OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.10.2017 - 9 U 72/16
Fundstelle
openJur 2019, 35668
  • Rkr:
Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.09.2016 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung.

Gründe

I.

Die Kläger verlangen Feststellung, dass sich die am 05.03.2008 (im Folgenden: A-Darlehen) und 19.03.2008 (im Folgenden: KfW-Darlehen) geschlossenen Darlehensverträge nach Widerruf vom 21.04.2015 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.

Wegen des streitigen und unstreitigen Parteivortrags in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von den Klägern gestellten Feststellungsanträge zwar zulässig seien, aber unbegründet. Die zweiwöchige Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt des mit Schreiben vom 21.04.2015 erklärten Widerrufs bereits abgelaufen gewesen, weil die von der Beklagten verwendete Belehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt habe.

Zwar entspreche die streitgegenständliche Belehrung nicht dem damals gültigen Muster der Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV. Eine Verpflichtung, dieses Muster zu verwenden, habe jedoch nicht bestanden. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Widerrufsbelehrung den im BGB aufgestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung entspreche. Dies sei der Fall. Insbesondere sei auch über den Beginn der Widerrufsfrist ordnungsgemäß belehrt worden. Das Gericht vermöge nicht der Ansicht der Kläger zu folgen, wonach dem Verbraucher nicht klar sei, wann eine Vertragsurkunde zu Verfügung gestellt werde. Wann ein Vertrag geschlossen sei und insbesondere was einen Vertrag von einem Angebot oder von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unterscheide, dürfte jedem, der durch Abschluss eines Baudarlehens am Rechtsverkehr teilnehme, klar sein. Dass aus einem einseitigen Wunsch oder Angebot erst etwas Bindendes werde, wenn beide Seiten zugestimmt hätten, sei Basiswissen. Es ergebe sich für jeden, der am Rechtsverkehr teilnehme, dass eine Vertragsurkunde noch nicht vorliege, wenn die Bank das Formular mit dem eigenen Angebot übersende, auch wenn dieses mit Darlehensvertrag überschrieben sei, und dass ein Vertrag auch nicht dann vorliege, wenn nur ein leeres Formular übersendet werde mit der Möglichkeit für den Bankkunden, selbst ein Angebot abzugeben. Das Wort "Vertragsurkunde" sei im Übrigen auch im Gesetz selbst enthalten.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung halten die Kläger ihre erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge in vollem Umfang aufrecht.

Zur Begründung führen sie Folgendes aus:

Die verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprächen äußerlich und inhaltlich nicht dem Muster in der maßgebenden Fassung. Sie entsprächen aber auch nicht den gesetzlichen Erfordernissen.

So verstießen sie gegen das Deutlichkeitsgebot. Die drei A-Darlehen enthielten keine separate Belehrung jeden Darlehensnehmers. Es sei jeder Darlehensnehmer gesondert in einer auf ihn bezogenen Urkunde zu unterrichten. Auch sei rechtsfehlerhaft über alle drei Darlehensverträge nur eine Widerrufsbelehrung erteilt worden. Es habe sich aber rechtlich um unterschiedliche Darlehensvertragsverhältnisse gehandelt. Die Verträge zu den Unterkonten 1 und 2 hätten andernfalls auch in einer Summe zusammengefasst werden können, das Darlehen mit der Endnummer 3 sei sogar zu abweichenden Konditionen ausgereicht worden. Die drei Darlehen hätten trotz der Zusammenfassung unter dem Begriff Darlehensvertrag nicht notwendigerweise ein einheitliches Schicksal erfahren sollen. Im Übrigen sei auch streitig geblieben, ob sich die Unterschrift der Beklagten schon auf dem Schriftstück befunden habe.

Die Belehrung zum KfW-Darlehen sei undeutlich, weil die Begriffe "mein schriftlicher Vertragsantrag" und "meines Vertragsantrages" doppelt im Text vorhanden seien und Verwirrung stifteten.

Beide verwendeten Belehrungen machten nicht deutlich, dass der Verbraucher für den Fristbeginn eine Vertragsurkunde in Besitz haben müsse, die seine eigene Willenserklärung enthalte.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 07. September 2016 verkündeten Urteils des Landgerichtes Frankfurt/M., Az.: 2-12 0 298/151.

festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer 1 vom 05.03.2008 durch Widerrufserklärung vom 21.04.2015 wirksam widerrufen und in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist,

2.

festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer 2 vom 05.03.2008 durch Widerrufserklärung vom 21.04.2015 wirksam widerrufen und in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist,

3.

festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer 3 vom 05.03.2008 durch Widerrufserklärung vom 21.04.2015 wirksam widerrufen und in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist,

4.

festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer 4 vom 19.03.2008 durch Widerrufserklärung vom 21.04.2015 wirksam widerrufen und in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist,

5.

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger die außergerichtlichen nicht anrechenbaren RVG-Gebühren in Höhe von 1.952,14 € zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie erhebt hinsichtlich des Widerrufsrechts die Einrede der Verjährung.

II.

1. Der Senat beabsichtigt nach eingehender Beratung, die Berufung der Kläger durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt.

Auch hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung mangels Abweichens des Senats von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, so dass die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO ebenfalls vorliegen. Zudem ist im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Berufungsführer sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senat der Begründung des Landgerichts folgt und diese allenfalls ergänzt, eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

2. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache dürfte sie keinen Erfolg haben. Weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Die Kläger wurden durch die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, so dass sie mit Schreiben vom 21.04.2015 die streitgegenständlichen Darlehensverträge wegen Ablaufs der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam widerrufen konnten... Maßgeblich für die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB vorliegend § 355 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 (a.F.). Danach betrug die Widerrufsfrist 2 Wochen. Sie begann nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher nicht die Widerrufsbelehrung in Textform sowie eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurde. Darüber hinaus musste der Widerruf in Textform erfolgen; eine Begründung war nicht erforderlich.

a) Die Widerrufsbelehrung für das A-Darlehen enthält alle nach § 355 BGB a.F. für eine ordnungsgemäße Belehrung erforderlichen Informationen. Sie informiert den Verbraucher in umfassender, unmissverständlicher und für ihn eindeutiger Weise über sein Widerrufsrecht und den Fristbeginn.

Entgegen der Auffassung der Kläger lässt die verwendete Formulierung "die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde" keinen Raum für ein Missverständnis dahingehend zu, dass es sich hierbei auch um eine Urkunde handeln könnte, die die Willenserklärung des Darlehensnehmers noch nicht enthält. Die Widerrufsbelehrung entspricht insoweit exakt der gesetzlichen Formulierung; noch deutlicher als das Gesetz muss der Darlehensgeber nicht sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. XI ZR 309/88). Im Übrigen handelt es sich im Ergebnis um eine zugunsten des Verbrauchers wirkende Verlängerung des Zeitraums, wenn der Fristbeginn nicht an den Vertragsantrag, sondern - erst - an die Vertragsurkunde geknüpft ist, die tatsächlich an das Vorliegen der beiden Vertragserklärungen anknüpft. Die von den Klägern angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Aktenzeichen XI ZR 33/08 betrifft eine andere Fallgestaltung. Die dort gewählte Formulierung "der schriftliche Darlehensantrag" bzw. "eine Abschrift ... des Darlehensantrags" differenziert nicht hinreichend zwischen dem Vertragsantrag des Verbrauchers und dem des Darlehensgebers. Sie entspricht insoweit auch gerade nicht dem Gesetzeswortlaut, der auf den "Antrag des Verbrauchers" abstellt.

Es bedurfte entgegen der Auffassung der Kläger für das A-Darlehen auch nicht der Erteilung von drei Widerrufsbelehrungen. Es handelte sich - wie die Vertragsurkunde ausweist - um ein einheitliches "Baudarlehen", für das lediglich drei "Unterkonten" geschaffen wurden. Entsprechend ist der Kredit darin auch als einheitliches Darlehen bezeichnet und nur einmal von den Darlehensnehmern unterzeichnet, nicht gesondert für jedes Unterkonto (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.01.2016, 19 U 129/15; Rn. 12 f. - juris; Beschluss vom 27.04.2016, 23 U 146/15). Bei dieser Sachlage musste sich folgerichtig auch nur eine Widerrufsbelehrung unterhalb der Unterschriften befinden.

Die Kläger können auch nicht damit gehört werden, jedem von ihnen hätte eine gesonderte Widerrufsbelehrung ausgehändigt werden müssen. Vielmehr genügt es den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung, wenn - wie vorliegend - ein Mitdarlehensnehmer Mitbesitz an einer in Textform erteilten Widerrufsbelehrung erlangt (BGH, Beschluss vom 07.03.2017, XI ZR 282/16; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2016, 23 U 42/15, Rn. 25 ff. und vom 02.03.2016, 23 U 102/15, Rn. 56 - alle juris). Abgesehen davon war die Widerrufsbelehrung unmissverständlich mit "Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer" überschrieben, so dass es den Klägern erkennbar war, dass sie sich an jeden einzeln von ihnen beiden richtete.

Unterstellt, die Beklagte hätte - wie die Kläger behaupten - diesen ein von ihr bereits unterschriebenes Vertragsformular zukommen lassen, das diese nunmehr unterschrieben, ändert auch dies nichts daran, dass die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Damit haben sie die Widerrufsbelehrung ebenso wie die Vertragsurkunde, die sie nach eigener Datierung am 05.03.2008 unterschrieben haben, erhalten. Ab diesem Zeitpunkt begann dann - der Belehrung gemäß - die Widerrufsfrist zu laufen und ist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung längst abgelaufen gewesen.

b) Auch beim KfW-Darlehen ist in richtiger Weise und ausreichend deutlich den Anforderungen des § 355 BGB in der maßgebenden Fassung entsprechend über das Widerrufsrecht belehrt worden. Die Beanstandungen der Kläger in der Berufung verfangen nicht. Insbesondere entspricht die Verwendung der Begriffe "mein schriftlicher Vertragsantrag" sowie "meines Vertragsantrages" dem Gesetzestext des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der maßgeblichen Fassung. Wie bereits ausgeführt, muss der Darlehensgeber nicht noch deutlicher als das Gesetz sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. XI ZR 309/88)

c) Da die Kläger die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mehr fristgerecht widerrufen haben, kommt es auf die Frage der unzulässigen Rechtsausübung oder der Verwirkung des Widerrufsrechts nicht mehr an.

III.

Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen.

Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV 1222).

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