sind in erster Linie Tatentgelte wie Bestechungslohn, Entlohnung für die Absatzhilfe etc.. Maßgeblich ist insoweit, dass das Erlangte als Gegenleistung für die Tatbegehung erhalten worden ist. Aus der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter auf Grund der Tatbegehung zufließen. Während im Fall des § 73 StGB die Herkunft des Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat objektiv nachgewiesen werden muss, genügt es beim erweiterten Verfall (§ 73d StGB), wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Gegenstände aus einer rechtswidrigen Tat oder für sie erlangt wurden (vgl. Eser in Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, § 73 Rdnr. 8 und § 73d Rdnr. 14 u. 15).

Zwar verfolgt der erweiterte Verfall gemäß § 73d StGB nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts präventiv-ordnende Ziele. Die Anwendbarkeit der landesrechtlich verankerten Sicherstellungsnormen wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Denn der erweiterte Verfall soll verhindern, dass der betroffene Straftäter deliktisch erlangte Gegenstände behalten darf. Die mit der Bereicherung des Täters bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung soll nicht auf Dauer bestehen bleiben, sondern für die Zukunft beseitigt werden (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, Rdnr. 66ff. [70]). Demgegenüber verfolgt die Sicherstellung nach § 40 Nr. 4 HSOG das Ziel, einer bevorstehenden neuen Gefahr für die öffentliche Ordnung durch neue Straftaten entgegenzuwirken.

Bezugspunkt für die Beschlagnahme einer Sache nach § 73 bzw. § 73d StGB ist damit in beiden Fällen die Herkunft der Sache, während § 40 Nr. 4 HSOG auf die beabsichtigte Verwendung der Sache abstellt und damit auf einen Lebenssachverhalt, den der Bundesgesetzgeber nicht geregelt hat (vgl. bereits Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 8 D 2714/16 -).

2. Die Sicherstellungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Sicherstellung diente - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - nicht der Abschöpfung der Vorteile aus einer rechtswidrigen Tat, sondern der Verhinderung neuer Straftaten. Davon ausgehend haben die Sicherstellungsvoraussetzungen nach § 40 Nr. 4 HSOG sowohl für das sichergestellte Bargeld in Höhe von 71.970,00 € als auch für den Porsche 911 Carrera und die Armbanduhr "Hublot Big Bang" zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 10. Januar 2018 vorgelegen.

a) Nach § 40 Nr. 4 HSOG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Sache zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HSOG sind die Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind.

Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich, dass sich die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses beurteilt. Indem der Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 HSOG eine Herausgabepflicht für den Fall vorsieht, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen wegfallen, begrenzt er die (Regelungs-) Wirkung des Sicherstellungsverwaltungsakts: Mit nachträglichem Wegfall der im Zeitpunkt der Sicherstellung gegebenen Voraussetzungen nach § 40 HSOG endet das an den Verfügungsadressaten gerichtete Gebot zur Duldung des durch die rechtmäßige Sicherstellung begründeten hoheitlichen Gewahrsams. Die Sache ist (dann) herauszugeben, ohne dass es noch einer Aufhebung des Sicherstellungsverwaltungsakts bedarf. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis, den Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung als Dauerverwaltungsakt abweichend vom im Gefahrenabwehrrecht allgemein geltenden Beurteilungszeitpunkt der Vornahme der Maßnahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen (Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 A 103/15 -, juris Rdnr. 19; Beschluss vom 13. August 2015 - 8 B 1061/15 -, juris Rdnr. 26).

b) Davon ausgehend stellt sich die Sicherstellungsverfügung bezogen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses als rechtmäßig dar.

"Tatsächliche Anhaltspunkte" rechtfertigen die Annahme im Sinne des § 40 Nr. 4 HSOG, wenn es nach polizeilicher Erfahrung möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen. Nur im Zusammenwirken der subjektiven Komponente polizeilicher Erfahrung mit der objektiven Komponente des Vorliegens bestimmter Indizien ist in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu gewährleisten, dass nicht im Wesentlichen Vermutungen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen. Der im Rahmen des § 40 Nr. 4 HSOG anzustellenden Gefahrenverdachtsprognose müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen (Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2015 - 8 B 1061/15 -, juris Rdnr. 29).

Am 10. Januar 2018 lagen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen (bevorstehenden) Verstoß gegen § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Geldwäsche) vor, so dass die Sicherstellung zur Abwehr dieser Gefahrensituation als Maßnahme der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zulässig war.

(1) Bei dem aufgefundenen Bargeld in Höhe von 71.970,00 € handelt es sich zum einen insbesondere im Hinblick auf die Lebensverhältnisse des Antragstellers um einen (sehr) hohen Bargeldbetrag, der an einem für eine derartige Summe ungewöhnlichen Ort (in 10 Briefumschlägen in einer Reisetasche auf dem Kleiderschrank) aufbewahrt wurde und dessen Herkunft und Verwendungszweck bis heute nicht ansatzweise plausibel erklärt wurde. Soweit der Antragsteller behauptet, 31.300,00 € am 23. Mai 2014 aus dem Verkauf eines E-Klasse Mercedes für einen französischen Freund erlöst zu haben, der jedoch bis zum 7. Oktober 2016 - dem Tag der Durchsuchung - keine Gelegenheit gefunden habe, das Geld abzuholen, ist diese Erklärung ebenso wenig geeignet, die Herkunft des Geldes zu erklären, wie die pauschale Bezugnahme auf nicht näher erläuterte Fahrzeugverkäufe und Ersparnisse. Zudem steht auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und drei Monaten fest, dass er sich im Bereich der organisierten (Betäubungsmittel-) Kriminalität betätigt hat. Der Umstand, dass der Antragsteller aus den drei Rauschgiftgeschäften, deretwegen er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde, keine Einnahmen erzielt hat, weil der Handel in zwei Fällen wegen mangelhafter Qualität (5 und 10 Kg Marihuana) rückabgewickelt bzw. das Kokain (2 kg) vor einer Veräußerung beschlagnahmt wurde, stellt die Annahme, dass die bei dem Antragsteller aufgefundenen Gelder aus (anderen) Rauschgiftgeschäften stammen und zur Begehung weiterer Straftaten gebraucht werden sollen, nicht in Frage. Die sich aus der Telefonüberwachung ergebende enge und effiziente Zusammenarbeit des Antragstellers mit den Mitangeklagten S. und T., die auch die Strafkammer in ihrem Urteil festgestellt hat (S. 121ff. d. UA), rechtfertigt im Zusammenhang mit der nicht plausibel erklärten Herkunft der Gelder und der Tatsache, dass der Antragsteller ansonsten über keine nennenswerte legale Erwerbsquelle verfügte, die Annahme, dass die Gelder aus dem Rauschgifthandel stammen und bei Herausgabe zur Begehung von Straftaten benutzt werden würden. Zur weiteren Begründung wird im Übrigen auf die Ausführungen des Antragsgegners in der Sicherstellungsverfügung vom 10. Januar 2018 und der Beschwerdebegründung (Bl. 54f. [insbes. S. 10f.] d. GA.) Bezug genommen. Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der Sicherstellungsverfügung substantiiert in Zweifel ziehen könnten, sind nicht ersichtlich und werden insbesondere auch vom Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung (Bl. 141f. d. GA) nicht dargelegt.

Allein der Hinweis, die vom Antragsgegner angeführte "Tatsachengrundlage" erschöpfe sich in Erwägungen, die bereits Gegenstand des Strafverfahrens und dort nicht nachweisbar gewesen seien, genügt angesichts der anderen Zielrichtung von Einzug und Verfall einerseits und präventiv-polizeilicher Sicherstellung andererseits nicht.

Auch der erneute Hinweis darauf, dass der Antragsteller weder eine Immobilie in Spanien habe erwerben noch Umbauten an einem Haus in Marokko habe vornehmen wollen, genügt nicht, um die sich aus den abgehörten Telefonaten ergebenden konkreten Anhaltspunkte für derartige Absichten zu entkräften (vgl. dazu Telefonüberwachungsprotokolle Bd. I Bl 368 - 370).

(2) Das gleiche gilt auch für den Porsche 911 Carrera und die Armbanduhr der Marke "Hublot Big Bang". Denn auch insoweit bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sie mit Geldern aus dem Rauschgifthandel erworben wurden und durch Veräußerung für den Wiedereinstieg in den Rauschgifthandel benutzt werden sollen. Als Surrogate unterfallen sie damit dem Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB, so dass die Sicherstellung zur Abwehr dieser Gefahrensituation als Maßnahme der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten auch insoweit zulässig war.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und dessen Änderung für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Er setzt sich zusammen aus dem sichergestellten Bargeld (71.970,00 €), dem Wert des Porsche 911 Carrera (71.500,00 €) und der Armbanduhr (13.000,00 €). Da eine stattgebende Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde, ist eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angezeigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).