ArbG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.02.2016 - 24 BV 183/15
Fundstelle
openJur 2019, 35610
  • Rkr:

Ein von einem Verfahrensbevollmächtigten namens des Betriebsrats gestellter Antrag in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bedarf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Kollegialorgans über die Einleitung des Verfahrens und eines Rechtsmittels. Ist dies streitig, so ist zunächst zu klären, ob der Betriebsrat (auch) Antragsteller ist. Die eigenmächtige Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens gegen die Arbeitgeberinnen durch ein Betriebsratsmitglied ohne legitimierenden Beschluss des Betriebsrats sowie die eigenmächtige und unzutreffende Behauptung des Mitglieds gegenüber einer Arbeitgeberin, der Betriebsrat habe beschlossen, Versetzungsanträgen seine Zustimmung zu verweigern, woraufhin diese ein arbeitsgerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren einleitet, rechtfertigen seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat.

Tenor

Herr A wird aus dem bei den Beteiligten zu 1 bis 3 gebildeten Betriebsrat ausgeschlossen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Beteiligten zu 5 aus dem bei den Beteiligten zu 1 bis 3 (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) gebildeten Betriebsrat.

Die Arbeitgeberinnen sind Reisebusunternehmen. Sie bilden einen Gemeinschaftsbetrieb. Im Gemeinschaftsbetrieb sind mehrere hundert Arbeitnehmer beschäftigt. Der zu 4 beteiligte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für den streitgegenständlichen Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat. Der Beteiligte zu 5, Herr A, war bis zu seiner Abwahl, welche nach Einleitung dieses Verfahrens erfolgt ist, Vorsitzender des Betriebsrats und ist weiterhin Betriebsratsmitglied.

Mit den als Anlagen zur Antragsschrift vorgelegten Schreiben vom 27. August 2014 (Bl. 58 ff. d. A.), auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hörte die Beteiligte zu 1 den Betriebsrat vorsorglich zu geplanten organisatorischen Veränderungen an, die aus ihrer Sicht jedoch nicht als Versetzung zu qualifizieren seien.

Am 10. September 2014 fand eine Sitzung des Betriebsrats statt. Auf das als Anlage BR2 (Bl. 185 d. A.) vorgelegte Protokoll wird vollinhaltlich Bezug genommen. Mit den als Anlagen zur Antragsschrift vorgelegten Schreiben vom 11. und 12. September 2014 (Bl. 70 f. d. A.), auf die jeweils vollinhaltlich Bezug genommen wird, teilte der Beteiligte zu 5 der Beteiligten zu 1 mit, dass der Betriebsrat beschlossen habe, den Versetzungsanträgen seine Zustimmung zu verweigern. Die Beteiligte zu 1 leitete daraufhin mit Schriftsatz vom 17. September 2014 das beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 19 BV 643/14 geführte Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Der Betriebsrat wurde in diesem Verfahren von Herrn Rechtsanwalt Dr. B vertreten.

Mit dem als Anlage zur Antragsschrift vorgelegten Schriftsatz vom 12. September 2014 (Bl. 48 ff. d. A.), auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird, wurde im Namen des Betriebsrats ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberinnen sowie drei weitere Gesellschaften, die zwischenzeitlich auf die Beteiligte zu 1 verschmolzen wurden, durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B eingeleitet. Ziel das Verfahrens, das beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 22/20 BV 812/06 geführt wurde, war die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 850.000,00 wegen behaupteter Verstöße gegen eine Verpflichtung aus einem Teil-Anerkenntnisbeschluss. Der Betriebsrat beschloss in seiner Sitzung am 5. November 2014, das Ordnungsgeldverfahren zu beenden und den Antrag zurückzunehmen. Die Antragsrücknahme erfolgte sodann mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014.

Am 6. Mai 2015 fand eine weitere Betriebsratssitzung statt. Auf die als Anlagen zum Schriftsatz des Betriebsrats vom 11. September 2015 vorgelegte Einladung (Bl. 317 d. A.) sowie das Protokoll nebst Anwesenheitsliste (Bl. 318 ff. d. A.) wird jeweils vollinhaltlich Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2015 - bei Gericht vorab per Fax am selben Tag eingegangen und dem Betriebsrat am 23. März 2015, dem Beteiligten zu 5 am 21. März 2015 zugestellt - haben die Arbeitgeberinnen das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Sie behaupten, der Betriebsrat habe in seiner Sitzung am 10. September 2014 keinen Beschluss gefasst, seine Zustimmung zu den Versetzungsanträgen zu verweigern. Der Beteiligte zu 5 habe eigenmächtig Herrn Rechtsanwalt Dr. B mit der Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrats beauftragt. Ebenso wenig habe es für die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens einen Beschluss des Betriebsrats gegeben. Der Betriebsrat habe lediglich beschlossen, dass ein Anschreiben im Sinne einer Ermahnung an sie versandt werden solle. Der Beteiligte zu 5 habe jedoch eigenmächtig Herrn Rechtsanwalt Dr. B mit der Einleitung des Verfahrens beauftragt. Der vorgelegte - tatsächlich nicht gefasste - vom Beteiligten zu 5 unterschriebene Beschluss habe überdies bereits vor der Sitzung am 10. September 2014 vorgelegen.

Der Betriebsrat hat mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 - bei Gericht vorab per Fax am selben Tag eingegangen und den Arbeitgeberinnen am 22. Mai 2015, dem Beteiligten zu 5 am 20. Mai 2015 zugestellt - einen eigenständigen Antrag auf Ausschluss des Beteiligten zu 5 aus dem Betriebsrat angekündigt. Er habe in seiner Sitzung am 6. Mai 2015 mit 6 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung und 1 Nein-Stimme beschlossen, Herrn Rechtsanwalt C zur Vertretung in dem vorliegenden Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht zu beauftragen, einen eigenständigen Antrag auf Ausschluss des Beteiligten zu 5 gemäß § 23 BetrVG zu stellen. Sein Mitglied D habe die Sitzung sogar kurz unterbrochen und sich bei einem Seminarleiter für Betriebsratsseminare informiert, was § 23 BetrVG im Detail bedeute und daraufhin die übrigen Mitglieder sinngemäß gefragt, ob sie den Beteiligten zu 5 wirklich komplett raushaben wollten.

Der Beteiligte zu 5 habe nicht nur gegenüber den Arbeitgeberinnen, sondern auch im Verhältnis zu ihm grobe Pflichtverletzungen begangen. Insbesondere habe der Beteiligte zu 5 stets alleine entschieden, welche Themen im Betriebsrat behandelt werden sollten und welche nicht. Zudem sei er im Rahmen von Betriebsratssitzungen wiederholt ausfällig geworden, wenn Betriebsratsmitglieder eine andere Meinung vertreten hätten. Des Weiteren habe er wiederholt versucht, auf die übrigen Betriebsratsmitglieder Einfluss zu nehmen und diese zu unzutreffenden Aussagen zu bewegen - insbesondere durch Unterzeichnung einer vorformulierten Erklärung, wonach nicht sein Ausschluss, sondern nur seine Abwahl als Vorsitzender gewollt gewesen sei -, um diese im Rahmen dieses Verfahrens verwenden zu können.

In seiner Sitzung am 10. September 2014 habe er - der Betriebsrat - nicht entschieden, den streitgegenständlichen Versetzungsanträgen die Zustimmung zu verweigern. Sein jetziger Vorsitzender, Herr E, habe darauf hingewiesen, dass es sich um eine individuelle Sache handele. Die Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt Dr. B sei gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Betriebsrats erfolgt. Am 26. Januar 2015 habe der Beteiligte zu 5 den Zeugen F angerufen und ihn angewiesen, die nicht vorhandenen Beschlüsse bezüglich der Zustimmungsverweigerung nachzuholen und rückzudatieren. Ebenso wenig habe es für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens einen Beschluss des Betriebsrats gegeben. In der Sitzung am 10. September 2014 sei lediglich entschieden worden, die Beteiligte zu 1 durch ein Schreiben auf die Einhaltung der Dienstpläne hinzuweisen und zu ermahnen und hiermit einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 und zu 4 beantragen,

den Beteiligten zu 5 aus dem bei den Beteiligten zu 1 bis 3 gebildeten Betriebsrat auszuschließen.

Der Beteiligte zu 5 beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er behauptet, es habe keinen Beschluss des Betriebsrats gegeben, einen eigenständigen Antrag auf seinen Ausschluss zu stellen. Der Betriebsrat habe in seiner Sitzung am 6. Mai 2015 nicht beschlossen, beim Arbeitsgericht den Antrag zu stellen, ihn gemäß § 23 BetrVG aus dem Betriebsrat auszuschließen und Herrn C mit dem Antrag zu beauftragen. Die in der Sitzung anwesenden Mitglieder D und G hätten ihm - er selbst war während der Sitzung urlaubsbedingt abwesend - erklärt, es sei nicht darüber gesprochen und auch kein solcher Beschluss gefasst worden. Es habe nur ein Anwalt zur Vertretung des Betriebsrats und zum Schutz seiner Mitglieder für den Fall, dass diese vor Gericht als Zeugen aussagen müssten, beauftragt werden sollen. Herr D, der die Tagesordnung und das Protokoll unterschrieben habe, habe zudem geäußert, diese seien durch das Mitglied F vorformuliert gewesen und er habe sie nicht richtig gelesen und verstanden. Auch die in der Sitzung am 6. Mai 2015 anwesenden Mitglieder H und I hätten erklärt, dass der Betriebsrat nie beschlossen habe, ihn aus dem Betriebsrat auszuschließen. In der Sitzung am 21. Oktober 2015 habe der jetzige Vorsitzende, Herr E, eingeräumt, dass der Rechtsanwalt den Antrag auf seinen Ausschluss eigenmächtig gestellt habe.

In seiner Sitzung am 10. September 2014 habe der Betriebsrat mit 8 Ja-Stimmen, 0 Enthaltungen und 0 Nein-Stimmen den Beschluss gefasst, zwei Gerichtsverfahren - ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und ein Hauptsacheantrag - gegen die Arbeitgeberin einzuleiten und die Rechtsanwaltssozietät, in der Rechtsanwalt Dr. B tätig ist, mit seiner außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in dieser Angelegenheit zu beauftragen.

In derselben Sitzung habe der Betriebsrat zudem - nach seiner Erinnerung sogar einstimmig - beschlossen, seine Zustimmung zu den Versetzungsanträgen zu verweigern. Am 11. September 2015 habe sodann ein Besprechungstermin zwischen ihm, dem Betriebsratsmitglied Herrn F und Rechtsanwalt Dr. B stattgefunden. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Zustimmungsersetzungsverfahren durch die Arbeitgeberseite eingeleitet worden sei und er in der Zeit vom 25. September bis 26. Oktober 2014 in der Türkei in Urlaub sein werde, sei vereinbart worden, dass - sobald ein entsprechender Antrag der Arbeitgeberseite vorliege - Herr F einen entsprechenden Beschluss für den Betriebsrat vorbereiten werde. Während seines Urlaubs sei der Antrag auf Zustimmungsersetzung dann im Betriebsratsbüro dem Betriebsrat zugestellt worden. Herr F habe das Empfangsbekenntnis unterschrieben und den Antrag an das Betriebsratsmitglied Herrn D mit der Bitte weitergeleitet, dem Rechtsanwalt Bescheid zu geben. Jedoch habe Herr F weder einen Beauftragungsbeschluss vorbereitet gehabt noch Herrn D darauf hingewiesen, dass ein solcher Beschluss noch fehle. In Unkenntnis des Umstandes, dass ein Beauftragungsbeschluss erforderlich sei, habe Herr D am 10. Oktober 2014 die Rechtsanwaltssozietät, in der Rechtsanwalt Dr. B tätig ist, mit der Vertretung des Betriebsrats in dem Verfahren beauftragt.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 12. Januar 2016 (Bl. 364 d. A.) und 16. Februar 2016 (Bl. 397 f. d. A.), auf die Bezug genommen wird, Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen J, D, K, F, H, L, M, G und I. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 12. Januar 2016 (Bl. 364 ff. d. A.) und 16. Februar 2016 (Bl. 397 ff. d. A.).

In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der Rechtsausführungen der Beteiligten wird Bezug genommen auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten, die zu den Akten gereichten Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1.

Der Antrag ist zulässig. Der - eigenständige - Antrag des Betriebsrats ist nicht etwa wegen Fehlens eines entsprechenden Beschlusses über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens unzulässig. Der eigenständigen Antragstellung und der Vollmachtserteilung an den Verfahrensvertreter liegt ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zu Grunde.

Ein von einem Verfahrensbevollmächtigten namens des Betriebsrats gestellter Antrag in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bedarf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Kollegialorgans über die Einleitung des Verfahrens und eines Rechtsmittels. Fehlt es hieran, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - NZA 2004, 670).

Der Vortrag des Betriebsrats über die Beschlussfassung kann nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen mit Nichtwissen, § 138 Abs. 4 ZPO, bestritten werden. Legt allerdings der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums dar, ist ein sich daran anschließendes pauschales Bestreiten mit Nichtwissen unbeachtlich. Der Beteiligte, der die Beschlussfassung bestreiten will, muss dann konkret angeben, welche der zuvor vorgetragenen Tatsachen er bestreiten will. Ein danach zulässiges Bestreiten führt nach § 83 Abs. 1 ArbGG zur Verpflichtung des Arbeitsgerichts, die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats aufzuklären. Die Beweisbedürftigkeit der umstrittenen Beschlussfassung entfällt nicht bereits, wenn der Betriebsrat eine Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vorlegt, aus der die Beschlussfassung ersichtlich ist. Allerdings kommt einer Sitzungsniederschrift ein hoher Beweiswert zu, der bei der nach § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen Würdigung über die Beschlussfassung des Betriebsrats zu berücksichtigen ist. Wird aus der Sitzungsniederschrift die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats ersichtlich, bedarf es daher im Regelfall keiner weitergehenden tatsächlichen Darlegungen oder einer darauf gerichteten Durchführung einer Beweisaufnahme. Vielmehr obliegt es dann dem Beteiligten, der das Vorliegen eines Betriebsratsbeschlusses bestreitet, den Beweiswert der Niederschrift zu erschüttern oder unter Beweisantritt einen für die Führung des Gegenbeweises über das (Nicht-)Vorliegen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses geeigneten Vortrag zu halten. Erst einem solchen Vortrag muss das Arbeitsgericht nachgehen (vgl. BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - NZA 2015, 370, mwN.).

Einen solchen Vortrag hat der Beteiligte zu 5 geleistet. Er hat behauptet, der Betriebsrat habe in seiner Sitzung am 6. Mai 2015, in der er selbst nicht anwesend war, nicht beschlossen beim Arbeitsgericht den Antrag zu stellen, ihn gemäß § 23 BetrVG aus dem Betriebsrat auszuschließen und Herrn C mit dem Antrag zu beauftragen. Die in der Sitzung anwesenden Mitglieder D und G hätten ihm erklärt, es sei nicht darüber gesprochen und auch kein solcher Beschluss gefasst worden. Es habe nur ein Anwalt zur Vertretung des Betriebsrats und zum Schutz seiner Mitglieder für den Fall, dass diese vor Gericht als Zeugen aussagen müssten, beauftragt werden sollen. Herr D, der die Tagesordnung und das Protokoll unterschrieben habe, habe zudem geäußert, diese seien durch das Mitglied F vorformuliert gewesen und er habe sie nicht richtig gelesen und verstanden. Auch die in der Sitzung am 6. Mai 2015 anwesenden Mitglieder H und I hätten erklärt, dass der Betriebsrat nie beschlossen habe, ihn aus dem Betriebsrat auszuschließen. In der Sitzung am 21. Oktober 2015 habe der jetzige Vorsitzende, Herr E, eingeräumt, dass der Rechtsanwalt den Antrag auf seinen Ausschluss eigenmächtig gestellt habe.

Die Behauptung, des Beteiligten zu 5, der Betriebsrat habe nicht beschlossen, einen eigenständigen Antrag auf seinen Ausschluss zu stellen und Rechtsanwalt C hiermit zu beauftragen, erweist sich jedoch als unzutreffend. Der eigenständigen Antragstellung und der Vollmachtserteilung an den Verfahrensvertreter liegt ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zu Grunde. Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am 6. Mai 2015 beschlossen, Herrn Rechtsanwalt C zur Vertretung in dem vorliegenden Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht zu beauftragen, einen eigenständigen Antrag auf Ausschluss des Beteiligten zu 5 gemäß § 23 BetrVG zu stellen. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Zeuge F hat bekundet, zunächst sei über die Abwahl des Beteiligten zu 5, dann über seinen kompletten Ausschluss diskutiert worden. Die Zeugen H und I haben bekundet, damals nicht gewusst zu haben, was § 23 BetrVG bedeute. Gewollt gewesen sei, dass der Beteiligte zu 5 nicht mehr Vorsitzender des Betriebsrats sei. Übereinstimmend haben die Zeugen - wie auch der jetzige Betriebsratsvorsitzende E im Rahmen seiner informatorischen Anhörung - bekundet, den Beschluss wie im Protokoll der Sitzung vom 6. Mai 2015 - Beschluss RA für eigenen Antrag auf Ausschluss Hr. A gemäß § 23 BetrVG - gefasst zu haben. Diese Bekundungen hält die Kammer für glaubhaft.

Es ist nachvollziehbar, dass diversen Betriebsratsmitgliedern die Bedeutung und Tragweite von § 23 BetrVG nicht bekannt gewesen ist - dies haben auch die Zeugen G, M und D bekundet -, gleichwohl vermag ein Irrtum über die rechtlichen Folgen eines Beschlusses nicht die Beschlussfassung als solche entfallen zu lassen. Die Zeugen H und I haben übereinstimmend bekundet, dass der Zeuge D während der Sitzung telefoniert habe. Er habe den Raum verlassen. Als er wieder gekommen sei, sei der Beschluss gefasst worden. Dies stimmt insoweit mit der Bekundung des Zeugen G überein, dass irgendwann einer - er wisse aber nicht mehr, ob das in dieser Sitzung gewesen sei - mit einem Rechtsanwalt telefoniert habe. Der Zeuge F hat diesbezüglich bekundet, der Zeuge D habe angerufen, um § 23 richtig zu verstehen und danach zum Thema gemacht, dass § 23 einen kompletten Ausschluss bedeute. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Betriebsratsvorsitzende E ebenfalls bekundet, der Zeuge D habe nicht genau gewusst, was § 23 BetrVG bedeute. Daraufhin sei die Sitzung unterbrochen worden und er habe sich eine Erkundigung eingeholt. Dies alles spricht - gleich, ob nach dem Telefonat des Zeugen D direkt der Beschluss gefasst oder zunächst noch über § 23 BetrVG diskutiert wurde - eindeutig dafür, dass § 23 BetrVG Gegenstand der Betriebsratssitzung und Beschlussfassung am 6. Mai 2015 gewesen ist.

Die Zeugen G und M haben demgegenüber bekundet, es sei nur die Beauftragung eines Rechtsanwalts zum Schutz des Betriebsrats, nicht aber der Ausschluss des Beteiligten zu 5 beschlossen worden. Dies ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Betriebsrat bereits in seiner Sitzung am 29. April 2015 beschlossen hat, einen Rechtsanwalt zur Vertretung des Betriebsrats vor Gericht zu beauftragen, nicht plausibel und nachvollziehbar. Es ist für die Kammer insoweit nicht glaubhaft, dass ein dementsprechender Beschluss am 6. Mai 2015 erneut gefasst worden sein soll. Auf Vorhalt des Sitzungsprotokolls vom 29. April 2015 hat der Zeuge M dann auch bekundet, nicht genau sagen zu können, ob das die Sitzung sei, die er meine.

Der Zeuge D hat bekundet, es sei beschlossen worden, dass der Beteiligte zu 5 nicht mehr Vorsitzender ist. Nicht beschlossen worden sei sein Ausschluss. Hinsichtlich des Sitzungsprotokolls hat der Zeuge bekundet, dass er dieses zwar unterschrieben habe, informiert habe er sich aber erst nach der Sitzung. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob er während der Sitzung Erkundigungen eingeholt habe, was § 23 BetrVG bedeute. Diese Bekundungen hält die Kammer für unglaubhaft. Aufgrund der Bekundungen der Zeugen H, I, G und F geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge D während der Sitzung telefoniert hat, um sich über die Bedeutung von § 23 BetrVG zu informieren und ihm infolgedessen die Bedeutung der Norm bewusst war. Selbst wenn er während der gesamten Sitzung und auch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht gewusst haben sollte, was genau § 23 BetrVG bedeutet, so ist es gleichwohl nicht nachvollziehbar, warum er das Protokoll dennoch unterzeichnete, wenn der Betriebsrat lediglich beschlossen hätte, den Beteiligten zu 5 als Vorsitzenden abzuwählen. Ausweislich des Protokolls hat der Betriebsrat beschlossen, einen Rechtsanwalt für einen eigenen Antrag auf Ausschluss des Beteiligten zu 5 zu beauftragen. Dies ist etwas völlig anderes als die Abwahl des Vorsitzenden.

Der Zeuge J hat bekundet, der Betriebsrat habe einen Ausschluss nicht beschlossen. Keiner habe "ja" gesagt. Er habe gesagt, erst wenn der Beteiligte zu 5 anwesend sei, könnten die anderen das klären. Er sei nur Vertreter gewesen. Dies hat auch der Zeuge M bekundet. Ebenso wie der Zeuge M wusste aber auch der Zeuge J das genaue Datum nicht. Über den Ausschluss des Beteiligten zu 5 sei eine Diskussion geführt worden. Dies sei drei- oder viermal vorgekommen. Für die Kammer bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die beiden Zeugen nicht an das genaue Datum erinnern konnten. Eine eindeutige Zuordnung zur Sitzung am 6. Mai 2015 ist damit nicht möglich. Überdies sieht es die Kammer insofern als widersprüchlich an, dass mehrfach über den Ausschluss des Beteiligten zu 5 diskutiert worden sein soll, aber niemand dafür gestimmt habe, wenngleich mehrere Betriebsratsmitglieder gerade seinen Ausschluss beabsichtigten.

Die Zeugen K und L haben schließlich jeweils - in Übereinstimmung mit der Anwesenheitsliste - bekundet, am Tag der Sitzung krank gewesen zu sein.

2.

Der Antrag ist begründet, da der Beteiligte zu 5 seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat und insofern aus dem Betriebsrat auszuschließen ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG können mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

Erforderlich ist regelmäßig eine schuldhafte Verletzung von Pflichten, die dem Mitglied des Betriebsrats auf Grund seiner Amtsstellung obliegen. Dies sind die im Betriebsverfassungsgesetz selbst normierten Pflichten, die Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit nach § 75 BetrVG, alle übrigen in allgemeinen oder speziellen Gesetzen enthaltenen Pflichten sowie die durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelten Pflichten, soweit durch sie betriebsverfassungsrechtliche Pflichten konkretisiert werden. Dazu zählen auch Pflichten, die ein Betriebsratsmitglied als Funktionsträger innerhalb des Betriebsrats, z.B. als Betriebsratsvorsitzender oder Ausschussmitglied, treffen (ErfK-Koch, 16. Aufl. 2016, § 23 BetrVG Rn. 3, mwN.).

Ein den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigender grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten liegt dann vor, wenn diese Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint (BAG 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - NZA 1994, 184 [BAG 22.07.1993 - 1 ABR 62/92]; Hess. LAG 23. Mai 2013 - 9 TaBV 17/13 - BeckRS 2013, 70451). Das arbeitsgerichtliche Erkenntnisverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist auf ein zukünftiges Verhalten des Betriebsratsmitglieds, nicht aber auf Sanktionen gegen ihn gerichtet. Das Tatbestandsmerkmal der groben Pflichtverletzung hat für das Verfahren eine ähnliche Bedeutung wie bei negatorischen Klagen die in den materiell-rechtlichen Vorschriften bezeichnete Wiederholungsgefahr und wie bei einer Klage auf künftige Leistungen die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung. Es stellt also eine Rechtsschutzvoraussetzung dar (BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 11/92 - NZA 1992, 1095; Hess. LAG 23. Mai 2013 - 9 TaBV 17/13 - BeckRS 2013, 70451).

Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Beteiligte zu 5 aus dem Betriebsrat auszuschließen, denn er hat seine gesetzlichen Pflichten - sowohl gegenüber den Arbeitgeberinnen als auch gegenüber dem Betriebsrat - grob verletzt. Er hat eigenmächtig und ohne legitimierenden Beschluss des Betriebsrats Herrn Rechtsanwalt Dr. B mit der Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens gegen die Arbeitgeberinnen beauftragt. Ebenso hat er eigenmächtig und unzutreffend gegenüber der Beteiligten zu 1 behauptet, der Betriebsrat habe beschlossen habe, den streitgegenständlichen Versetzungsanträgen seine Zustimmung zu verweigern. Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am 10. September 2014 weder beschlossen, ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Arbeitgeberinnen einzuleiten, noch seine Zustimmung zu den beabsichtigten Versetzungen der Mitarbeiter A, N, O, P, Q und V zu verweigern. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Hinsichtlich des Ordnungsgeldverfahrens hat der Zeuge F anschaulich bekundet, am 10. September habe er dem Vorsitzenden die Tagesordnung, die er am 8. September geschrieben habe, vorgelegt. Der Vorsitzende habe die Sitzung eröffnet. Bei Punkt 6 sei ein Beschluss gemacht worden, einen Anwalt zu beauftragen, dafür dass die Firma gemahnt werde. Er sei dann gemeinsam mit dem Beteiligten zu 5 zum Anwalt gegangen. Dort hätten sie den Auftrag gegeben, dass erst mal ein Schreiben an die Firma formuliert werde. Eine Entscheidung, ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten, habe es in der Sitzung nicht gegeben. Das Protokoll habe er geschrieben. Die Formulierung "leitet Rechtwege ein" bedeute, sie haben zum Anwalt gehen wollen, um eine entsprechende Mahnung an den Arbeitgeber zu richten. Dies steht im Einklang mit der zweifelsfreien Bekundung des Zeugen K, hinsichtlich des Ordnungsgeldverfahrens sei lediglich der Beschluss gefasst worden, dass ein Rechtsbeistand hinzugezogen werde, um einen Brief zu verfassen an den Arbeitgeber. Dementsprechend hat sich auch der Betriebsratsvorsitzende E im Rahmen seiner informatorischen eingelassen. Der Betriebsrat habe den Beteiligten zu 5 gebeten, mit Ver.di oder einer anderen Gewerkschaft einen Brief an die Geschäftsleitung zu verfassen oder an einen Rechtsanwalt, aber er habe eigenmächtig ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.

Auch die Bekundungen der Zeugen D und G lassen nach Auffassung der Kammer nicht den Schluss zu, dass der Betriebsrat in seiner Sitzung am 10. September 2014 beschlossen hat, ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Arbeitgeberinnen einzuleiten. Zwar haben beide Zeugen zunächst bekundet, es sei beschlossen worden, ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten. Hinsichtlich der von ihm bekundeten Beschlussfassung, den gerichtlichen Weg zu gehen, vermochte der Zeuge D aber gerade nicht zu sagen, ob damit gemeint gewesen sei, gleich den gerichtlichen oder den außergerichtlichen Weg zu gehen. Nach der Bekundung des Zeugen G sei es in einer Sitzung darum gegangen, rechtliche Wege zu finden. In einer anderen Sitzung um die Anzeige. Er könne auch die Tage verwechseln. Bei der Beschlussfassung hätten sie noch nicht gewusst, was genau gemacht werden könne. Die Summe in Höhe von EUR 800.000,00 sei erst herausgekommen, nachdem der Beteiligte zu 5 und der Zeuge F beim Rechtsanwalt gewesen seien. Diesen Bekundungen vermag die Kammer nicht zu entnehmen, dass der Betriebsrat in seiner Sitzung am 10. September 2014 einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Der Zeuge L hat schließlich bekundet, am 10. September sei ein Beschluss über Zwangsgeld gefasst worden. Der Beteiligte zu 5 habe jeden zu seiner Meinung gefragt und dann hätten sie mit acht zu null "ja" gesagt. Beschlossen worden sei, gerichtliche Dinge einzuleiten. Der Beteiligte zu 5 hat sich mit fast identischem Wortlaut im Rahmen seiner zuvor erfolgten informatorischen Anhörung eingelassen. Die Alternativen Ermahnungsschreiben oder gerichtlich hätten sie nach der weiteren Bekundung des Zeugen L nicht besprochen. Erst im Nachhinein hätten Kollegen gesagt, sie wollten, dass der Beteiligte zu 5 nur eine Mahnung schreibe. In Anbetracht der anderslautenden Bekundungen - insbesondere der Zeugen F und K, welche detailreich, anschaulich und lebensnah bekundet haben, dass lediglich beschlossen worden sei, eine schriftliche Mahnung an die Arbeitgeberin zu verfassen - steht zur Überzeugung der Kammer - auch in Ansehung der Bekundungen des Zeugen L sowie des Beteiligten zu 5 - fest, dass der Betriebsrat in seiner Sitzung am 10. September 2014 nicht beschlossen hat, ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Arbeitgeberinnen einzuleiten.

Hinsichtlich der beabsichtigten Versetzungen haben die Zeugen F und K übereinstimmend bekundet, es sei kein Beschluss gefasst worden, diesen zu widersprechen. Der Zeuge K hat weiter detailreich und in sich schlüssig bekundet, bei den Versetzungen sei es erstens um die Prüfung gegangen, ob eine Betriebsänderung vorliege. Er habe sich insofern bei einem Gewerkschaftssekretär rückversichert, der auch gemeint habe, dass es sich nicht um eine Betriebsänderung handeln würde. In den weiteren Sitzungen sei dieses Thema immer auf der Tagesordnung gewesen. Deswegen habe der Betriebsrat da auch nichts beschlossen. Der Sachverhalt sei mehrfach verschoben worden. Der Vorsitzende, Herr E, habe festgestellt, dass es sich um eine individuelle Sache handele. Dies hat Herr E im Rahmen seiner vor der Beweisaufnahme erfolgten informatorischen Anhörung ebenso bekundet.

Der Zeuge L hat bekundet, hinsichtlich der Versetzungen sei eine Fristverlängerung abgelehnt worden. Der Sohn oder die Tochter des Beteiligten zu 5 hätte dann einen Brief geschrieben, den der Beteiligte zu 5 im Betriebsrat vorgelesen habe. Eine Beschlussfassung, den Versetzungen in der betreffenden Sitzung die Zustimmung zu verweigern, lässt sich seiner Aussage jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen. Er hat insoweit bekundet, er könne sich nicht ganz erinnern, ob ein Beschluss gefasst worden sei, den Versetzungen zu widersprechen.

Die Zeugen D und G haben demgegenüber bekundet, den Versetzungen sei nicht zugestimmt worden. Der Betriebsrat habe den Beteiligten zu 5 beauftragt, Gründe wegen der Versetzungen zu schreiben. Der Zeuge D hat weiter bekundet, in verschiedenen Sitzungen sei das Thema noch Gegenstand gewesen. Der Arbeitgeber sei um eine Fristverlängerung gebeten worden, die Frist jedoch nur kurz verlängert worden. Ebenso hat sich der Beteiligte zu 5 im Rahmen seiner informatorischen Anhörung eingelassen. Weshalb genau das Thema in verschiedenen Sitzungen noch Gegenstand gewesen sei, vermochte der Zeuge D nicht nachvollziehbar darzustellen. Die Kammer erachtet insoweit die vom Zeugen K angegebene Begründung, dies sei deswegen der Fall gewesen, weil der Betriebsrat nichts beschlossen habe, für die insoweit logische Erklärung hierfür und befindet die Aussagen der Zeugen F und K im Ergebnis für glaubhaft. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Betriebsrat in seiner Sitzung am 10. September 2014 nicht beschlossen hat, seine Zustimmung zu den beabsichtigten Versetzungen der Mitarbeiter A, N, O, P, Q und V zu verweigern.

3.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte