OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.01.2018 - 3 U 78/17
Fundstelle
openJur 2019, 35601
  • Rkr:

1. Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um das auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch handelt.

2.

Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen unrichtig, weil sie den Darlehensnehmer darüber belehrt, dass dieser dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen habe, die dieser gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann, auch wenn hier solche Aufwendungen von der Beklagten tatsächlich nicht verauslagt worden sein sollten.

3.

Löst der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank oder Sparkasse grundsätzlich darauf einrichten darf und wird, dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen ist.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs von Willenserklärungen, welche die Klägerin in den Jahren 2003 und 2011 zum Zwecke des Abschlusses von insgesamt 3 grundpfandrechtlich besicherten Darlehensverträgen abgegeben hatte.

Am 13. November 2003 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über 125.000,00 € mit grundpfandrechtlicher Sicherung (Darlehensvertrag Nr. 2, Anlagenkonvolut K 2) und einen weiteren Darlehensvertrag über 75.000 € (Darlehensvertrag Nr. 3, Anlagenkonvolut K 3). Den Darlehensverträgen war die nachfolgend wiedergegebene identische Widerrufsbelehrung beigefügt.

(Von der Darstellung der Grafik wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.)

Am 10. Mai 2011 schlossen die Parteien den Darlehensvertrag Nr. 1 über 168.731,51 € mit grundpfandrechtlicher Sicherung (Anlagekonvolut K 1). Der Darlehensvertrag Nr. 1 enthielt die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung.

(Von der Darstellung der Grafik wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.)

Die Darlehen vom 13. November 2003 wurden durch das am 10.5.2011 vereinbarte Darlehen Nr. 1 entsprechend der in Ziff. 2 vereinbarten Darlehensverwendung ("Forwardvereinbarung für Darlehen Nr. 2 + Nr. 3 zum 30.10.2012", Anlagenkonvolut K 1) mit Wirkung zum 30. Oktober 2012 abgelöst.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 (Anlagenkonvolut K 4) erklärte die Klägerin, sie wolle die Darlehensverträge Nr. 1 (Darlehensvertrag vom 10. Mai 2011 über 168.731,51 €, Anl. K 1), Nr. 2 (Darlehensvertrag vom 13. November 2003 über 125.000,- €, Anl. K 2) und Nr. 3 (Darlehensvertrag vom 13. November 2003 über 75.000,- €, Anl. K 3) widerrufen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sämtliche Widerrufsbelehrungen seien unrichtig, so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Sie hat von der Beklagten zunächst 35.861,20 € nebst Zinsen und Kosten verlangt. Nach Erklärung einer Teilklagerücknahme, hilfsweise Teilerledigungserklärung, hat die Klägerin Zahlung eines Betrages von 20.353,08 € nebst Zinsen und Kosten sowie Feststellung beantragt, dass die Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer 1 aufgrund des Widerrufs der Klägerin vom 10.07.2015 per 11.07.22016 nur verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag i. H. v. 139.427,71 € zu zahlen. Außerdem hat die Klägerin zwei Hilfsanträge gestellt.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat sich unter anderem auf Verwirkung berufen. In der Klageerwiderung vom 6. Oktober 2016 (BI. 69 ff. d. A.) hat sie hilfsweise für den Fall, dass das Landgericht den Widerruf der Darlehensverträge Nr. 2 und Nr. 3 für wirksam erachten sollte, die Aufrechnung ihres Anspruchs auf Zahlung aus dem Darlehen Nr. 1 mit den Ansprüchen der Klägerin auf Nutzungsersatz aus den Darlehen Nr. 2 und Nr. 3 erklärt (BI. 86 d. A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin im Hinblick auf die Darlehensverträge Nr. 2 und Nr. 3 ihr Widerrufsrecht verwirkt habe. Am Vorliegen des erforderlichen Zeitmoments bestünden keine ernsthaften Zweifel, nachdem die Klägerin die Darlehensverträge nach 11 1/2 Jahren widerrufen habe. Das Umstandsmoment sei zu bejahen, da die bereits mit Darlehensvertrag Nr. 1 vom 10. Mai 2011 vereinbarte vollständige Ablösung der Darlehensverträge Nr. 2 (Anlagekonvolut K 2) und Nr. 3 (Anlagekonvolut K 3) unter vorbehaltlosem Ausgleich der von der Bank geforderten Vorfälligkeitsentschädigung zum 30. Oktober 2012 aus Sicht der Beklagten nur dahin verstanden werden könne, dass auch die Klägerin diese Vertragsbeziehung als endgültig abgewickelten und abgeschlossenen Vorgang betrachte. Bezüglich des Darlehens mit der Nummer 1 habe die Beklagte die Klägerin wirksam über das ihr zustehende Widerrufsrecht informiert. Die Formulierung "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensvertrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat", sei nicht zu beanstanden.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen weiter. Sie macht geltend, dass das Landgericht zu Unrecht Verwirkung angenommen habe. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass sie sich im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts so eingerichtet habe, dass ihr durch dessen späte Ausübung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Im Hinblick auf das Darlehen 1 sei die Widerrufsbelehrung jedenfalls deswegen unrichtig, weil sie den Darlehensnehmer darüber belehre, dass dieser dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen habe, die dieser gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann, da solche Aufwendungen vorliegend von der Beklagten nicht verauslagt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagte unter Abänderung des am 28.Februar 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Gießen zu Aktenzeichen 2 O 236/16 zu verurteilen, an die Klägerin 20.353,08 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

festzustellen, dass die Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer 1 aufgrund des Widerrufs der Klägerin vom 10.07.2015 per 11.07.22016 nur verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag i. H. v. 139.427,71 € zu zahlen.

3.

hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer 1 aufgrund des Widerrufs der Klägerin vom 10.07.2015 per 11.07.2016 nur verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag i. H. v. 139.427,71 € abzüglich der durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 6. Oktober 2016 erloschenen 20.353,08 € zu zahlen.

4.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.954,46 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie verweist bezüglich des Umstandsmoments der Verwirkung darauf, dass die Beklagte als fortlaufend wirtschaftlich tätiges Kreditinstitut an der Wiederanlage des Geldes bzw. Gewährung neuer Darlehen gehindert wäre, wenn sie auch Jahre nach einer einvernehmlichen Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses noch eine Inanspruchnahme befürchten müsse.

II.

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.

A) Die Klägerin hat im Hinblick auf den im Jahr 2011 abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. 1 ihre auf dessen Abschluss gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 10.7.2015 nicht wirksam widerrufen.

Der Widerruf ist nämlich nicht fristgerecht erfolgt. Der Wirksamkeit steht der vorherige Ablauf der nach § 355 Abs. 2 BGB (in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung vom 29.7.2009, im Folgenden a.F.) zweiwöchigen Widerrufsfrist entgegen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die Frist sei gemäß § 355 Abs. 3 BGB a.F. in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht seitens der Beklagten nicht in Gang gesetzt worden. Der Senat teilt die insoweit geäußerten Bedenken der Klägerin nicht.

1) Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informiert für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch handelt (BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, juris).

2) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen unrichtig, weil sie den Darlehensnehmer darüber belehrt, dass dieser dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen habe, die dieser gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann, auch wenn hier solche Aufwendungen von der Beklagten tatsächlich nicht verauslagt worden sein sollten.

Zum einen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 diese Wendung nicht beanstandet. Zum anderen entspricht dieser Satz dem Gestaltungshinweis [7] des Musters der Anlage 6 zu Art. 247 § 2 EGBGB a.F. Dieser Hinweis ist als solcher auch zutreffend, vgl. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz BGB a.F. Der hinreichenden Deutlichkeit der streitgegenständlichen Widerrufsinformation steht auch nicht entgegen, falls bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen nicht erbracht wurden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei Widerrufsbelehrungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 BGB (BGH, Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 19, juris und vom 20. Juni 2017 - XI ZR 72/16 -, Rn. 28). Formularverträge müssen indes für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein, so dass eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam ist, weil sie Elemente enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16, Rn. 9, juris, zu finanzierten Geschäften). Derartige "Sammelbelehrungen" sind nicht undeutlich und unwirksam (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16, Rn. 10 f., juris; OLG Köln, Urteil vom 25.10.2017 - 13 U 179/15 -, Rn. 57, juris).

B) Der von der Klägerin mit Schreiben vom 10.7.2015 erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge im Jahr 2003 gerichteten Willenserklärungen ist gemäß §§ 495 Abs. 1, 355, 242 BGB a. F. unwirksam, weil das jeweilige Widerrufsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung jedenfalls verwirkt und die Ausübung rechtsmissbräuchlich war (§ 242 BGB). Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrungen der Verträge aus dem Jahr 2003 ordnungsgemäß sind und die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 BGB (in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 23.7.2002, im Folgenden a.F.) schon aus diesem Grund zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs abgelaufen war.

Das Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. kann grundsätzlich verwirkt werden (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 -, juris). Darüber hinaus kann die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris, m .w. N.; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 -, juris, m. w. N.).

1) Das Zeitmoment ist vorliegend bereits im Hinblick darauf gegeben, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge im November 2003 geschlossen wurden, bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung im Juli 2015 bereits mehr als 11 Jahre vergangen waren und die Kredite bis zum Abschluss der Forward-Vereinbarung im Mai 2011 vertragskonform bedient wurden.

2) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris, m. w. N.).

Der Senat sieht keinen Anlass, die seitens des Landgerichts im Sinne einer Verwirkung vorgenommene Würdigung zu beanstanden.

Die Vertragstreue der Klägerin seit Abschluss der Darlehensverträge allein reicht für die Annahme einer Verwirkung zwar noch nicht aus. Lediglich aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Vertragspartners kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nämlich nicht bilden (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15).

Löst der Verbraucher allerdings ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank oder Sparkasse grundsätzlich darauf einrichten darf und wird, dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12. 2016 - 19 U 13/16 -, juris; OLG Schleswig, Urt. v. 6.10.2016 - 5 U 72/16 - juris, Rn. 41; Hinweisbeschluss des Senats vom 29.6.2017, Az. 3 U 51/17).

Soweit der Streitfall die Besonderheit aufweist, dass die Ablösung hier infolge einer Anschlussfinanzierung durch die Erklärungsempfängerin stattfand, ändert dies im Ergebnis nichts.

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine zum Wegfall des Widerrufsrechts führende Leistungserbringung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gegeben, sofern die Anschlussfinanzierung als eine einer Novation gleichkommende Umschuldung aufzufassen ist (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07 -, Rn. 28, juris). Auch wenn hier das HwiG nicht anwendbar ist, so spricht doch einiges dafür, entsprechende Überlegungen auch im Rahmen des Umstandsmoments der Verwirkung anzustellen. Denn eine Novation dürfte hier zu bejahen sein. Ob eine Novation oder lediglich eine Prolongation des Darlehensvertrages vorliegt, ist Auslegungsfrage. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten (BGH aaO). Wird aber ein neuer Darlehensvertrag mit einer neuen Darlehensnummer abgeschlossen, der - wenngleich er auf die beiden alten Darlehensverträge Bezug nimmt - für alle Aspekte eigenständige neue Regelungen (z.B. für den Nettodarlehensbetrag, die Sondertilgungsmöglichkeiten und die Bereitstellungsprovision) enthält und wird eine neue Widerrufsbelehrung erteilt, so ist von der Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts und damit von einer Novation auszugehen.

b) Die Klägerin hat nach der am 10.5.2011 vereinbarten Ablösung der Darlehensverträge aus dem Jahr 2003 noch mehr als 4 Jahre und - bezogen auf das Wirksamwerden der Umschuldung - immerhin noch mehr als 2 1/2 Jahre verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt hat. Dies stellt ein weiteres Anzeichen dar, auf dessen Grundlage die Beklagte weiteres Vertrauen entwickeln durfte, dass die Klägerin von einem etwaigen Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde. Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 14.12.2016 (Az. 19 U 13/16, Juris) bereits 19 Monate Zwischenzeit ausreichen lassen, um die Annahme einer tatsächlichen Vermutung, dass aufgrund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer der Vorgang abgeschlossen ist, zu bestärken.

c) Nachdem die Beklagte auf den durch die Klägerin gegebenen Hinweis, sie müsse vortragen, inwiefern sie berechtigtes Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts gehabt habe, sich dahingehend geäußert hat, als fortlaufend wirtschaftlich tätiges Kreditinstitut sei sie an der Wiederanlage des Geldes bzw. Gewährung neuer Darlehen gehindert, wenn sie auch Jahre nach einer einvernehmlichen Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses noch eine Inanspruchnahme befürchten müsse, kann im Übrigen dahin stehen, ob ein solcher Vortrag in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles überhaupt noch erforderlich war.

Schließlich ist sowohl im Rahmen des Umstandsmoments der Verwirkung als auch als selbständiger weiterer Grund, welcher der Ausübung des Widerrufsrechts noch im Jahr 2015 entgegen steht, zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Klägerin anlässlich der Umschuldung im Jahr 2011 korrekt nachbelehrt hat. Es ist einer Bank während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers - hier: gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB - die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146, Rn. 41). Indem der Ablösungsvertrag unter Ziffer 2 konkret erklärt, es handele sich um eine Forwardvereinbarung für die Darlehen 57219458 und 4, wird für die Klägerin hinreichend deutlich, dass an Stelle der bisherigen Verträge mit Wirkung vom 30.10.2012 der neue Vertrag treten soll, zumal dieser zu allen regelungsbedürftigen Punkten eigenständige Vereinbarungen enthält. Damit liegt auch der nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07 -, Rn. 26, juris) für die Wirksamkeit einer Nachbelehrung erforderliche, für den Darlehensnehmer erkennbare Bezug zu der früheren Vertragserklärung vor.

Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers in der Situation der Klägerin war damit klar, dass sich auch das Widerrufsrecht nunmehr ausschließlich nach der im neuen Vertrag enthaltenen Belehrung richtet. Nachdem die entsprechende Widerrufsbelehrung - wie oben ausgeführt - die Klägerin zutreffend über die ihr zustehenden Rechte belehrt hat, bestand auf ihrer Seite spätestens seit dem 10.5.2011 selbst dann kein Informationsdefizit mehr, wenn die im Jahr 2003 erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft gewesen sein sollten.

Mithin kann der Beklagten nicht entgegen gehalten werden, dass sie eine Gelegenheit zur Nachbelehrung der Klägerin ungenutzt habe verstreichen lassen, wobei nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, juris) nicht einmal ein solches Unterlassen die Annahme des Verwirkungstatbestandes hindern würde.

III.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.

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