OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.03.2017 - 12 U 193/15
Fundstelle
openJur 2019, 35555
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4.11.2015 (Az. 4 O 372/14) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 28.677,55 €.

Gründe

Die Berufung war im Beschlussverfahren zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

I.

Der Kläger war bis zum 31.8.2012 Pächter der Vereinsgaststätte "A" in Stadt1. Der Pachtvertrag des Klägers war von dem ...Stadt1 nicht verlängert worden. Die Rückgabe des Pachtobjekts an den Verpächter war für Anfang September 2012 vereinbart worden. Der Kläger hatte sich erfolglos bemüht, für das von ihm in die Pachträume eingebrachte Inventar einen Abnehmer zu finden.

Aufgrund Versicherungsschein vom 24.10.2002 (Bl. 8) war der Gaststättenbetrieb des Klägers in den Pachträumen bei der Beklagten u.a. gegen das Brandrisiko versichert. Es galten die AVB (Bl. 60 ff.) der Beklagten.

In der Nacht vom ...2012 auf den ...2012 kam es in der Gaststätte zu einem Brandereignis. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Brandes war der tägliche Gaststättenbetrieb bereits beendet und nur der Kläger hielt sich zunächst noch allein in den Gasträumen auf.

Infolge der Brandentwicklung, die an drei verschiedenen Stellen in den Gasträumen ihren Ausgang nahm und die im Verlaufe des Brandereignisses zu einer Gasexplosion führte, weil mehrere im Keller des Gebäudes gelagerte Gasflaschen geöffnet worden waren, kam es zu einem Brandschaden an der Einrichtung, dessen Höhe der Kläger mit 26.729 € Inventarschaden und 1948,55 € Einlagerungskosten vorgetragen hat.

Der Kläger verließ die Gaststätte gegen Mitternacht und wandte sich Hilfe suchend an mehrere am See anwesende Angler, von deren Mobiltelefon aus er die Polizei verständigte. Gegenüber den Anglern und der Polizei gab der Kläger an, beim Zählen der Tageseinnahmen in den verschlossenen Gasträumen von drei unbekannten Personen überfallen worden zu sein, welche sich mit Gewalt mit einem Gegenstand Zugang durch die Terrassentür zu den Gasträumen verschafft und ihn dann mit den Eisenstangen bedroht hätten, um an die Tageseinnahmen zu gelangen. Ihm sei es durch Einsatz körperlicher Gewalt und durch Gegenwehr mit Pfeffer aus der Gaststätte gelungen, sich dem Angriff durch Flucht zu entziehen (Vernehmung vom 1.9.2012, Bl. 24, 25 der Beiakten). Bei der telefonischen Notrufmeldung gab der Kläger an, er habe fliehen können, weil beide Türen offen gewesen seien (Bl. 109 der Beiakten). Im Anschluss hieran hätten die Angreifer Feuer in der Gaststätte gelegt, welches zu dem Brand geführt habe.

Beim Eintreffen der Polizei wenige Minuten nach dem telefonischen Notruf durch den Kläger erschien dieser am Pachtobjekt. Gegenüber den eintreffenden Beamten gab er an, sich vor den Tätern versteckt zu haben (Bl. 7 der Beiakten). Die eintreffenden Polizeibeamten bemerkten Brandgeruch und Rauch und verständigten die Feuerwehr. Nachdem sich der Kläger den Polizeibeamten gestellt hatte, baten ihn diese, die verschlossen vorgefundene Eingangstür zu öffnen. Darauf reagierte der Kläger zunächst nicht und entfernte sich langsam einige Schritte vom Pachtobjekt. Auf erneute Ansprache der Beamten erklärte der Kläger, er habe von innen abgeschlossen und den Schlüssel stecken gelassen (Bl. 7 der Beiakten). Kurz darauf waren Knallgeräusche aus dem Inneren des Gebäudes zu hören. Der Kläger erklärte den Beamten, dass sich im Keller Propangasflaschen befänden, worauf hin das Gebäude von der Polizei weiträumig abgesperrt wurde.

Der Kläger zeigte der Beklagten den Brandschaden am 5.9.2012 an (Bl. 120 f.). Gegenüber dem Schadensregulierer der Beklagten gab der Kläger am 13.9.2012 schriftlich (Bl. 114 ff.) u.a. an, einer der maskierten Eindringlinge habe die Terrassentür mit einem so genannten Kuhfuß aufgehebelt. Das von der Beklagten eingeholte kriminaltechnische Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen SV1 vom 23.10.2012 (Bl. 123 ff.) kommt zu dem Ergebnis, dass die Terrassentür nicht hinreichend arretiert war, durch Gegendrücken geöffnet werden konnte und dass an ihr keine Hebelspuren aufzufinden waren, die auf den Einsatz eines Kuhfußes oder eines vergleichbaren Werkzeugs hindeuten (Bl. 124).

In der Schadensmeldung vom 13.9.2012 gab der Kläger weiter an (Bl. 115), er habe einen Käufer für das Inventar gehabt, mit dem er sich telefonisch auf einen Kaufpreis von 45.000 € geeinigt habe. Die Einrichtung sollte demnach am 1.9.2012 abgeholt und bezahlt werden. Bei seiner polizeilichen Erstvernehmung am 1.9.2012 (Bl. 23 ff. der Beiakten) hatte der Kläger noch angegeben, das Inventar noch nicht verkauft zu haben; es seien lediglich Interessenten vorhanden (Bl. 27 der Beiakten).

Gegen den Kläger wurde im Anschluss an das Brandereignis ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat eingeleitet. Die von dem Kläger beschriebenen unbekannten Täter konnten nicht ermittelt werden. Das Strafverfahren wurde am 9.12.2013 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stadt2 (Az. .../12) waren beigezogen. Die Angler Z1 (Bl. 52 BeiA) und Z2 (Bl. 158 BeiA) gaben an, der Kläger sei ihnen bei der Schilderung des Überfalls nicht aufgeregt erschienen. Dem Zeugen Z1 erschien das Stottern des Klägers als gespielt. Der Zeuge Z2 nahm den Kläger als weder aufgeregt, noch erschöpft wahr. Nach dem Notruf bei der Polizei habe der Kläger sich auf den Rückweg zur Gaststätte gemacht. Nach Angaben beider Zeugen trug der Kläger ein langes Messer bei sich, als er bei Ihnen erschien (Bl. 54, 160 Beiakten). In seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger angegeben, unbewaffnet gewesen zu sein (Bl. 231). Im Zuge der Ermittlungen wurde am Wegesrand zwischen der Gaststätte und dem Angelplatz der Zeugen Z1 und Z2 ein Brecheisen und ein Handschuh aufgefunden (Lichtbildmappe Bl. 75 ff. BeiA).

Im Rechtszug vor dem Landgericht hat der Kläger die Angaben der Zeugen im Ermittlungsverfahren ausdrücklich inhaltlich unstreitig gestellt; sie seien allerdings aus seiner Sicht anders zu werten (Bl. 232).

Das Landgericht hat die auf bedingungsgemäße Brandentschädigung gerichtete Klage nach persönlicher Anhörung des Klägers durch Urteil vom 4.11.2015 mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei gemäß § 81 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei geworden. Die festgestellten unstreitigen Indizien ließen es als erwiesen erscheinen, dass der Kläger den Brand herbeigeführt habe oder habe herbeiführen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 247 ff.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitigen Berufung und macht geltend, das Landgericht habe § 81 VVG unzutreffend angewendet und rechtsfehlerhaft allein aufgrund des Ermittlungsergebnisses zulasten des Klägers entschieden, ohne die als belastend herangezogenen Umstände selbst festgestellt zu haben und ohne die Verfahrenseinstellung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Auf den Schriftsatz vom 16.2.2016 (Bl. 283 ff.) wird verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 4 O 372/14 - vom 4.11.2015 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.677,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt die Berufungsbegründung als unzureichend und verteidigt das angefochtene Urteil unter Heranziehung von 16 für eine Eigenbrandstiftung durch den Kläger sprechenden Indizien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.3.2016 Bezug genommen (Bl. 297 ff.).

Das Berufungsgericht hat den Kläger durch Beschluss vom 24.11.2016 (Bl. 321 ff.) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, sein Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen.

Hiergegen hat der Kläger innerhalb der verlängerten Frist zur Stellungnahme eingewandt, der Inhalt der Ermittlungsakten dürfe nicht als Indiz gegen den Kläger verwertet werden, weil das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Die Aussage des Zeugen Z3 sei nicht verwertbar, weil es an einer ordnungsgemäßen Vernehmung fehle. Die Einschätzung durch die Polizeibeamten sei keine Indiztatsache. Der Kläger habe nie behauptet, dass die unbekannten Täter die Terrassentür mit einem Brecheisen aufgehebelt hätten. Das Ergebnis des von der Beklagten beauftragten privaten Sachverständigengutachtens sei kein Ergebnis der staatlichen Ermittlungen und deswegen nicht verwertbar. Aus den Ermittlungsakten ergebe sich nicht, dass den beiden Anglern ein ruhiges Verhalten des Klägers aufgefallen sei. Die Zeugenaussagen seien vielmehr uneinheitlich und daher kein Ermittlungsergebnis. Das Nachtatverhalten des Klägers ergebe sich aus den Angaben des Polizeibeamten P1. Er sei erst nach dem Eintreffen der Polizeibeamten zur Gaststätte zurückgekehrt. Der Kläger habe in der Anhörung vor dem Landgericht am 30.9.2015 erklärt, dass die hintere Terrassentür offen gewesen sei und den Beamten den Tatort gezeigt. Das Lokal sei einer Vielzahl von Person bekannt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.1.2017 verwiesen (Bl. 340 ff.).

Beweisanträge auf Vernehmung der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen hat der Kläger nicht gestellt.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers war erfolglos, weil das angefochtene Urteil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher fehlerhaft ist, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Voraussetzungen von § 81 Abs. 1 VVG zu Recht als erwiesen angesehen. Die Beweiswürdigung durch das Landgericht wird durch die Berufung nicht erschüttert. Demnach ist die Beklagte leistungsfrei geworden.

Auf das bereits 2002 begründete Versicherungsverhältnis ist § 81 Abs. 1 VVG in seiner ab dem 1.1.2008 gültigen Fassung anzuwenden, Art. 1 Abs. 1 EGVVG.

Nach § 81 Abs. 1 VVG ist der Beweis für die Herbeiführung des Versicherungsfalls und für das Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer zu führen (vgl. Prölss/Martin 29. Aufl. § 81 VVG Rn. 67). Der Nachweis kann auch durch Indizien geführt werden (BGH IV ZR 21/05, VersR 2007,1429 Juris Rn. 11). Für die Gewinnung einer vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen darf sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen; eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht erforderlich (vgl. BGH IV ZR 21/05 a.a.O. Juris Rn. 12 m.w.N.). Bloße Zweifel an der Darstellung des Versicherungsnehmers reichen hingegen nicht aus; dem Versicherer kommen zum Nachweis seines Einwands der Eigenbrandstiftung keine Beweiserleichterungen zugute (vgl. BGH IV ZR 181/98, VersR 1999, 1014). Der Anscheinsbeweis ist ausgeschlossen (vgl. BGH IVa ZR 278/86, BGHZ 104, 256).

Diese Grundsätze hat das Landgericht entgegen der nicht näher begründeten Rüge der Berufung bei seiner Beweiswürdigung beachtet. Die Feststellungen hierzu in dem angefochtenen Urteil sind gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erschüttert und daher für die Entscheidung im Berufungsrechtszug bindend. Das Landgericht hat weder das Beweismaß verkannt, noch verfahrensfehlerhaft Feststellungen getroffen oder entlastende Umstände zum Nachteil des Klägers unberücksichtigt gelassen.

Die Verwertung der Zeugenaussagen und der Ermittlungsergebnisse im Strafverfahren war im Wege des Urkundenbeweises zulässig (vgl. BGH vom 28.2.1989, VI ZR 90/88, zit. nach Juris). Gegenteilige Beweisangebote, denen das Landgericht trotz Verwertung der Strafakten im Urkundenbeweis durch eigene Beweisaufnahme hätte nachgehen müssen (vgl. BGH vom 11.5.1989, III ZR 96/87, zitiert nach Juris), enthalten weder der Klagevortrag noch das Berufungsvorbringen. Das Landgericht war daher nicht gehindert, die protokollierten Aussagen im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (vgl. BGH V ZR 85/12, MDR 2013,1184 [BGH 12.07.2013 - V ZR 85/12]). Darin liegt kein Verstoß gegen den aus § 355 ZPO folgenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. BGH I ZR 7/14, NJW 2016,950 [BGH 11.06.2015 - I ZR 7/14], Juris Rn. 24 f.). Der Kläger hat vorliegend in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich unstreitig gestellt, dass die Angaben der Zeugen im Ermittlungsverfahren inhaltlich unstreitig sind (Bl. 232), will sie aber anders bewerten. Letzteres ist allein eine Frage der Beweiswürdigung.

Seiner aus § 286 ZPO begründeten Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung ist das Landgericht durch die persönliche Anhörung des Klägers nachgekommen, die geboten war, weil dem Kläger für den behaupteten Angriff mit der vorgetragenen nachfolgenden Fremdbrandstiftung mangels direkter Tatzeugen kein anderes Beweismittel gegeben war.

Die Überzeugungsbildung des Landgerichts von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Brandereignisses durch den Kläger wird von den Berufungsangriffen nicht erschüttert, sondern trägt die angefochtene Entscheidung auch aus der Sicht des Berufungsgerichts.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 24.11.2016. Die Begründung der Gegenvorstellung ist in weitem Umfang nicht mit den aktenkundigen Tatsachen in Einklang zu bringen, teilweise unerheblich und offenbart weitere Widersprüche im Vortrag des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die nachfolgende Begründung verwiesen.

Der gesamte Tathergang ist auch nach der Bewertung durch das Berufungsgericht mit so einem Maß an erwiesenen Auffälligkeiten behaftet, die dringend für eine vorsätzliche Begehung durch den Kläger sprechen, dass verbleibende, vernünftige Zweifel hieran zurückzutreten haben.

Das Landgericht betont in dem angefochtenen Urteil zunächst das wirtschaftliche Eigeninteresse des Klägers an dem Brandereignis, weil der langjährige Pachtvertrag des Klägers exakt zum Zeitpunkt des Brandes beendet war und er keine Verwendung für das von ihm eingebrachte, gebrauchte Inventar der Gaststätte hatte, welches der neue Pächter nicht zu übernehmen bereit war.

Außerdem stellt das Landgericht zu Recht fest, dass die Angaben des Klägers gegenüber der Polizei, der Beklagten und dem Gericht in vielerlei Hinsicht widersprüchlich waren. Dies gilt für das Mitführen von Taschen durch die vermeintlichen unbekannten Täter ebenso wie für die Uhrzeit des Angriffs und der Schadensmeldung.

Das Verhalten des Klägers selbst im Zusammenhang mit dem behaupteten Schadensereignis war daneben auch objektiv widersprüchlich. So gab er bei seinem polizeilichen Notruf an, er habe vor den Tätern durch eine offene Tür fliehen können, die Türen der Gaststätte seien "Gott sei Dank" offen gewesen (Bl. 109 der Beiakten). Demgegenüber fanden die Polizeibeamten die vordere Tür der Gaststäte bei ihrem Eintreffen vor Ort verschlossen vor, was der Kläger nunmehr damit erklären wollte, er habe die Tür von innen verschlossen. Im Widerspruch zu den Feststellungen vor Ort steht auch die spätere Angabe des Klägers, die unbekannten Täter hätten die Terrassentür mit einem Brecheisen aufgehebelt. Der Kläger hat in seiner polizeilichen Vernehmung zunächst von einem Gegenstand gesprochen, mit dem die Täter versucht hätten, sich Zugang durch die Terrassentür zu verschaffen und dies später in der eigenhändigen Schadensmeldung gegenüber der Beklagten vom 13.9.2012 als Aufhebeln mit einem Brecheisen (sogenannter Kuhfuß) konkretisiert (Bl. 116, 117 der Akten). Bereits in der Vernehmung vom 1.9.2012 sprach der Kläger von einer mitgeführten Brechstange, mit der einer der unbekannten Täter nach ihm geschlagen habe (Bl. 25 der Beiakten). Die Angabe des Klägers vom 13.9.2012 zum Aufhebeln der Terrassentür mit einem Brecheisen steht im Widerspruch zu dem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen SV1. Dessen Untersuchung hat nicht zum Auffinden solcher Hebelspuren geführt. Es ist zwar richtig, dass das Gutachten lediglich besonders qualifizierten Parteivortrag der Beklagten enthält. Der Kläger hat dies jedoch im Schriftsatz vom 30.3.2015 (Bl. 153 ff.) nur teilweise bestritten. Den Feststellungen zur Spurenlage ist er ausdrücklich nicht entgegengetreten, sondern lediglich den Schlussfolgerungen des Sachverständigen, dass die vorhandenen Verformungen der äußeren Wasserabrinnleiste sowie der dahinter gelegenen Dichtungen durch Gebrauch herbeigeführt wurden (Bl. 155). Auch hierzu hat der Kläger ausdrücklich vorgetragen, die Verformung sei durch ein gewaltsames Aufdrücken der Tür durch die Täter mit einem Kuhfuß oder einem ähnlichen Werkzeug entstanden (Bl. 156). Derartige Hebelspuren fanden sich nach den Feststellungen im Privatgutachten (Bl. 128) jedoch gerade nicht.

Objektiv ungewöhnlich war auch das Nachtatverhalten des Klägers sowohl gegenüber den Anglern, als auch gegenüber den Polizeibeamten vor Ort. Beiden Zeugen ist nach ihren unbestrittenen Aussagen das im Verhältnis zum geschilderten Überfall ruhige Verhalten des Klägers aufgefallen. Da der Kläger die Angaben der Zeugen im Rechtszug vor dem Landgericht ausdrücklich inhaltlich unstreitig gestellt hat, bestand kein Anlass zur Vernehmung der Zeugen im Zivilverfahren. Die Angaben dieser Zeugen sind auch nicht widersprüchlich, sondern stimmen in der Kernaussage überein, wonach der Kläger mitten in der Nacht überraschend an ihrem Angelplatz aufgetaucht sei, von einem soeben erlittenen Raubüberfall berichtet habe und gleichwohl nicht aufgeregt oder vom Laufen erschöpft gewirkt habe. Ein solches Verhalten ist für das vermeintliche Opfer eines Raubüberfalls, das sich seiner nur mit erheblichem Widerstand erwehren kann, kaum nachvollziehbar.

Noch weniger nachvollziehbar erscheint ein Verhalten, wie es der Kläger nach seinem mit Hilfe der Angler abgesetzten Notruf an den Tag gelegt hat, indem er sich in Richtung auf den Ort des Überfalls zurückbewegt hat, an welchem er die vermeintlichen, gewaltbereiten Täter vermuten musste. Dass sich der Kläger noch vor dem Eintreffen der Polizei auf den Rückweg zur Gaststätte machte, folgt aus den Angaben der Zeugen Z1 (Bl. 54 der Beiakten) und Z2 (Bl. 161 der Beiakten) übereinstimmend. Beide Angler hatten dem Kläger noch angeboten, ihn zur Gaststätte zu begleiten, was dieser aber ablehnte. Gegenteilige Angaben des Polizeibeamten P1 zur Rückkehr des Klägers zur Gaststätte liegen nicht vor. Der Aussage vom 21.9.2012 (Bl. 70 der Beiakten) kann nicht entnommen werden, dass sich der Kläger erst nach dem Eintreffen der Polizei von den Anglern entfernte. Der Polizeibeamte berichtet lediglich, dass der Kläger nur wenige Augenblicke nach den ersten Feststellungen der Polizei vor Ort aus Richtung des Anglersees auf sie zugelaufen kam.

Nachdem der Kläger vom Aussageinhalt der Angler erfahren hatte, sprach er den Zeugen Z1 darauf an, dass dieser zu seinen Lasten falsch ausgesagt habe und er deswegen jetzt "in den Knast müsse"; der Zeuge solle sich Gedanken machen, was er bei seiner nächsten Befragung sagen werde. Der Zeuge Z1 bekam im Verlauf dieses Gesprächs so starke Angst vor dem Kläger, dass er sich ... (Bl. 157 der Beiakten). Selbst wenn in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge gesundheitlich vorbelastet und deswegen leicht zu ängstigen ist, ergibt sich die Feststellung, dass der Kläger massiv versucht hat, eine ihm ungünstige Zeugenaussage in seinem Sinne zu beeinflussen.

Ebenso objektiv ungewöhnlich war das Verhalten des Klägers beim Eintreffen der Polizeibeamten (Bl. 7, 8 der Beiakten, Tatortbericht PK P2 vom 1.9.2012). Dass er die verschlossene Gaststätte zunächst trotz Ansprache nicht öffnete und sich auf die zweite Aufforderung der Beamten sogar langsam entfernte, ist ein vollständig erwartungswidriges Verhalten. Denn im Schutze der Polizei hatte der Kläger von den von ihm beschriebenen Tätern keine Gefahr zu erwarten. Es lag vielmehr nahe, den Beamten den Tatort zu zeigen. Eine Erklärung für sein sehr ungewöhnliches Nachtatverhalten hat der Kläger nicht gegeben. Dieses Verhalten wird aber plausibel erklärbar, wenn man annimmt, der Kläger habe die von der Brandstiftung und insbesondere den geöffneten Gasflaschen im Untergeschoss ausgehende Brand- und Explosionsgefahr gekannt und deswegen gezögert, das Gebäude erneut zu betreten, um sich nicht in Gefahr zu bringen. Von einer Brandlegung durch die unbekannten Täter hat der Kläger zuvor weder den Anglern, noch der Polizei berichtet. Wenn er hiervon Kenntnis hatte, wofür sein Nachtatverhalten beim Eintreffen der Polizei deutlich spricht, liegt es sehr nahe, dass diese Kenntnis aus einer eigenen Tatbegehung in Bezug auf den Brand herrührt. In diesem Sinne auffällig war auch, dass der Kläger beide Angler nach dem Absetzen des Notrufes davor gewarnt hatte, die Gaststätte zu betreten (Bl. 52 ff. und 158 ff der Beiakten). Vom Opfer eines gewaltsamen Überfalls wäre zu erwarten gewesen, dass es sich zumindest bis zum Eintreffen der Polizei des Schutzes anderer Personen vor Ort versichert. Der Kläger hat im Gegenteil die von den Anglern angebotene Hilfe ausdrücklich abgelehnt.

Die Angaben von Herrn Z3, der im Ermittlungsverfahren nicht förmlich vernommen wurde, hat weder das Landgericht noch das Berufungsgericht zulasten des Klägers bei der Beweiswürdigung verwertet.

In Bezug auf die Brandlegung ist ferner auffällig, dass das Feuer an verschiedenen Stellen gelegt wurde und dass nach dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung vom 6.12.2012 (Bl. 146 ff. BeiA) an einer dieser Stellen ein Schraubdeckelglas mit einem Brandbeschleuniger aufgefunden wurde. Angesichts des Fundortes in der Nähe einer Sitzgruppe im Innenraum der Gaststätte und der Verpackung in dem Glas liegt es nahe, dass Teile hiervon der Inbrandsetzung und nicht dem Betrieb der Gaststätte dienten. Die unbekannten Täter einer Brandstiftung müssten also den Brandbeschleuniger mitgeführt oder in den Räumen aufgefunden haben. Letzteres hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet. Das Mitführen eines Brandbeschleunigers durch Täter, die einen Raubüberfall beabsichtigen, so wie ihn der Kläger schildert, erscheint nicht als zielgerichtet, sondern als fern liegende Vorbereitungshandlung zu einem Raub.

In Bezug auf die Entstehung ist es ferner auffällig und ungewöhnlich, dass die unbekannten Täter, die ihn nach den Angaben des Klägers im Erdgeschoss überfallen haben sollen, nach der behaupteten Flucht des Klägers den Keller betreten und einige dort gelagerte Gasflaschen geöffnet haben sollen. Es ist weder erklärlich, woher die unbekannten Täter Kenntnis von der Lagerung von Gasflaschen im Untergeschoss gehabt haben sollen, noch warum sie sich hiermit aufgehalten haben sollen. Schließlich mussten sie nach der Flucht des Klägers mit alsbaldiger Entdeckung rechnen und hatten das von ihnen nach Angaben des Klägers erstrebte Raubgut - die Tageseinnahmen - erlangt. Es lag deshalb sehr nahe, dass unbekannte Täter flüchten und sich nicht im Keller umsehen würden. Bei dieser Bewertung verkennt das Berufungsgericht nicht, dass es im Nachgang zu Einbruchdiebstählen erfahrungsgemäß auch zu Vandalismus kommen kann. Der vorliegende Sachverhalt erscheint gleichwohl sehr ungewöhnlich, weil die unbekannten Täter nach der Flucht des Klägers mit Entdeckung rechnen mussten und gleichwohl geraume Zeit mit dem Ausbringen eines von ihnen mitgeführten Brandbeschleunigers und dem Aufsuchen des Kellers und dem Öffnen der Gasflaschen dort verbracht haben sollen.

Unerheblich ist der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, die Gaststätte sei zahlreichen Gästen und Anglern bekannt gewesen. Dass dies auch auf den Lagerraum im Keller zutreffen soll, in welchem von den dort gelagerten Gasflaschen die Verschlusskappen entfernt und die Ventile aufgedreht waren, als die Feuerwehr eintraf, ist nicht vorgetragen und war nach den räumlichen Verhältnissen, sowie sie sich aus der Lichtbilddokumentation im Ermittlungsverfahren ergeben (Bl. 17 ff. der Beiakten), nicht zu erwarten. Der Kellerraum ist durch eine mit Querriegeln gesicherte Tür abgeschlossen und dient der Lagerung von Vorräten für den Gaststättenbetrieb. Dass Gäste hier Zugang haben und deswegen die örtlichen Verhältnisse kennen könnten, ist nach den räumlichen Verhältnissen und dem Zweck als Lagerraum fern liegend.

Die sich aus den polizeilichen Ermittlungen ergebende Zeitspanne zwischen der behaupteten Flucht des Klägers aus dem Gebäude und dem Eintreffen der Polizei war so kurz, dass es fraglich erscheint, dass unbekannte Täter in diesem kurzem Zeitraum die Brandstiftung mit den erheblichen Schäden am Inventar und der Verpuffung durchaus strömendes Gas würden bewirken können. Nach dem Ergebnis der örtlichen Ermittlungen konnte der Weg von der Gaststätte bis zu den Anglern durch den Kläger angesichts einer Entfernung von rund 380 m (Bl. 74 BeiA) bei schnellem Gehen in weniger als 4 min zurückgelegt werden. Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten nach dem Absetzen des Notrufs gegen 0:31 Uhr (Bl. 72 BeiA) vergingen nur 6-7 min (Bl. 71 BeiA). Es erscheint als sehr unwahrscheinlich, dass unbekannte Täter in dieser kurzen Zeitspanne an verschiedenen Stellen der Gaststätte einen Brand gelegt, die Gasflaschen im Keller aufgedreht und sich danach so weit vom Tatort entfernt haben, dass sie von der Polizei bei ihrem Einsatz im näheren Umfeld nicht mehr angetroffen werden konnten.

Zum Tatablauf eines Überfalls ist es schließlich mehr als erstaunlich, dass sich der Kläger eines körperlichen Angriffs durch drei unbekannte, maskierte und mit Brecheisen bewaffnete Personen, die nach seinen Angaben zwischen 20 und 25 Jahre alt gewesen sein sollen, erfolgreich erwehren konnte, obwohl er selber zum Tatzeitpunkt 6X Jahre alt und nach eigenen Angaben unbewaffnet war, ohne dabei nennenswerte Verletzungen zu erleiden. Nach dem Krankenblatt für die Notfallbehandlung des Klinikum Stadt3 vom 1.9.2012 (Bl. 56,57 BeiA) bestand kein behandlungsbedürftiger Befund. Die Verletzungen des Klägers waren für den von ihm behaupteten massiven Überfall auffällig gering.

Die Angaben des Klägers, er sei anlässlich des Überfalls unbewaffnet gewesen, stehen in diametralem Gegensatz zu den Aussagen der beiden Angler, die in getrennten Vernehmungen übereinstimmend angegeben haben, der Kläger habe bei seinem Auftauchen bei ihnen ein auffällig langes Messer bei sich getragen. Die Zeugen haben das Messer im Wesentlichen übereinstimmend als groß beschrieben (Klinge ca. 25 cm lang). Es sei vom Kläger offen am Gürtel getragen worden. Auf der Grundlage der vom Kläger im Zivilverfahren inhaltlich nicht bestrittenen Aussagen der Zeugen ist unverständlich, warum sich der Kläger nicht mit Hilfe des Messers gegen den Überfall gewehrt und sich später als unbewaffnet bezeichnet hat.

Der Umstand, dass das Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, beruht auf einer Prognoseentscheidung der Staatsanwaltschaft und bildet kein Präjudiz für das Zivilverfahren ab. Maßgeblich sind vielmehr die im Wege des Urkundenbeweises zu verwertenden Feststellungen aus dem Strafverfahren, die die Berufung inhaltlich nicht angreift, sondern lediglich anders gewertet sehen will als das Landgericht. Die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ist schon deswegen kein für das Zivilverfahren bedeutsamer Umstand, weil im Strafverfahren ein anderes Beweismaß gilt.

Für eine von den Feststellungen des Landgerichts abweichende Bewertung der Beweiswürdigung ist in den von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gezogenen Grenzen kein Raum. Denn in der Gesamtschau der zuverlässig getroffenen Feststellungen und nicht lediglich auf der Basis von Zweifeln drängt es sich geradezu auf, dass der Kläger den Raubüberfall vorgetäuscht und den Brand selbst gelegt hat, um die Versicherungssumme für das für ihn wertlose Inventar zu erlangen. Gegen ihn sprechen auch seine wechselhaften Angaben zur Veräußerung des Inventars. Während er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung direkt nach dem Ereignis noch angab, keinen Käufer, sondern nur Interessenten für das Inventar zu haben, änderte er diese Angabe rund 2 Wochen später in der Schadensmitteilung an die Versicherung dahingehend ab, er habe sich mit einem Käufer telefonisch auf Zahlung von 45.000 € und Abholung ab dem 1.9.2012 geeinigt. Die große Zahl und das erhebliche Gewicht der positiv festgestellten Auffälligkeiten am Tathergang, am Nachtatverhalten des Klägers und seine widersprüchlichen, in erheblicher Menge nicht objektivierbaren, teils sogar widerlegten Angaben lassen bei verständiger Würdigung der Beweismittel aus den Strafakten, denen der Kläger keine gegenbeweislichen Beweisangebote entgegensetzt, den hinreichend sicheren Schluss zu, dass der Kläger den Brand selbst gelegt und den Überfall fingiert hat, um die Brandentstehung durch unbekannte Dritte plausibel zu machen. Legt man diese Prämisse zu Grunde, so lösen sich die Auffälligkeiten und Widersprüchlichkeiten im Tathergang, in seinem Nachtatverhalten und in seinen Angaben zwanglos auf. Dies reicht aus, um verbleibende, theoretisch noch mögliche Zweifel und Alternativen in der Bewertung des Geschehens zurücktreten zu lassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Sache bedarf keiner mündlichen Verhandlung durch den Senat und keiner Entscheidung durch Urteil, weil es sich um eine Entscheidung im einen Einzelfall auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt.